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Autor Thema: EuGH C-61/19 - Nutzung pers. bez. Daten nur mit aktiver Erlaubnis  (Gelesen 4224 mal)

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Einmal mehr schiebt der EuGH der unauthorisierten Verwendung personenbezogener Daten einen Riegel vor; die betreffende Person, deren personenbezogene Daten verwendet werden sollen, muß dieser beabsichtigten Verwendung vor der Verwendung freiwillig und ohne jeden Zwang aktiv zustimmen.

Die nachfolgend verlinkte Entscheidung wurde heute vom EuGH veröffentlicht.

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)
11. November 2020(*)


„Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 95/46/EG – Art. 2 Buchst. h und Art. 7 Buchst. a – Verordnung (EU) 2016/679 – Art. 4 Nr. 11 und Art. 6 Abs. 1 Buchst. a – Verarbeitung personenbezogener Daten – Sammlung und Aufbewahrung von Kopien von Ausweisdokumenten durch einen Anbieter von Mobiltelekommunikationsdiensten – Begriff der ‚Einwilligung‘ der betroffenen Person – Willensbekundung ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage – Einwilligungserklärung mittels Ankreuzkästchen – Unterzeichnung des Vertrags durch die betroffene Person – Beweislast“

Rechtssache C-61/19
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=233544&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=370605

Leitsatz:
Zitat
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

Art. 2 Buchst. h und Art. 7 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sowie Art. 4 Nr. 11 und Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) sind dahin auszulegen, dass es dem für die Verarbeitung von Daten Verantwortlichen obliegt, nachzuweisen, dass die betroffene Person ihre Einwilligung in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch aktives Verhalten bekundet hat und dass sie vorher eine Information über alle Umstände im Zusammenhang mit dieser Verarbeitung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache erhalten hat, die sie in die Lage versetzt, die Konsequenzen dieser Einwilligung leicht zu ermitteln, so dass gewährleistet ist, dass die Einwilligung in voller Kenntnis der Sachlage erteilt wird.

Ein Vertrag über die Erbringung von Telekommunikationsdiensten, der die Klausel enthält, dass die betroffene Person über die Sammlung und die Aufbewahrung einer Kopie ihres Ausweisdokuments mit Identifikationsfunktion informiert worden ist und darin eingewilligt hat, ist nicht als Nachweis dafür geeignet, dass diese Person ihre Einwilligung in die Sammlung und Aufbewahrung dieser Dokumente im Sinne dieser Bestimmungen gültig erteilt hat, wenn

–        das Kästchen, das sich auf diese Klausel bezieht, von dem für die Verarbeitung der Daten Verantwortlichen vor Unterzeichnung dieses Vertrags angekreuzt worden ist oder wenn

–        die Vertragsbestimmungen dieses Vertrags die betroffene Person über die Möglichkeit, den Vertrag abzuschließen, auch wenn sie sich weigert, in die Verarbeitung ihrer Daten einzuwilligen, irreführen können oder wenn

–        die freie Entscheidung, sich dieser Sammlung und Aufbewahrung zu widersetzen, von diesem Verantwortlichen ungebührlich beeinträchtigt wird, indem verlangt wird, dass die betroffene Person zur Verweigerung ihrer Einwilligung ein zusätzliches Formular unterzeichnet, in dem diese Weigerung zum Ausdruck kommt.


Rn. 35
Zitat
Was die Anforderungen an eine solche Einwilligung betrifft, bestimmt Art. 7 Buchst. a dieser Richtlinie, dass die betroffene Person „ohne jeden Zweifel ihre Einwilligung gegeben“ haben muss, während Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95/46 den Begriff „Einwilligung“ definiert als „jede Willensbekundung, die ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt und mit der die betroffene Person akzeptiert, dass personenbezogene Daten, die sie betreffen, verarbeitet werden“. Da diese Bestimmungen vorsehen, dass die betroffene Person eine „Willensbekundung“ vornimmt, um „ohne jeden Zweifel“ ihre Einwilligung zu geben, kann nur ein aktives Verhalten dieser Person zum Ausdruck ihrer Einwilligung in Betracht gezogen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2019, Planet49, C-673/17, EU:C:2019:801, Rn. 52 und 54).

Rn. 40
Zitat
Das sich aus Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95/46 und Art. 4 Nr. 11 der Verordnung 2016/679 ergebende Erfordernis, dass die Einwilligung „in Kenntnis der Sachlage“ bzw. „in informierter Weise“ erfolgen muss, bedeutet nach Art. 10 dieser Richtlinie in Verbindung mit ihrem 38. Erwägungsgrund sowie nach Art. 13 dieser Verordnung in Verbindung mit ihrem 42. Erwägungsgrund, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche der betroffenen Person eine Information über alle Umstände im Zusammenhang mit der Verarbeitung der Daten in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zukommen lassen muss, da dieser Person insbesondere die Art der zu verarbeitenden Daten, die Identität des für die Verarbeitung Verantwortlichen, die Dauer und die Modalitäten dieser Verarbeitung sowie die Zwecke, die damit verfolgt werden, bekannt sein müssen. Solche Informationen müssen diese Person in die Lage versetzen, die Konsequenzen einer etwaigen von ihr erteilten Einwilligung leicht zu bestimmen, und gewährleisten, dass die Einwilligung in voller Kenntnis der Sachlage erteilt wird (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Oktober 2019, Planet49, C-673/17, EU:C:2019:801, Rn. 74).

Rn. 42
Zitat
Hinzuzufügen ist, dass der für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortliche nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 der Richtlinie 95/46 sowie Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2016/679 u. a. die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung dieser Daten zu gewährleisten hat und, wie Art. 5 Abs. 2 dieser Verordnung klarstellt, in der Lage sein muss, diese Rechtmäßigkeit nachzuweisen. Was insbesondere eine etwaige Einwilligung der betroffenen Person angeht, sieht Art. 7 Buchst. a der genannten Richtlinie vor, dass die betroffene Person „ohne jeden Zweifel“ ihre Einwilligung gegeben haben muss, was, wie der Generalanwalt in Nr. 56 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, bedeutet, dass die Beweislast für das Vorliegen einer gültigen Einwilligung dem für die Verarbeitung Verantwortlichen obliegt. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 sieht nunmehr vor, dass dieser Verantwortliche nachweisen können muss, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat, wenn die Verarbeitung auf einer Einwilligung beruht.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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Telekommunikationsdienste - diese Vereinbarungen geht man ggf. freiwillig ein. Erst dann entsteht ein Vertrag und dazu muss der Dienstleister entsprechend aufklären, was mit den Daten passiert.

Dagegen: RBStV - Ein Gesetz, welches per Definition schon autorisiert, Daten zu erheben und zu verwenden ohne, dass eine Auskunftspflicht bestünde. Eine Einwilligung entfällt, weil Gesetz.


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Sand ist ein toller Stoff. Man kann damit ganze Lager lahmlegen, oder Burgen draus basteln, oder auch Rost entfernen - mit genügend Druck.

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Dagegen: RBStV - Ein Gesetz, welches per Definition schon autorisiert, Daten zu erheben und zu verwenden ohne, dass eine Auskunftspflicht bestünde. Eine Einwilligung entfällt, weil Gesetz.
Befasse Dich doch bitte mal mit der DSGVO, den Ausführungen des EuGH dazu und berücksichtige ferner, daß der Schutz personenbezogener Daten EU-Primärrecht ist.

Weiterhin berücksichtige, daß die Länder keine Befugnis haben, das Grundrecht zu begrenzen*; es sei dahin gestellt, ob es in der Aussage des BVerfG nur um Bundesgrundrecht geht oder auch um EU-Grundrecht, denn das BVerfG bemißt EU-Recht am EU-Grundrecht**.

Die Medien sind von Europa rahmengeregelt; siehe "Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste"


*BVerfG - 1 BvL 118/53 - Keine Verwirkung eines Grundrechts durch Landesrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32879.msg201546.html#msg201546

**BVerfG -1 BvR 276/17 - Vorrang des Unionsrechts auch beim Unionsgrundrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32844.msg201288.html#msg201288


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
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Zur Ergänzung des bisher Geschriebenen:

EU-Rahmengeregelt sind:
Datenschutz; siehe dafür auch die DSGVO;


Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1496571378935&uri=CELEX:32016R0679

Verbraucherschutz; siehe dafür u.a.:

Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32011L0083&qid=1605163082080

Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32002L0022&qid=1605163082080

Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (kodifizierte Fassung) Text von Bedeutung für den EWR
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32009L0022&qid=1605163082080

Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32013R0524&qid=1605163082080

Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32017R2394&qid=1605163082080

Audio-visuelle Medien; siehe dafür auch

Konsolidierter Text: Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10.März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1576260480749&uri=CELEX%3A02010L0013-20181218

Und bei alledem ist die GrCh einzuhalten, da sie bei Anwendung/Umsetzung des europäischen Rahmens einhaltepflichtig wird.

CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN-DE/TXT/?uri=CELEX:12016P/TXT&from=DE

Das ganze nationale Rundfunkvertragswerk ist in Umsetzung europäischer Bestimmungen, bspw. der obigen Richtlinie über audio-visuelle Medien; damit ist das Rundfunkvertragswerk insgesamt der CrCh unterworfen, auf die sich bekanntlich jede natürliche Person in eigener Sache stützen darf.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)
11. November 2020(*)


„Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 95/46/EG – Art. 2 Buchst. h und Art. 7 Buchst. a – Verordnung (EU) 2016/679 – Art. 4 Nr. 11 und Art. 6 Abs. 1 Buchst. a – Verarbeitung personenbezogener Daten – Sammlung und Aufbewahrung von Kopien von Ausweisdokumenten durch einen Anbieter von Mobiltelekommunikationsdiensten – Begriff der ‚Einwilligung‘ der betroffenen Person – Willensbekundung ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage – Einwilligungserklärung mittels Ankreuzkästchen – Unterzeichnung des Vertrags durch die betroffene Person – Beweislast“

Anbieter von Mobiltelekommunikationsdiensten > da geht es um Privatrecht.

Datenübermittlungen um Abgaben (Steuern, Beiträge, Gebühren usw.) zu erheben bzw. beizutreiben finden im Öffentlichen Recht statt.

Die DSGVO gilt innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR - 31 Staaten) für alle Mitgliedstaaten.

Hier kann jeder nachlesen welche Ausnahme (u. a.) in der DSGVO geregelt ist:
***
Art. 14 DSGVO Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
Zitat
(1) Werden personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person Folgendes mit: [..]
(2) [..]
(3) [..]
(4) [..]
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, wenn und soweit [..] die Erlangung [..] durch Rechtsvorschriften [..] der Mitgliedstaaten, [..] ausdrücklich geregelt ist oder [..]
Quelle: https://dsgvo-gesetz.de/art-14-dsgvo/


Die Datenerhebung zum Zwecke der Erhebung und des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist in "Meldedatenlandesverordnungen" (oder ähnlich) pro Bundesland ausdrücklich geregelt.

Hier am Beispiel Rheinland-Pfalz und SWR:

§ 12 Datenübermittlung an den Südwestrundfunk
Zitat
(1) Zum Zwecke der Erhebung und des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag darf die zuständige örtliche Meldebehörde oder die gemeinsame zentrale Meldebehörde nach § 2 AGBMG dem Südwestrundfunk oder der von ihm beauftragten Stelle aus Anlass der An- oder Abmeldung oder des Todes volljähriger meldepflichtiger Personen folgende Daten übermitteln:

1. Familienname,
2. frühere Namen,
3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
4. Doktorgrad,
5. Geburtsdatum,
6. derzeitige und letzte frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
7. Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland,
8. Familienstand,
9. Sterbedatum.

Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern, für die eine Auskunftssperre gemäß § 51 BMG gespeichert ist, dürfen nicht übermittelt werden.

(2) Die übermittelten Daten dürfen nur verarbeitet werden, um den Beginn und das Ende der Rundfunkbeitragspflicht sowie diejenige Landesrundfunkanstalt zu ermitteln, der der Beitrag zusteht. Der Südwestrundfunk und die von ihm beauftragte Stelle haben durch organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur berechtigte Bedienstete zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung Kenntnis erhalten und dass nicht mehr benötigte Daten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten, gelöscht werden.

Quelle: Meldedatenlandesverordnung (MDLVO) Rheinland-Pfalz vom 13. März 2018
http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/g6m/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-MeldeDVRPrahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#jlr-MeldeDVRPpP12


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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Bisher haben sich die Rundfunkanstalten auch auf die gesetzliche Grundlage Rundfunkbeitragsstaatsvertrag berufen, sie wären Kraft Gesetzes befugt, diese Daten zu erheben, zu sammeln und ihren Unfug damit zu treiben.
Das ist so wie im Handwerksbetrieb, wo Oma Schulze eine Rechnung bekommt, die muß der Handwerker auch 10 Jahre aus buchhalterischen Gründen aufheben, danach muß er sie aus Datenschutzgründen (inzwischen wegen Datenschutzgrundverordnung) zwingend vernichten. Oma Schulze hat also zehn Jahre lang keinen Anspruch auf Löschung oder Veränderung dieser Daten.

Angriffspunkt ist da lediglich, wenn ein zweiter Beitragsschuldner für die gleiche Wohnung ermittelt werden würde, der dann belästigt wird, der hätte dann tatsächlich einen Unterlassungsanspruch und darf seine Daten gelöscht wissen.


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Das ist so wie im Handwerksbetrieb, wo Oma Schulze eine Rechnung bekommt, die muß der Handwerker auch 10 Jahre aus buchhalterischen Gründen aufheben,
Hier wäre aber die Frage, ob das so im europäischen Rahmen noch zulässig ist? Immerhin könnte das Verbraucherschutzrecht etwas anderes vorsehen? Abgesehen davon läge hier eine freiwillige Aktivität des Verbrauchers zu Grunde, die in Belangen gegenüber Unternehmen zwingend notwendig ist; die dt. ÖRR sind im europäischen Rahmen allesamt Unternehmen im Sinne des Kartellrechts.


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Lieber Pinguin!
Das erkläre mal dem Finanzamt oder dem Zoll (wenns um ehemaliges Personal oder Umsatzsteuerstrafsachen geht).
Zitat
Aufgrund der Datenschutzgrundverodnung war ich leider verpflichtet, alle Akten vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.
Mit freundlichen Grüßen-Ihr Gas-Wasser-Scheiße-Installateur...

Edit "Bürger" @alle: Bitte beim Forum-Thema "Rundfunkbeitrag" bleiben. Danke.


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Zitat
"Aufgrund der Datenschutzgrundverodnung war ich leider verplichtet, alle Akten vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.
Edit "Bürger" @alle: Bitte beim Forum-Thema "Rundfunkbeitrag" bleiben. Danke.
Das BVerfG entschied bereits zur Voranganwendung des Unionsrechtes incl. der Unionsgrundrechte; siehe hierfür

BVerfG -1 BvR 276/17 - Vorrang des Unionsrechts auch beim Unionsgrundrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32844.msg201288.html#msg201288

Und Datenschutzrecht ist nicht nur sekundärrechtlich unionsgeregelt,( siehe DSGVO und die entsprechenden Ausführungen des EuGH dazu), sondern Primärrecht gemäß Art. 16 AEUV, hat also in allen Belangen auch eines sonst u. U. nur national geregelten Bereiches Vorrang.

Und wenn eine nationale Regelung einer europäischen Regelung entgegensteht, darf sie nicht angewendet werden, wegen eben dieser Vorranganwendung des Unionsrechts.


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@Bürger: Dann formuliere ich mal um:
Zitat
Liebe/r Intendante/in,
leider steht die Datenschutzgrundverordnung dem entgegen, daß Ich Post von Ihnen bekomme, die somit keine Rechtswirksamkeit entfalten kann.

Was hätten wir gelacht...


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Was hätten wir gelacht...
Auch das Abgaberecht hat dem Unionsrecht zu entsprechen, wie bereits entschieden worden ist.

EuGH C-69/14 - Unionsrechtswidrige Abgaben sind zu erstatten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34737.0.html

Daraus herüberzitiert:

Zitat
Rn. 24
[...] Die Mitgliedstaaten sind also grundsätzlich verpflichtet, unionsrechtswidrig erhobene Abgaben zu erstatten [...]

EuGH C-182/08 - Nationale Maßnahme muß dem Gemeinschaftsrecht entsprechen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34566.0.html

Wird der Rundfunkbeitrag durch Mißachtung von DSGVO, Art. 10 EMRK wie auch Art. 11 GrCh, (wegen "without interference by public authority"), realisiert, ist's eine unionsrechtswidrig erhobene Abgabe und folglich zu erstatten.


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In diesem Thema könnte aufgearbeitet bzw. dargestellt werden, welche Tragweite die Aussagen des EuGH zu dieser Begrifflichkeit haben; immerhin hat es zwischenzeitlich doch einige weitere Entscheidungen bspw. zur Weitergabe pers. bez. Daten zwecks Weiterverarbeitung.

Dieser Sachverhalt ist relevant, da Datenschutzbestimmungen als Normen in europäisches Primärrecht, Sekundärrecht wie Grundrecht aufgenommen worden sind, die zur Aufhebung der Bindungswirkung nationaler Datenschutzbestimmungen führen, sofern diese nationalen Bestimmungen nicht mit den europäischen übereinstimmen, wie ja auch andere nationale Bestimmungen keine Bindungswirkung mehr haben, wenn das Unionsrecht entgegensteht.

Wichtig hierbei ist, daß ein "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" grundsätzlich die aktive und freiwillige Einwilligung einer natürlichen Person haben muß, wenn sie personen-bezogene Daten dieser natürlichen Person zu was-auch-immer verarbeiten will.

In Belangen des Rundfunkbeitrags hat es 2 Akteure, die personen-bezogene Daten handhaben; einmal die Behörde, die diese Daten an den Rundfunk passiv oder aktiv weitergibt, wenn sich die natürliche Person, zu der diese Daten gehören, nicht an den Rundfunk wendet, und den Rundfunk selber, der diese so erhaltenen Daten zu was-auch-immer verarbeitet.

Beide Akteure haben die europäischen Datenschutzbestimmungen separat und eigenständig einzuhalten, und mindestens der Rundfunk, weil "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts", benötigt für jede Art der Verarbeitung die aktive wie freiwillige Einwilligung in die Verarbeitung der personen-bezogenen Daten jeder natürlichen Person, deren Daten verarbeitet werden sollen, denn auch die Rundfunknutzenden als Verbrauchende im Sinne des europäischen Verbraucherschutzes sind völlig frei in ihrer Entscheidung, zu welchen "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" sie in Kontakt treten.

Aus Gründen des europäischen Grundrechts, wie es auch in den Art. 10 EMRK und Art. 11 GrCh zur Informations- und Meinungsfreiheit mit "without interference by public authority" vorgegeben ist, darf es hier keine Vorgaben des Staates geben, denn, siehe Absatz zuvor, natürliche Personen sind als Verbrauchende im Sinne des europäischen Verbraucherschutzrechts absolut frei in ihren Entscheidungen und in Medienbelangen keinen staatlichen Vorgaben unterworfen, die nur für Medien gelten, da nur allgemeine Gesetze, also Gesetze, die für alle gelten, in diese europäischen Grundrechte eingreifen dürfen.

Es steht in diesem Thema deswegen primär auch der datenschutzrechtliche Aspekt der sog. Direktanmeldungen zur Diskussion, da diesem doch jede gesetzliche Grundlage fehlt?


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Ein kleiner Blick in den zur Entscheidung gehörenden Schlußantrag.

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MACIEJ SZPUNAR
vom 4. März 2020(1)
Rechtssache C-61/19

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=224083&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=3771905

Zum Begriff der Einwilligung.

Rn. 34
Zitat
Die Einwilligung der betroffenen Person ist in Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 95/46 definiert als jede Willensbekundung, die ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt und mit der die betroffene Person akzeptiert, dass personenbezogene Daten, die sie betreffen, verarbeitet werden.

Rn. 36
Zitat
Das Erfordernis der Einwilligung der betroffenen Person ist ein zentrales, dem Datenschutzrecht der Union zugrunde liegendes Merkmal(18). Es ist in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert, deren Art. 8 bestimmt, dass Daten nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden dürfen. Allgemeiner gesagt ergibt sich aus dem Begriff der Einwilligung, dass es der betroffenen Person gestattet ist, selbst über die Legitimität von Beschränkungen ihres Rechts auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten zu entscheiden(19).

Rn. 37
Zitat
Das Datenschutzrecht der Union beruht auf dem Leitprinzip einer selbstbestimmten Entscheidung eines Individuums, das selbst über die Nutzung und Verarbeitung seiner Daten entscheiden kann(20). Gerade das Einwilligungserfordernis gibt ihm die Möglichkeit, diese Entscheidung zu treffen, und ihm gleichzeitig in Situationen, die ihrer Natur nach zwangsläufig asymmetrisch sind, Schutz bietet(21). Nur wenn die Einwilligung ohne Zwang, auf den konkreten Fall bezogen und in voller Kenntnis der Sachlage erfolgt, erfüllt sie die in der Richtlinie 95/46 und in der Verordnung 2016/679 aufgestellten Voraussetzungen.

Rn. 44
Zitat
Das Erfordernis einer „Willensbekundung“ der betroffenen Person deutet klar auf ein aktives und nicht passives Verhalten hin(24) und erfordert, dass die betroffene Person über ein hohes Maß an Autonomie verfügt, wenn sie sich entscheidet, ihre Einwilligung zu erteilen oder nicht zu erteilen(25). In Bezug auf die konkrete Situation eines Online-Gewinnspiels auf einer Website hat der Gerichtshof festgestellt, dass eine Einwilligung, die durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen erteilt wird, kein aktives Verhalten des Nutzers der Website impliziert(26).

Rn. 46
Zitat
Es muss völlig außer Zweifel stehen, dass die betroffene Person ausreichend informiert wurde(28).
Genau dieser Aspekt, so scheint es, wird in der ganzen Relation Staat - Bürger - Rundfunk nicht beachtet, denn da die Unionsgrundrechte gesetzt sind und die natürliche Person hier mit Art. 8 GrCh ein Datenschutz-Unionsgrundrecht hat, ist der Hinweis auf dieses Grundrecht auch im nationalen Recht zur Erfüllung der Begrifflichkeit "ausreichend informiert" möglicherweise unabdingbare Voraussetzung. 

Rn. 47
Zitat
Die betroffene Person muss über alle die Datenverarbeitung und deren Folgen betreffenden Umstände informiert werden. Insbesondere muss sie wissen, welche Daten verarbeitet werden, wie lange die Verarbeitung andauert, in welcher Weise und zu welchem spezifischen Zweck sie erfolgt. Die betroffene Person muss außerdem wissen, wer die Daten verarbeitet und ob die Daten dazu bestimmt sind, an Dritte übermittelt zu werden. Entscheidend ist, dass sie darüber informiert wird, welche Folgen es hat, wenn sie die Einwilligung verweigert, d. h., ob die Einwilligung in die Datenverarbeitung Voraussetzung für den Vertragsabschluss ist oder nicht(29).

Rn. 49
Zitat
Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 ist eindeutig und lässt keinen Raum für Zweifel: Beruht die Verarbeitung auf einer Einwilligung, so muss der Verantwortliche nachweisen, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat(30). Diese Bestimmung stellt einen besonderen Ausdruck des in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung 2016/679 verankerten Grundsatzes der Rechenschaftspflicht dar. Meines Erachtens erfordert der Zweck dieser Bestimmung eine weite Auslegung, da der Verantwortliche nicht nur nachweisen muss, dass die betroffene Person ihre Einwilligung erteilt hat, sondern auch nachweisen muss, dass sämtliche Wirksamkeitsvoraussetzungen vorliegen(31).

Rn. 54
Zitat
Wir dürfen daher annehmen, dass Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 die Beweislast für die Einwilligung der betroffenen Person in die Verarbeitung personenbezogener Daten dem Verantwortlichen auferlegt(39). Jegliche Zweifel an der Erteilung der Einwilligung durch die betroffene Person müssen durch vom Verantwortlichen zu erbringenden Beweis ausgeräumt werden(40). Die Beweislast dafür, dass die betroffene Person in die Lage versetzt wurde, ihre Einwilligung ohne Zwang, auf den konkreten Fall bezogen und in voller Kenntnis der Sachlage zu erteilen, liegt daher eindeutig bei der Stelle, die die Verarbeitung durchführt.

Jeder "Verantwortliche für Datenverarbeitung" muß also im Zweifelsfalle nachweisen können, daß die individuelle Einwilligung zur Datenverarbeitung seitens jener Person aktiv vorliegt, deren Daten verarbeitet werden sollen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Mai 2021, 08:30 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

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