Die größte Änderung durch den Medienstaatsvertrag liegt darin, dass digitale Medien wie Suchmaschinen, Smart-TVs, Social-Media-Plattformen oder auch Online-Streamingdienste – wie Youtube – in Zukunft ähnlich reguliert werden wie der Rundfunk in Deutschland.
Wobei der Begriff "Smart-TV" für ein technisches Gerät steht, und das nicht vom Landesrecht geregelt wird, da Technik zu 100% Bundesrecht ist.
Siehe:
Smart-TVhttps://de.wikipedia.org/wiki/Smart-TVSmart-TV, manchmal auch Hybrid-TV, ist die Bezeichnung für Fernsehgeräte [...]
In Zukunft darf eine Landesmedienanstalt als Aufsichtsbehörde auf die Inhalte von Medienangeboten großer Verlagshäuser Einfluss nehmen, weil deren Angebote nun auch den Rundfunkbegriff erfüllen. Die sonst gewährten Pressefreiheiten werden eingeschränkt, sobald es um Videoformate geht - ein massiver Angriff auf die Medien- und Meinungsfreiheit im Internet.
Falsch; am Begriff "Rundfunk" hat sich nichts geändert.
Und, nein, die Medienanstalten haben weiterhin keine Befugnis, Inhalte von Verlagen zu regulieren, denn Verlagsrecht ist Presserecht, und Presserecht ist alleiniges Bundesrecht; siehe
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschlandhttps://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.htmlArt 73
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
9. den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;
Darüberhinaus kann sich jedes Verlagshaus auf das übergeordnete Grundrecht des Art. 5 GG und auch des Art. 10 EMRK stützen, jedenfalls im Land Brandenburg, wo diese ausdrücklich nicht eingeschränkt sind.
Sowohl "Märkische Allgemeine", "Potsdamer Neueste Nachrichten", "Märkische Oderzeitung", (nicht abschließend, nur als Beispiel genannt), haben hier nix zu fürchten.
Darüberhinaus sei erinnert:
BVerfG - 1 BvL 118/53 - Keine Verwirkung eines Grundrechts durch Landesrechthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32879.0
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;