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Autor Thema: Vollstreckung Stadtkasse Korschenbroich - Gesamtforderung geändert  (Gelesen 8331 mal)

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  • Beiträge: 3.169
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Dann sollte Person A das Schreiben an den GV noch ein wenig anpassen.
In fiktiven Fällen könnte es sinnvoll sein, Anträge, Widersprüche oder Beschwerden direkt an den verantwortlichen Behördenleiter (z.B. Bürgermeister) zu senden, idealerweise als Brief mit Sendungsnachweis oder persönliche Übergabe mit Kopie vom Eingangsstempel. In einem möglichen gerichtlichen Verfahren gegen die Behörde und die LRA (als Beigeladene) könnten diese Schreiben als Grundlage dienen.

In fiktiven Fällen könnte es auch sinnvoll sein, Anträge (z.B. Aussetzung der Vollziehung) an den verantwortlichen Bürgermeister auch parallel an die verantwortliche LRA zu senden.

Akteneinsicht könnte beantragt und das Vollstreckungsersuchen angefordert werden,

Zitat
Max Mustermann                  Musterstadt, den XX.XX.2019
Musterstrasse 00
88888 Musterstadt

Stadt Musterstadt
Oberbürgermeister Mustermann
Musterstrasse 00
88888 Musterstadt


Antrag zur Bekanntgabe des Amtshilfeersuchens durch Übersenden einer beglaubigten Ablichtung


In der Zwangsvollstreckungssache vom XX.09.2019
Aktenzeichen: XXXX.0214 / XXXXXX780159


Max Mustermann., Musterstrasse XX, XXXXX Musterstadt.

- Antragsteller -

gegen


Stadt Musterstadt, vertr. d. d. Oberbürgermeister Mustermann, Musterstrasse XX, XXXXX Musterstadt.
 
- Antragsgegnerin -



Es wird beantragt die Bekanntgabe des Amtshilfeersuchens des Gläubigers durch Übersenden einer beglaubigten Ablichtung bei der Stadtkasse Musterstadt in der Zwangsvollstreckungssache vom XX.09.2019 mit dem Aktenzeichen: XX.0214 / XXXXX6780159. 

Der Antragsteller ist an dem vorliegenden Vollstreckungsverfahren beteiligt und begehrt mit seinem Schreiben vom XX.XX.2019 Einsicht in die Akte der Stadt Musterstadt, sowie die Abschrift einzelner Aktenstücke.

Wird die Akte elektronisch geführt, werden Ausdrucke gefordert.

Der behördlichen Stelle des Mitgliedstaates (DE) Region Musterstadt liegt ein „Amtshilfeersuchen“ zu angeblich ausstehenden Rundfunkbeiträgen vor. Die behördliche Stelle, die Stadtkasse Musterstadt wird hiermit aufgefordert

bis spätestens zum 14.10.2020

eine beglaubigte Ablichtung dieses Amtshilfeersuchens zu übersenden und schriftlich bekanntzugeben wie dieses „Amtshilfeersuchen“ der behördlichen Stelle zugestellt wurde.

Die behördliche Stelle des Mitgliedstaates (DE) wird hiermit vorsorglich auf § 4 und § 5 des  Gesetzes zur Förderung der Informationsfreiheit für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW) vom 27.11.2001 sowie auf Art. 10 EMRK hingewiesen. Schutzwürdige Belange Betroffener stehen diesem Antrag nicht entgegen, da der Antragsteller der Betroffene selbst ist. Die behördliche Stelle wird ferner im Falle der Versagung aufgefordert den vorliegenden Antrag klagefähig zu bescheiden.

Weiterer Sachvortrag erfolgt nach Bekanntgabe des „Amtshilfeersuchens“ in Form der beglaubigten Ablichtung.



Max Mustermann
- Antragsteller -


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Oktober 2020, 19:09 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Moderator
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zu @MarkusKA: Weil auch in Hamburg bei meiner Vollstreckung
Vollstreckt die Kasse.Hamburg bei undefinierter Gesamtschuldnerlage "ins Blaue"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33983.msg208207.html#msg208207
die Summe nicht stimmt, habe ich zweimal Akteneinsicht - sowohl bei der Landesrundfunkanstalt als auch bei der Vollstreckungsstelle - beantragt (es sind ja trotz einem Vollstreckungsvorgang zwei öffentliche Stellen, die auskunftspflichtig sind). Ich glaube mit beiden Akten zusammen kann man fehllaufende, falsche oder gar nicht erfolgte Kommunikation zum Vorgang sichtbar machen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Oktober 2020, 23:14 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

T
  • Beiträge: 16
Ich denke auch, dass Person A hier einmal Akteneinsicht fordern sollte.

Das fiktive Ergebnis wird dann hier rein gestellt.


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puh mit sowas sollte man doch eher vorsichtig sein.
Freilich wirft man keinem sowas direkt vor, denn immer ist auch der berufliche Hintergrund dieser Personen zu berücksichtigen; wer vom Fach ist, also studierter Verwaltungsrechtler als BM, (bspw.), wird ein nicht mit dem Amt vereinbares Wirken eher vorgeworfen bekommen, als ein Laie, der, (bspw.), beruflich eher im Bäckereihandwerk gelernt hat, aber zum BM gewählt wurde.

@querkopf
Zitat
weil sie die Vollstreckung von privatrechtlichen Geldforderungen regelt - und hier ist als Gläubiger auch der WDR aufgeführt.
Für das Land Brandenburg ist es bspw. nachdrücklich geregelt, daß ein öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen, (wie der RBB gemäß BGH KZR 31/14),  bei der Verarbeitung personenbezogener Daten über keine Behördeneigenschaft verfügt, ergo auch gar nicht befähigt ist, Dokumente mit hoheitlichem Charakter zu erstellen. Die Begrifflichkeit "Verarbeitung personenbezogener Daten" wird dabei von der DSGVO auch für die kleinste nationale Behörde abschließend definiert.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

T
  • Beiträge: 16
Ok Person A wird dann das fiktive Schreiben mit der Bitte um Akteneinsicht zum OB senden und den GV*** in Kopie nehmen bzw ihn kurz per Mail informieren.

Muster Schreiben an OB: Ist ja oben gegeben

Mail an den GV***:

Zitat
Sehr geehrter Herr XYZ,

da in der oben genannten Angelegenheit weder der Gläubiger noch die Stadtkasse der Aufforderung nachgekommen ist, die erforderlichen Unterlagen beizubringen, geht mit dem heutigen Tage ein Schreiben an den zuständigen Behördenleiter mit der Bitte um Akteneinsicht raus.

Grund hierfür ist ein eventuell rechtswidriger Verwaltungsakt sowie diverse Unstimmigkeiten in Sachen Summe und Gläubiger. Dass auch weiterhin trotz mehrmaliger Nachfrage seitens der Stadtkasse sowie meinerseits die Leistungsbescheide fehlen, ist ein Indiz dafür, dass die Vollstreckung an sich, salopp gesagt "ins Blaue" hinein erfolgt. Ebenso die plötzliche Reduzierung der Summe, wodurch eine Nachvollziehbarkeit beinahe unmöglich gemacht wurde, ist ein Indiz für einen unklar definierten Verwaltungsakt.

Das entsprechende Schreiben entnehmen Sie bitte im Anhang zur Kenntnis.

Gruß

Person A

Damit sollte die Vollstreckung erst einmal ruhend gestellt werden. Ich warte dann auf die fiktiven Akten und werde Sie mal reinstellen.

***Edit "Markus KA":
Bitte immer die richtigen Begriffe, Abkürzungen und Berufsbezeichnung der fiktiven Personen achten, um Verwirrungen zu vermeiden.
Die Abkürzung "GV" wird oft für den Begriff Gerichtsvollzieher verwendet. Wenn allerdings, wie im vorliegenden fiktiven Fall, eine Forderung von einer Stadtkasse eintrifft, dann ist der Absender die Stadtkasse, bzw. Mitarbeiter/in der Stadtkasse und nicht der Gerichtsvollzieher. Mitarbeiter/in der Stadtkasse und Gerichtsvollzieher/in sind zwei unterschiedliche Bereiche und unterstehen unterschiedlicher Gesetze. Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. April 2021, 12:04 von Markus KA«

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Im fiktiven Fall gibt es Neuigkeiten.

Nach der Anfrage an die Stadt nach den Unterlagen kam relativ schnell eine Antwort. Man will jedoch Geld haben und das nicht zu knapp. Eine normale Abschrift sollte genügen. Aber 8 Seiten????

Das potenzielle Schreiben anbei:



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P
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Akteneinsicht, sofern der Ort nicht zu weit gelegen, sollte zunächst doch die bessere Wahl sein.Unter Umständen gibt es da auch mehr zu sehen als 8 Seiten.
Die Kosten, welche da angegeben werden, sollten durch eine Vorschrift etc. aber auch nachrechenbar sein.
Das wo kann dazu sicherlich erfragt werden.Es erscheint unglaubwürdig, dass 8 Seiten zu beglaubigen, so gesehen pro Seite so ein Betrag nötig ist.
Link zu einem Vergleich von Kosten
https://www.test.de/Gewusst-wie-Dokumente-beglaubigen-lassen-5138355-0/

Solche Kosten sollten vielleicht aber auch "Verwaltungskosten" sein.
Solche sind möglicherweise in einem Gesetz verankert. - z.B. Sachsen https://revosax.sachsen.de/vorschrift/18086#p7
NRW
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=1320100108100436253

Blick richten auf §25
§ 25 Gebührenbemessung
Zu hinterfragen ist also, nach welcher rechtlichen Grundlage die "Kosten" jeweils angegeben wurden. -> Erst dann ist eine richtige Entscheidung möglich.
angegeben wurde Stadt Korschenbroich

hier Stadt
https://service.korschenbroich.de/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dokument/5973/download?_9_WAR_vrportlet_action=bisview-dienstleistung-show

Vielleicht deckt diese Satzung sich nicht mit §25 Gebührenbemessung ;-) in NRW


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Oktober 2020, 13:58 von PersonX«

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Akteneinsicht, sofern der Ort nicht zu weit gelegen, sollte zunächst doch die bessere Wahl sein. 
Je nach Region könnte hier "Corona" dazwischengrätschen und das Rathaus deswegen für Besucher geschlossen sein.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

T
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Die Gebühren sind relativ. Man versteht nur nicht warum ein einfaches Vollstreckungsersuchen 8!!! Seiten lang sein soll.

Zudem fragt sich der Schuldner warum, wenn doch alles so rechtlich sauber ist, man
- seit Mai damit rum hampelt,
- keine Unterlagen zustellt trotz Widerspruch,
- warum die Summe plötzlich reduziert wird,
- warum man nicht auf die offensichtliche Rechtswidrigkeit eingeht und versucht diese zu widerlegen
- warum immer wieder Termine Seitens des GV verstrichen lassen werden,
- warum keine weiteren Termine wie die EV angestrebt werden

Alles im allem besteht hier eine sehr undurchsichtige Situation. Zudem muss festgestellt werden ob die Festsetzungsbescheide von 2018/2019 überhaupt als Grundlage für eine Vollstreckung hätten genommen werden durften.

Sobald die fiktive Antwort vorliegt wird diese zur Veranschaulichung hier rein  gestellt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Oktober 2020, 14:17 von Markus KA«

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... Man versteht nur nicht warum ein einfaches Vollstreckungsersuchen 8!!! Seiten lang sein soll.
Das ist vielleicht 4 Blatt, aber Vorder- und Rückseite lang ;-), also inklusive einem Blatt mit Anschreiben. Oder aber 8 Blatt mit nur Vorderseite, aber die Hälfte davon sollte als Original weitergegeben werden.

Die Ersuchen um Vollstreckung, welche in Sachsen sichtbar wurden, und sich an Gerichtsvollzieher richten haben im Schnitt 3 Blatt, welche für den "Schuldner" gedacht sind. Das steht auf diesen Blättern auch drauf. Dazu kommen noch die Blätter, welche für die Unterlagen des GV sind. In gewisser Weise ist das alles bereits doppelt, so dass Kopien gar nicht notwendig sind - siehe u.a. unter
Vollstreckungsersuchen 2020 > (Vermögens-)Drittauskünfte unter 500€
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33990.0

Natürlich ist pro Blatt nur die Vorderseite bedruckt. Sofern das doppelt genommen wird wären das ja auch nur 6 Blatt und damit auch "nur" 6 Seiten. Nur wenn die Liste/Tabelle auf dem Blatt 3 nicht mehr auf eine Seite passen würde, dann wäre wohl noch Blatt 4 vorhanden, sofern das auch nicht reichen würde Blatt 5. -> Die Liste soll ja so gesehen eine Auflistung der Bescheide und Mahnungen sein. Wenn es also recht viele Bescheide im Versand gab, dann könnte diese Liste/Tabelle recht umfangreich ausfallen.

Würde jetzt hier davon ausgegangen, dass es in NRW analog sein sollte, auch wenn anscheinend kein GV involviert ist, dann müsste der jetzt tätigen Stelle ja ein Ersuchen vorliegen und so man will auch ein Abdruck, welcher weiter an die zu vollstreckende Partei geleitet werden sollte.
Würden die 8 Seiten geteilt durch 2, einmal für die Stelle und einmal für den Betroffenen -die zu vollstreckende Partei-, dann wäre wohl davon auszugehen, dass die Tabelle eher lang ist ;)
Natürlich könnte die Stelle vergessen haben, diese Unterlagen weiterzugeben und bietet diese jetzt als Kopie an, weil ja der Wunsch bestand, eine beglaubigte Version des Ersuchens zu bekommen.
-> Dagegen hilft nur persönliche Akteneinsicht.


Edit "Bürger":
Da bei der Einleitung der Vollstreckung grundsätzlich vom Zugang der Forderungs-Bescheide ausgegangen wird und sich das Vollstreckungsersuchen dementsprechend auch nur an die ersuchte Stelle richtet, nicht aber direkt an den Schuldner (denn dazu sind ja die Bescheide/ Mahnungen gedacht, von deren Zugang und damit Kenntnis ja ausgegangen wird), ist es wohl grundsätzlich nicht vorgesehen, eine Ausfertigung für den Schuldner mitzuliefern.
Oft genug wird ja auch von den GV die Extra-Ausfertigung "Für den/die Schuldner(in)*" nicht oder nur nach ausdrücklicher Aufforderung an den Schuldner ausgehändigt. Zu dem "Sternchen" dieser Ausfertigung steht auch ganz unten
"*Im Bedarfsfall an den/die Schuldner(in) weiterzuleitende Information über die Einleitung der Vollstreckung (einschließlich einer Kopie der Vollstreckugnsanordnung")".
Es war wohl schon (mehrfach?) im Forum behandelt, dass sich die (offensichtlich elektronischen) Vollstreckungsersuchen an Stadtkassen (wie hier im Thread der Fall) und (offensichtlich papiernen) Vollstreckungsersuchen an Gerichtsvollzieher/ Amtsgerichte inhaltlich/ von der Aufmachung her unterscheiden - und es bei den elektronischen Ersuchen wohl auch keine "Ausfertigung für den Schuldner" gibt. Elektronische Ersuchen könnten auch sehr raumgreifend "formatiert" sein. Über all dies wird am besten bei einer Akteneinsicht Kenntnis erlangt. Die Erkenntnisse dann hier bitte bildlich (anonymisiert) dokumentieren, damit alle ein besseres Verständnis davon erhalten. Danke.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Oktober 2020, 00:38 von Bürger«

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Soooo im fiktiven Fall gibt es Neuigkeiten. Nach Forderung auf Akteneinsicht hat die Stadt relativ schnell geantwortet und den 8 Seiten (einseitig) Schriftverkehr als Kopie zugesandt.

Im Anhang seht Ihr wie es aussehen könnte.

Was fällt auf?

- Es werden nirgends Mahnung oder Leistungsbescheide erwähnt
- Das Ersuchen ist vom 03.01.2020
- Alle Forderungen sowie FBs sind maschinell vor 06.2020 erstellt worden
- Der GV hatte versucht den Vorgang zurück zu geben aber der WDR sagt Nö, alles ist ok
- Die Summe reduzierte sich plötzlich da es reguläre Zahlungen gab die auf die Altschuld angerechnet wurden

Besonders der letzte Punkt ist hirnverbrannt. Somit würde ja dann alles nächstes Jahr von vorne los gehen da aktuelle Zahlungen ja dann wieder in den Rückstand geraten.
Hier hat die Maschine wohl nicht aufgepasst.

Alles in allem wird imho versucht ein rechtswidriger Verwaltungsakt aufrecht zu erhalten.

Ein mögliche Antwort an den GV würde eventuell so ausfallen:

Zitat
Sehr geehrter Herr xyz,

nach Durchsicht der Unterlagen, welche Sie mir bei Wiederspruch aus unerfindlichen Gründen nicht haben zukommen lassen, sehe ich wie bereits mehrfach erwähnt einen rechtswidrigen Verwaltungsakt im Raum stehen.

Gründe:
- Erwähnte Festsetzungsbescheide sind maschinell vor 06.2020 erstellt worden und somit nach §35a VwVfG sowie §10a RBStV nicht zulässig
- Weiterhin fehlt es an Leistungsbescheiden da nur diese in NRW vollstreckbar sind
- Aktuelle, reguläre Zahlungen werden auf die Schuldnersumme angerechnet

Besonders der letzte Punkt ergibt wenig Sinn da aktuelle Zahlungen wieder als "Rückstand" auf das Beitragskonto angerechnet werden. Der gesamte Vorgang würde sich also in den kommenden Jahren wiederholen.

Aufgrund der oben genannten Gründe wären weitere vom WDR erwünscht Vollstreckungsmaßnahmen unzulässig. Sollten Sie die offensichtlich rechtswidrige Vollstreckung fortsetzen werde ich beim zuständigen Verwaltungsgericht eine entsprechende Klage auf EINSTELLUNG des Verwaltungsaktes klagen. Da es aufgrund der oben genannten Umstände eine ähnliche Klage bereits in Hessen gab, siehe Aktenzeichen 48/20, Verwaltungsgericht Frankfurt. Die entsprechenden Paragraphen sind ähnlich angesiedelt und auch auf NRW anwendbar, sehe ich eine Einstellung erfolgsversprechend entgegen.

Bitte beachten Sie, dass ein Gerichtsverfahren für Sie einen erhöhten Aufwand darstellt was in Anbetracht der Einstellung der Vollstreckung, Ihre Zeit enorm in Anspruch nehmen dürfte.

Ich fordere Sie nun daher letztmalig auf den Vorgang aufgrund fehlender Voraussetzungen zum WDR zurück zu geben.

Ich betrachte damit die Angelegenheit als erledigt

Mit freundlichen Grüßen

Master P

Lustige Anekdote: Im Jahre 2016 soll es wohl zu einem ähnlichen Fall gekommen sein. Auch hier hatte der GV die Forderung versucht zu vollstrecken, nach einem Hinweis auf §6 VwVfG NRW wurde der Vorgang zurückgegeben, ohne wenn und aber. Dann sollen wohl n9ch die üblichen 5 Briefe von CREDIREFORM gekommen sein und dann war Ruhe.

Meinungen? Kommentare? Anregungen?

EDIT: Sorry eine Datei zuviel


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Besonders der letzte Punkt ergibt wenig Sinn da aktuelle Zahlungen wieder als "Rückstand" auf das Beitragskonto angerechnet werden. Der gesamte Vorgang würde sich also in den kommenden Jahren wiederholen.

Das ist das Problem mit der Kontoführung, welche es sonst in dieser Form nirgendwo gibt. Es darf als nicht mit dem Recht vereinbar angesehen werden, dass einer Person das Recht entzogen wird zu bestimmen, welche Forderung mit welcher Zahlung verbucht wird.
Die Anstalten mögen sich so ein Recht per Satzung einräumen, aber es spricht vieles gegen dieses System. -> Insbesondere, dass es bei Streitigkeiten über Forderungen zu dem Problem kommt, dass eben nicht "unstreitige" Forderungen verbucht werden, sondern Zahlungen intern auf Forderungen verbucht werden, welche möglicherweise bestritten werden.
-> Das führt insbesondere zu einer Kaskade, dass es nie zu einer vollständigen Begleichung kommen kann, es sei es würde eine Summe gezahlt, welche eben auch strittige Forderungen enthält. -> Dagegen hilft am Ende lediglich den Staat in Haftung zu nehmen, weil Richter hier bereits beide Augen deutlich zu machen. -> Das bedeutet kann sicherlich vor Gericht vorgetragen werden, sollte es auch, aber Richter wollen darin oft kein Problem sehen. -> Es bleibt dann nichts weiter als bei verlorener Verhandlung die Kette eskalieren zu lassen, immer und immer wieder.

Am Ende muss eine Person A bis Z, wo genau so Problem aufgetreten ist wahrscheinlich vor ein Landesverfassungsgericht ziehen, denn die Richter am Bundesverfassungsgericht haben ebenso die Augen zu.Ob das beim Land anders ist, wird sich wohl erst zeigen. Es gilt das Prinzip der Augenklappen. ;-) Können wir nicht erkennen.


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K
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Satzung des Südwestrundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge
Zitat
§ 13 Verrechnung
Zahlungen werden vorbehaltlich der Regelung in § 17 Abs. 4 jeweils mit der ältesten Rundfunkbeitragsschuld verrechnet.
Ansprüche der Rundfunkanstalt
1. auf Erstattung von Vollstreckungskosten,
2. auf Erstattung von Kosten nach § 10 Abs. 3,
3. auf Erstattung von Kosten nach § 11 Abs. 2,
4. auf Mahngebühren,
5. auf Säumniszuschläge,
6. auf Zinsen
werden jeweils dem Beitragszeitraum nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV zugeordnet und in der genannten Reihenfolge jeweils im Rang vor der jeweiligen Rundfunkbeitragsschuld verrechnet.
Die Sätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn der Beitragsschuldner eine andere Bestimmung trifft.
Quelle: http://www.swr.de/-/id=11090026/property=download/nid=7687068/adt33f/verfahren_zur_leistung_der_rundfunkbeitraege.pdf

***

VG Augsburg, Urteil v. 27.11.2017 – Au 7 K 16.1532

Leitsätze:
..
2. Die Regelung in der Rundfunkbeitragssatzung, wonach Zahlungen ungeachtet einer anderen Bestimmung des Beitragsschuldners jeweils mit der ältesten Rundfunkbeitragsschuld verrechnet werden, unterliegt nicht der Dispositionsbefugnis des Beitragsschuldners und ist ohne Ermessen anzuwenden. (Rn. 67) (redaktioneller Leitsatz)
Quelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-134861?hl=true

***
Rechtsanwalt Thomas Hummel

Worauf werden Zahlungen zuerst angerechnet?
https://gez-faq.de/2019/03/worauf-werden-zahlungen-zuerst-angerechnet/

***


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

T
  • Beiträge: 16
Ok dann bleibt Person A wohl nur die Hoffnung, dass der GV*** Einsicht und Hirn zeigt und den Vorgang wegen fehlender Voraussetzungen zurück gibt und sich nicht vom WDR einschüchtern lässt.

Danke für euren Input, Leute.

***Edit "Markus KA":
Bitte immer die richtigen Begriffe, Abkürzungen und Berufsbezeichnung der fiktiven Personen achten, um Verwirrungen zu vermeiden.
Die Abkürzung "GV" wird oft für den Begriff Gerichtsvollzieher verwendet. Wenn allerdings, wie im vorliegenden fiktiven Fall, eine Forderung von einer Stadtkasse eintrifft, dann ist der Absender die Stadtkasse, bzw. Mitarbeiter/in der Stadtkasse und nicht der Gerichtsvollzieher. Mitarbeiter/in der Stadtkasse und Gerichtsvollzieher/in sind zwei unterschiedliche Bereiche und unterstehen unterschiedlicher Gesetze. Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. April 2021, 12:04 von Markus KA«

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  • Beiträge: 3.997
Diese Satzungen sind im Ganzen anzugreifen. Also nicht in Teilaspekten ;-).Und das ist erstmal nur eine VG Entscheidung. Es muss eben geschaut werden, wie das überhaupt begründet wird. Es bleibt jedem überlassen jede Materie -hier Recht- so aufzubereiten, dass auch der letzte Richter kapiert, dass es so nicht geht.


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