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Autor Thema: Über das Verhältnis einer Satzung zum Bundesrecht  (Gelesen 3822 mal)

  • Beiträge: 7.250
Über das Verhältnis einer Satzung zum Bundesrecht
Autor: 04. September 2020, 20:58
Ausgehend von nachstehendem Beitrag

Eine Satzung entfaltet keine "gesetzliche" Bindung -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34199.msg207700.html#msg207700

mit der darin enthaltenen Aussage des Bundes

Zitat
[...] Die Verfassung ist das höchste Recht, ihm ordnen sich die formellen Gesetze unter, wobei Bundesrecht Vorrang vor Landesrecht hat. Rechtsverordnungen und Satzungen stehen darunter.

steht die Frage zur Diskussion, ob jede Satzung automatisch dem Bundesrecht zu entsprechen hat? Denn freilich, wenn Bundesrecht über Landesrecht steht und Landesrecht noch über Satzungsrecht, steht freilich auch Bundesrecht über Satzungsrecht.

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben das Recht, sich jeweils eine Satzung zu geben, für den Rundfunk Berlin-Brandenburg folgt das beispielsweise aus

Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbb_stv_2014

mit der Aussage

Zitat
§ 32
Satzungsrecht


(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg gibt sich eine Satzung zur Regelung seiner innerbetrieblichen Verfassung und eine Finanzordnung. Er kann andere Satzungen im Rahmen seiner Aufgaben erlassen.

(2) Die Satzungen sind in den Amtsblättern Berlins und Brandenburgs zu veröffentlichen.

Klargestellt wird hier übrigens auch, daß die Satzung innerbetriebliche Abläufe regelt, also gerade nicht im Außenverhältnis wirken soll.

Muß diese innerbetriebliche Satzung nun den Vorgaben des Bundesrechts entsprechen?

Diese Satzung ist hier einsehbar:

Amtsblatt für das Land Brandenburg
https://bravors.brandenburg.de/br2/sixcms/media.php/76/Amtsblatt%2034_03.pdf



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sowie auch die Streitschrift von Dr. Hennecke
Streitschrift von Dr. Frank Hennecke verfügbar
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welche zur unzulässigen Außenwirkung/ Hoheitswirkung/ Unterwerfung/ Über-/Unterordnung dieser speziellen Art Selbstverwaltungs-Satzung Stellung bezieht.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Ich habe auf Anhieb nichts finden können, was auf mich im "Aussenverhältnis" wirkt. Diese Satzung regelt nicht den Beitragseinzug.

Dafür ist die
Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge
zuständig, bitte selber suchen, die Satzung befindet sich auf Feindgebiet.

Die Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge findet sich auf neutraler Seite:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&bes_id=36304&aufgehoben=N

betitelt mit:
Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 31.8.2020

Ist es nun Landesrechtlich ein Gesetz?

Kann der RBB eine Satzung zur Regelung der Finanzierung erlassen:
Zitat
§ 32
Satzungsrecht

(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg gibt sich eine Satzung zur Regelung seiner innerbetrieblichen Verfassung und eine Finanzordnung. Er kann andere Satzungen im Rahmen seiner Aufgaben erlassen.
Vermutlich schon.
Fraglich ist, welche Inhalte einer Satzung gegen höheres Recht verstossen.

Da wäre schon:
Zitat
§ 1Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für alle Personen, die im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages Wohnungen (§ 3 RBStV), Betriebsstätten (§ 6 RBStV) oder Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 3 RBStV) innehaben.
Es fehlt an der Bestimmtheit des Geltungsbereichs. Die Satzung des RBB soll vermutlich nur in Brandenburg und Berlin gültig sein, es wird aber nicht bestimmt. Wird sie dadurch nichtig, unanwendbar oder verfassungswidrig, weil die ganze Welt durch diese Satzung betroffen ist, weil der Geltungsbereich fehlt?

In § 2 wird der Beitragsservice nicht namentlich genannt, ein weiterer Fehler.

Nur so am Rande bemerkt:
Es wird immer wieder in den folgenden Paragrafen darauf hingewiesen, dass der Bürger die Beweislast trägt, dass seine Dokumente an die LRA gelangt sind. Es sollte also umgekehrt gelten, dass die LRA die Beweislast zu tragen hat, dass deren Verwaltungsakte beim Bürger angekommen sind.

In § 10 wird geregelt, dass entgegen Bundesgesetz Bargeldlos zu zahlen ist.

in § 13 wird die Schuldtilgung geregelt, entgegen Bundesrecht.

in § 16 wird die Datenweitergabe geregelt, ebenfalls entgegen Bundesrecht.

Weitere Fehler sind bei genauer Betrachtung zu finden, die Satzungen ignorieren geltende Gesetze, wie kann damit umgegangen werden?


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o
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Naja, ist doch ganz einfach. Eine LRA darf nicht vom Staat kontrolliert werden, also muss sie gegen Bundesrecht immunisiert werden. Somit bricht Satzungsrecht Bundesrecht, wenn die Satzung die einer deutschen Landesrundfunkanstalt ist.  8)

Nun im Ernst. Vermutlich würde hier mit dem Zauberwort "spezialgesetzlich" entgegnet werden, wenn eine LRA-Satzung mehrfach gegen Bundesrecht verstoßen darf. Ich vermeine sogar, dass manche VG-Richter genau so argumentiert haben. Eine Satzung kann also als Spezialgesetz das allgemeine Bundesgesetz brechen?!


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Vorsorgliche Bitte um Berücksichtigung folgender Ergänzung im Einstiegsbeitrag:
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Darf der dt. ÖRR überhaupt Satzungen haben?
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b
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Das BVerfG hat sich zu Satzungen und Satzungsautonomie u.a. in folgenden Entscheidungen geäußert, ich verweise hierbei auf den Wikipedia Artikel
https://de.m.wikipedia.org/wiki/Satzung_(%C3%B6ffentliches_Recht)
und den Forumsbeitrag
BVerfGE 33, 125 - Facharzt -> Grenzen der Normgebung kraft Satzung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30482.0 (jeweils zum Stand 5.9.2020)

Quelle: https://de.m.wikipedia.org/wiki/Satzung_(%C3%B6ffentliches_Recht)
Zitat
Der herkömmliche (öffentlich-rechtliche) Satzungsbegriff wird vom Bundesverfassungsgericht so referiert:
Quelle: https://openjur.de/u/202928.html
Zitat
Unter einer Satzung versteht man gemeinhin Rechtsvorschriften, die von einer dem Staat eingeordneten juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihr gesetzlich verliehenen Autonomie mit Wirksamkeit für die ihr angehörigen und unterworfenen Personen erlassen werden.

Satzungen sind objektives Recht. Sie haben mit den Rechtsverordnungen gemein, daß sie nicht in dem von der Verfassung für die Gesetzgebung vorgeschriebenen Verfahren zustande kommen, unterscheiden sich von den Rechtsverordnungen jedoch dadurch, daß sie von einer nichtstaatlichen Stelle erlassen werden.

Quelle: https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv033125.html
Zitat
2. Satzungen sind Rechtsvorschriften, die von einer dem Staat eingeordneten juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihr gesetzlich verliehenen Autonomie mit Wirksamkeit für die ihr angehörigen und unterworfenen Personen erlassen werden (BVerfGE 10, 20 [49 f.]). [..]

Quelle: https://de.m.wikipedia.org/wiki/Satzung_(%C3%B6ffentliches_Recht)
Zitat
Die Funktion der Selbstverwaltungsautonomie umschreibt das Bundesverfassungsgericht wie folgt:
Quelle: https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv033125.html
Zitat
Die Verleihung von Satzungsautonomie hat ihren guten Sinn darin, gesellschaftliche Kräfte zu aktivieren, den entsprechenden gesellschaftlichen Gruppen die Regelung solcher Angelegenheiten, die sie selbst betreffen und die sie in überschaubaren Bereichen am sachkundigsten beurteilen können, eigenverantwortlich zu überlassen und dadurch den AbBVerfGE 33, 125 (156)BVerfGE 33, 125 (157)stand zwischen Normgeber und Normadressat zu verringern. Zugleich wird der Gesetzgeber davon entlastet, sachliche und örtliche Verschiedenheiten berücksichtigen zu müssen, die für ihn oft schwer erkennbar sind und auf deren Veränderungen er nicht rasch genug reagieren könnte. Das Bundesverfassungsgericht hat niemals in Zweifel gezogen, daß sich der Autonomiegedanke sinnvoll in das System der grundgesetzlichen Ordnung einfügt (vgl. BVerfGE 1, 91 [94]; 10, 89 [102 ff.]; 12, 319 [321 ff.]; 15, 235 [240]).
Rotfärbung hinzugefügt.

Die Millionen betroffen gemachter 'Beitragsschuldner' sind meiner Meinung nach definitiv nicht mehr überschaubar im Sinne des rot markierten Satzes. Auch die sog. 'Vielfalt' in der selbstwidersprechenden Vielfaltsdefinition der Öffentlich-Rechtlichen ist nicht überschaubar.

Auch interessant sind die u.a. in Rn. 118 - 123 beschriebenen Einschränkungen im Berufsbeispiel, die analog zum Rundfunk betrachtet werden könnten. Es kann weiter die Frage gestellt werden, ob der mögliche Geltungsbereich bei der Ausgestaltung der Satzungen der Rundfunkanstalten nicht eingehalten wurde.

Quelle: https://de.m.wikipedia.org/wiki/Satzung_(%C3%B6ffentliches_Recht)
Zitat
Satzungsautonomie haben etwa auch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten [..]

Ein weiteres Beispiel für Zwangsbeiträge die über Satzungen geregelt werden sollen sind Kurbeiträge. Vergleiche

Satzung einer Verwaltungsgemeinschaft
http://www.hoernergruppe.de/satzungen/bolsterlang/kurbeitrag/Kurbeitragssatzung_Aktualisierung_2019-03-01.pdf

Auch ein sehr kontroverses Thema. Zwangsbeitrag ab vollendetem 14. Lebensjahr für fast jeden außerhalb direkter geradliniger Verwandtschaft zum Gastgeber. Es gibt einiges an unsäglicher Rechtsprechung dazu. Auch im Kurbeispiel ist der Zwangsbeitrag eng mit dem Wohnen verknüpft. Teilweise artet dieser 'noch schlimmer' aus, als der Rundfunkbeitrag. Z.B. wird doch schon bei einem Besuch von Lebenspartnern, Freunden, Freund/Freundin, Familie (außer direkt, geradlinig), die in einem Kurort wohnen, über die erste Nacht ein Beitrag fällig. Stellen wir uns vor, wir würden jemand besuchen und müssten Rundfunkbeitrag zahlen, wegen dieses Lebensumstandes. Was alles mit Satzungen möglich sein soll?!?


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Argumentiert Ihr nicht am Thema vorbei?

Welchen Stellenwert hat eine Satzung in Relation zum Bundesrecht?

In jedem Fall sind Satzungen untergesetzliche Normen, denn die gesetzliche Norm im Sinne auch des europäischen Rahmenrechts schafft nur der Gesetzgeber.

Wenn eine Satzung dem Bundesrecht zu entsprechen hat, sind Satzungen, die dem nicht entsprechen nichtig, oder? Dieses wiederum ist u. U. keine verfassungsrechtliche Frage, sondern eine fachrechtliche.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Wann entspricht eine Satzung dem Bundesrecht?


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Wer sieht dich, selbst wenn du ihn nicht siehst?
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Ein großes Problem der Satzungen ist: Falls eine Satzung die Rechte angreift, wie kam man dann seine Rechte gerichtlich verteidigen? In den Satzungen steht dazu einfach nichts.

1. Gibt es spezielle Satzungs-Gerichte, die nur auf Satzungen spezialisiert sind?
2. Und ist es nicht so, dass man gerade bei der Verteidigung gegen eine Satzung selbst somit zugeben muss, dass man in dem Geltungsbereich der Satzung befindet? Und hier ist die berühmte Akzeptanz.

Um das Verhältnis einer Satzung zum Bundesrecht zu überlegen, kann man die Seite der Verteidigung ansehen: Wie man sich gegen das Bundesrecht und wie man sich gegen spezialgesetzliche Satzung verteidigt.

Der Bundesbürger hat eine Rechtsverbindung zur Bundesrepublik Deutschland und ist verpflichtet, Bundesgesetze zu befolgen. Die Einschränkung von Grundrechten und der Rechtsweg der Verteidigung sind im Artikel 19 des Grundgesetzes geregelt.

PS: Diese Problematik findet sich auch in den Staatsverträgen. Die Bundesländer schließen untereinander Staatsverträge ab, die in die Rechte eingreifen, und die Betroffenen haben nicht mal eine Stelle in den Staatsverträgen, um dagegen zu kämpfen. Es ist eine absurde Situation: man muss zuerst beweisen, dass man zum Kreis der Betroffenen gehört, dann beweisen, dass die eigene Rechte angegriffen wurden. Am Schluss kommt die Entscheidung: die Rechte wurden nicht angegriffen. Dass man sich im Geltungsbereich befindet, hat man ja gerade durch die Verteidigung dagegen selbst gezeigt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. September 2020, 16:52 von Bürger«

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Das Verhältnis einer Satzung zum Bundesrecht wird durch den Grad der Freiwilligkeit, mit der man sich ihr unterwirft, bestimmt:

- freiwillige Unterwerfung, wie z.B. beim Sportverein begrenzt die Freiheit der Satzungsgestaltung kaum. "Man muss ja nicht"
- Unterwerfung aufgrund bundesgesetzlicher Vorgaben bei Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe (z.B. Berufsgruppe) müssen Bundes und Grundrecht berücksichtigen, können aber spezielle Einschränkungen aufweisen ("Spezialgesetz")
- Eine Satzung, wie die des Rundfunkbeitragseinzugs, die jedermann betrifft, ist praktisch ein Gesetz und muss sich an Grund- und Bundesrecht voll orientieren. (wenn sowas denn überhaupt existieren darf)

Interessant ist der Faktor, dass die Rundfunkgebühr noch eine gewisse Freiwilligkeit beinhaltete: der Gerätebesitz. Somit war dem Bürger die Möglichkeit gegeben, bei Nichteinverständnis mit der Satzung, sich durch Geräteabschaffung davon zu befreien. Dementsprechend konnten in den Satzungen auch Klauseln eingesetzt werden, die mit Bundes- und Grundrechten nicht wirklich übereinstimmten (z.B. die gesamtschuldnerische Haftung Zusammenwohnender, die auch damals schon existierte, aber in den Bundesgesetzen nirgends als Ausnahme der grundgesetzlichen Privatautonomie auftaucht). Mit der Bindung der Abgabe an die natürliche Person, die sich eben dauerhaft an einem Ort aufhalten muss (Grundbedürfnis Wohnen), ist aus der freien Entscheidung endgültig Zwang geworden. Satzungen, die zwingend von jedem eingehalten werden sollen, sind das gleiche wie Gesetze. Hier den Landesgesetzen untergeordnet und somit zwingend mit Landes- Bundes- und Grundrecht abzugleichen. Meine Petition dazu hat bislang nur 2 Stimmen. Irgendwas läuft da nicht richtig. Petitionsmüdigkeit?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. September 2020, 16:50 von Bürger«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

f
  • Beiträge: 33
Ein großes Problem der Satzungen ist: Falls eine Satzung die Rechte angreift, wie kam man dann seine Rechte gerichtlich verteidigen? In den Satzungen steht dazu einfach nichts.
[...]
PS: Diese Problematik findet sich auch in den Staatsverträgen. Die Bundesländer schließen untereinander Staatsverträge ab, die in die Rechte eingreifen, und die Betroffenen haben nicht mal eine Stelle in den Staatsverträgen, um dagegen zu kämpfen. [...]

Siehe dazu auch weiter oben:
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Ist es nun Landesrechtlich ein Gesetz?

Da wäre schon:
Zitat
§ 1Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für alle Personen, die im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages Wohnungen (§ 3 RBStV), Betriebsstätten (§ 6 RBStV) oder Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 3 RBStV) innehaben.

Es fehlt an der Bestimmtheit des Geltungsbereichs. Die Satzung des RBB soll vermutlich nur in Brandenburg und Berlin gültig sein, es wird aber nicht bestimmt. Wird sie dadurch nichtig, unanwendbar oder verfassungswidrig, weil die ganze Welt durch diese Satzung betroffen ist, weil der Geltungsbereich fehlt?

Das sind interessante Gedanken.
Da die Bundesländer einen Vertrag schließen und einheitliche Regelungen treffen, wäre dies formell gesehen Bundesrecht. Oder?

Und wie die o.g. Frage der Bestimmtheit des Geltungsbereiches. Für wen trifft die Satzung des RBB zu?


Auszug aus Wikipedia zu
Satzung
https://de.wikipedia.org/wiki/Satzung_(%C3%B6ffentliches_Recht)
Zitat
Satzungen müssen wie andere Rechtsnormen (etwa Gesetze) inhaltlich hinreichend bestimmt sein (Art. 20 Abs. 3 GG). Danach müssen auch für den juristischen Laien Inhalt und Tragweite einer Satzung weitgehend subsumierbar sein.
Dazu stelle ich die Frage, ob und wann dem Bürger die Satzung offiziell bekanntgegeben worden ist? Muss eine Satzung bekanntgegeben werden? Welchem Personenkreis muss diese bekanntgegeben werden?

Zitat
Die Satzung ist sodann durch den Bürgermeister zu unterzeichnen und öffentlich bekannt zu machen (§ 11 Abs. 1, S. 1 NKomVG). Nach Bekanntmachung muss die Satzung nebst Anlagen für jedermann einsehbar sein (§ 10 Abs. 4 NKomVG).

Zitat
Anstalten haben keine (Zwangs-)Mitglieder und müssen daher durch Satzung unter den Voraussetzungen des § 13 NKomVG einen Anschluss- und Benutzungszwang für den übertragenen Aufgabenkreis anordnen. Aus der Ermächtigung zum Erlass einer gemeindlichen Satzungen muss sich zweifelsfrei entnehmen lassen, welchen Gegenstand die Satzung betreffen darf.[5] Ein Anschluss- oder Benutzungszwang darf nur durch Satzung angeordnet werden. Die Gemeinden dürfen diesen Anschluss- oder Benutzungszwang für solche Einrichtungen einführen, die der Volksgesundheit dienen (insbesondere Straßenreinigung, Müllabfuhr, Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Energieversorgung). Während der Anschlusszwang grundstücksbezogen ist und nur Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte verpflichtet, ist der Benutzungszwang personenbezogen und verbietet die Benutzung ähnlicher Einrichtungen.[6]

Schließlich kann zwischen Satzungen mit Außen- und mit bloßer Innenwirkung unterschieden werden.[7] Während Satzungen mit Außenwirkung verbindlich auch für Dritte (etwa Bürger) sind, gelten Satzungen mit Innenwirkung ausschließlich für die jeweilige Körperschaft, die Organe und für deren Verwaltung. Zu letzterer Gruppe ist beispielsweise die Hauptsatzung und die Haushaltssatzung zu zählen.

Hier stellt sich die entscheidende Frage: Handelt es sich beim Rundfunk um Anschlusszwang oder Benutzungszwang? Darf für den Rundfunk denn dieser Zwang verordnet werden, da an sich die Volksgesundheit davon nicht berührt wird?

Es handelt sich - hierbei und das dürfte unumstritten sein - um eine Zwangsmaßnahme. Siehe: Zwangsanmeldung.
 
Anschlusszwang würde für das Grundstück gelten und Benutzungszwang für die Person.
Das erachte ich für wichtig, da es einmal heißt, für jede Wohnung und andererseits soll jeder Bewohner zahlen.
Dazu BVerfG Juli 2018: Es ist nur einmal der Beitrag zu entrichten, gilt nicht für die Zweitwohnung.


Wo steht da etwas in der Satzung und wie ist das lt. Bundesrecht geregelt?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. September 2020, 20:52 von Bürger«

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  • Beiträge: 3.997
An sich relativ einfach, Widerspruch erheben und Satzung einschließen. Widerspruch erfolgt gegen Bescheid richtet sich formal gegen das Zustimmungsgesetz als Folge. Es ist dann bereits fraglich ob eine LRA dem Widerspruch überhaupt abhelfen kann oder diesen nicht eskalieren muss Richtung Land. Einer Person ist schließlich möglich gegen ein Gesetz vorzugehen, im Fall Sie ist damit nicht einverstanden a) bei Verabschiedung oder b) wenn etwas kommt was mittels des Gesetz begründet wird.

Vorzugehen ist somit bei Erhalt eines Bescheid, dann Widerspruch inklusive Satzung, Staatsvertrag und Gesetz. Da gerichtliche Klärung herbeiführen und gegebenenfalls vor das OVG ziehen. Wichtig Anträge nicht vergessen sofern notwendig auf Aussetzung. Dann gilt es alle Bedenken vor Gericht zu bezeichnen. Im Widerspruchsbescheid wird sehr wahrscheinlich keine Abhilfe erfolgen. Die Anstalten halten an Ihren Satzungen fest. Ist ja zu sehen beim Bargeld.


--------------- Nicht den Humor verlieren --------------------
Eine freiwillige Unterwerfung unter eine juristische Person nach Art. 5 GG, welche nicht mehr Rechte hat, als man selbst wird nicht als zielführend angesehen. Diese juristische Person hat das Recht zur Selbstverwaltung. Der Staat hat Bürgern eine Schickschuld auferlegt, mehr nicht. Widerspruch sei möglich, weil bisher keine Feststellung erfolge, dass eine Raumeinheit der Legaldefinition entspricht. Ein solchen Bescheid hat sicherlich keiner bekommen. Fälligkeit der Schuld setzt eine solche Prüfung voraus. Bisher wird lediglich vermutet. Vermutete Fälligkeit ;) Ja geht es noch?! Die Richter sind sicherlich nicht dazu da, zu prüfen, ob das Register der beitragspflichtigen Raumeinheiten überhaupt richtig erstellt wurde oder nicht? Der Tatbestand sei das Innehaben einer Raumeinheit nach der Legaldefinition, aber kein Bescheid liegt den Bürgern vor, dass dieser Tatbestand festgestellt wurde. Ohne Feststellung des Tatbestandes keine Fälligkeit, ohne Fälligkeit kein Rückstand. Zumindest kein festgestellter Rückstand, bisher nur vermuteter. Naja die Satzung: Was war genau "1 Rundfunkbeitrag"? ;) Die Schickschuld will einen "Beitrag" ;) Eier oder Äpfel? Nein, Rundfunk. Achso. Herr Richter, ich habe keine Schuld - einen Beitrag "Rundfunk" habe ich selbst gesendet. Da der nicht zurück gekommen ist, muss der ja angekommen sein. Wie der versandt wurde? Na per Wellen ;) Die breiten sich doch punktförmig aus. Da mangels Angabe eines Orts nicht klar war wohin, würde der Empfänger doch durch die Wellen erreicht.
Macht es Euch nicht zu schwer, Humor bleibt auch 2021 noch.


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b
  • Beiträge: 465
Bei Satzungen gibt es das Krankenversicherungsbeitragsbeispiel. Vgl. z.B 'Audi BKK', AdöR = "Anstalt des öffentlichen Rechts", wie auch z.B. der SWR. Die KV hat 770.000 Versicherte (Stand Beitrag lt. Wikipedia). Hier als Beispiele zum Vergleichen, Links zu KV-Satzungen:

Satzung der KV 'Audi BKK'
https://www.audibkk.de/fileadmin/audibkk/Satzungen/Satzung_KV_Audi_BKK_01.01.2012_inkl_22._Nachtrag__Stand_01.08.2020_.pdf

Satzung der Techniker
https://www.tk.de/resource/blob/2077108/6f89d55c61625c5f42bc983d3bd4d862/tk-satzung-data.pdf

Satzung der Barmer
https://www.barmer.de/blob/12014/48f9c85f3c2281c946081d4d71918347/data/barmer---satzung-der-barmer-19.pdf

Oder sofern möglich, einfach mal die der eigenen KV oder anderen Institutionen, etc. mit der der LRA(n) vergleichen, z.B. SWR
https://www.swr.de/-/id%3D11090026/property%3Ddownload/nid%3D7687068/adt33f/verfahren_zur_leistung_der_rundfunkbeitraege.pdf
Bei den Krankenversicherungen gibt es ebenfalls bereits jede Menge Rechtssprechung, was als Rechercheansatz zu diesem Thema dienen könnte.


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Wer sieht dich, selbst wenn du ihn nicht siehst?
 - Der ÖRR.

  • Beiträge: 7.250
@seppl

Eine "freiwillige" Unterwerfung unter eine Satzung eines Rundfunkunternehmens kann bei einem Rundfunknichtinteressenten völlig und absolut ausgeschlossenen werden.

Und ein gesetzliches Unterwerfungsverhältnis zu einem "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" wäre in Kollission zu Grundgesetz, Bundesfachrecht wie dem europäischen Rahmen, denn alleine der Verbraucher entscheidet, mit welchem Unternehmen er in Kontakt tritt; ein Rundfunkunternehmen gehört bei einem Rundfunknichtinteressenten definitiv nicht dazu.

Und der Staat hat sich rauszuhalten; siehe Art. 10 EMRK, Art. 11 GrCh. und EuGH C-260/89 zur Tragweite des Art. 10 EMRK im Bereich Rundfunk.

Hier im Thema geht es aber primär darum, zu klären, ob eine Satzung dem Bundesrecht entsprechen mus. Muss sie das, ist zumindest die RBB-Satzung offenbar nicht rechtsfehlerfrei und damit Murks?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. September 2020, 17:01 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Hier im Thema geht es aber primär darum, zu klären, ob eine Satzung dem Bundesrecht entsprechen muß. Muß sie das, ist zumindest die RBB-Satzung offenbar nicht rechtsfehlerfrei und damit Murks?

Zwei kurze Verständnisfragen:

1. worin soll die Entsprechung bestehen und welches Bundesrecht bildet den Vergleichsmaßstab, an dem die Entsprechung gemessen wird?

Erklärung: es wird von der Satzung eines Rundfunksenders nicht verlangt werden können sich an Regeln des Eherechts, des Erbrechts, des Baurechts, Infektionsschutzgesetzes, Verkehrsrechts etc. zu orientieren. D. h., es müssen Gesetze genannt werden können, die bei der Satzungserstellung einer ÖR-Rundfunkanstalt berücksichtigt werden müssen.

2. Woraus ergibt sich unter Berücksichtigung dieser Gesetze des Bundes, dass die RBB-Satzung den Anforderungen - welche sind das im Einzelnen? - nicht genügt?

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

b
  • Beiträge: 465
Vielleicht ist hier Art 74 GG interessant. Ich nehme an, dass sich Satzungen an konkurrierende Gesetzgebung nach Art. 74 GG halten müssen. Beispiel: Nach dem Urteil des 8. Senats vom 23. Juni 1995 (I. Verwaltungsgericht Aachen)    -- BVerwG 8 C 14.93 -- verstößt die dort gegenständliche Satzung gegen höherrangiges Bundesrecht:

Quelle: https://www.servat.unibe.ch/dfr/vw099010.html, Abruf am 5.9.20.
Zitat
Die Erhebung von Gebühren durch kommunale Satzungen für die notärztliche Behandlung von Mitgliedern gesetzlicher Krankenversicherungen im Rahmen des Rettungsdienstes verstößt gegen höherrangiges Recht. [..]

Das Entgelt für ärztliche Leistungen einschließlich notärztlicher Behandlung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung ist insoweit abschließend im 5. Buch des Sozialgesetzbuchs normiert. Diese auf der Grundlage der konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis aus Art. 74 Nr. 12 GG ergengenen bundesrechtlichen Vorschriften (vgl. zur Bundeskompetenz für den Notfall- und Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung BVerwGE 65, 362 [365]) schließen kommunale satzungsrechtliche Gebührenregelungen aus (Art. 72 Abs. 1 GG) [..]

c) § 3 Ziffer 2 der Gebührenordnung verstößt somit in der bindenden Auslegung durch das Verwaltungsgericht gegen bundesrechtliche VorschrifBVerwGE 99, 10 (17)BVerwGE 99, 10 (18)ten des Sozialgesetzbuchs V, soweit auch von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung notärztliche Behandlungsgebühren verlangt werden.

Weiter finde ich Art. 74 Abs. 2 GG interessant.
Quelle: https://dejure.org/gesetze/GG/74.html
Zitat
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Beträfe die Satzung das, müsste ihr der Bundesrat zustimmen?

Ist die Frage, ob dies durch die Rundfunkbeitragssatzung berührt wird. Vgl. https://de.m.wikipedia.org/wiki/Staatshaftungsrecht_(Deutschland)#:~:text=Das%20Staatshaftungsrecht%20ist%20ein%20Bereich,es%20Gegenstand%20des%20Staatshaftungsrechts%20ist.
Ich würde sagen ja, durch die Aussagen zu hoheitlichen Tätigkeiten und deren Übertragung. Stellt sich auch die Frage, ob durch die Übertragung der hoheitlichen Grundrechtseingriffe Art. 74 GG eingeschränkt ist und zitiert werden muss. Ich denke dabei auch an sozialrechtliche Gesichtspunkte, wie dass sich die LRA in ihren Schreiben immer wieder in Sozialrechtliches einmischen. Vgl. https://de.m.wikipedia.org/wiki/Sozialrechtlicher_Herstellungsanspruch. Ich denke dabei besonders auch an Befreiungen und das BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18. Vielleicht hat man deswegen tunlichst darauf verzichtet das Widerspruchsverfahren diesbezüglich möglichst explizit in der Satzung zu beschreiben. Wäre die nächste Frage, wie explizit ein möglicher Verstoß anhand des Textes der Satzung erkennbar sein muss.

Quote: SWR-Satzung, https://www.swr.de/-/id%3D11090026/property%3Ddownload/nid%3D7687068/adt33f/verfahren_zur_leistung_der_rundfunkbeitraege.pdf, Download 5.9.20.
Zitat
Übertragung einzelner Tätigkeiten auf Dritte (Auftragnehmer)
[..]
Ob das Wörtchen "hoheitlich" da vor "Tätigkeiten" fehlt?

Disclaimer: laienhafte Rechtsfragen. Bundesrecht ist ja riesig, das kann alles mögliche betreffen.

Wikipedia - Bundesrecht (Deutschland)
https://de.m.wikipedia.org/wiki/Bundesrecht_(Deutschland)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. September 2020, 18:14 von befreie_dich«
Wer sieht dich, selbst wenn du ihn nicht siehst?
 - Der ÖRR.

 
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