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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 04. September 2020, 20:58

Titel: Über das Verhältnis einer Satzung zum Bundesrecht
Beitrag von: pinguin am 04. September 2020, 20:58
Ausgehend von nachstehendem Beitrag

Eine Satzung entfaltet keine "gesetzliche" Bindung -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34199.msg207700.html#msg207700

mit der darin enthaltenen Aussage des Bundes

Zitat
[...] Die Verfassung ist das höchste Recht, ihm ordnen sich die formellen Gesetze unter, wobei Bundesrecht Vorrang vor Landesrecht hat. Rechtsverordnungen und Satzungen stehen darunter.

steht die Frage zur Diskussion, ob jede Satzung automatisch dem Bundesrecht zu entsprechen hat? Denn freilich, wenn Bundesrecht über Landesrecht steht und Landesrecht noch über Satzungsrecht, steht freilich auch Bundesrecht über Satzungsrecht.

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben das Recht, sich jeweils eine Satzung zu geben, für den Rundfunk Berlin-Brandenburg folgt das beispielsweise aus

Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbb_stv_2014

mit der Aussage

Zitat
§ 32
Satzungsrecht


(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg gibt sich eine Satzung zur Regelung seiner innerbetrieblichen Verfassung und eine Finanzordnung. Er kann andere Satzungen im Rahmen seiner Aufgaben erlassen.

(2) Die Satzungen sind in den Amtsblättern Berlins und Brandenburgs zu veröffentlichen.

Klargestellt wird hier übrigens auch, daß die Satzung innerbetriebliche Abläufe regelt, also gerade nicht im Außenverhältnis wirken soll.

Muß diese innerbetriebliche Satzung nun den Vorgaben des Bundesrechts entsprechen?

Diese Satzung ist hier einsehbar:

Amtsblatt für das Land Brandenburg
https://bravors.brandenburg.de/br2/sixcms/media.php/76/Amtsblatt%2034_03.pdf



Edit "Bürger": Zur Vermeidung von Diskussionsüberschneidungen bzw. von Mehrfachdiskussionen siehe und berücksichtige
bitte auch so einige weitere tangierende Diskussionen im Forum zum Thema "Satzung" wie u.a.
Satzungen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Rechtsaufsicht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33915.0
Darf der dt. ÖRR überhaupt Satzungen haben?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32272.0
Satzung des RBB über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30762.0
BVerfGE 33, 125 - Facharzt -> Grenzen der Normgebung kraft Satzung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30482.0
Sind die Satzungen über das Verfahren zur Leistung der Rf-beiträge Makulatur?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24458.0
Allgemeine Fragen zu Anstaltssatzung, Benutzungsordnung und Anschlusszwang
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Beitragssatzungen der Rundfunkanstalten > Formfehler Geltungsbereich?
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sowie auch die Streitschrift von Dr. Hennecke
Streitschrift von Dr. Frank Hennecke verfügbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22074.0
welche zur unzulässigen Außenwirkung/ Hoheitswirkung/ Unterwerfung/ Über-/Unterordnung dieser speziellen Art Selbstverwaltungs-Satzung Stellung bezieht.
Titel: Re: Über das Verhältnis einer Satzung zum Bundesrecht
Beitrag von: Roggi am 04. September 2020, 23:40
Ich habe auf Anhieb nichts finden können, was auf mich im "Aussenverhältnis" wirkt. Diese Satzung regelt nicht den Beitragseinzug.

Dafür ist die
Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge
zuständig, bitte selber suchen, die Satzung befindet sich auf Feindgebiet.

Die Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge findet sich auf neutraler Seite:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&bes_id=36304&aufgehoben=N

betitelt mit:
Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 31.8.2020

Ist es nun Landesrechtlich ein Gesetz?

Kann der RBB eine Satzung zur Regelung der Finanzierung erlassen:
Zitat
§ 32
Satzungsrecht

(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg gibt sich eine Satzung zur Regelung seiner innerbetrieblichen Verfassung und eine Finanzordnung. Er kann andere Satzungen im Rahmen seiner Aufgaben erlassen.
Vermutlich schon.
Fraglich ist, welche Inhalte einer Satzung gegen höheres Recht verstossen.

Da wäre schon:
Zitat
§ 1Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für alle Personen, die im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages Wohnungen (§ 3 RBStV), Betriebsstätten (§ 6 RBStV) oder Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 3 RBStV) innehaben.
Es fehlt an der Bestimmtheit des Geltungsbereichs. Die Satzung des RBB soll vermutlich nur in Brandenburg und Berlin gültig sein, es wird aber nicht bestimmt. Wird sie dadurch nichtig, unanwendbar oder verfassungswidrig, weil die ganze Welt durch diese Satzung betroffen ist, weil der Geltungsbereich fehlt?

In § 2 wird der Beitragsservice nicht namentlich genannt, ein weiterer Fehler.

Nur so am Rande bemerkt:
Es wird immer wieder in den folgenden Paragrafen darauf hingewiesen, dass der Bürger die Beweislast trägt, dass seine Dokumente an die LRA gelangt sind. Es sollte also umgekehrt gelten, dass die LRA die Beweislast zu tragen hat, dass deren Verwaltungsakte beim Bürger angekommen sind.

In § 10 wird geregelt, dass entgegen Bundesgesetz Bargeldlos zu zahlen ist.

in § 13 wird die Schuldtilgung geregelt, entgegen Bundesrecht.

in § 16 wird die Datenweitergabe geregelt, ebenfalls entgegen Bundesrecht.

Weitere Fehler sind bei genauer Betrachtung zu finden, die Satzungen ignorieren geltende Gesetze, wie kann damit umgegangen werden?
Titel: Re: Über das Verhältnis einer Satzung zum Bundesrecht
Beitrag von: ope23 am 05. September 2020, 00:18
Naja, ist doch ganz einfach. Eine LRA darf nicht vom Staat kontrolliert werden, also muss sie gegen Bundesrecht immunisiert werden. Somit bricht Satzungsrecht Bundesrecht, wenn die Satzung die einer deutschen Landesrundfunkanstalt ist.  8)

Nun im Ernst. Vermutlich würde hier mit dem Zauberwort "spezialgesetzlich" entgegnet werden, wenn eine LRA-Satzung mehrfach gegen Bundesrecht verstoßen darf. Ich vermeine sogar, dass manche VG-Richter genau so argumentiert haben. Eine Satzung kann also als Spezialgesetz das allgemeine Bundesgesetz brechen?!
Titel: Re: Über das Verhältnis einer Satzung zum Bundesrecht
Beitrag von: Bürger am 05. September 2020, 00:33
Vorsorgliche Bitte um Berücksichtigung folgender Ergänzung im Einstiegsbeitrag:
Edit "Bürger": Zur Vermeidung von Diskussionsüberschneidungen bzw. von Mehrfachdiskussionen siehe und berücksichtige
bitte auch so einige weitere tangierende Diskussionen im Forum zum Thema "Satzung" wie u.a.
Satzungen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Rechtsaufsicht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33915.0
Darf der dt. ÖRR überhaupt Satzungen haben?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32272.0
Satzung des RBB über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30762.0
BVerfGE 33, 125 - Facharzt -> Grenzen der Normgebung kraft Satzung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30482.0
Sind die Satzungen über das Verfahren zur Leistung der Rf-beiträge Makulatur?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24458.0
Allgemeine Fragen zu Anstaltssatzung, Benutzungsordnung und Anschlusszwang
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20429.0
Beitragssatzungen der Rundfunkanstalten > Formfehler Geltungsbereich?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19871.0
gemeinsame (Muster-)Satzung der Rundfunkanstalten > Fall fürs Kartellamt?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=17208.0

Titel: Re: Über das Verhältnis einer Satzung zum Bundesrecht
Beitrag von: befreie_dich am 05. September 2020, 08:59
Das BVerfG hat sich zu Satzungen und Satzungsautonomie u.a. in folgenden Entscheidungen geäußert, ich verweise hierbei auf den Wikipedia Artikel
https://de.m.wikipedia.org/wiki/Satzung_(%C3%B6ffentliches_Recht) (https://de.m.wikipedia.org/wiki/Satzung_(%C3%B6ffentliches_Recht))
und den Forumsbeitrag
BVerfGE 33, 125 - Facharzt -> Grenzen der Normgebung kraft Satzung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30482.0 (jeweils zum Stand 5.9.2020)

Quelle: https://de.m.wikipedia.org/wiki/Satzung_(%C3%B6ffentliches_Recht) (https://de.m.wikipedia.org/wiki/Satzung_(%C3%B6ffentliches_Recht))
Zitat
Der herkömmliche (öffentlich-rechtliche) Satzungsbegriff wird vom Bundesverfassungsgericht so referiert:
Quelle: https://openjur.de/u/202928.html (https://openjur.de/u/202928.html)
Zitat
Unter einer Satzung versteht man gemeinhin Rechtsvorschriften, die von einer dem Staat eingeordneten juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihr gesetzlich verliehenen Autonomie mit Wirksamkeit für die ihr angehörigen und unterworfenen Personen erlassen werden.

Satzungen sind objektives Recht. Sie haben mit den Rechtsverordnungen gemein, daß sie nicht in dem von der Verfassung für die Gesetzgebung vorgeschriebenen Verfahren zustande kommen, unterscheiden sich von den Rechtsverordnungen jedoch dadurch, daß sie von einer nichtstaatlichen Stelle erlassen werden.

Quelle: https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv033125.html (https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv033125.html)
Zitat
2. Satzungen sind Rechtsvorschriften, die von einer dem Staat eingeordneten juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihr gesetzlich verliehenen Autonomie mit Wirksamkeit für die ihr angehörigen und unterworfenen Personen erlassen werden (BVerfGE 10, 20 [49 f.]). [..]

Quelle: https://de.m.wikipedia.org/wiki/Satzung_(%C3%B6ffentliches_Recht) (https://de.m.wikipedia.org/wiki/Satzung_(%C3%B6ffentliches_Recht))
Zitat
Die Funktion der Selbstverwaltungsautonomie umschreibt das Bundesverfassungsgericht wie folgt:
Quelle: https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv033125.html (https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv033125.html)
Zitat
Die Verleihung von Satzungsautonomie hat ihren guten Sinn darin, gesellschaftliche Kräfte zu aktivieren, den entsprechenden gesellschaftlichen Gruppen die Regelung solcher Angelegenheiten, die sie selbst betreffen und die sie in überschaubaren Bereichen am sachkundigsten beurteilen können, eigenverantwortlich zu überlassen und dadurch den AbBVerfGE 33, 125 (156)BVerfGE 33, 125 (157)stand zwischen Normgeber und Normadressat zu verringern. Zugleich wird der Gesetzgeber davon entlastet, sachliche und örtliche Verschiedenheiten berücksichtigen zu müssen, die für ihn oft schwer erkennbar sind und auf deren Veränderungen er nicht rasch genug reagieren könnte. Das Bundesverfassungsgericht hat niemals in Zweifel gezogen, daß sich der Autonomiegedanke sinnvoll in das System der grundgesetzlichen Ordnung einfügt (vgl. BVerfGE 1, 91 [94]; 10, 89 [102 ff.]; 12, 319 [321 ff.]; 15, 235 [240]).
Rotfärbung hinzugefügt.

Die Millionen betroffen gemachter 'Beitragsschuldner' sind meiner Meinung nach definitiv nicht mehr überschaubar im Sinne des rot markierten Satzes. Auch die sog. 'Vielfalt' in der selbstwidersprechenden Vielfaltsdefinition der Öffentlich-Rechtlichen ist nicht überschaubar.

Auch interessant sind die u.a. in Rn. 118 - 123 beschriebenen Einschränkungen im Berufsbeispiel, die analog zum Rundfunk betrachtet werden könnten. Es kann weiter die Frage gestellt werden, ob der mögliche Geltungsbereich bei der Ausgestaltung der Satzungen der Rundfunkanstalten nicht eingehalten wurde.

Quelle: https://de.m.wikipedia.org/wiki/Satzung_(%C3%B6ffentliches_Recht) (https://de.m.wikipedia.org/wiki/Satzung_(%C3%B6ffentliches_Recht))
Zitat
Satzungsautonomie haben etwa auch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten [..]

Ein weiteres Beispiel für Zwangsbeiträge die über Satzungen geregelt werden sollen sind Kurbeiträge. Vergleiche

Satzung einer Verwaltungsgemeinschaft
http://www.hoernergruppe.de/satzungen/bolsterlang/kurbeitrag/Kurbeitragssatzung_Aktualisierung_2019-03-01.pdf (http://www.hoernergruppe.de/satzungen/bolsterlang/kurbeitrag/Kurbeitragssatzung_Aktualisierung_2019-03-01.pdf)

Auch ein sehr kontroverses Thema. Zwangsbeitrag ab vollendetem 14. Lebensjahr für fast jeden außerhalb direkter geradliniger Verwandtschaft zum Gastgeber. Es gibt einiges an unsäglicher Rechtsprechung dazu. Auch im Kurbeispiel ist der Zwangsbeitrag eng mit dem Wohnen verknüpft. Teilweise artet dieser 'noch schlimmer' aus, als der Rundfunkbeitrag. Z.B. wird doch schon bei einem Besuch von Lebenspartnern, Freunden, Freund/Freundin, Familie (außer direkt, geradlinig), die in einem Kurort wohnen, über die erste Nacht ein Beitrag fällig. Stellen wir uns vor, wir würden jemand besuchen und müssten Rundfunkbeitrag zahlen, wegen dieses Lebensumstandes. Was alles mit Satzungen möglich sein soll?!?
Titel: Re: Über das Verhältnis einer Satzung zum Bundesrecht
Beitrag von: pinguin am 05. September 2020, 10:00
Argumentiert Ihr nicht am Thema vorbei?

Welchen Stellenwert hat eine Satzung in Relation zum Bundesrecht?

In jedem Fall sind Satzungen untergesetzliche Normen, denn die gesetzliche Norm im Sinne auch des europäischen Rahmenrechts schafft nur der Gesetzgeber.

Wenn eine Satzung dem Bundesrecht zu entsprechen hat, sind Satzungen, die dem nicht entsprechen nichtig, oder? Dieses wiederum ist u. U. keine verfassungsrechtliche Frage, sondern eine fachrechtliche.
Titel: Re: Über das Verhältnis einer Satzung zum Bundesrecht
Beitrag von: befreie_dich am 05. September 2020, 10:31
Wann entspricht eine Satzung dem Bundesrecht?
Titel: Re: Über das Verhältnis einer Satzung zum Bundesrecht
Beitrag von: boykott2015 am 05. September 2020, 11:18
Ein großes Problem der Satzungen ist: Falls eine Satzung die Rechte angreift, wie kam man dann seine Rechte gerichtlich verteidigen? In den Satzungen steht dazu einfach nichts.

1. Gibt es spezielle Satzungs-Gerichte, die nur auf Satzungen spezialisiert sind?
2. Und ist es nicht so, dass man gerade bei der Verteidigung gegen eine Satzung selbst somit zugeben muss, dass man in dem Geltungsbereich der Satzung befindet? Und hier ist die berühmte Akzeptanz.

Um das Verhältnis einer Satzung zum Bundesrecht zu überlegen, kann man die Seite der Verteidigung ansehen: Wie man sich gegen das Bundesrecht und wie man sich gegen spezialgesetzliche Satzung verteidigt.

Der Bundesbürger hat eine Rechtsverbindung zur Bundesrepublik Deutschland und ist verpflichtet, Bundesgesetze zu befolgen. Die Einschränkung von Grundrechten und der Rechtsweg der Verteidigung sind im Artikel 19 des Grundgesetzes geregelt.

PS: Diese Problematik findet sich auch in den Staatsverträgen. Die Bundesländer schließen untereinander Staatsverträge ab, die in die Rechte eingreifen, und die Betroffenen haben nicht mal eine Stelle in den Staatsverträgen, um dagegen zu kämpfen. Es ist eine absurde Situation: man muss zuerst beweisen, dass man zum Kreis der Betroffenen gehört, dann beweisen, dass die eigene Rechte angegriffen wurden. Am Schluss kommt die Entscheidung: die Rechte wurden nicht angegriffen. Dass man sich im Geltungsbereich befindet, hat man ja gerade durch die Verteidigung dagegen selbst gezeigt.
Titel: Re: Über das Verhältnis einer Satzung zum Bundesrecht
Beitrag von: seppl am 05. September 2020, 11:53
Das Verhältnis einer Satzung zum Bundesrecht wird durch den Grad der Freiwilligkeit, mit der man sich ihr unterwirft, bestimmt:

- freiwillige Unterwerfung, wie z.B. beim Sportverein begrenzt die Freiheit der Satzungsgestaltung kaum. "Man muss ja nicht"
- Unterwerfung aufgrund bundesgesetzlicher Vorgaben bei Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe (z.B. Berufsgruppe) müssen Bundes und Grundrecht berücksichtigen, können aber spezielle Einschränkungen aufweisen ("Spezialgesetz")
- Eine Satzung, wie die des Rundfunkbeitragseinzugs, die jedermann betrifft, ist praktisch ein Gesetz und muss sich an Grund- und Bundesrecht voll orientieren. (wenn sowas denn überhaupt existieren darf)

Interessant ist der Faktor, dass die Rundfunkgebühr noch eine gewisse Freiwilligkeit beinhaltete: der Gerätebesitz. Somit war dem Bürger die Möglichkeit gegeben, bei Nichteinverständnis mit der Satzung, sich durch Geräteabschaffung davon zu befreien. Dementsprechend konnten in den Satzungen auch Klauseln eingesetzt werden, die mit Bundes- und Grundrechten nicht wirklich übereinstimmten (z.B. die gesamtschuldnerische Haftung Zusammenwohnender, die auch damals schon existierte, aber in den Bundesgesetzen nirgends als Ausnahme der grundgesetzlichen Privatautonomie auftaucht). Mit der Bindung der Abgabe an die natürliche Person, die sich eben dauerhaft an einem Ort aufhalten muss (Grundbedürfnis Wohnen), ist aus der freien Entscheidung endgültig Zwang geworden. Satzungen, die zwingend von jedem eingehalten werden sollen, sind das gleiche wie Gesetze. Hier den Landesgesetzen untergeordnet und somit zwingend mit Landes- Bundes- und Grundrecht abzugleichen. Meine Petition dazu hat bislang nur 2 Stimmen. Irgendwas läuft da nicht richtig. Petitionsmüdigkeit?
Titel: Re: Über das Verhältnis einer Satzung zum Bundesrecht
Beitrag von: frank6+6 am 05. September 2020, 13:31
Ein großes Problem der Satzungen ist: Falls eine Satzung die Rechte angreift, wie kam man dann seine Rechte gerichtlich verteidigen? In den Satzungen steht dazu einfach nichts.
[...]
PS: Diese Problematik findet sich auch in den Staatsverträgen. Die Bundesländer schließen untereinander Staatsverträge ab, die in die Rechte eingreifen, und die Betroffenen haben nicht mal eine Stelle in den Staatsverträgen, um dagegen zu kämpfen. [...]

Siehe dazu auch weiter oben:
Ich habe auf Anhieb nichts finden können, was auf mich im "Aussenverhältnis" wirkt. Diese Satzung regelt nicht den Beitragseinzug.

Ist es nun Landesrechtlich ein Gesetz?

Da wäre schon:
Zitat
§ 1Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für alle Personen, die im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages Wohnungen (§ 3 RBStV), Betriebsstätten (§ 6 RBStV) oder Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 3 RBStV) innehaben.

Es fehlt an der Bestimmtheit des Geltungsbereichs. Die Satzung des RBB soll vermutlich nur in Brandenburg und Berlin gültig sein, es wird aber nicht bestimmt. Wird sie dadurch nichtig, unanwendbar oder verfassungswidrig, weil die ganze Welt durch diese Satzung betroffen ist, weil der Geltungsbereich fehlt?

Das sind interessante Gedanken.
Da die Bundesländer einen Vertrag schließen und einheitliche Regelungen treffen, wäre dies formell gesehen Bundesrecht. Oder?

Und wie die o.g. Frage der Bestimmtheit des Geltungsbereiches. Für wen trifft die Satzung des RBB zu?


Auszug aus Wikipedia zu
Satzung
https://de.wikipedia.org/wiki/Satzung_(%C3%B6ffentliches_Recht)
Zitat
Satzungen müssen wie andere Rechtsnormen (etwa Gesetze) inhaltlich hinreichend bestimmt sein (Art. 20 Abs. 3 GG). Danach müssen auch für den juristischen Laien Inhalt und Tragweite einer Satzung weitgehend subsumierbar sein.
Dazu stelle ich die Frage, ob und wann dem Bürger die Satzung offiziell bekanntgegeben worden ist? Muss eine Satzung bekanntgegeben werden? Welchem Personenkreis muss diese bekanntgegeben werden?

Zitat
Die Satzung ist sodann durch den Bürgermeister zu unterzeichnen und öffentlich bekannt zu machen (§ 11 Abs. 1, S. 1 NKomVG). Nach Bekanntmachung muss die Satzung nebst Anlagen für jedermann einsehbar sein (§ 10 Abs. 4 NKomVG).

Zitat
Anstalten haben keine (Zwangs-)Mitglieder und müssen daher durch Satzung unter den Voraussetzungen des § 13 NKomVG einen Anschluss- und Benutzungszwang für den übertragenen Aufgabenkreis anordnen. Aus der Ermächtigung zum Erlass einer gemeindlichen Satzungen muss sich zweifelsfrei entnehmen lassen, welchen Gegenstand die Satzung betreffen darf.[5] Ein Anschluss- oder Benutzungszwang darf nur durch Satzung angeordnet werden. Die Gemeinden dürfen diesen Anschluss- oder Benutzungszwang für solche Einrichtungen einführen, die der Volksgesundheit dienen (insbesondere Straßenreinigung, Müllabfuhr, Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Energieversorgung). Während der Anschlusszwang grundstücksbezogen ist und nur Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte verpflichtet, ist der Benutzungszwang personenbezogen und verbietet die Benutzung ähnlicher Einrichtungen.[6]

Schließlich kann zwischen Satzungen mit Außen- und mit bloßer Innenwirkung unterschieden werden.[7] Während Satzungen mit Außenwirkung verbindlich auch für Dritte (etwa Bürger) sind, gelten Satzungen mit Innenwirkung ausschließlich für die jeweilige Körperschaft, die Organe und für deren Verwaltung. Zu letzterer Gruppe ist beispielsweise die Hauptsatzung und die Haushaltssatzung zu zählen.

Hier stellt sich die entscheidende Frage: Handelt es sich beim Rundfunk um Anschlusszwang oder Benutzungszwang? Darf für den Rundfunk denn dieser Zwang verordnet werden, da an sich die Volksgesundheit davon nicht berührt wird?

Es handelt sich - hierbei und das dürfte unumstritten sein - um eine Zwangsmaßnahme. Siehe: Zwangsanmeldung.
 
Anschlusszwang würde für das Grundstück gelten und Benutzungszwang für die Person.
Das erachte ich für wichtig, da es einmal heißt, für jede Wohnung und andererseits soll jeder Bewohner zahlen.
Dazu BVerfG Juli 2018: Es ist nur einmal der Beitrag zu entrichten, gilt nicht für die Zweitwohnung.


Wo steht da etwas in der Satzung und wie ist das lt. Bundesrecht geregelt?
Titel: Re: Über das Verhältnis einer Satzung zum Bundesrecht
Beitrag von: PersonX am 05. September 2020, 14:20
An sich relativ einfach, Widerspruch erheben und Satzung einschließen. Widerspruch erfolgt gegen Bescheid richtet sich formal gegen das Zustimmungsgesetz als Folge. Es ist dann bereits fraglich ob eine LRA dem Widerspruch überhaupt abhelfen kann oder diesen nicht eskalieren muss Richtung Land. Einer Person ist schließlich möglich gegen ein Gesetz vorzugehen, im Fall Sie ist damit nicht einverstanden a) bei Verabschiedung oder b) wenn etwas kommt was mittels des Gesetz begründet wird.

Vorzugehen ist somit bei Erhalt eines Bescheid, dann Widerspruch inklusive Satzung, Staatsvertrag und Gesetz. Da gerichtliche Klärung herbeiführen und gegebenenfalls vor das OVG ziehen. Wichtig Anträge nicht vergessen sofern notwendig auf Aussetzung. Dann gilt es alle Bedenken vor Gericht zu bezeichnen. Im Widerspruchsbescheid wird sehr wahrscheinlich keine Abhilfe erfolgen. Die Anstalten halten an Ihren Satzungen fest. Ist ja zu sehen beim Bargeld.


--------------- Nicht den Humor verlieren --------------------
Eine freiwillige Unterwerfung unter eine juristische Person nach Art. 5 GG, welche nicht mehr Rechte hat, als man selbst wird nicht als zielführend angesehen. Diese juristische Person hat das Recht zur Selbstverwaltung. Der Staat hat Bürgern eine Schickschuld auferlegt, mehr nicht. Widerspruch sei möglich, weil bisher keine Feststellung erfolge, dass eine Raumeinheit der Legaldefinition entspricht. Ein solchen Bescheid hat sicherlich keiner bekommen. Fälligkeit der Schuld setzt eine solche Prüfung voraus. Bisher wird lediglich vermutet. Vermutete Fälligkeit ;) Ja geht es noch?! Die Richter sind sicherlich nicht dazu da, zu prüfen, ob das Register der beitragspflichtigen Raumeinheiten überhaupt richtig erstellt wurde oder nicht? Der Tatbestand sei das Innehaben einer Raumeinheit nach der Legaldefinition, aber kein Bescheid liegt den Bürgern vor, dass dieser Tatbestand festgestellt wurde. Ohne Feststellung des Tatbestandes keine Fälligkeit, ohne Fälligkeit kein Rückstand. Zumindest kein festgestellter Rückstand, bisher nur vermuteter. Naja die Satzung: Was war genau "1 Rundfunkbeitrag"? ;) Die Schickschuld will einen "Beitrag" ;) Eier oder Äpfel? Nein, Rundfunk. Achso. Herr Richter, ich habe keine Schuld - einen Beitrag "Rundfunk" habe ich selbst gesendet. Da der nicht zurück gekommen ist, muss der ja angekommen sein. Wie der versandt wurde? Na per Wellen ;) Die breiten sich doch punktförmig aus. Da mangels Angabe eines Orts nicht klar war wohin, würde der Empfänger doch durch die Wellen erreicht.
Macht es Euch nicht zu schwer, Humor bleibt auch 2021 noch.
Titel: Re: Über das Verhältnis einer Satzung zum Bundesrecht
Beitrag von: befreie_dich am 05. September 2020, 16:01
Bei Satzungen gibt es das Krankenversicherungsbeitragsbeispiel. Vgl. z.B 'Audi BKK', AdöR = "Anstalt des öffentlichen Rechts", wie auch z.B. der SWR. Die KV hat 770.000 Versicherte (Stand Beitrag lt. Wikipedia). Hier als Beispiele zum Vergleichen, Links zu KV-Satzungen:

Satzung der KV 'Audi BKK'
https://www.audibkk.de/fileadmin/audibkk/Satzungen/Satzung_KV_Audi_BKK_01.01.2012_inkl_22._Nachtrag__Stand_01.08.2020_.pdf (https://www.audibkk.de/fileadmin/audibkk/Satzungen/Satzung_KV_Audi_BKK_01.01.2012_inkl_22._Nachtrag__Stand_01.08.2020_.pdf)

Satzung der Techniker
https://www.tk.de/resource/blob/2077108/6f89d55c61625c5f42bc983d3bd4d862/tk-satzung-data.pdf (https://www.tk.de/resource/blob/2077108/6f89d55c61625c5f42bc983d3bd4d862/tk-satzung-data.pdf)

Satzung der Barmer
https://www.barmer.de/blob/12014/48f9c85f3c2281c946081d4d71918347/data/barmer---satzung-der-barmer-19.pdf (https://www.barmer.de/blob/12014/48f9c85f3c2281c946081d4d71918347/data/barmer---satzung-der-barmer-19.pdf)

Oder sofern möglich, einfach mal die der eigenen KV oder anderen Institutionen, etc. mit der der LRA(n) vergleichen, z.B. SWR
https://www.swr.de/-/id%3D11090026/property%3Ddownload/nid%3D7687068/adt33f/verfahren_zur_leistung_der_rundfunkbeitraege.pdf
Bei den Krankenversicherungen gibt es ebenfalls bereits jede Menge Rechtssprechung, was als Rechercheansatz zu diesem Thema dienen könnte.
Titel: Re: Über das Verhältnis einer Satzung zum Bundesrecht
Beitrag von: pinguin am 05. September 2020, 16:19
@seppl

Eine "freiwillige" Unterwerfung unter eine Satzung eines Rundfunkunternehmens kann bei einem Rundfunknichtinteressenten völlig und absolut ausgeschlossenen werden.

Und ein gesetzliches Unterwerfungsverhältnis zu einem "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" wäre in Kollission zu Grundgesetz, Bundesfachrecht wie dem europäischen Rahmen, denn alleine der Verbraucher entscheidet, mit welchem Unternehmen er in Kontakt tritt; ein Rundfunkunternehmen gehört bei einem Rundfunknichtinteressenten definitiv nicht dazu.

Und der Staat hat sich rauszuhalten; siehe Art. 10 EMRK, Art. 11 GrCh. und EuGH C-260/89 zur Tragweite des Art. 10 EMRK im Bereich Rundfunk.

Hier im Thema geht es aber primär darum, zu klären, ob eine Satzung dem Bundesrecht entsprechen mus. Muss sie das, ist zumindest die RBB-Satzung offenbar nicht rechtsfehlerfrei und damit Murks?
Titel: Re: Über das Verhältnis einer Satzung zum Bundesrecht
Beitrag von: drboe am 05. September 2020, 17:09
Hier im Thema geht es aber primär darum, zu klären, ob eine Satzung dem Bundesrecht entsprechen muß. Muß sie das, ist zumindest die RBB-Satzung offenbar nicht rechtsfehlerfrei und damit Murks?

Zwei kurze Verständnisfragen:

1. worin soll die Entsprechung bestehen und welches Bundesrecht bildet den Vergleichsmaßstab, an dem die Entsprechung gemessen wird?

Erklärung: es wird von der Satzung eines Rundfunksenders nicht verlangt werden können sich an Regeln des Eherechts, des Erbrechts, des Baurechts, Infektionsschutzgesetzes, Verkehrsrechts etc. zu orientieren. D. h., es müssen Gesetze genannt werden können, die bei der Satzungserstellung einer ÖR-Rundfunkanstalt berücksichtigt werden müssen.

2. Woraus ergibt sich unter Berücksichtigung dieser Gesetze des Bundes, dass die RBB-Satzung den Anforderungen - welche sind das im Einzelnen? - nicht genügt?

M. Boettcher
Titel: Re: Über das Verhältnis einer Satzung zum Bundesrecht
Beitrag von: befreie_dich am 05. September 2020, 17:44
Vielleicht ist hier Art 74 GG interessant. Ich nehme an, dass sich Satzungen an konkurrierende Gesetzgebung nach Art. 74 GG halten müssen. Beispiel: Nach dem Urteil des 8. Senats vom 23. Juni 1995 (I. Verwaltungsgericht Aachen)    -- BVerwG 8 C 14.93 -- verstößt die dort gegenständliche Satzung gegen höherrangiges Bundesrecht:

Quelle: https://www.servat.unibe.ch/dfr/vw099010.html (https://www.servat.unibe.ch/dfr/vw099010.html), Abruf am 5.9.20.
Zitat
Die Erhebung von Gebühren durch kommunale Satzungen für die notärztliche Behandlung von Mitgliedern gesetzlicher Krankenversicherungen im Rahmen des Rettungsdienstes verstößt gegen höherrangiges Recht. [..]

Das Entgelt für ärztliche Leistungen einschließlich notärztlicher Behandlung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung ist insoweit abschließend im 5. Buch des Sozialgesetzbuchs normiert. Diese auf der Grundlage der konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis aus Art. 74 Nr. 12 GG ergengenen bundesrechtlichen Vorschriften (vgl. zur Bundeskompetenz für den Notfall- und Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung BVerwGE 65, 362 [365]) schließen kommunale satzungsrechtliche Gebührenregelungen aus (Art. 72 Abs. 1 GG) [..]

c) § 3 Ziffer 2 der Gebührenordnung verstößt somit in der bindenden Auslegung durch das Verwaltungsgericht gegen bundesrechtliche VorschrifBVerwGE 99, 10 (17)BVerwGE 99, 10 (18)ten des Sozialgesetzbuchs V, soweit auch von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung notärztliche Behandlungsgebühren verlangt werden.

Weiter finde ich Art. 74 Abs. 2 GG interessant.
Quelle: https://dejure.org/gesetze/GG/74.html (https://dejure.org/gesetze/GG/74.html)
Zitat
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Beträfe die Satzung das, müsste ihr der Bundesrat zustimmen?

Ist die Frage, ob dies durch die Rundfunkbeitragssatzung berührt wird. Vgl. https://de.m.wikipedia.org/wiki/Staatshaftungsrecht_(Deutschland)#:~:text=Das%20Staatshaftungsrecht%20ist%20ein%20Bereich,es%20Gegenstand%20des%20Staatshaftungsrechts%20ist. (https://de.m.wikipedia.org/wiki/Staatshaftungsrecht_(Deutschland)#:~:text=Das%20Staatshaftungsrecht%20ist%20ein%20Bereich,es%20Gegenstand%20des%20Staatshaftungsrechts%20ist.)
Ich würde sagen ja, durch die Aussagen zu hoheitlichen Tätigkeiten und deren Übertragung. Stellt sich auch die Frage, ob durch die Übertragung der hoheitlichen Grundrechtseingriffe Art. 74 GG eingeschränkt ist und zitiert werden muss. Ich denke dabei auch an sozialrechtliche Gesichtspunkte, wie dass sich die LRA in ihren Schreiben immer wieder in Sozialrechtliches einmischen. Vgl. https://de.m.wikipedia.org/wiki/Sozialrechtlicher_Herstellungsanspruch (https://de.m.wikipedia.org/wiki/Sozialrechtlicher_Herstellungsanspruch). Ich denke dabei besonders auch an Befreiungen und das BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18. Vielleicht hat man deswegen tunlichst darauf verzichtet das Widerspruchsverfahren diesbezüglich möglichst explizit in der Satzung zu beschreiben. Wäre die nächste Frage, wie explizit ein möglicher Verstoß anhand des Textes der Satzung erkennbar sein muss.

Quote: SWR-Satzung, https://www.swr.de/-/id%3D11090026/property%3Ddownload/nid%3D7687068/adt33f/verfahren_zur_leistung_der_rundfunkbeitraege.pdf, Download 5.9.20.
Zitat
Übertragung einzelner Tätigkeiten auf Dritte (Auftragnehmer)
[..]
Ob das Wörtchen "hoheitlich" da vor "Tätigkeiten" fehlt?

Disclaimer: laienhafte Rechtsfragen. Bundesrecht ist ja riesig, das kann alles mögliche betreffen.

Wikipedia - Bundesrecht (Deutschland)
https://de.m.wikipedia.org/wiki/Bundesrecht_(Deutschland) (https://de.m.wikipedia.org/wiki/Bundesrecht_(Deutschland))
Titel: Re: Über das Verhältnis einer Satzung zum Bundesrecht
Beitrag von: seppl am 05. September 2020, 18:18
@pinguin:
Eine "freiwillige" Unterwerfung unter eine Satzung eines Rundfunkunternehmens kann bei einem Rundfunknichtinteressenten völlig und absolut ausgeschlossenen werden.
Die "freiwillige" Unterwerfung ist im Falle des rechtswidrigen Rundfunkbeitragseinzugs auch bei Rundfunkinteressenten nicht vorhanden. Vielleicht ist da ein Mißverständnis: Freiwilligkeit im Sinne den grundgesetzlichen freien Willens des Menschen wird ja nicht dadurch erzeugt, dass der Mensch etwas macht, sondern ob das Gesetz/die Vorschrift besagt, dass er es machen oder lassen kann. Jeder, der den Rundfunkbeitrag in seiner jetzigen Form mit Überzeugung gerne zahlt, macht es deswegen trotzdem nicht freiwillig. Da wirkt da dann wohl eher das Stockholm-Syndrom.
Titel: Re: Über das Verhältnis einer Satzung zum Bundesrecht
Beitrag von: drboe am 05. September 2020, 20:02
@befreie_dich: Art. 74 GG bildet sicher eine bzw. die Grundlage, auf der man auf die Nichtbeachtung von Bundesrecht monieren/sanktionieren kann. Das habe ich aber nicht gefragt.  So, wie im verlinkten Fall gegen das Sozialgesetzbuch V verstossen wurde, müsste man m. E. Gesetze nennen können, die eine ÖR-Rundfunkanstalt bei der Abfassung ihrer Satzung zu beachten hat. Es steht für mich außer Frage, wie man auch am erwähnten Fall sehen kann, dass man bei der Abfassung einer Satzung etwas übersehen kann, was an anderer Stelle geregelt ist und den Regelungen in der Satzung entgegen steht. Ich gehe aber erst einmal davon aus, dass eine ÖRR in ihrer Satzung nicht Gefahr läuft gegen das SGB V zu verstoßen. So das doch möglich ist, würden mich die konkreten Regeln interessieren. Da @pinguin entsprechende Verstöße behauptet, interessieren mich vor allem die betreffenden Gesetze. Womöglich kann man dem ÖRR ja ein paar Knüppel zwischen die Beine werfen.  8)

M. Boettcher
Titel: Re: Über das Verhältnis einer Satzung zum Bundesrecht
Beitrag von: pinguin am 05. September 2020, 20:06
Jeder, der den Rundfunkbeitrag in seiner jetzigen Form mit Überzeugung gerne zahlt, macht es deswegen trotzdem nicht freiwillig.
Aus europäischer Sicht im Sinne der Art. 10 EMRK und Art. 11 GrCh aber möglicherweise schon?

Nicht "freiwillig" ist etwas u. U. nämlich nur dort, wo der Staat etwas erzwingt, was "freiwillig" nicht geleistet wird. Und weil Europa dieses weiß und hier aus der Historie gelernt hat, (u. U. im Gegensatz zu Deutschland), wurde in beiden Artikeln zur Meinungs- und Informationsfreiheit jeweils "without interference by public authority" aufgenommen und die staatliche Einmischung damit untersagt. Der Staat darf hier gegenüber allen, die sich in eigener Sache auf die zugrundeliegenden Regelwerke stützen dürfen, nichts erzwingen.

In beiden Regelwerken sind Einschränkungen der darin festgeschrieben Grundrechte nur nach Maßgabe dieser Regelwerke zulässig; eine national vorgenommene Einschränkung, die diese Regelwerke nicht selbst als im Ausnahmefall statthaft definieren, ist unzulässig.

Eine nationale Auslegung europäischen Rechts ist regelmäßig gegenstandslos, denn das europäische Recht ist immer autonom, bspw. via EuGH oder EUG, zu deuten.
Titel: Re: Über das Verhältnis einer Satzung zum Bundesrecht
Beitrag von: PersonX am 06. September 2020, 00:03
EU Recht ;)

Dann gilt es, das Gericht wegen der Satzung zu einer Vorlage zu bewegen. Sofern das VG diese Vorlage nicht machen wird, bleibt es, diese vor dem OVG zu versuchen. Das letzte Gericht in der Kette muss ja bzw. sollte vorlegen, wenn es nicht das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzen will. So muss jetzt nur der zu klärende Teil, welcher vom VG Richter vielleicht noch übergangen werden wird, aber dennoch Einfluss auf die Entscheidung hat, formuliert werden. Sicherlich ist es am Ende nicht relevant, wie der einzelne Bürger hier im Forum das sieht, sondern die sich zur Vorlage Gefragten. Damit später das OVG auch tatsächlich eine Vorlage macht, braucht es eine für einen Richter so formulierte Fassung, dass dieser nicht von vornherein versucht abzuwinken. Sicherlich könnte dazu etwas vergleichbares formuliert werden wo es bereits eine ähnliche Feststellung seitens des EU Recht gab. Das muss ja auch gar nicht in Deutschland gewesen sein. Die Fragestellung muss für das Gericht jedenfalls so aufbereitet sein, dass dieses Gericht das zwingende Bedürfnis hat, diese Rechtsfrage zu klären, sonst macht es ja keinen Sinn. Kein Richter wird sich unnütz Arbeit machen. Vielleicht sollte das bei Themen wie diesem immer im Hinterkopf sein. Am Ende sollte die Fragestellung/ das Rechtsproblem so gestaltet werden, dass diese ohne Schwierigkeiten in einer Klage eingesetzt werden kann - z.B. nach dem Muster PDF Seite 86 unter
Verwaltungsrecht in der Klausur - Das Lehrbuch (wikibooks)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34151.0
Titel: Re: Über das Verhältnis einer Satzung zum Bundesrecht
Beitrag von: Bürger am 06. September 2020, 19:18
In Ergänzung zu oben ergänzter Ergänzung...
Edit "Bürger": Zur Vermeidung von Diskussionsüberschneidungen bzw. von Mehrfachdiskussionen siehe und berücksichtige
bitte auch so einige weitere tangierende Diskussionen im Forum zum Thema "Satzung" wie u.a.
[...]
sowie auch die Streitschrift von Dr. Hennecke
Streitschrift von Dr. Frank Hennecke verfügbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22074.0
welche zur unzulässigen Außenwirkung/ Hoheitswirkung/ Unterwerfung/ Über-/Unterordnung dieser speziellen Art Selbstverwaltungs-Satzung Stellung bezieht.

hier noch ergänzend und ausnahmsweise im Vollzitat, weil es wohl das
"Verhältnis einer Satzung zum Bundesrecht" in einigen Punkten illustriert:
Darf der dt. ÖRR überhaupt Satzungen haben?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32272.msg198588.html#msg198588
Siehe dazu u.a. auch ausführlich die Streitschrift von Dr. Frank Hennecke
Streitschrift von Dr. Frank Hennecke verfügbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22074.0.html
worin ebenfalls die Satzungsgewalt der Rundfunkanstalten über die Allgemeinheit der Wohnungsbewohner - und damit die Unterwerfung der Allgemeinheit unter die Satzungsgewalt der Rundfunkanstalten als rechtlich nicht haltbar beschrieben wird - und ja, dies ist Bestandteil mehrerer Klagen, welche sich die Streitschrift von Dr. Hennecke "zu Eigen gemacht" haben ;)

In Anlehnung an die dortigen Formulierungen könnte in nicht wenigen Klagen sowie auch Schreiben an die Rundfunkanstalten deklariert worden sein:
Zitat
"[Landesrundfunkanstalt, Adresse]" erhebt die Rundfunkabgabe als landesrechtliche Abgabe unabhängig von der Rundfunknutzung. Die Abgabepflicht trifft damit die Allgemeinheit und damit ebenso meine Wohnung bzw. mich als Wohnungsbewohner.1

Der weitere Vollzug dieser Abgabeverpflichtung gegenüber der Allgemeinheit ist nicht mehr Selbstverwaltung des Rundfunks im Allgemeinen und "[Landesrundfunkanstalt, Adresse]" im Besonderen, sondern Hoheitsverwaltung im Außenverhältnis, da der Verwaltungsvollzug alle Bürger jenseits der Rundfunkselbstverwaltung trifft.

Der Vollzug der Rundfunkabgabe ist damit Vollzug von Landesrecht.1

Für den fortgesetzten Vollzug von Landesrecht muss die Kompetenz der Verwaltungsbehörde insoweit durch Gesetz begründet sein und muss zugleich die Verwaltungsbehörde der Fachaufsicht der demokratisch legitimierten Landesregierung und damit der parlamentarischen Kontrolle unterliegen.1

Es ist eine bekannte Tatsache, dass "[Landesrundfunkanstalt, Adresse]" im Hinblick auf die Erhebung der Rundfunkabgabe gerade nicht der Fachaufsicht der Landesregierung von [Bundesland] und auch nicht der parlamentarischen Kontrolle des [... Landtags] unterliegt.1

Die „Bescheide“ üben auf mich eine öffentliche Gewalt aus, die nicht im demokratischen Legitimationszusammenhang steht (Art. 20 Absatz 2 und 3 GG).
Eine solche Hoheitsgewalt ist schlechthin verfassungswidrig.1

Die Selbstverwaltung von "[Landesrundfunkanstalt, Adresse]" begründet keine Hoheitsgewalt im Allgemeinen Gewaltverhältnis zwischen Staat und Bürger.1

Ich bin nicht einer von der Landeshoheit unabhängigen Herrschaftsgewalt des Öffentl.-Rechtlichen Rundfunks im Allgemeinen und "[Landesrundfunkanstalt, Adresse]" im Besonderen unterworfen.1

1Dr. iur. utr. Frank Hennecke, "Der Zwangsrundfunk oder Warum die neue Rundfunkabgabe rechts- und verfassungswidrig ist“, 4. Aufl. ISBN 978-3-9817882-9-7 / 5.+6. Aufl. ISBN 978-3-9818702-3-7

Ich bin als bloßer Wohnungsbewohner nicht der von der Landeshoheit und parlamentarischen Kontrolle losgelösten Satzungsgewalt und Selbstverwaltung eines im deutschen, europäischen und globalen Wettbewerb stehenden Medien-Konzerns des "öffentlich-rechtlichen Rundfunks" im Allgemeinen und des trimedial auftretenden Rundfunk-Sender-Unternehmens "[Landesrundfunksender]" im Besonderen unterworfen.

Und nein, diese Punkte wurden vom BVerfG bislang noch nicht behandelt - jedenfalls nicht nach diesseitiger Kenntnis.

Aus diesem Grunde sind auch Verfahren, die sich dies zu eigen machen nicht "aussichtslos", nur weil sich laut Auffassung einiger VG/ OVG das BVerfG angeblich "umfassend" oder "eingehend" mit dem Thema "Rundfunkbeitrag" befasst und diesen als (weitestgehend) "Verfassungsgemäß" beurteilt habe - siehe u.a. unter
Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28119.0.html
sowie dortige weiterführende Links.
Titel: Re: Über das Verhältnis einer Satzung zum Bundesrecht
Beitrag von: befreie_dich am 09. September 2020, 21:38
Zur Staatshaftung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 25 GG.

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_74.html (https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_74.html), Stand 9.9.20
Zitat
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 74
[..]

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 [..] bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Das im Beitrag #14 zitierte Beispiel zeigt, dass eine Satzung hier vom Gericht, Az. BVerwG 8 C 14.93, als Gesetz im Sinne des Art. 74 aufgefasst wurde.

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_74.html (https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_74.html)
Zitat
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 74


(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: [..]

25.    die Staatshaftung;

Quelle: http://www.rechtslexikon.net/d/staatshaftung/staatshaftung.htm (http://www.rechtslexikon.net/d/staatshaftung/staatshaftung.htm), Abruf 9.9.20
Zitat
Inzwischen gibt es in Art. 74 I Nr. 25 GG eine Zuständigkeit des Bundes im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung für das Recht der S. Davon hat der Bund aber noch keinen Gebrauch gemacht.

Quelle: http://www.rechtslexikon.net/d/staatshaftung/staatshaftung.htm (http://www.rechtslexikon.net/d/staatshaftung/staatshaftung.htm), Abruf 9.9.20
Zitat
Voraussetzung für die S. ist nicht, dass ein Beamter im staatsrechtlichen Sinne tätig wird; es genügt, dass „jemand“, also auch ein Angestellter, hoheitliche Funktionen wahrnimmt.

Zitat von: Satzung des Südwestrundfunks / Anhang
§ 2

Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten

Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr. Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig. [..]

§ 16

Übertragung einzelner Tätigkeiten auf Dritte (Auftragnehmer)

Hierbei werden doch hoheitliche Tätigkeiten übertragen? Was bedeutet das für die Staatshaftung? Ist die Beispielsatzung des SWRs somit ein Gesetz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 25 GG?

Siehe auch:
AMTSHAFTUNGSRECHT:
DER AMTSHAFTUNGSANSPRUCH NACH § 839 BGB I.V.M. ART. 34 GG

https://www.staats-haftung.de/amtshaftungsrecht/ (https://www.staats-haftung.de/amtshaftungsrecht/)
Sowie:
https://www.staats-haftung.de/ (https://www.staats-haftung.de/)
Titel: Re: Über das Verhältnis einer Satzung zum Bundesrecht
Beitrag von: frank6+6 am 14. September 2020, 00:33
Zitat
§ 1Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für alle Personen, die im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages Wohnungen (§ 3 RBStV), Betriebsstätten (§ 6 RBStV) oder Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 3 RBStV) innehaben.
Es fehlt an der Bestimmtheit des Geltungsbereichs. Die Satzung des RBB soll vermutlich nur in Brandenburg und Berlin gültig sein, es wird aber nicht bestimmt. Wird sie dadurch nichtig, unanwendbar oder verfassungswidrig, weil die ganze Welt durch diese Satzung betroffen ist, weil der Geltungsbereich fehlt?

Was bedeutet: § 1Geltungsbereich ?

Zitat
Diese Satzung gilt für alle Personen, ...

Seit wann haben 'alle' Personen etwas mit einem Geltungs- BEREICH zu tun? Das ist kaum noch zu überbieten. Somit gibt es keinen Geltungsbereich. Oder? Das steht in allen Satzungen mit demselben Text. Kein Unterschied, keine Abgrenzung.

Beispiel: Bei Kölner Satzungen steht immer konkret: der Stadt Köln.

web-Suche mit "Bereich" ergibt u.a.
https://www.google.com/search?q=Bereich (https://www.google.com/search?q=Bereich)
Zitat
1. Raum, Fläche, Gebiet von bestimmter Abgrenzung, Größe,
2. thematisch begrenztes, unter bestimmten Gesichtspunkten in sich geschlossenes Gebiet


Edit "Bürger": Bitte beachten - es steht da
"[...] alle Personen, die im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages Wohnungen [...], Betriebsstätten [...] oder Kraftfahrzeuge [...] innehaben."
Titel: Re: Über das Verhältnis einer Satzung zum Bundesrecht
Beitrag von: pinguin am 14. September 2020, 13:04
Ein wenig "unbestimmt" ist der Geltungsbereich schon, wenn er sich auf alle Wohnungen bezieht.

Da es sich um Landesrecht handelt, gehört zur Normenklarheit auch die Begrenzung auf das Land, in dem sich die Wohnung befindet? Und dieses übrigens nicht in einer Satzung, sondern in der gesetzlichen Norm, die eine Satzung als untergesetzliche Norm nicht darstellt.


Edit "Bürger":
Soweit richtig. Ich dächte aber, das Thema dieses nicht auf den Wirkungsbereich der jeweiligen Landesrundfunkanstalt beschränkten Geltungsbereichs wäre bereits eigenständiges Thema. Falls nicht, sollte dies von hiesigem Thema getrennt in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigen Thread-Betreff gesondert diskutiert/ vertieft werden, da es hier anderenfalls zu weitschweifend wird. Danke.
Titel: Re: Über das Verhältnis einer Satzung zum Bundesrecht
Beitrag von: drboe am 28. September 2020, 18:04
Seit wann haben 'alle' Personen etwas mit einem Geltungs- BEREICH zu tun? Das ist kaum noch zu überbieten. Somit gibt es keinen Geltungsbereich. Oder? Das steht in allen Satzungen mit demselben Text. Kein Unterschied, keine Abgrenzung.

Zusammengesetzte Substantive sind ja im Deutschen nicht gerade selten. Ein "Bereich" ist nicht in jedem Fall ein geografisches Gebiet. Man denke z. B. an Fachbereiche und Sachgebiete. Bei keinem dieser beiden Begriffe geht es zwingend um lokalisierbare Stätten, die man aufsuchen könnte. Und auch "Fächer"zum oder "Sachen" müssen damit nicht gemeint sein. Der "Geltungsbereich", für den die Satzungen der Rundfunkanstalten regeln wollen, so dass etwas gilt (!), nennt als Abgrenzungskriterium zu anderen Regelungen halt Personen, die daran zu identifizieren sein sollen, dass sie Inhaber einer Wohnung sind. Für diesen Personenkreis soll etwas gültig sein. - Und sag jetzt bitte nicht, dass ein "Kreis" rund ist und sich seine Fläche aus dem Radius und der Kreiszahl Pi berechnen lässt, was bei Personen nicht gelingt und das Ganze daher kein Kreis ist.  ;)

Inhaltlich scheitern die "Beitragssatzungen der ÖR-Rundfunkanstalten" beim Thema Geltungsbereich eher daran, dass, den Forderungen der Gesetzgeber folgend, sämtliche Beitragssatzungen gleichlautend sind und damit neun Landesrundfunkanstalten - jede für sich -  der Ansicht sind, dass jeder "Wohnungsinhaber" im Bundesgebiet ihrer jeweiligen Satzung unterworfen wäre. Das ist schon mal albern und dürfte auch im sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag kaum so gemeint gewesen sein. Aber auch der Versuch die Allgemeinheit eines Bundeslandes unter die Kontrolle und Anordnungen eines Senders zu zwingen, ist anmaßend. Zu den Zeiten, in denen man sich der Gemeinschaft der Rundfunknutzer eines Bundeslandes anschloss, in dem man die Empfangsgeräte anmeldete, die man besaß, mag man sich der Regelungsbefugnis der Sender quasi automatisch unterworfen haben. Für die Nicht-Gerätebesitzer galt das jedoch nicht und es ist nicht einsehbar, dass ein Sender heute Regelungsbefugnisse gegenüber jedem haben soll, auch gegenüber denen, die mangels Gerät über keinerlei Empfangsmöglichkeit verfügen.

M. Boettcher
Titel: Re: Über das Verhältnis einer Satzung zum Bundesrecht
Beitrag von: Kurt am 28. September 2020, 19:10
Willi Mayer schrieb am 31. März 2015 09:32 Uhr
Zitat
Der räumliche Geltungsbereich eines Gesetzes ist identisch mit dem Hoheitsgebiet des Gesetzgebers. Ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz gilt in ganz Deutschland, ein vom bayrischen Landtag beschlossenes Gesetz eben nur in Bayern. Das muss im Gesetz nicht extra erwähnt werden, da dies in einem Rechtsstaat eine Selbstverständlichkeit ist. [..]
Quelle: https://fragdenstaat.de/anfrage/raumlicher-geltungsbereich-eines-bestimmtes-gesetzes/


Edit "Bürger" @alle: Siehe nunmehr unter
Satzungen der Rundfunkanstalten über den Beitragseinzug - Geltungsbereich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34304.0
Nun hier also bitte wieder zurück zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
Über das Verhältnis einer Satzung zum Bundesrecht
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.