Für das Bundesverfassungsgericht war der öffentlich-rechtliche Rundfunk bisher immer eine Art heilige Kuh. Aber wäre eine Einschränkung der Öffentlich-Rechtlichen eine Drohung?
Aus dem 5. Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichtes von 1987
"Das Bundesverfassungsgericht ist im Urteil vom 4. November 1986 davon ausgegangen, daß zumindest der Bestand der im Zeitpunkt dieses Urteils terrestrisch verbreiteten öffentlich-rechtlichen Programme der unerläßlichen Grundversorgung zuzurechnen ist."
Wieviele Programme waren das damals? Drei oder vier? Und heute sind es über 20!
Gemessen an den eigenen Aussagen des Bundesverfassungsgerichtes besteht viel Spielraum nach unten. Wenn die öffentlich-rechtlichen vor das Bundesverfassungsgericht ziehen, laufen sie Gefahr, dass selbst das Bundesverfassungsgericht eine Überversorgung attestiert und hinterfragt, ob Deutschland wirklich einen so teuren, mit Abstand teuersten öffentlich-rechtlichen Rundfunk der Welt, braucht. Daher wäre es eine interessante Konstellation: Mindestens ein Landtag stimmt der Erhöhung nicht zu, die Öffentlich-Rechtlichen ziehen vor das Bundesverfassungsgericht, diesmal aber ohne Erfolg, Stichwort Einbruch der Wirtschaft durch Corona. Das könnte langfristig den Grundstein für eine Verschlankung legen.