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Autor Thema: Gerichtsstand in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten -> §17 ZPO  (Gelesen 2648 mal)

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Die Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Belange der Zwangsvollstreckung und in §17 ZPO steht was zum Gerichtsstand:

§ 17 ZPO - Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__17.html
Zitat
§ 17 Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen
(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.
(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.
(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.

Für den Rundfunk Berlin-Brandenburg ist seitens der zuständigen Landesgesetzgeber bestimmt worden:

Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg
https://www.berlin-brandenburg.de/zusammenarbeit/dokumente-und-berichte/staatsvertraege/rundfunkstaatsvertrag/

mit der Aussage

Zitat
§ 2 Sitz und Regionalstudios
(1) Sitz des Rundfunk Berlin-Brandenburg und Dienstort des Intendanten oder der Intendantin sind Potsdam und Berlin.
(2) Der für den Gerichtsstand maßgebliche Sitz ist Berlin.
[...]

Da stellt sich doch die Frage, ob die Gerichte des Landes Brandenburg außerhalb der Belange der Zwangsvollstreckung, (da diese den Amtsgerichten zugewiesen ist), überhaupt eine Zuständigkeit begründen können?

Funzt das nach Bundesrecht überhaupt, daß der Bürger des Landes Brandenburg ein "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts", wie den Rundfunk Berlin-Brandenburg, mit Hauptsitz wie Gerichtsstand im Land Berlin auf Basis des Rechts des Landes Brandenburg, weil ja Landesrecht mit Landesrecht zu behandeln ist, landesrechtlich belangen kann?


Edit "Bürger":
Der ursprüngliche, etwas irreleitende Betreff "Gerichtsstand ist, wo die Verwaltung geführt wird -> §17 ZPO" wurde angepasst.
Es wäre im Übrigen sehr verwunderlich, wenn ZIVILgerichte über (befugte - oder eben auch unbefugte) VERWALTUNGstätigkeit befinden sollten. Das beißt sich schon denklogisch, da dies nicht in den Zuständigkeits- oder auch Qualifikationsbereich der ZIVILgerichte gehört.
Die gleiche Problematik betrifft dann allerdings auch die VERWALTUNGsvollstreckung, welche - absurderweise - durch ZIVILgerichte bis hin zum BGH (dessen eigentliche Qualifikation ebenfalls nicht das VERWALTUNGsverfahren umfasst - dafür wäre dann schließlich das BVerwG da) behandelt wird.
Bitte etwas Geduld. Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

G
  • Beiträge: 325
Für Zivilklagen gegen den RBB sind natürlich die Berliner Gerichte zuständig.

Für Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte, die der RBB erlässt, ergibt sich die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte aus § 52 Nr. 3 und Nr. 5 VwGO
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__52.html
Da die räumliche Zuständigkeit des RBB mehrere VG-Bezirke umfasst, müssen Personen, die in Berlin oder Brandenburg ihren Wohnsitz haben, den RBB an dem für ihren Wohnsitz zuständigen VG verklagen.

Wer außerhalb von Berlin oder Brandenburg wohnt (wer z.B. in ein anderes Bundesland verzogen ist, nachdem er im Bereich des RBB gewohnt hat), für den gilt die Zuständigkeitsregelung der Nr. 5, d.h. Anfechtungsklagen sind dann vor dem VG Berlin zu erheben.


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q
  • Beiträge: 385
@pinguin: Ich kann mich des Eindrucks nicht erwehren, Du könntest hier den
- Anwendungsbereich der VwGO mit dem
- Anwendungsbereich der ZPO
durcheinandergebracht haben.

Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 1 ZPO - Sachliche Zuständigkeit
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__1.html
Zitat
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

Gesetz über die Gerichtsverfassung (GVG)
§ 13 GVG - Zuständigkeiten der ordentlichen Gerichte
https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__13.html
Zitat
Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

§ 23 GVG - Zuständigkeit in Zivilsachen
https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__23.html
Zitat
Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:
[...]

§ 23a GVG - Amtsgerichte
https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__23a.html
Zitat
(1) Die Amtsgerichte sind ferner zuständig für
[...]

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
§ 40 VwGO - Verwaltungsrechtsweg
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__40.html
Zitat
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
[...]


Der Gerichtsstand nach ZPO ist nur dann von Belang, wenn die Rundfunkanstalt vor einem ordentlichen Gericht, also einem Amts- oder Landgericht, auf der Grundlage des Zivilrechts (z. B. BGB) verklagt werden soll. Der im Staatsvertrag festgelegte Gerichtsstand kann sich nur auf ZPO-Verfahren beziehen.

Eine Klage gegen die Rundfunkanstalt auf der Grundlage von Landesrecht ist aber üblicherweise immer eine Klage in Verwaltungsdingen, da das Zivilrecht weitestgehend als Bundesrecht geregelt ist. Ausnahme: Du möchtest die Rundfunkanstalt als Nachbar aufgrund der Verletzung nachbarrechtlicher Bestimmungen verklagen - das Nachbarrecht ist Landesrecht.

Und damit sind wir dann bei der örtlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, die geregelt ist in
§ 52 VwGO - örtliche Zuständigkeit
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__52.html
Zitat
Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:
[...]
2. Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. [...]
3. Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
[...]
5. In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

Damit aber kann ein Bürger des Landes Brandenburg den RBB in Sachen Rundfunkbeitrag auch vor dem für den Sitz in Potsdam zuständigen Verwaltungsgericht verklagen. Wenn die Klage sich gegen einen Festsetzungsbescheid etc. richtet, dann wird die Klage vor dem Verwaltungsgericht verhandelt, in dessen Gerichtsbezirk der Bürger des Landes Brandenburg wohnt. Und damit befindet sich dieses Gericht im Geltungsbereich des brandenburgischen Landesrechts.


Edit "Bürger":
Querverweise/ Gesetzesauszüge ergänzt.


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Bin mir nicht sicher, ob wirklich etwas verwechselt wird?

Der RBB ist, wie viele andere LRA auch, von der Anwendung des Verwaltungsrechts ausgeschlossen; er darf also, zumal als "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts", gar keine Verwaltungsverfahren im Sinne des VwVfG durchführen. Das die Praxis anders gehandhabt wird, ändert nix an der Fülle der geschriebenen Bestimmungen.

Wenn das Verwaltungsrecht nicht zur Anwendung kommen darf, bleibt doch bloß das Zivilrecht, also ZPO und Co.?

Wieso sollten Verwaltungsgerichte für eine Struktur zuständig sein, die kein Verwaltungsrecht im Sinne des VwVfG anwenden darf?


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q
  • Beiträge: 385
Der RBB ist nicht von der Anwendung des Verwaltungsrechts allgemein ausgenommen. Der Ausschluss betzieht sich nur (wie auch in NRW) auf die Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Das VwVfG regelt den Ablauf des behördlichen Verwaltungsverfahrens, also den Erlass von Festsetzungs- und Leistungsbescheiden, die Behandlung von Fehlern derselben, die Verjährung von rechtskräftigen Verwaltungsakten, Anhörungspflicht, Zugangsfiktion, pflichtgemäßes Ermessen und vieles andere mehr, was die öffentliche Verwaltung in ihrer Tätigkeit zu beachten hat.

Die Verwaltungsgerichte behaupten immer, der Ausschluss würde nur für die reine Rundfunktätigkeit gelten, nicht aber für die originäre Verwaltungstätigkeit des Beitragseinzugs - siehe dazu u.a. unter
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20633.0

Hier lohnt ein Blick in die Parlamentsdokumente des Brandenburgischen Landtags. In der Begründung zum VwVfG sollte etwas zum Anwendungsausschluss (der sich in NRW z. B. auch auf die Kirchen bezieht) und dessen Reichweite zu finden sein. Viele Landtage haben ihre Parlamentsdokumente mittlerweile online bereitgestellt, guck mal nach, es lohnt sich. Für NRW kann ich dem Verwaltungsgericht mittlerweile unter die Nase halten, dass der Anwendungsausschluss des VwVfG nach dem Willen des Gesetzgebers für die genannten Einrichtungen, also auch den WDR, insgesamt gilt, und zwar auch dann, wenn es keine andere gesetzliche Regelung gibt.

Nach diesem Exkurs zurück zu Deiner Frage:
Für die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist nicht das VwVfG maßgebend, sondern die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Hier ist nämlich das Widerspruchsverfahren gegen einen Verwaltungsakt (egal, ob dieser mit oder ohne VwVfG erlassen wurde), Widerspruchsfristen und Klage gegen den Widerspruchsbescheid geregelt. Die VwGO regelt auch, für welche Verfahren das Verwaltungsgericht zuständig ist (ob der Verwaltungsgerichtsweg eröffnet ist). Und hier gibt es keinen Anwendungsausschluss für den RBB.


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Der RBB ist nicht von der Anwendung des Verwaltungsrechts allgemein ausgenommen. Der Ausschluss betzieht sich nur (wie auch in NRW) auf die Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).
Das VwVfG regelt den Ablauf des behördlichen Verwaltungsverfahrens, also den Erlass von Festsetzungs- und Leistungsbescheiden, die Behandlung von Fehlern derselben, die Verjährung von rechtskräftigen Verwaltungsakten, Anhörungspflicht, Zugangsfiktion, pflichtgemäßes Ermessen und vieles andere mehr, was die öffentliche Verwaltung in ihrer Tätigkeit zu beachten hat.
Das Verwaltungsvollstreckungsrecht ist Teil des Verwaltungsverfahrensrecht; diese Diskussion hatten wir schon, siehe

Ist die Verwaltungsvollstreckung für Dritte überhaupt zulässig?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33956.msg206586.html#msg206586

mit der dort zitierten Aussage des Bundes

Zitat
[...] Denn das Verwaltungsvollstreckungsrecht ist systematisch Teil des Verwaltungsverfahrensrechts. [...]

Ohne "Verwaltungsverfahren" keine "Verwaltungsvollstreckung";
ohne Verwaltungsaktbefugnis keine Verwaltungsvollstreckungsaktbefugnis;
ein Nichtakt ist nicht vollstreckungsfähig.

Diese Diskusssion soll hier aber nicht weitergeführt werden.

Wenn das Verwaltungsverfahrensrecht keine Anwendung finden darf, bleibt nur Zivilrecht? Und das wiederum wäre als einziges in Übereinstimmung zu

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33155.msg203052.html#msg203052

und

BVerfG - 1 BvL 8/11 - Selbsttitulierungsrecht mit dem GG unvereinbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33718.0


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Vorab: Ich kann Deine Irritation gut verstehen.

Das Verwaltungsverfahrensrecht ist aber in einer Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften festgelegt. Der Anwendungsausschluß bezieht sich aber nur auf ein einziges davon, nämlich das Verwaltungsverfahrensgesetz, nicht aber beispielsweise auf das Verwaltungsvollstreckungsgesetz, das Verwaltungszustellungsgesetz, und was es sonst noch so gibt.

Die von Dir gestreifte Frage der Verwaltungsaktsbefugnis ist m. E. wiederum unabhängig von der Anwendbarkeit des VwVfG. Denn das Verwaltungsverfahren beim Einzug der Rundfunkbeiträge darf der Gesetzgeber durchaus in einem eigenen, nennen wir es Rundfunkbeitragsverfahrensgesetz, regeln. Dies hat der Gesetzgeber aber bisher versäumt, weshalb sich hier eine gewaltige Regelungslücke auftut.

Die Verwaltungsaktsbefugnis ist abhängig von der Ermächtigung einer Institution zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse, die im Regelfall vom (Landes-)Parlament durch ein Gesetz ausgesprochen wird. So sind Krankenkassen ebenfalls befugt, Verwaltungsakte zu erlassen, oder aber auch die Rentenversicherung. Hier gibt es für das Verwaltungsverfahren aber eigene Gesetze, nämlich das SGB V bzw. SGB VI in Verbindung mit SGB I und SGB X.

Solange also der RBB nicht durch Landesgesetz zu hoheitlichem Handeln ermächtigt oder mit hoheitlichen Aufgaben beliehen ist, besteht nach meiner Auffassung in der Tat keine Verwaltungsaktsbefugnis. Aber das wird natürlich von den Rundfunkanstalten und auch von den Verwaltungsgerichten geflissentlich ignoriert. Hier klammert man die Verwaltungsaktsbefugnis an den einen Satz im RBStV, daß rückständige Beiträge durch die Rundfunkanstalt festgesetzt werden. Allerdings ist nach meiner unmaßgeblichen Rechtsauffassung durch das Verb "festsetzen" mitnichten festgelegt, daß es sich bei dieser Festsetzung um einen Verwaltungsakt handelt. Ansonsten müßte es ja auch ein Verwaltungsakt sein, wenn ein Arbeitgeber die in seinem Betrieb geltenden Arbeitszeiten "festsetzt".

Zudem dürfte eine Verwaltungsaktsbefugnis der Rundfunkanstalten nicht mit dem in Art. 33 Abs. 4 festgeschriebenen Funktionsvorbehalt vereinbar sein. Diese Frage ist dem BVerfG mit der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 281/20 vorgelegt worden. Warten wir also ab.

Die Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit richtet sich, auch unter Berücksichtigung des oben gesagten, nach dem Inhalt der Klageforderung. Wenn Du also als Handwerker die Bezahlung einer vom RBB nicht bezahlten Rechnung einklagen willst, dann ist zweifellos das Amtsgericht (oder ja nach Streitwerthöhe das Landgericht) zuständig, da die Gesetzesgrundlage das BGB ist und demzufolge das Verfahren nach ZPO geführt wird.

Wenn Du aber Dich gegen eine Maßnahme wehren willst, die der RBB als Anstalt des öffentlichen Rechts Dir gegenüber verfügt hat, dann geschieht dies nicht auf der Grundlage des BGB, sondern z. B. auf der Grundlage des RBStV bzw. des Landes-Zustimmungsgesetzes. Damit gilt für die Klage die VwGO und das Verfahren ist vor dem Verwaltungsgericht zu führen. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist sowas wie ein Auffangbecken für alle Rechtsstreitigkeiten, die nicht eindeutig einem anderen Rechtsweg, z. B. dem Zivilrecht, dem Arbeitsrecht, dem Sozialrecht, zuzuordnen sind.

Wenn Du also einen Festsetzungsbescheid des RBB vor dem Amtsgericht angreifen willst, dann wird sich das Gericht für unzuständig erklären - und dabei spielt es keine Rolle, ob Verwaltungsakt oder nicht.

Sollte das BVerfG allerdings in dem o. a. Beschwerdeverfahren zu der Erkenntnis gelangen, daß eine Rundfunkanstalt nicht verwaltungsaktsbefugt ist, dann wären alle Klageverfahren vor den Zivilgerichten zu führen, allerdings mit umgekehrtem Rubrum: dann nämlich müßte der RBB, wie jede andere Rundfunkanstalt auch, den säumigen Beitragszahler vor dem Amtsgericht auf Zahlung verklagen. Und dann wären wir wieder beim BGB.


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Das wirft ja weitere Fragen auf, denn der Verwaltungsakt ist ja vollautomatisch in Köln verfaßt worden und woanders ausgedruckt worden, da müßte man ja vor ganz anderen Gerichten klagen und der Rechtsbehelf des Ablehnungsbescheid wäre fehlerhaft...


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Wenn Du also einen Festsetzungsbescheid des RBB vor dem Amtsgericht angreifen willst, dann wird sich das Gericht für unzuständig erklären - und dabei spielt es keine Rolle, ob Verwaltungsakt oder nicht.

Bitte beachten:
GVG §17a Abs. 2
https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__17a.html
Zitat
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

Bitte beachten:
ZPO § 281 - Verweisung bei Unzuständigkeit
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__281.html
Zitat
(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

-> Falls ein Kläger den Versuch vor einem Amtsgericht ausführt, könnte der Antrag für die Verweisung bereits mit der Einlegung der Klage erfolgen.
---
An welches Gericht tatsächlich zu verweisen ist, kann für jeden Fall zuvor vielleicht noch nicht bestimmt werden, wenn es mehr als ein Gericht gibt. -> Sollte also für diesen Fall eine Rückfrage Option vorhalten.
---
Bitte auch den ZPO §281 Abs. 3  beachten, denn die Kosten können dadurch steigen.


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Der Anwendungsausschluß bezieht sich aber nur auf ein einziges davon, nämlich das Verwaltungsverfahrensgesetz, nicht aber beispielsweise auf das Verwaltungsvollstreckungsgesetz,
Wenn es, wie zitiert, Meinung des Bundes ist, daß das Verwaltungsvollstreckungsrecht systematischer Teil des Verwaltungsverfahrensrechtes ist, dann kann es gar kein eigenständiges Verwaltungsvollstreckungsrecht haben, denn, wo bitte, willst Du jene Vorgänge einordnen, die überhaupt erst einmal in ein Verwaltungsvollstreckungsgrecht münden?

Verwaltungsverfahren im Sinne des VwVfG darf der RBB nicht durchführen, weil ihm die Anwendung des VwVfG untersagt ist.

Welchem Rechtsgebiet ordnest Du also jene Vorgänge zu, die bis zum Verwaltungvollstreckungsrecht überhaupt durchzuführen sind?


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Welchem Rechtsgebiet ordnest Du also jene Vorgänge zu, die bis zum Verwaltungvollstreckungsrecht überhaupt durchzuführen sind?

Das, lieber pinguin, ist die spannende Frage, die nicht nur ich mangels entsprechender, zum VwVfG alternativer, gesetzlicher Vorschriften nicht beantworten kann.

Dies ist aber auch die Kerbe, in die wir hauen können, und zwar mit dem Argument, daß es für das Handeln des RBB (und in meinem Fall des WDR) keine Rechtsgrundlage gibt. Allerdings bedarf diese Argumentation einer guten Begründung in leichter Sprache, damit sie der Richter auch versteht.

Eines ist aber davon unabhängig: Da der RBStV dem Bereich des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist und der RBB (wie jede andere ö.-r. Rundfunkanstalt wohl auch) eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist, ist in Sachen Rundfunkbeitrag ein Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht auszutragen.

Ich erlaube mir abschließend den Hinweis, dass meine gesamten Ausführungen auf meiner persönlichen Rechtsansicht beruhen und so auch in den von mir angestrengten Gerichtsverfahren vorgetragen werden. Ich bin kein Jurist, sondern Dipl.-Ing., meine juristischen Kenntnisse beruhen auf meiner Lebenserfahrung.


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Eines ist aber davon unabhängig: Da der RBStV dem Bereich des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist und der RBB (wie jede andere ö.-r. Rundfunkanstalt wohl auch) eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist, ist in Sachen Rundfunkbeitrag ein Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht auszutragen.
Und hier bestehen eben berechtigte Zweifel, denn jede LRA ist kraft Bundesvorgabe ein "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts". Ein "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" tritt aber zum Verbraucher nicht auf Basis des Verwaltungsrechts in Kontakt, auch dann nicht, wenn es um finanzielle Angelegenheiten geht.

Und als Verbraucher ist bekanntlich jede natürliche Person definiert, die nicht aus eigenen beruflichen/gewerblichen Gründen handelt.

Siehe

Begriff "Verbraucher" -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33600.msg204887.html#msg204887

Wir haben hier nämlich das Kuriosum, daß es den öffentlichen Rundfunk hat und den privaten; auf Basis der Gleichbehandlung der Unternehmen kann nicht ein und dieselbe natürliche Person in Belangen des privaten Rundfunks Verbraucher sein und in Belangen des öffentlichen Rundfunks auf einmal nicht.

Wenn diese natürliche Person in Belangen des privaten Rundfunks auch in Belangen der Finanzierung dieses privaten Rundfunks Verbraucherstatus hat, kann in Belangen der Finanzierung des öffentlichen Rundfunks nichts anderes gelten.


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Ich weiß, es ist nicht leicht zu durchschauen. Also versuche ich noch einmal, ein wenig Licht in das dunkle Labyrinth zu bringen.

Ob der RBB ein Unternehmen ist oder eine Behörde oder sonstnochwas, ist für Klagen in Sachen Rundfunkbeitrag nicht entscheidend. Entscheidend ist vielmehr die Rechtsgrundlage, auf der das Rechtsverhältnis zwischen dem RBB und dem Bürger beruht. Und dies ist in Sachen Rundfunkbeitrag nun einmal der RBStV. Und dieser RBStV ist dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Eine Rechtsstreit auf der Grundlage öffentlichen Rechts ist vor dem Verwaltungsgericht zu führen.

Natürlich kann ich nachvollziehen, daß Du aufgrund der Klassifikation des RBB als Unternehmen ein Rechtsverhältnis zwischen dem Bürger und dem RBB auf der Grundlage eines privatrechtlichen Schuldverhältnisses sehen möchtest. Dies wäre dann gegeben, wenn Du mit dem RBB einen Vertrag über die Nutzung der Rundfunkdienste des RBB abschließen würdest.

Dies hat der Gesetzgeber aber nicht gewollt - für die Nutzung des Angebots des RBB ist der Abschluß privatrechtlicher Nutzungsverträge nicht vorgesehen und nicht gewollt. Stattdessen hat der Gesetzgeber durch Rechtsverordnung bestimmt, daß alle Wohnungsinhaber unterschiedslos eine pauschale Zwangsabgabe zu zahlen haben - also ist dies dem öffentlichen Recht zuzuordnen, für welches das Verwaltungsgericht zuständig ist.

Ob dies im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG eine unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber den privaten Rundfunkanbietern oder der Presse ist, muß hier außen vor bleiben. Wir dürfen die Augen nicht vor den gegenwärtigen, vom Gesetzgeber geschaffenen, Fakten verschließen. Wir müssen mit der gegenwärtigen Realität leben, wir können sie allerdings einer Überprüfung durch die Gerichte zuführen. Aber das ist ein harter und steiniger Weg, an dessen Ende nicht unbedingt der Erfolg stehen muß.

Bei privaten Rundfunkanbietern oder Presseunternehmen gibt es schlicht keine gesetzliche Verpflichtung, eine Zwangsabgabe für die angebotenen Dienste zu leisten. Hier kommt eine Zahlungspflicht für den Nutzer nur aufgrund eines freiwillig auf der Grundlage des BGB eingegangenen privatrechtlichen Schuldverhältnisses, also auf der Grundlage eines Abonnementsvertrages, zustande. Rechtstreitigkeiten über privatrechtliche Schuldverhältnisse sind aber dem Zivilrecht zuzuordnen, also dem Anwendungsbereich der ZPO - und damit ist ein Rechtsstreit vor dem Amts- bzw. Landgericht zu führen. Forderungen aus einem privatrechtlichen Schuldverhältnis, also die Bezahlung der Abonnementsgebühren, muß der Gläubiger (also der Anbieter) einklagen, um einen vollstreckbaren Titel zu erhalten - der Weg über den Verwaltungsakt steht ihm nicht zur Verfügung.

Und um es nun richtig kompliziert zu machen:
Wenn eine öffentliche-rechtliche Rundfunkanstalt mit einem Bürger einen Vertrag über eine Leistung außerhalb der durch den Rundfunkbeitrag abgegoltenen Dienste abschließt, also z. B. einen Vertrag über die regelmäßige Lieferung von Mitschnitten einer bestimmten Sendung, dann handelt es sich um ein privatrechtliches Schuldverhältnis, über das Rechtsstreitigkeiten nach der ZPO vor einem Amts- oder Landgericht (abhängig von der Höhe des Streitwerts) zu führen sind.

Ebenso sind Rechtsstreitigkeiten mit einer ö.-r. Rundfunkanstalt auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes oder der DSGVO nach meiner persönlichen und unmaßgeblichen Ansicht nicht vor dem Verwaltungsgericht zu führen, sondern vor den ordentlichen Gerichten, also Amts- oder Landgericht. Mir ist bekannt, daß vor einigen Jahren ein Journalist mit dem WDR vor dem Kölner Landgericht erbittert über die Frage gestritten hat, ob der WDR auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) Auskünfte erteilen muß. Der WDR hat sich hierbei darauf berufen, keine Behörde, sondern ein Unternehmen und deshalb nicht zur Auskunftserteilung verpflichtet zu sein. Allerdings hat das Kölner Landgericht dies etwas anders gesehen und dem Journalisten Recht gegeben.

Für die Zuständigkeit der jeweiligen Gerichte ist
- nicht in erster Linie entscheidend, ob der Beklagte Unternehmen oder Behörde ist,
sondern
- auf welcher Rechtsgrundlage der Streitsachverhalt beruht und ob diese Rechtsgrundlage dem öffentlichen oder dem zivilen Recht zuzuordnen ist.



Edit "Bürger" @alle:
Danke für die Klarstellung. Entsprechende Absätze noch etwas angepasst/ hervorgehoben.
Der ursprüngliche, etwas irreleitende Betreff "Gerichtsstand ist, wo die Verwaltung geführt wird -> §17 ZPO" wurde angepasst.
Es wäre im Übrigen sehr verwunderlich, wenn ZIVILgerichte über (befugte - oder eben auch unbefugte) VERWALTUNGstätigkeit befinden sollten. Das beißt sich schon denklogisch, da dies nicht in den Zuständigkeits- oder auch Qualifikationsbereich der ZIVILgerichte gehört.
Die gleiche Problematik betrifft dann allerdings auch die VERWALTUNGsvollstreckung, welche - absurderweise - durch ZIVILgerichte bis hin zum BGH (dessen eigentliche Qualifikation ebenfalls nicht das VERWALTUNGsverfahren umfasst - dafür wäre dann schließlich das BVerwG da) behandelt wird.

Bitte auch die obigen zwischenzeitlichen Ergänzungen beachten:

@pinguin: Ich kann mich des Eindrucks nicht erwehren, Du könntest hier den
- Anwendungsbereich der VwGO mit dem
- Anwendungsbereich der ZPO
durcheinandergebracht haben.

Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 1 ZPO - Sachliche Zuständigkeit
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__1.html
Zitat
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

Gesetz über die Gerichtsverfassung (GVG)
§ 13 GVG - Zuständigkeiten der ordentlichen Gerichte
https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__13.html
Zitat
Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

§ 23 GVG - Zuständigkeit in Zivilsachen
https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__23.html
Zitat
Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:
[...]

§ 23a GVG - Amtsgerichte
https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__23a.html
Zitat
(1) Die Amtsgerichte sind ferner zuständig für
[...]

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
§ 40 VwGO - Verwaltungsrechtsweg
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__40.html
Zitat
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
[...]

[...]
Edit "Bürger":
Querverweise/ Gesetzesauszüge ergänzt.



Wir alle gehen davon aus, dass ARD-ZDF-GEZ - jedenfalls in der jetzigen Form - keine Verwaltungstätigkeit ausführen und keine Verwaltungsakte erlassen dürf(t)en.

Eine Klage gegen die "Festsetzungsbescheide" vor den ZIVILgerichten würde aber - darauf gebe ich Brief und Siegel - wie auch schon von "PersonX" weiter oben dargelegt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34100.msg207230.html#msg207230
gem. § 17a GVG postwendend an das für die jeweilige Klageart örtlich zuständige VERWALTUNGsgericht verwiesen werden. Das haben wir hier lokal x-fach durch, indem i.Z. bei Vollstreckungen ohne Widerspruchsbescheid vorsorglich gegen die der Vollstreckung zugrundeliegenden Bescheide beim Amtsgericht eingelegte Klagen eben postwendend an das VERWALTUNGsgericht verwiesen wurden.

Eine Klärung von Fragen wie "Verwaltungsaktbefugnis"/ "Verwaltungstätigkeitsbefugnis"/ "Amtshilfebefugnis"/ "Verwaltungsvollstreckungsbefugnis"/ "Verwaltungs-)Aktenführungsbefugnis" usw. - z.B. im Rahmen einer "Feststellungsklage", "Unterlassungsklage" o.ä. vor den Amtsgerichten einzufordern, dürfte insoweit scheitern, als diese die Streitsache gem. § 17a GVG an das "zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges" verweisen würden.

Dann bliebe allenfalls noch, mit einer "Rechtswegbeschwerde" die Zuständigkeit prüfen zu lassen - wie seinerzeit auch die LMK in Sachen Kompa/Eumann - siehe web-Suche z.B. mit
"Rechtswegbeschwerde Kompa"
https://www.google.com/search?q=rechtswegbeschwerde+kompa

OVG Koblenz: Konkurrentenklage nach Art. 33 Abs. 2 GG ist dem öffentliche Recht zuzuordnen, auch wenn Vertrag privatrechtlich ausgestaltet werden soll
https://kanzleikompa.de/2018/01/22/ovg-koblenz-konkurrentenklage-nach-art-33-abs-2-gg-ist-dem-oeffentliche-recht-zuzuordnen-auch-wenn-vertrag-privatrechtlich-ausgestaltet-werden-soll/

"Viel Spaß dabei..." :laugh:

Thread bleibt für die Reifung des Verständnisses vorerst noch geschlossen - bitte etwas Geduld.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. August 2020, 02:29 von Bürger«
Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

 
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