Mal etwas anders und weiter gedacht...
Es ist für den Menschen unmöglich etwas vollautomatisiert zu tun - der Mensch kann es allenfalls tun lassen. Und eben genau das ist zwar vom VwVfG ermöglicht, jedoch vom RBStV immer noch nicht vorgesehen.
Es ist unmöglich für einen Menschen, eine Behörde, eine Verwaltungseinheit ein Verwaltungshandeln - hier "erlassen" - vollständig automatisiert zu tun. Die Behörde könnte einen Bescheid vollständig automatisiert erlassen lassen (von der Software). Aber genau das ist der "Behörde" LRA aktuell und auch zukünftig immer noch nicht erlaubt, denn es hat auch in RBStV §10a eben keine Rechtsvorschrift, die das zulässt.
Im SGB ist es sprachlich korrekt formuliert: "....Verwaltungsakte können erlassen werden" - passiv - möglich.
Im VwVfG ist es auch sprachlich korrekt formuliert. "...Verwaltungsakt kann erlassen werden..." - passiv - möglich.
Im RBStV hat man sich aber dazu entschieden eine "aktiv" Formulierung zu benutzen: "...die LRA kann Bescheide vollständig automatisiert erlassen..." und eben das ist zwar durch 35a erlaubt, aber eben nicht ausführbar - also unmöglich.
Es gibt nach wie vor keine Rechtsvorschrift, die da sagt: "die zuständige LRA kann Bescheide vollständig automatisiert "vom Computer in Köln" erlassen lassen."