@hankhug: Ich befinde mich mit der Klage nicht mehr auf dem "normalen" Klageweg. Es ist eine Vollstreckungsgegenklage, die - nach Anordnung des VG Hamburg - gegen die Freie und Hansestadt Hamburg geführt wird. Ich hoffe, dass da ein etwas anderer Mechanismus greift.
Mit der Vollstreckungsabwehrklage können in der Tat nur Sachverhalte geltend gemacht werden, die nicht bereits mit einem Widerspruch und ggf. einer Anfechtungsklage gegen einen Festsetzungsbescheid geltend gemacht werden konnten.
Folgende Punkte, können also nur mittels Anfechtungsklage gegen den Festsetzungsbescheid geprüft werden:
- grundsätzliche Berechtigung, Rundfunkbeiträge für die Wohnung zu erheben
- Höhe des Rundfunkbeitrages
- Verjährung zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides
- Rechtmäßigkeit von Säumniszuschlägen und sonstigen Kosten (Rücklastschriftgebühren etc.)
- Rückständigkeit des Rundfunkbeitrages: einerseits die Fälligkeit, andererseits erfolgte Zahlungen bis zur Zustellung des Widerspruchsbescheides, auch von Mitbewohnern, die ggf. eine eigene Beitragsnummer haben
- die Frage, ob bis zur Zustellung des Widerspruchsbescheides eine Befreiung von der Beitragspflicht erfolgt ist
Mit der Vollstreckungsabwehrklage kann dann geprüft werden,
- ob überhaupt Festsetzungsbescheide wirksam bekanntgegeben wurden
- ob diese unanfechtbar geworden sind bzw. ob einem Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung zukommt
- ob die Festsetzungsbescheide nachträglich geändert wurden, dieses aber nicht berücksichtigt wurde (das ist ja hier der Fall)
- ob Mahngebühren erhoben werden dürfen,
- ob nach Zustellung des Widerspruchbescheides Zahlungen erfolgt sind (ggf. auch von anderen Mitbewohnern mit eigener Beitragsnummer, das soll ja nach der Threadüberschrift erfolgen)
- ob nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides Verjährung eingetreten ist (da könnte dann eine 30 jährige Frist gelten)
- ob nachträglich noch eine Befreiung erfolgt ist
Gegenüber der vollstreckenden Stelle kann man dann z.B. geltend machen, dass die Vollstreckungskosten zu hoch sind, dass einzelne Vollstreckungshandlungen rechtswidrig sind etc.