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Autor Thema: Antrag auf Einstellung der Vollstreckung beim VG Karlsruhe  (Gelesen 9004 mal)

  • Beiträge: 1.483
  • This is the way!
Nochmal: nichtmaterielle Verwaltungsakte oder Nicht-Verwaltungsakte sind nicht vollstreckbar!

Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen einer VolXstreckungsabwehrklage zwingend zu prüfen, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen überhaupt vorliegen.
Dazu gehört es zu prüüüüüüfen, ob überhaupt vollstreckbare Verwaltungsakte vorhanden sind.
Es gilt nämlich:
Kein wirksamer Verwaltungsakt, kein vollstreckbarer Titel!
§ 43 (Wirksamkeit des Verwaltungsaktes) bezeichnet Verwaltungsakte und nicht irgenwelchen maschinellen Krimskrams, der zweifelsfreiiiiii kein Verwaltungsakt ist.

Es ist überhaupt fraglich, ob die mit Widerspruch und nachfolgender Anfechtungsklage angreifbar sind. Das braucht uns im Verwaltungsvollstreckungsverfahren aber nicht interessieren.

Nicht-Verwaltungsakte sind auch keine nichtigen Verwaltungsakte! Es sind überhaupt keine Verwaltungsakte. K.O.! Aus! Vorbei! Feierabend im Verwaltungsvollstreckungsverfahren!

Bei den vollautomatischen UnfuX-Dingern, die ohne gestattende Rechtsvorschrift erlassen wurden, ist auch keine Heilung durch "händische Widerspruchsentscheidung" möglich!

Subsumtionsautomaten ante portas?
https://www.uni-speyer.de/fileadmin/Lehrstuehle/Martini/2018_Subsumtionsautomaten_Typoskript_DVBlmitNink.pdf
Zitat
cc) Fehlerfolgen–§ 35a VwVfG als Verfahrensnorm

Führt eine Behörde  ein Verwaltungsverfahren vollautomatisiert durch, ohne dass eine Rechtsvorschriftihr dies –sei  es ausdrücklich, sei es nach verständiger  Auslegung– erlaubt, ist der Verwaltungsakt rechtswidrig. Ist die vollautomatisiert getroffene Entscheidungim Ergebnis richtig,  weil kein Entscheidungsspielraum bestand, schließt §46 VwVfG die Aufhebbarkeit des  rechtswidrigen Verwaltungsakts aber aus: §35a  VwVfG ist eine Verfahrensnorm i.S.d. §§45, 46 VwVfG: Er knüpft die Zulässigkeit der Vollautomatisierung zwar an materielle Tatbestandsvoraussetzungen  (Normvorbehalt;  Ermessen/Beurteilungsspielraum).  Er formuliert  aber keine Anforderungen an den Inhalt von Verwaltungsakten, sondern an den Verfahrensweg, auf dem sie zustande kommen dürfen (vollautomatisch vs.von Menschenhand).

Eine Heilung des Fehlers lässt der Gesetzgeber in §45 VwVfG demgegenüber nicht zu. Denn er hat  den Verstoß gegen §35 VwVfG nicht in den Katalog der nachholbaren Verfahrenshandlungen aufgenommen. Das zu tun, wäre auch nicht unbedingtsinnvoll: Den Erlassdes Verwaltungsaktes im „normalen“, analogen Verfahren nachzuholen, hieße nämlich in der Sache, nicht nur – wie in den  sonstigen Fällen des §  45  VwVfG – eine  einfache  Verfahrenshandlung  (wie etwa eine Anhörung) vorzunehmen, sondern einen neuen Verwaltungsakt zu erlassen –letztlich also das Verfahren als solches neu durchzuführen.

Thema "Nichtwissen":

Jaaaaaanz Deutschland wees, dass vor dem 01.06.2020 abgewickelte Festsetzungsbescheide keine Verwaltungsakte sind!
"Nichtwissen" ist also jetzt nicht mehr angesagt, sondern Wissen!

Vorzüüüüüügliches Wissen findet Mensch in:

HR hebt Bescheide auf nach anwaltl. Einwand "vollautomatisch" = "Nichtakt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34001.msg206663.html#msg206663

23. RÄStV "vollständig automatisierter Erlass v. Bescheiden" > Rechtsfolgen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31934.0

 :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Juli 2020, 16:11 von Bürger«

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Vielleicht ist ja gerade das der Zweck...

...
Nach deren Entscheidung würde die Zwangsvollstreckung weiterlaufen und die betroffene Person K würde dann mutmasslich bezahlen, womit der Gang zur 2. Instanz hinfällig werden würde.
...
Ausserdem würden bei einer Beschwerde vor dem VGH BW zusätzliche Gerichtskosten anfallen, dort gilt auch Rechtsanwaltspflicht.
...

...der Übung. Da hilft nur hartbleiben, sonst machen die künftig noch mehr mit dem Bürger, was sie wollen.


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"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@Besucher: das kann man durchaus annehmen. Schließlich kann man dem Beschluß entnehmen, dass dem Gericht die Beschlüsse höchster Gerichte bekannt sind, die klar den Versender in der Pflicht sehen den Zugang beim Adressaten zu belegen. Das Gericht unterstellt dem Kläger stattdessen eine Zwecklüge, stützt diese Annahme allerdings nicht auf Fakten. Die Anstalt hätte ja mit relativ einfachen Maßnahmen verhindern können, dass es zu dieser Auseinandersetzung kommt. Da sie das nicht getan hat, muss sie eben die Folgen tragen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts den Sender vor den Folgen seiner Unterlassung zu schützen. Tut es das aber, so beugt es das Recht.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

C
  • Beiträge: 20
Inzwischen hätte Person K im o.a. fiktiven Fall den Beschluss des AG über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung erhalten.

(s. Anhänge unten)

Allerdings wäre Person K sich nicht mehr so sicher, ob die "Entscheidung in erster Instanz" sich tatsächlich auf das Verfahren vor dem VG bezieht oder stattdessen auf das Hauptsacheverfahren der Erinnerung vor dem AG. Sonst würde die Bezugnahme auf die Akte des Gerichtsvollziehers nicht allzuviel Sinn ergeben.

Gruss, Couscous

PS: Was ist eigentlich eine Sonderakte, im Gegensatz zur ganz normalen Akte des Gerichtsvollziehers?***

***Edit "Bürger": Dazu könnte das Amtsgericht selbst befragt werden. Vermutlich ist das quasi als ein Wort/ Begriff zu verstehen "Sonderakte-des-Gerichtsvollziehers", da die Gerichtsvollzieherakte für das Gericht insoweit eine "Sonderakte" sein dürfte, als diese die (eigene/ "gesonderte") Akte des Gerichtsvollziehers und nicht eine Akte des Gerichts ist. In den verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird ebenfalls unterschieden in "Gerichtsakte" und "Beiakte"/ "Behördenakte" (letztere beide mglw. ebenfalls als "Sonderakte" zu verstehen).
Dies hier aber bitte nicht weiter vertiefen, da eigenständige und über das hiesige Kern-Thema hinausgehende Frage. Danke.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. August 2020, 04:03 von seppl«

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Person K hätte jetzt 3 Wochen, um dem VG mitzuteilen, ob sie die Klage zurückziehen möchte. Natürlich wäre es auch möglich, weitere Sachargumente vorzubringen, um die Erfolgsaussichten der Klage zu erhöhen.
Hat Person K dem VG zwischenzeitlich dazu etwas mitgeteilt und falls ja, was genau?

Ist schon Akteneinsicht vorgenommen worden?
Akteneinsicht > Rundfunkanstalt, Gericht - allgem. Hinweise/ Erfahrungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33523.0

Welche Frist besteht für die weitere Begründung?


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Inzwischen hätte Person K im o.a. fiktiven Fall den Beschluss des AG über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung erhalten.

Gratulation zum Teilerfolg! Im vorliegenden fiktiven Fall könnte möglicherweise davon ausgegangen werden, dass ein Amtsgericht wohl die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes im anhängigen Verwaltungsrechtsstreit abwartet.

In einem fiktiven Fall könnte im Verwaltungsrechtsstreit Fristverlängerung zur Abgabe der Klagebegründung beantragt worden sein.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

C
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Im o.a. fiktiven Fall hätte Person K. dem VG entsprechend der Argumentation aus Antwort #8 geantwortet, weiterhin mitgeteilt, dass sie an dem Verfahren festhalte, nicht auf die mündliche Verhandlung verzichte, sowie nicht mit einer Entscheidung durch Gerichtsentscheid einverstanden sei. Einen weiteren Sachvortrag hätte sie binnen Zweimonatsfrist angekündigt.

Aus den bisherigen Antworten geht für mich noch nicht hervor, welchen Sinn eine noch breitere Sachargumentation gegenüber dem VG haben sollte, wenn aus früheren Entscheidungen derselben Kammer klar hervorgeht, dass eine unvoreingenommene Würdigung nicht zu erwarten wäre. Auch die Sinnhaftigkeit einer Akteneinsicht erschliesst sich nicht, da ja in der Sache alle Schriftsätze der Gegenseite vom Gericht weitergeleitet worden wären. Schliesslich ist es äusserst fraglich, ob Person K durch Einschalten eines Rechtsanwalts weiteres gutes Geld dem schlechten hinterherwerfen sollte, zumal durch Gerichtsgebühren bereits mehrere 100 EUR Kosten aufgelaufen wären.

Gruss, Couscous


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Inzwischen wäre in dem fiktiven Fall ein Schreiben des AG Karlsruhe eingegangen, das meinen in Antwort #18 geäusserten Zweifel zu erhärten scheinen würde, ob mit "Verfahren in erster Instanz", bis zu dessen Abschluss die Zwangsvollstreckung eingestellt worden wäre, tatsächlich das Verfahren vor dem VG gemeint gewesen wäre.

(s. Anhang)

Für mich ist die Frage immer noch nicht vollständig geklärt, da der Beschluss nicht zur Frage der Wiederaufnahme des Zwangsvollstreckungsverfahren äussern würde. Man müsste ihn aber wohl so interpretieren, dass dieses jetzt weiterlaufen könnte.

Gruss, Couscous


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Auch die Sinnhaftigkeit einer Akteneinsicht erschliesst sich nicht, da ja in der Sache alle Schriftsätze der Gegenseite vom Gericht weitergeleitet worden wären.
In der Akte befindet sich wesentlich mehr als nur die "Schriftsätze der Gegenseite". Person K sei empfohlen, wenigstens 5-10 Sekunden Lebenszeit für einen Blick in die Akte zu riskieren. Der Antrag sollte auf Einsicht in die "vollständige Akte" erfolgen, sonst bekommt man u.U. die fette Beiakte nicht zu sehen und dann wirklich nur die drei Zettel der Gegenseite. Die Gegenseite ergänzt die fette Beiakte manchmal noch fortlaufend im Verfahren.

Und wegen der vielen Fraglichkeiten: Man kann die Klage auch noch in der mündlichen Verhandlung zurückziehen. Dann wird's billiger, und es kann endlich in Ruhe vollstreckt werden. Tut jetzt auch nicht mehr weh...  ::)

Achtungserfolge sind ja augenscheinlich schon eingetreten, wie bereits gewürdigt wurde.  :)


Edit "Bürger": Zur Akteneinsicht siehe auch nochmals u.a. auch unter
Akteneinsicht > Rundfunkanstalt, Gericht - allgem. Hinweise/ Erfahrungen
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Was hat diese Richterin von der Pensionskasse mit angeschlossenem Sender bekommen?? Für die Unanfechtbarkeit des Beitragsbescheides ist dessen wirksame Bekanntgabe Voraussetzung, also auch für die Vollstreckung.


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Betreffend das Verfahren vor dem AG in o.a. fiktiven Fall: Würdet Ihr in Anbetracht des jüngsten Beschlusses davon ausgehen, dass mit der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur "Entscheidung in erster Instanz" doch die eben ergangenene Entscheidung vor dem AG und nicht das laufende Hauptsacheverfahren vor dem VG gemeint wäre?

Das würde bedeuten, dass die Zwangsvollstreckung mit dem Eintreten der Rechtskraft des Beschlusses weiterlaufen könnte. Wäre dann mit erneuter Fristsetzung zu rechnen oder würde die ZV nahtlos weiterlaufen, also direkt mit Eintragung in das Schuldnerverzeichnis?

Gruss, Couscous


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Mit der Zurückweisung der Erinnerung kann die Zwangsvollstreckung ganz normal weitergehen, vor dem VG hat die Person ja keinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Wahrscheinlich wird jetzt nochmals die Vorladung zur Abgabe der Vermögensauskunft vom Gerichtsvollzieher kommen.


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Doch, Person K hätte beim VG Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Dem wäre jedoch nicht stattgegeben worden. Nun würde noch das Hauptsacheverfahren laufen.

Gruss, Couscous


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In dem o.a. fiktiven Fall hätte der GV trotz der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das AG die Person K in das Schuldnerverzeichnis eingetragen. Dies hätte Person K. ihrer Schufa-Auskunft entnommen. Hinweise, wie darauf zu reagieren wäre, werden gerne entgegengenommen.

Gruss, Couscous


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In dem o.a. fiktiven Fall hätte das AG auf eine Rückfrage wie folgt reagiert:
Zitat
Das Gericht weist darauf hin, dass das Verfahren vor dem VG bereits durch den Erlass des rechtskräftig gewordenen Beschlusses vom [Datum der Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutz] sein Ende gefunden hat.

Ist diese Ansicht korrekt? Das Hauptsacheverfahren würde ja noch laufen.

Gruss, Couscous


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