Im o.a. fiktiven Fall hätte Person K. dem VG entsprechend der Argumentation aus Antwort #8 geantwortet, weiterhin mitgeteilt, dass sie an dem Verfahren festhalte, nicht auf die mündliche Verhandlung verzichte, sowie nicht mit einer Entscheidung durch Gerichtsentscheid einverstanden sei. Einen weiteren Sachvortrag hätte sie binnen Zweimonatsfrist angekündigt.
Aus den bisherigen Antworten geht für mich noch nicht hervor, welchen Sinn eine noch breitere Sachargumentation gegenüber dem VG haben sollte, wenn aus früheren Entscheidungen derselben Kammer klar hervorgeht, dass eine unvoreingenommene Würdigung nicht zu erwarten wäre. Auch die Sinnhaftigkeit einer Akteneinsicht erschliesst sich nicht, da ja in der Sache alle Schriftsätze der Gegenseite vom Gericht weitergeleitet worden wären. Schliesslich ist es äusserst fraglich, ob Person K durch Einschalten eines Rechtsanwalts weiteres gutes Geld dem schlechten hinterherwerfen sollte, zumal durch Gerichtsgebühren bereits mehrere 100 EUR Kosten aufgelaufen wären.
Gruss, Couscous