Das Problem ist, dass das Gericht den Absende
vermerk als
Beweis sehen will - da muss entsprechend der tatsächliche Beweisgehalt nachgefragt respektive erläutet werden. Denn der
Beweisgehalt könnte ja lauten, ein
Absende- bzw. Postaufgabevermerk beweist, dass etwas einen
Machtbereich verlassen hat, aber
nicht mehr. Es wird damit gerade
nicht der
Beweis erbracht, dass ein Schriftstück in den
Machtbereich eines Empfängers gelangt ist.
Es könnte somit zugestanden werden, dass ein Schriftstück den Machtbereich des Versenders verlassen habe.
Der Rest muss entsprechend passend angefochten werden.
Wichtig ist immer, wenn etwas sich nicht im eigenen Machtbereich abspielt, dann kann eine Person kein Wissen darüber haben. Eben deswegen reicht bestreiten. Die nächste Stufe ist Nicht-Wissen. Zusätzlich kann eine
"Versicherung an Eides statt" abgelegt werden, dass keine der in Streit stehenden Schriftstücke in den eigenen Machtbereich gelangt sind.
Vermutungen darüber anzustellen, wo oder warum etwas nicht angekommen ist, gehört nicht zur Aufgabe. Wollte ein Versender Streit vermeiden, so würde dieser eine geeignete Maßnahme zum Versand benutzen, welche einen
Zugangsbeweis erzeugt. Solange ein solcher nicht vorgelegt wird und ein Anscheinsbeweis sich schlicht verbietet, trägt der Versender das Risiko, dass der Zugang schlicht bestreitbar bleibt.
Das die Richter der ersten Instanz die vorhande Rechtsprechung ignorieren, welche bereits seit Jahren besteht ist klar. Es bleibt dann nur, eine Instanz weiter zu gehen und denn Beschluss kasieren zu lassen.
Die Erklärung, es seien "Schutzbehauptungen", ohne einen vom Versender möglichen hinreichend Beweis für die tatsächliche Bekanntgabe auch nur anzubieten, greift in den Bereich der Verleumdung ein.
Der Versender hat ja noch nicht einmal versucht, den Beweis der Bekanntgabe anzutreten. Denn bislang hat dieser sogesehen lediglich Sachen vorgetragen, welche als Beweis für eine Bekanntgabe untauglich sind. Das Gericht mag dem Vortrag, dass etwas versendet wurde, vielleicht Glauben schenken, aber es geht nicht um den
Beweis vom
Versand, sondern um den Beweis der
Möglichkeit der Kenntnisnahme, dazu ist ein Beweis notwendig, welcher den
Zugang nachweislich erbringt und dazu auch geeignet ist.
Edit "Bürger":
Danke für die Erläuterungen. Zur Vermeidung von Mehrfachdiskussionen gleicher (Einzel-)Themen siehe und diskutiere bitte in den dazu jeweils schon bestehenden Threads wie u.a.
Bescheide angeblich "korrekt adressiert & nicht als unzustellbar zurückgesandt"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20955.0
Substantiierte Darlegungen bei Nichtzustellung von Bescheiden
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18542.0
"ordnungsgemäße Absendevermerke" der Bescheide bei Bestreiten des Zugangs
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20320.0