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Autor Thema: Ist die Verwaltungsvollstreckung für Dritte überhaupt zulässig?  (Gelesen 2362 mal)

  • Beiträge: 7.279
Diese Frage im Titel kam heute auf, denn NOMOS, neben Haufe eine weitere sehr bekannte große Ratgeberreihe in Belangen von Wirtschaft, Recht und Gesetz, schreibt in einer Leseprobe, daß das Verwaltungsvollstreckungsrecht ein Selbstvollstreckungsrecht sei, also nur in eigenen Belangen einer Verwaltung anzuwenden sei.

Vollstreckung von Verwaltungsakten
https://www.nomos-elibrary.de/10.5771/9783845259864_291/vollstreckung-von-verwaltungsakten

Aus dem Dokument ist nichts kopierbar, aber es findet sich in Absatz 1 Satz 2 zur Unterüberschrift "1. Begriff und Bedeutung" die Aussage, daß die Verwaltungsvollstreckung mithin Selbstvollstreckung ist.

Nur ist die Beitreibung von Rundfunkbeiträgen aber gerade keine ureigene Angelegenheit der staatlichen Verwaltung, von Selbstvollstreckung kann also nicht die Rede sein.

Es findet sich die weitere Aussage, daß Verwaltungsakte, die lediglich feststellender Natur sind, nicht vollstreckungsfähig sind.

Nur ein Verwaltungsakt, der ein (vollstreckungsfähiges) Gebot oder Verbot enthält, ist vollstreckbar; Dokumente mit lediglich Info-Inhalt sind es nicht.

Interessant ist, daß auch die Verwaltung das Gericht anrufen muß, wenn keine Befugnis besteht, einen Verwaltungsakt zu erlassen.

Die von vielen Stadtkassen gerne versendeten "Ankündigungen der Zwangsvollstreckung" sind lt. BVerfG jedenfalls keine Verwaltungsakte und haben somit keinen vollstreckungsfähigen Inhalt.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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K
  • Beiträge: 2.239
Wir erinnern uns, dass eine Landesrundfunkanstalt eine "Anstalt des öffentlichen Rechts" (AdöR) mit dem Recht der Selbstverwaltung ist.
Quelle: am Beispiel SWR (Mehrländeranstalt) "Staatsvertrag über den Südwestrundfunk": https://www.swr.de/-/id=12673462/property=download/nid=7687068/l3e12x/index.pdf

Wir erinnern uns, dass im jeweiligen Landesgesetz (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag) definiert ist:
Zitat
§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt.
(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.
Quelle: RBStV; hinlänglich verlinkt; z. B. hier im Forum: https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19862.0

Wir erinnern uns, dass es für jedes der 16 Bundesländer ein Landesverwaltungvollstreckungsgesetz sowie eventuelle Verordnung zur Durchführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes gibt.
Landesverwaltungvollstreckungsgesetze: http://www.saarheim.de/Gesetze_Laender/vwvg_laender.htm
Kostenordnungen/Durchführungsverordnungen: http://www.saarheim.de/Gesetze_Laender/vwvg-kosto_laender.htm


Wir finden (am Beispiel SWR/Rheinland-Pfalz) im Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) Rheinland-Pfalz:
Zitat
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung, [..] gefordert wird.

[..]

§ 3 Vollstreckungsrecht
Das Recht, Verwaltungsakte zu vollstrecken, haben [..] die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechtes, die der Aufsicht des Landes unterstehen.

§ 4
Vollstreckungsbehörde, Vollstreckungsbeamte
(1) Die Vollstreckungsbehörde leitet die Vollstreckung; insbesondere regelt und beaufsichtigt sie die Tätigkeit des Vollstreckungsbeamten und erteilt die Vollstreckungsaufträge.

(2) Soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmen, ist Vollstreckungsbehörde die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat; [..]

(3) Der Vollstreckungsbeamte führt alle zur Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, notwendigen Vollstreckungshandlungen aus, soweit sie nicht der Vollstreckungsbehörde vorbehalten sind.

§ 5 Vollstreckungshilfe
(1) Verfügt die Vollstreckungsbehörde über keinen Vollstreckungsbeamten oder soll die Vollstreckung außerhalb ihres Verwaltungsbezirkes ausgeführt werden, so haben andere Behörden Vollstreckungshilfe zu leisten; Gleiches gilt, wenn die Vollstreckungsbehörde oder der Vollstreckungsbeamte Vollstreckungsmaßnahmen nicht mit eigenen Mitteln durchsetzen kann oder Widerstand geleistet wird.

(2) Die Vollstreckungshilfe wird auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde oder des Vollstreckungsbeamten geleistet.
[..]
Quelle: http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/131v/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=108&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VwVGRPrahmen:juris-lr00&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#focu

Fazit:
Eine Landesrundfunkanstalt (Anstalt des öffentlichen Rechts) ist gesetzlich berechtigt nicht termingerecht beglichene Rundfunkbeiträge (Schickschuld) "festzusetzen": Verwaltungsakt.
Dann geht es vorliegend (bei Rundfunkbeiträgen) um Verwaltungsvollstreckung (Beitreibung) öffentlich-rechtlicher Geldforderungen.***
Bei öffentlich-rechtlichen Geldforderungen wird die jeweils zuständige Vollstreckungsbehörde tätig.
Vollstreckungsbehörde ist die Landesrundfunksanstalt.
Verfügt die Vollstreckungsbehörde (hier: Landesrundfunkanstalt) über keinen Vollstreckungsbeamten so haben andere Behörden Vollstreckungshilfe zu leisten.
Es ist bei der Verwaltungsvollstreckung KEIN gerichtlicher Titel notwendig; der zu vollstreckende Verwaltungsakt IST der Titel (bei Rundfunkbeiträgen ist das der rechtskräftig gewordene Festsetzungsbescheid).***
Es geht (bei Rundfunkbeiträgen) NICHT um eine Geldforderung im PRIVATrecht. Im Privatrecht braucht es sehr wohl einen "richterlichen Titel" eines Amtsgerichtes.

Zitat
Das Verwaltungsvollstreckungsverfahren unterscheidet sich im Wesentlichen vom privatrechtlichen Vollstreckungsverfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung dadurch, dass sich die öffentliche Verwaltung anders als die Bürgerinnen und Bürger nicht der Gerichte oder besonderer Vollstreckungsorgane zur Durchsetzung ihrer Ansprüche bedienen muss. Die Behörde kann vielmehr auf Grundlage des Verwaltungsaktes eine Forderung oder Verpflichtung nach den gesetzlichen Vorschriften selber durchsetzen. Der Verwaltungsakt ersetzt dabei den gerichtlichen Titel (Privileg der Selbsttitulierung und Selbstvollstreckung).
Quelle: Verwaltungsvollstreckungsrecht https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/themen/allgemeine_angelegenheiten_des_inneren/verwaltungsvollstreckungsrecht/verwaltungsvollstreckungsrecht-62688.html

Zitat
Die Besonderheit des Verwaltungsvollstreckungsrechts ist, dass die Verwaltung sich ihren Titel selbst beschaffen kann, um dann selbst zu vollstrecken (Grundsätze der Selbsttitulierung und Selbstvollstreckung)
Quelle: Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung https://verwaltungsrecht-studium.de/voraussetzungen-der-verwaltungsvollstreckung/

Zitat
Zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher, durch Verwaltungsakt begründete Ansprüche und Pflichten benötigt die Verwaltung nicht das Vorliegen eines besonderen (verwaltungs)gerichtlichen Vollstreckungstitels, vielmehr ist der in dem vorausgehenden allgemeinen Verwaltungsverfahren ergangene Verwaltungsakt bereits eine ausreichende Grundlage für die Vollstreckung.[..]"
Quelle: Vollstreckungstitel - Verwaltungsrecht https://www.anwalt24.de/lexikon/vollstreckungstitel_-_verwaltungsrecht

Vollstreckungshilfe:
Vollstreckungsersuchen der Landesrundfunkanstalten gehen an:
- in Berlin / Bremen an die Finanzämter
- in Hamburg an die Finanzbehörde (Kasse.Hamburg)
- in Baden-Württemberg / Sachsen / Bayern an die Gerichtsvollzieher, wobei Baden-Württemberg und Sachsen eine Besonderheit darstellen:
Laut (Landes-)Verwaltungsvollstreckungsgesetz sind die Landesrundfunkanstalten in den beiden Bundesländer selbst die Vollstreckungsbehörden und können Pfändungs- und Einziehungsverfügungen (Lohn/Kontopfändung) eigenständig verschicken
- in allen übrigen Bundesländern an die kreisfreien Städte, Kommunen oder jeweiligen Landkreise


*** Die Vollstreckbarkeit von "Festsetzungsbescheiden" ist allerdings - auch aufgrund des Beschlusses des VG Gera - durchaus zu hinterfragen.
Zitat
Der Festsetzungsbescheid ist ein feststellender Verwaltungsakt i. S. v. § 80 Abs.1 Satz 2 VwGO, da er feststellt, dass [..] die sachliche Beitragspflicht in Höhe von insgesamt xxx.xx € entstanden ist. Über die Festsetzung hinaus enthält er aber noch keine weitere Regelung, insbesondere hinsichtlich eines Leistungsgebotes bzw. der Fälligkeit des Beitrages.
Sein Regelungsgehalt geht über die Festsetzung nicht hinaus. Damit beinhaltet der Festsetzungsbescheid auch keine Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten i. S. v. § 80 Abs. 2 Nr.1 VwGO, [..]
Denn Anforderung i. S. v. § 80 Abs.2 Nr. 1 VwGO ist nicht die bloße Festsetzung, ohne dass ein Leistungs- oder Heranziehungsbescheid ergeht (vgl. Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 2. Auflage, § 80 Rn.30).
Gericht:   VG Gera      
Entsch.-Datum:   06.05.2004      
Entsch.-Typ:   BESCHLUSS      
Aktenzeichen:   5 E 71/04 GE
Quelle: http://www.thovg.thueringen.de/OVGThueringen/rechtsp.nsf/6c24af328dcfcb8cc1256ab9002dd3c7/9c49e94ffe31f322c1256ea500160f34?OpenDocument?OpenDocument


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Juli 2020, 17:39 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

n
  • Beiträge: 1.452
Die LRA presentiert sich aber als modernes Unternehmen, auch die Gehälter sind oft höher als von Merkel.

Es wird also eine Verwaltungsvollstreckung für ein Unternehmen durchgeführt, und das hat das BVerfG als Verstoß gegen das GG erkannt.
Siehe z.B.

BVerfG - 1 BvL 8/11 - Selbsttitulierungsrecht mit dem GG unvereinbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33718.msg205325.html#msg205325

Der LRA-Zwitter hat mal wieder nur das Beste aus beiden Welten: Hohes Gehalt, hoheitliche Rechte, Staatferne.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Juli 2020, 17:40 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

  • Beiträge: 7.279
Es wird mal hier auch noch an die für das Land Brandenburg bindende Entscheidung des Bundesfinanzhofes erinnert, der da in gefestigter Rechtsprechung für Recht befand, daß die Tätigkeit einer Behörde, die auch nur zufällig Wettbewerber hat, nicht mehr hoheitlich ist; BFH V R 32/97, Rn. 12, wurde im Forum ja bereits mehrfach benannt wie zitiert, hierfür bitte die Suche im Forum bemühen.

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg steht gemäß BGH KZR 31/14, (siehe separates Thema dazu), ebenfalls wie alle anderen LRA als "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" in Wettbewerb; ergo kann deren Tätigkeit nicht hoheitlich sein und damit auch keine Befugnis bestehen, Verwaltungsakte zu erlassen, sind diese doch regelmäßig Zeichen hoheitlicher Befugnis.

Wenn nun aber keine Befugnis besteht, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen, wie ja aus dem Nomos-Artikel deutlich wird, muß auch diese Verwaltung den gerichtlichen Weg beschreiten.

Dieses Thema hier soll der Klärung der Fragestellung dienen, ob eine öffentlich-rechtliche Struktur, deren Wettbewerbssituation erwiesen ist, die Geltendmachung ihrer Forderungen überhaupt im Rahmen der Amtshilfe realisieren darf.


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  • Beiträge: 117
  • Freistatt Bayern
Die LRAs /Rundfunkanstalten sind (vulgo) keine Behörden. Die können sein, was sie wollen, mit Außenwirkung haben sie für Otto Normalo keine Behördeneigenschaft, daher keine Bindungswirkung ->VwVfG + BGH, BFH, BverfG Bundesurteile, dazu weiter unten.

Zitat
Eine Landesrundfunkanstalt (Anstalt des öffentlichen Rechts) ist gesetzlich berechtigt nicht termingerecht beglichene Rundfunkbeiträge (Schickschuld) "festzusetzen": Verwaltungsakt.
Dann geht es vorliegend (bei Rundfunkbeiträgen) um Verwaltungsvollstreckung (Beitreibung) öffentlich-rechtlicher Geldforderungen.***
Bei öffentlich-rechtlichen Geldforderungen wird die jeweils zuständige Vollstreckungsbehörde tätig.
Vollstreckungsbehörde ist die Landesrundfunksanstalt.

Da hats doch ..

1) den Gesetzentwurf zum VwVfG NRW vom 13.10.1976, Drucksache 8/1396

Zitat
Zu § 2 - Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Die Vorschrift nimmt bestimmte Sachgebiete vom Anwendungsbereich des Geset­zes insgesamt aus; das bedeutet, daß die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für diesen Bereich auch dann nicht heranzuziehen sind, wenn dort keine entsprechenden verfahrensrechtlichen Vorschriften bestehen. Das schließt jedoch nicht aus, daß über die Heranziehung von allgemeinen Verfahrensgrundsätzen die in dem Gesetz verankerten Grundsätze doch zur Anwendung kommen.

.. und  ..

2) Bayerischer Landtag - 8. Wahlperiode zu Drucksache 8/3551 vom 13.10.1976

Zitat
g) Die Anstalt „Bayerischer Rundfunk" übt nicht im typischen Sinne Verwaltungstätigkeit aus, sondern soll durch ihre Konstruktion als juristische Person des öffentlichen Rechts ein freies und ausgewogenes Rundfunkprogramm gewährleisten (vgl. Art. 111 a der Bayerischen Verfassung). Nach Nummer 7, die wegen der ausschließlichen Zuständigkeit der Länder für das Rundfunkwesen keine Entsprechung im Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes hat, soll daher das BayVwVfG nicht für die Verwaltungstätigkeit des Bayerischen Rundfunks gelten.

.. und

3) Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg - 8. Wahlperiode Drucksache 8/1933

Zitat
   Satz 2 nimmt den Norddeutschen Rundfunk wegen der grundgesetzlich garantierten Staatsfreiheit des Rundfunks von der Geltung des Gesetzes aus. Die Bundesländer stimmen darin hinsichtlich der Landesrundfunkanstalten überein. Sie gehen im übrigen davon aus, daß die Rundfunkanstalten auch weiterhin die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts und des Verwaltungsverfahrensrechts anwenden.

im Ergebnis / Fazit:
Die NRW-, By-, Hm-VwVfG-Gesetze/Ordnungen gelten nicht im Außenverhältnis zum Bürger. Wie die LRAs intern ihre Angelegenheiten auskasperln hat keine Bindungswirkung für den Bürger.
Das gilt für alle LRAs in allen Bundesländern, weil ->1976/77 das  VwVfG harmonisiert wurde und was in einem Land drinsteht, darf im anderen Land nicht fehlen, dazu in den Präambeln aus 1976(!) zu dem Sinn dieser Novellierung.

Zu finden unter:
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20633.0

------------

Richtig ist: Die ganzen VGs urteilen an Recht und Ordnung vorbei, hier aktuell im Ausschnitt aus einem Urteil zu dem Klagevortrag, das BayVwVfG gilt nicht für den BR:

Zitat
b) [...]. Der Umstand, dass der Beklagte gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) vom direkten Anwendungsbereich [= Geltungsbereich] dieses Gesetzes ausgenommen ist, steht der Wirksamkeit der Bescheide nicht entgegen. Denn der Beklagte hat gegenüber dem Kläger nicht nur in der äußeren Form eines (Leistungs-) Bescheids gehandelt, sondern auch inhaltlich eine hoheitliche, einzelfallbezogene Regelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit Außenwirkung getroffen und damit einen Verwaltungsakt erlassen. Auch die Wahrnehmung der Aufgaben durch den Beitragsservice ändert hieran nichts. Bei dem Beitragsservice handelt es sich (wie bereits bei seiner Vorgängerin, der Gebühreneinzugszentrale, vgl. hierzu OVG NW, B.v. 30.4.2009 - 8 E 1377/08 - juris Rn. 21) um eine nichtrechtsfähige Verwaltungsstelle, die lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz jeder Rundfunkanstalt ausgelagert wurde. Dies entspricht § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV. Die Einschaltung des nicht rechtsfähigen Beitragsservice in die Abwicklung dieser Aufgabe ändert jedoch nichts daran, dass die einzelne Landesrundfunkanstalt - hier der Beklagte - für die Durchführung der Aufgabe zuständig und verantwortlich bleibt (zum Ganzen vgl. VGH BW, U.v. 4.11.2016 - 2 S 548/16 - juris, Rn. 22).
Quelle: BayVG Augsburg, verbundene Rechsachen: Au 7 K 19.2195, Au 7 K 19.2196, Urteil vom 08.06.2020, Rn35

Vom Anwendungsbereich, Geltungsbereich, [= Außenwirkung] ausgenommen - sagen wir
§ 35 VwVfG - Begriff des Verwaltungsaktes
Zitat
[...] auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet [...]
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__35.html
steht seiner Wirksamkeit nicht entgegegen.

? Was soll das ?  ? Textbaustein ?

Es ist Rechtsunsinn, die LRAs erst vom Landes-VwVfG auszuschließen und hintenrum das VwVfG wieder für die LRAs hineinzuschwurbeln. Da hats auch hier ein Thema zur richterlichen Rechtsfortbildung.

------------

Im weiteren auch ..

Fragen zum BS, Hamburg & NDR in Bezug auf Anwendbarkeit HmbVwVfG/ HmbVwV
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=17273.0

.. und obiger Einstiegsbeitrag des hiesigen Threads..

Ist die Verwaltungsvollstreckung für Dritte überhaupt zulässig?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33956.0

.. und überhaupt:

-------------
BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33155.0
-------------
EuGH C-349/18 -> Kein Verwaltungsrecht zw. Unternehmen und Verbraucher anwendbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32558.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32558.msg200021.html#msg200021
-------------
Hat der Südwestrundfunk das Recht zur Selbsttitulierung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20296.0
-------------
Ist der Südwestrundfunk eine Behörde?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23269.msg153277.html#msg153277

Im Wettbewerb mit privaten Anbietern stehende öffentlche-rechtliche Anstalten haben keinen Anspruch auf Selbstitulierung.

BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Dezember 2012 - 1 BvL 8/11 - Rn. (1-69)
http://www.bverfg.de/e/ls20121218_1bvl000811.html
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv132372.html
 
Sofern wir als Rundfunkanstalt journalistisch tätig sind, handeln wir natürlich nicht als Behörde; [...]. Aber im Bereich des Beitragseinzugs steht uns hoheitliches Handeln zu.
Bundesrecht wie auch EU-Recht sind hier klar dagegen; Mischformen sind untersagt.
Ist der Südwestrundfunk eine Behörde?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23269.msg153295.html#msg153295
-------------

Strukturelle Trennung hoheitlicher und betrieblicher Funktionen -> EU-Recht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23124.0

bzw.

Körperschaftsteuergesetz (KStG)
§ 4 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

http://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__4.html
Zitat
  2Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.

Beides darf nicht in einem vereint sein!

Wenn jetzt eine LRA tatsächlich behaupten würde, sie sei eine Behörde, griffe auch
------------

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28102015_VII22010414012.htm
Zitat
"Soweit öffentliche Stellen als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, [...] Gleichstellung der am Wettbewerb teilnehmenden öffentlichen Stellen mit nicht-öffentlichen Stellen bei der Datenverarbeitung gemäß §§ 12 Absatz 1 und 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BDSG und ist zur Wahrung der Chancengleichheit im Wettbewerb geboten."

Außerdem

Da hakts doch gleich zweimal:

- Den LRAs ist der Gang über die VGs schon deshalb verwehrt, weil sie in Konkurrenz zu privaten Anbieter stehen.
- Die LRAs sind auch überhaupt vom VwVfG ausgeschlossen.

------------

Dieser  mittlerweile zehnjährige Rechtsbankrott ist ein einziger Justizskandal. (2010 erste Verhandlungen)

------------

Überlegungen zur Hinfälligkeit des gesamten Systems:
Dämmerung d. dualen Systems: Über notwend. Entwicklungssprung d. Medienpolitik
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33940.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. August 2020, 03:27 von Bürger«
Der gesamte Gefängnisfunk ist eine zwangsalimentierte Pensionskasse mit angeschlossener Sendemöglichkeit.

  • Beiträge: 7.279
@HÖRby

Meinen Dank für die wiederholende Verlinkung der anderen bereits bestehenden Themen.

Dezent OT:
Unstreitig haben wir den für meine Auffassung größten Rechtsbankrott seit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland, aber wer der lokalen wie überlokalen Entscheidungsträger*innen begreift das auch und handelt entsprechend?


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    • Wer suchet, der findet!
Ich lese hier immer wieder, dass die LRAs vom Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ausgeschlossen sind. Das stimmt ja auch, wenn man sich die Gesetzestexte durchliest.

Aber die LRAs begründen ihr Tun immer mit dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG). Und darüber "dürfen" sie um Amtshilfe bei Stadtkassen bitten und bspw. Konten pfänden.

Die Frage ist hier: In welchem (Abhängigkeits-)Verhältnis stehen die beiden Gesetzesbücher zu einander? Wenn von VwVfG ausgeschlossen, darf überhaupt noch nach VwVG gehandelt werden? u.ä.


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Sand ist ein toller Stoff. Man kann damit ganze Lager lahmlegen, oder Burgen draus basteln, oder auch Rost entfernen - mit genügend Druck.

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Die Frage ist hier: In welchem (Abhängigkeits-)Verhältnis stehen die beiden Gesetzesbücher zu einander?
Das wurde bereits beantwortet:

Gesetzentwurf - Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG) 06/2020
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33908.msg206368.html#msg206368

mit der Aussage des Bundes

Zitat
[...]Denn das Verwaltungsvollstreckungsrecht ist systematisch Teil des Verwaltungsverfahrensrechts.[...]
Wer also keine Verwaltungsverfahren durchführen darf, darf auch keine Verwaltungsvollstreckungen durchführen, weil das Vollstreckungsrecht Teil des Verfahrensrechtes ist, also "pars pro toto".


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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Gegenstand der Verwaltungsvollstreckung können aber - wie auch oben ausgeführt - nur Verwaltungsakte sein.
Verwaltungsakte sind nur im Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt.
Wenn man aus diesem ausgenommen ist, kann man keine Verwaltungsakte i.S.d. Verwaltungsverfahrensgesetzes und damit auch nicht im Sinne der Verwaltungsvollstreckungsgesetze erlassen.

Rundfunk erlässt allenfalls "rundfunkrechtliche/ rundfunkbeitragsrechtliche Festsetzungsbescheide" - siehe dazu u.a. unter
Vorunterrichtung Länderparlamente: Vorunterrichtung zu Entwurf 23. RÄStV
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31736.0
Zitat
5. Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt:
§ 10 a Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden
Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.”
die nach diesseitiger Überzeugung überhaupt nicht nach Verwaltungsvollstreckungsrecht vollstreckbar sind, weil sie
a) wegen der Ausnahme aus dem VwVfG keine Verwaltungsakte sind oder sein dürfen
b) nur Verwaltungsakte Gegenstand der Verwaltungsvollstreckung und Verwaltungsvollstreckungsgesetzes sind (vgl. den Anwendungsbereich des jeweiligen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes > "Gilt für die Vollstreckung von Verwaltungsakten ...")

c) schon gar keinen vollstreckungsfähigen Inhalt in Form eines vollstreckungsfähigen (Geld-)Leistungsgebots haben (ist aber nicht Gegenstand der hiesigen Diskussion)

Die Regelung im RBStV, dass die "Festsetzungsbescheide per Verwaltungsvollstreckung vollstreckt" werden (sollen), steht im krassen Widerspruch zur gesamten restlichen bundesdeutschen (und wohl auch europarechtlichen) Rechtsordnung und ist somit nicht haltbar/ nicht durchführbar.
Soweit jedenfalls die Theorie. Dies in der Praxis durchzusetzen, ist eine der vielen Aufgaben der Stunde.

Zur kategorischen Ausnahme ("Totalausschluss") der Rundfunkanstalten vom die
- "öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit"(!) und damit
- "öffentlich-rechtliche Verwaltungsakte" sowie auch
- "öffentlich-rechtliche Amtshilfe/ Vollstreckungshilfe"
regelnden VwVfG und damit schließlich
- fehlenden Verwaltungstätigkeitsbefugnis
- fehlenden Verwaltungsaktbefugnis
- fehlenden Amtshilfebefugnis/ Vollstreckungshilfebefugnis
siehe bitte u.a. auch unter
Lindner "Verwaltungsvollstreckungsgesetz f. d. Freistaat Sachsen: Kommentar"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23748.0

Zur "Amtshilfe" und zur Ausnahme aus den VwVfG mit Auswirkung auf die "Vollstreckungsersuchen" siehe im Weiteren speziell auch u.a. unter
Vollstreckungsersuchen > Welche aktuellen Mängel könnten angegriffen werden?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23261.msg148275.html#msg148275
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23261.msg148288.html#msg148288
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23261.msg199051.html#msg199051

LRA = "Tendenzbetrieb" > Art 5 GG verbietet "justizförm. Verw.-Verfahren"
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