Die LRAs /Rundfunkanstalten sind (vulgo) keine Behörden. Die können sein, was sie wollen, mit
Außenwirkung haben sie für Otto Normalo
keine Behördeneigenschaft, daher keine
Bindungswirkung ->VwVfG + BGH, BFH, BverfG
Bundesurteile, dazu weiter unten.
Eine Landesrundfunkanstalt (Anstalt des öffentlichen Rechts) ist gesetzlich berechtigt nicht termingerecht beglichene Rundfunkbeiträge (Schickschuld) "festzusetzen": Verwaltungsakt.
Dann geht es vorliegend (bei Rundfunkbeiträgen) um Verwaltungsvollstreckung (Beitreibung) öffentlich-rechtlicher Geldforderungen.***
Bei öffentlich-rechtlichen Geldforderungen wird die jeweils zuständige Vollstreckungsbehörde tätig.
Vollstreckungsbehörde ist die Landesrundfunksanstalt.
Da hats doch ..
1) den
Gesetzentwurf zum VwVfG NRW vom 13.10.1976, Drucksache 8/1396Zu § 2 - Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Die Vorschrift nimmt bestimmte Sachgebiete vom Anwendungsbereich des Gesetzes insgesamt aus; das bedeutet, daß die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für diesen Bereich auch dann nicht heranzuziehen sind, wenn dort keine entsprechenden verfahrensrechtlichen Vorschriften bestehen. Das schließt jedoch nicht aus, daß über die Heranziehung von allgemeinen Verfahrensgrundsätzen die in dem Gesetz verankerten Grundsätze doch zur Anwendung kommen.
.. und ..
2)
Bayerischer Landtag - 8. Wahlperiode zu Drucksache 8/3551 vom 13.10.1976g) Die Anstalt „Bayerischer Rundfunk" übt nicht im typischen Sinne Verwaltungstätigkeit aus, sondern soll durch ihre Konstruktion als juristische Person des öffentlichen Rechts ein freies und ausgewogenes Rundfunkprogramm gewährleisten (vgl. Art. 111 a der Bayerischen Verfassung). Nach Nummer 7, die wegen der ausschließlichen Zuständigkeit der Länder für das Rundfunkwesen keine Entsprechung im Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes hat, soll daher das BayVwVfG nicht für die Verwaltungstätigkeit des Bayerischen Rundfunks gelten.
.. und
3)
Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg - 8. Wahlperiode Drucksache 8/1933 Satz 2 nimmt den Norddeutschen Rundfunk wegen der grundgesetzlich garantierten Staatsfreiheit des Rundfunks von der Geltung des Gesetzes aus. Die Bundesländer stimmen darin hinsichtlich der Landesrundfunkanstalten überein. Sie gehen im übrigen davon aus, daß die Rundfunkanstalten auch weiterhin die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts und des Verwaltungsverfahrensrechts anwenden.
im Ergebnis / Fazit:
Die NRW-, By-, Hm-
VwVfG-Gesetze/Ordnungen gelten nicht im
Außenverhältnis zum Bürger. Wie die LRAs intern ihre Angelegenheiten auskasperln hat
keine Bindungswirkung für den Bürger.
Das gilt für alle LRAs in allen Bundesländern, weil ->1976/77 das VwVfG harmonisiert wurde und was in einem Land drinsteht, darf im anderen Land nicht fehlen, dazu in den Präambeln aus
1976(!) zu dem Sinn dieser Novellierung.
Zu finden unter:
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfGhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20633.0------------
Richtig ist: Die ganzen VGs urteilen an Recht und Ordnung vorbei, hier aktuell im Ausschnitt aus einem Urteil zu dem Klagevortrag, das BayVwVfG gilt nicht für den BR:
b) [...]. Der Umstand, dass der Beklagte gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) vom direkten Anwendungsbereich [= Geltungsbereich] dieses Gesetzes ausgenommen ist, steht der Wirksamkeit der Bescheide nicht entgegen. Denn der Beklagte hat gegenüber dem Kläger nicht nur in der äußeren Form eines (Leistungs-) Bescheids gehandelt, sondern auch inhaltlich eine hoheitliche, einzelfallbezogene Regelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit Außenwirkung getroffen und damit einen Verwaltungsakt erlassen. Auch die Wahrnehmung der Aufgaben durch den Beitragsservice ändert hieran nichts. Bei dem Beitragsservice handelt es sich (wie bereits bei seiner Vorgängerin, der Gebühreneinzugszentrale, vgl. hierzu OVG NW, B.v. 30.4.2009 - 8 E 1377/08 - juris Rn. 21) um eine nichtrechtsfähige Verwaltungsstelle, die lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz jeder Rundfunkanstalt ausgelagert wurde. Dies entspricht § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV. Die Einschaltung des nicht rechtsfähigen Beitragsservice in die Abwicklung dieser Aufgabe ändert jedoch nichts daran, dass die einzelne Landesrundfunkanstalt - hier der Beklagte - für die Durchführung der Aufgabe zuständig und verantwortlich bleibt (zum Ganzen vgl. VGH BW, U.v. 4.11.2016 - 2 S 548/16 - juris, Rn. 22).
Quelle: BayVG Augsburg, verbundene Rechsachen: Au 7 K 19.2195, Au 7 K 19.2196, Urteil vom 08.06.2020, Rn35
Vom
Anwendungsbereich, Geltungsbereich, [= Außenwirkung] ausgenommen - sagen wir
§ 35 VwVfG - Begriff des Verwaltungsaktes[...] auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet [...]
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__35.htmlsteht seiner
Wirksamkeit nicht entgegegen.
? Was soll das ? ? Textbaustein ?
Es ist
Rechtsunsinn, die LRAs erst vom
Landes-VwVfG auszuschließen und hintenrum das VwVfG wieder für die LRAs hineinzu
schwurbeln. Da hats auch hier ein Thema zur
richterlichen Rechtsfortbildung.
------------
Im weiteren auch ..
Fragen zum BS, Hamburg & NDR in Bezug auf Anwendbarkeit HmbVwVfG/ HmbVwVhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=17273.0.. und obiger Einstiegsbeitrag des hiesigen Threads..
Ist die Verwaltungsvollstreckung für Dritte überhaupt zulässig?https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33956.0.. und überhaupt:
-------------
BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechtshttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33155.0-------------
EuGH C-349/18 -> Kein Verwaltungsrecht zw. Unternehmen und Verbraucher anwendbarhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32558.0https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32558.msg200021.html#msg200021-------------
Hat der Südwestrundfunk das Recht zur Selbsttitulierung?https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20296.0-------------
Ist der Südwestrundfunk eine Behörde?https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23269.msg153277.html#msg153277Im Wettbewerb mit privaten Anbietern stehende öffentlche-rechtliche Anstalten haben keinen Anspruch auf
Selbstitulierung.
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Dezember 2012 - 1 BvL 8/11 - Rn. (1-69)http://www.bverfg.de/e/ls20121218_1bvl000811.htmlhttp://www.servat.unibe.ch/dfr/bv132372.html Sofern wir als Rundfunkanstalt journalistisch tätig sind, handeln wir natürlich nicht als Behörde; [...]. Aber im Bereich des Beitragseinzugs steht uns hoheitliches Handeln zu.
Bundesrecht wie auch EU-Recht sind hier klar dagegen; Mischformen sind untersagt.
Ist der Südwestrundfunk eine Behörde?https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23269.msg153295.html#msg153295-------------
Strukturelle Trennung hoheitlicher und betrieblicher Funktionen -> EU-Rechthttp://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23124.0bzw.
Körperschaftsteuergesetz (KStG)
§ 4 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechtshttp://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__4.html 2Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.
Beides darf nicht in einem vereint sein!
Wenn jetzt eine LRA tatsächlich behaupten würde, sie sei eine Behörde, griffe auch
------------
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28102015_VII22010414012.htm"Soweit öffentliche Stellen als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, [...] Gleichstellung der am Wettbewerb teilnehmenden öffentlichen Stellen mit nicht-öffentlichen Stellen bei der Datenverarbeitung gemäß §§ 12 Absatz 1 und 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BDSG und ist zur Wahrung der Chancengleichheit im Wettbewerb geboten."
Außerdem
Da hakts doch gleich zweimal:- Den LRAs ist der Gang über die VGs schon deshalb verwehrt, weil sie in Konkurrenz zu privaten Anbieter stehen.
- Die LRAs sind auch überhaupt vom VwVfG ausgeschlossen.
------------
Dieser mittlerweile zehnjährige
Rechtsbankrott ist ein einziger
Justizskandal. (2010 erste Verhandlungen)
------------
Überlegungen zur Hinfälligkeit des gesamten Systems:
Dämmerung d. dualen Systems: Über notwend. Entwicklungssprung d. Medienpolitikhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33940.0
Der gesamte Gefängnisfunk ist eine zwangsalimentierte Pensionskasse mit angeschlossener Sendemöglichkeit.