Guten TagX,
roll, roll, roll ... mehr Butter, mehr Butter, Meer-Butter aus der Ostsee!
Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Auflage 2018; Hahn/Vesting/
Gall § 9 RBStV; Seite 2081; RdNr. 76:
3. Genehmigung und Veröffentlichung der Satzung
76
In Satz 2 wird der nach dem jeweiligen Landesrecht für die Rechtsaufsicht über die Rundfunkanstalt zuständigen Behörde - nicht mehr wie früher der jeweiligen Landesregierung - die Genehmigung der Satzung vorbehalten. Handelt es sich um eine Mehrländeranstalt, wie z.B. beim NDR, so ist die Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörden aller die Rundfunkanstalt tragenden Staatsvertragsländer erforderlich. Da der Rundfunkbeitragseinzug nahezu die gesamte Bevölkerung betrifft, hat die Genehmigung den Sinn, eine vorsorgliche, rein rechtliche Kontrolle durch den Staat zu ermöglichen; hierfür gelten die Regeln über die Rechtsaufsicht entsprechend. Dagegen wäre eine Verweigerung der Genehmigung - auch hinsichtlich einzelner Bestimmungen - aus politischen Gründen im Hinblick auf das auch insoweit geltende Selbstverwaltungsrecht der Rundfunkanstalten unzulässig. Bevor die Satzung der jeweiligen Landesregierung zur Genehmigung vorgelegt wird, müssen Rundfunkrat und Verwaltungsrat der jeweiligen Rundfunkanstalt der Satzung zugestimmt haben (Herrmann/Lausen, Rundfunkrecht, § 11 RBStV Rn. 38). Die erforderlichen Genehmigungen der Beitragssatzungen aller Landesrundfunkanstalten durch die jeweils zuständigen Landesbehörden liegen vor; die Beitragssatzungen sind auch in den jeweiligen amtlichen Verkündigungsblättern der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder veröffentlicht worden (s. Anhang zu § 9 RBStV).
Ahhh ...
Handelt es sich um eine Mehrländeranstalt, wie z.B. beim NDR, so ist die Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörden aller die Rundfunkanstalt tragenden Staatsvertragsländer erforderlich.Woraus nun
Gall schließt:
Die erforderlichen Genehmigungen der Beitragssatzungen aller Landesrundfunkanstalten durch die jeweils zuständigen Landesbehörden liegen vor, bleibt ein Mysterium. Den Nachweis bleibt
Gall für die aktuellen BeitraXsatzungen schuldig.
In den Gesetzes- und Verordnungsblätter der aktuellen BeitraXsatzung für den rbb steht jedenfalls niX über die Genehmigung der "zuständigen Behörden".
Vielleicht genehmigt die Intendantin des rbb, Frau Schlesinger, die BeitraXsatzung "selbst" als "zuständige Behörde".
Die sich selbstgenehmigende Satzung. Noch ditt rbb-Sandmännchen-Dienstsiegel raufgehämmert und bupp, fertisch!
Vielleicht geschieht das ja auch "vollautomatisch" durch den General in der Maschine (GIM)?
Butter ... Butter ... mehr Butter für den Justiz-, Datenschutz- und Politikskandal!
Ey DU! Ja jenau DU! Wir haben hier och Meer-Butter aus der Ostsee!
Hmmmm ... sehr lecker! Na los log DICH ein!
Hier erfährst DU alles über das Nuts-Gesetz RBS TV und die Nuts-Satzungen!