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Autor Thema: Satzungen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Rechtsaufsicht  (Gelesen 8974 mal)

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
"Reicht das" wirklich, etwas nur zu publizieren, ohne es evtl. geprüft zu haben?

Die Frage ist doch wohl wesentlich?

Wo ist dokumentiert, daß die Satzung genehmigt ist

@pinguin: wo kann/soll man bei einer Veröffentlichung im Amtsblatt mit den Zweifeln enden? Du zitierst doch hier auch ausführlich aus EU-Verordnungen, die du ja wohl nicht persönlich vom Amtsinhaber/der Amtsinhaberin auf dem Stuhl des Kommissions- oder EU-Parlamentspräsidenten entgegen genommen hast. In Zweifel ziehen kann man letztlich alles. Es erscheint fraglich, dass das zielführend ist.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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Du zitierst doch hier auch ausführlich aus EU-Verordnungen,
Die Erstregelwerke enthalten immer eine ausführliche Begründung des Warum, Wieso, Weshalb, (diese sog. Erwägungsgründe), für dieses Erstregelwerk als Teil des Regelwerkes; den nationalen Regelwerken fehlt eine derartige Begründung zur Entstehung des Regelwerkes als Teil des Regelwerkes. Aber genau das Fehlen einer derartigen Regelbegründung als Teil der Regel läßt Raum für Zweifel, ob sich mit der Regel überhaupt bzw. ausreichend beschäftigt worden ist, wenn diese Regel woanders ausgefertigt wurde.

Die Satzungen der LRA sind ja Eigenkreationen der LRA und nicht von den Ländern geschaffen; naiv ist's, anzunehmen, die LRA würden ihre Satzungen auf das jeweilige Landesrecht abstimmen. Selbst wenn sie es als "jur. Per. d. ö. R." müssten, so sind sie primär "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" und mit entsprechend wirtschaftlichem Eigeninteresse ausgestattet, was sie veranlassen könnte, nicht nur den Bürger zu verarschen, sondern den Staat gleich mit.

Da war doch was?

BVerfGE 33, 125 - Facharzt -> Grenzen der Normgebung kraft Satzung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30482.msg190923.html#msg190923

mit den Aussagen

Zitat
Rn. 121
Zitat
[...] so daß Machtmißbrauch verhütet und die Freiheit des Einzelnen gewahrt wird, [...]Der Gesetzgeber darf seine vornehmste Aufgabe nicht anderen Stellen innerhalb oder außerhalb der Staatsorganisation zu freier Verfügung überlassen. [...] Entfaltung der Persönlichkeit, deren Freiheit und Würde nach der Ordnung des Grundgesetzes der oberste Rechtswert ist (vgl. BVerfGE 7, 377 [400 ff.]; 13, 97 [104, 113]; 19, 330 [336 f.]). Der Rang dieses Grundrechts gebietet daher, daß die freie Selbstbestimmung des Einzelnen nur so weit eingeschränkt werden darf, wie es die Interessen der Allgemeinheit erfordern [...].

Rn. 124
Zitat
Selbstverständlich ist, daß das vom Verband gesetzte Recht seinem materiellen Inhalt nach mit höherrangigem Recht, vor allem mit dem Grundgesetz, voll in Übereinstimmung stehen muß. Für die Beachtung dieser Schranke der Satzungsautonomie sorgt auch die - als Rechtsaufsicht ausgestaltete - Staatsaufsicht sowie die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG.


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Edit "Bürger" @alle, da oben einige der Beiträge die Themen Vermischen:

Hier bitte keine Vertiefung von Frage zur Satzungsgewalt/ Bindungswirkung von Satzungen und weiteren Inhalten der Satzungen selbst, sondern hier bitte ausschließlich zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads
Satzungen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Rechtsaufsicht

Zur Orientierung bzgl. der öffentlichen Bekanntmachung/ Fundstellen siehe u.a. Rückseite der "Festsetzungsbescheide" - ein aktuelles Beispiel dazu aus 05/2020 im Anhang - dort dann die tabellarische Auflistung ganz unten. Auch dies hier bitte nicht weiter vertiefen, da eigenständiges Thema neben der hier gegenständlichen Frage der Genehmigung durch die zuständige Rechtsaufsicht.

Moderation des Threads/ der Beiträge bleibt vorbehalten. Bitte etwas Geduld.
Danke für allerseitiges Verständnis, entsprechende Selbstdisziplin und die Berücksichtigung.


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Zum Titel:

Bei Haufe ist zu lesen, daß auch Satzungsänderungen der Genehmigung der zuständigen Rechtsaufsicht bedürfen; nur Link dorthin, kein Zitat daraus.

Sommer, SGB V § 195 Genehmigung der Satzung / 2.1 Genehmigungsbedürftigkeit der Satzung (Abs. 1)
https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/sommer-sgbv-195-genehmigung-der-satzung-21-genehmigungsbeduerftigkeit-der-satzung-abs1_idesk_PI42323_HI2168006.html

Darin findet man unter Rz. 3, daß die Satzung nach der Genehmigung zu veröffentlichen ist; die Genehmigung ist also gerade kein Teil der Veröffentlichung, sondern ein separater Akt der zuständigen Rechtsaufsicht.

Ist die Satzung nur veröffentlicht, aber nicht genehmigt, ist sie genauso nichtig, als wäre sie nur genehmigt, aber nicht veröffentlicht.

Die Satzung darf nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen, deswegen bedarf sie ja der Genehmigung durch die zuständige Rechtsaufsicht.

Ganz interessant ist, daß eine ungenehmigte Satzung keine Grundlage für die Erhebung von Beiträgen sein kann. -> BSG 1 RR 8/91

Von Haufe hier zur Einsicht bereitgestellt:

https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/bsg-urteil-vom-26021992-1-rr-891_idesk_PI42323_HI518168.html

Hat das Land Brandenburg die Satzung des RBB während seiner Phase der "zuständigen Rechtsaufsicht" nicht separat genehmigt, ist die Beitragserhebung des RBB gegenüber den Bürgern des Landes Brandenburg schlicht rechtswidrig und damit nichtig.


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Bei Haufe ist zu lesen, daß auch Satzungsänderungen der Genehmigung der zuständigen Rechtsaufsicht bedürfen; nur Link dorthin, kein Zitat daraus.
Das ergibt sich im Grunde bereits aus dem sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag:

Zitat von: RBStV
§9 Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
 
 (2) Die  zuständige  Landesrundfunkanstalt  wird  ermächtigt,  Einzelheiten  des  Ver­fahrens
1. der Anzeigepflicht,
2. zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder zu deren Ermäßigung,
3. der Erfüllung von Auskunfts­ und Nachweispflichten,
4. der Kontrolle der Beitragspflicht,
5. der Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen und
6. in den übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fällen
durch  Satzung  zu  regeln.  Die  Satzung  bedarf  der  Genehmigung  der  für  die  Rechts­aufsicht  zuständigen  Behörde  und  ist  in  den  amtlichen  Verkündungsblättern  der  die  Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu veröffentlichen. Die Satzungen der Landesrundfunkanstalten sollen übereinstimmen.

Wir sehen daraus einerseits, dass die "Genehmigung" eher eine Formalität ist, sich womöglich auf Textvergleich beschränkt, da jeder Aufsichtsbehörde ersichtlich der gleiche Text vorgelegt werden soll. Ändert man die Satzung, so ist sie erneut zu genehmigen. Das ist nicht bemerkenswert, da man ja der Rechtsaufsicht unterworfen ist und die Änderung daher geprüft werden muss. Die Genehmigung bedeutet nämlich, dass nach dieser Satzung verfahren werden darf. Die LRA ist bezüglich Änderungen der genehmigten Version daher anzeigepflichtig gegenüber der Rechtsaufsicht und darf die neue Satzung erst anwenden, wenn diese ihrerseits genehmigt wurde.

Dem sogn. RBStV merkt man an einer Reihe von Punkten an, dass es sich um eine "Gebührenerhebung" unter geändertem Etikett handelt, die  lediglich dazu dienen sollte die Einnahmen des ÖR-Rundfunks zu steigern. War das Satzungsrecht für die Organisation des Einzugs der Gebühren vor 2013 noch vertretbar, so entfiel  m. E. die Grundlage dafür mit der Ausweitung der Zahlungspflicht auf alle Bürger. Dies, u. a., weil eine Satzung der Anstalten Nichtnutzer des ÖR-Rundfunks wohl kaum betreffen kann. M. E. wäre ab 2013 eine gesetzliche Regelung und/oder eine Verordnung durch die jeweilige Staatskanzlei/Aufsichtsbehörde o. ä. erforderlich das Inkasso zu regeln.

Darin findet man unter Rz. 3, daß die Satzung nach der Genehmigung zu veröffentlichen ist; die Genehmigung ist also gerade kein Teil der Veröffentlichung, sondern ein separater Akt der zuständigen Rechtsaufsicht.

Ist die Satzung nur veröffentlicht, aber nicht genehmigt, ist sie genauso nichtig, als wäre sie nur genehmigt, aber nicht veröffentlicht.

Die Satzung darf nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen, deswegen bedarf sie ja der Genehmigung durch die zuständige Rechtsaufsicht.

Ganz interessant ist, daß eine ungenehmigte Satzung keine Grundlage für die Erhebung von Beiträgen sein kann. -> BSG 1 RR 8/91

Auch wenn diese Überlegungen grundsätzlich richtig sind, frage ich erneut, woran du festmachen willst, dass die Veröffentlichungen, Quellen siehe oben den Anhang im Beitrag von @Bürger, ohne Genehmigung durch die Behörden erfolgte, welchen staatlichen Institutionen du trauen willst und welche Gründe dich dazu führen ein höheres Vertrauen in supranationale Institutionen zu pflegen. Man könnte das Verfahren der Veröffentlichung in den Amtsblättern ebenso gut als als Beleg dafür betrachten, dass die Genehmigung jeweils erteilt wurde, zumal sie in diesem Fall erkennbar eine Formalität ist. Wenn man das Gegenteil behauptet, sollte man dafür Beweise beibringen. Vermutet man solche Fehler lediglich, oder unterstellt gar Absicht, so wäre mindestens eine nachvollziehbare Begründung hilfreich.

M. Boettcher


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Das Argument von @drboe von heute wurde soeben in einem Sammelschriftsatz (~300 Seiten) verwertet. Wer die Formulierungen für fehlerhaft hält, mag es darlegen. 5 Köpfe wissen mehr als 1 Kopf.
Zitat

MAU5. Eine "Satzung" kann sich nicht auf Nichtzuschauer erstrecken.

MAU5.a) Eine Satzung kann nur Personen umfassn, die eine Zugehörigkeit zur bestehenden Organisation haben.

(1) Ständige oder gelegentliche Zuschauer von "ARD, ZDF etc." haben diese Zugehörigkeit. Also durften dei Detatils der Beziehungen zu diesen durch "Satzung" geregelt werden. Das ist ähnlich wie für die Mitglieder eines Gesetzlichen Krankenversicherers oder einer Religionsgemeinschaft oder einer "ständischen Zunft" - beispielsweise Ärzte.

Die einfache "Möglichkeit der Nutzung" von "ARD, ZDF etc." schafft im Fall von Nichtzuschauern keine "Nutzung", schafft also keine "Zugehörigkeit".

(2) Insofern dürfte die Satzung für das "ARD"-Inkasso also vermutlich formell zulässig sein. Die Beziehung zu Nichtzuschauern darf demgegenüber, wenn überhaupt, nur durch Gesetz geregelt werden.
Denn gegenüber Nichtzuschauern haben die "ARD"-Landesanstalten kein eigenes Regelungsrecht, da die Grundvoraussetzung für Satzung - eine Zugehörigkeitsbeziehung - nicht gegeben ist.

MAU5.b) Damit die Satzung auch für Nichtzuschauer anwendbar wird, müsste sie durch die Landesparlamente beschlossen werden,...

(1) ... also "Gesetz" sein, nicht nur "Satzung". Die durchaus bestehende gesetzliche Unterwerfung der Nichtzuschauer unter die Rundfunkabgabe schafft noch keine Beziehung der benutzenden Zugehörigkeit zur "ARD", sondern wirkt rein abgabenrechtlich als Auferlegung einer Zahlungspflicht. Die Detals der Durchsetzung stehen deshalb ebenfalls unter Gesetzgebungs-Vorbehalt, gelten also nur "mit Gesetz".

(2) Solange dies Gesetz nicht besteht, kann der Nichtzuschauer einwenden, dass die ARD-Satzung für den Beitragseinzug ihn nicht betreffen kann: Zahlungszwang seitens der ARD-Landesanstalten sei unzulässig. Der Bürger müsste dann gleichzeitig des Recht der Eigentitulierung (Vollstreckbarstellen) anfechten, was Nichtzuschauer anbetrifft.

(3) Der Entscheid des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 wäre zu sichten, ob er diesen Mangel vielleicht als nicht einwendbar erklärte.

MAU5.c) Im Hintergrund steht dann noch die weitere Frage, ob die Bundesländer die Gesetzgebungskompetenz für diese "faktische Mediensteuer" hatten.

(1) Sie hatten diese nicht. An sich müssten die Abgabenpflicht wie auch die "Satzung, soweit Nichtzuschauer" im Bundestag beschlossen werden. Das würde auch eine Änderung der finanziellen Abgrenzung zwischen dem Bund und den Bundesländern erfordern. was gar nicht so einfach machbar ist, weshalb alle um den heißen Brei der rechtlichen Wahrheit herumkreisen und den Schwanz einziehen.

(2) An die Konsequenzen aus dieser Wahrheit traut sich niemand heran: Wer als erster den Kopf aus dem Graben hebt, ist der erste, der abgeschossen werden wird. Dann nimmt man lieber die Fortdauer des aktuellen extrem rechtsfehlerhaften kollektiven Politik- und Justizskanals in Kauf? Das ist wie eine Kinderschar, die sich in einem abbruchreifen Gebäude trotz Zutrittsverbot austobt und alle machen mit? Wer nicht mitmacht, ist Spielverderber?


Edit "Bürger" @alle:
Nochmals die Bitte, hier keine Vertiefung von eigenständigen/ über die hiesige Fragestellung hinausgehenden Fragen wie z.B. zur Satzungsgewalt/ Bindungswirkung von außerparlamentarisch gesetzten Satzungen wozu sich u.a. auch Dr. Hennecke bereits geäußert hat - siehe u.a. unter
Streitschrift von Dr. Frank Hennecke verfügbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22074.0
bzw. auch etwas adaptiert unter
Darf der dt. ÖRR überhaupt Satzungen haben?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32272.msg198588.html#msg198588
oder auch zu weiteren Inhalten der Satzungen selbst.
Hier bitte ausschließlich zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Juli 2020, 14:21 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

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Guten TagX,

roll, roll, roll ... Butter, Butter, Butter ... roll, roll, roll

Amtsblatt für Brandenburg, 2012, Nummer 51, Seiten (2061-2200)
https://bravors.brandenburg.de/br2/sixcms/media.php/76/Amtsblatt%2051_12.pdf

Zitat
Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg  über das Verfahren zur  Leistung der Rundfunkbeiträge
Vom 6. Dezember 2012


Gemäß Artikel 1 § 9 Abs. 2 des Fünfzehnten Rundfunkänderungs­staatsvertrags vom 15. bis 21. Dezember 2010 (Rundfunkbeitrags­staatsvertrag - RBStV) hat der Rundfunk Berlin-Brandenburg durch Beschluss des Rundfunkrates vom 1. November 2012 mit rechtsaufsichtlicher  Genehmigung  des  Regierenden  Bürger­meisters von Berlin vom 30. November 2012 folgende Satzung erlassen:

...

Neue Satzung (18.01.2017) des RBB im Amtsblatt Brandenburg veröffentlicht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21740.0

Zitat
Gemäß  Artikel  1  §  9  Abs .  2  des  Fünfzehnten  Rundfunkände-rungsstaatsvertrags  vom  15 .  bis  21 .  Dezember  2010  (Rund-funkbeitragsstaatsvertrag  -  RBStV)  in  der  Fassung  des  Neun-zehnten  Rundfunkänderungsstaatsvertrags  vom  3 .  bis  7 .  De-zember  2015  hat  der  Rundfunk  Berlin-Brandenburg  folgende  Satzung erlassen:

...

Zitat
§ 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die  Satzung  des  Rundfunk  Berlin-Brandenburg  über  das  Verfahren  zur  Leistung  der  Rundfunkbeiträge  vom  6. Dezember  2012 (ABl. Bln. 2012, S. 2372 ff.; ABl. Bbg. 2012, S. 2173 ff.) i.d.F. vom 13. April 2014 (ABl. Bln. 2015, S. 667; ABl. Bbg. 2015 S. 413) außer Kraft. Die Vorschriften der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren in der Fassung vom 30. September 2003 (ABl. Bln. 2003, S. 4186; ABl. Bbg. 2003, S. 1010) bleiben nur noch auf Sachverhalte anwendbar, nach denen bis zum 31 . Dezember 2012 noch keine Rundfunkgebühren entrichtet oder erstattet wurden

Ausgefertigt:
Berlin, den 19.12.2016

Patricia Schlesinger

Intendantin
Rundfunk Berlin-Brandenburg


Jetzt stellt sich natürlich auch die Frage warum die BeitraXsatzung geändert wurde, waa?

 :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Juli 2020, 13:05 von Bürger«

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Noch ein kleiner Hinweis (Normenkontrolle; Subsidaritätsprinzip; Verwerfungsmonopol der Verfassungsgerichte):

Zitat
§ 47 VwGO
[Normenkontrollverfahren]


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs,
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

...

Ausführungsgesetze zur Verwaltungsgerichtsordnung
http://www.saarheim.de/Gesetze_Laender/agvwgo_laender.htm

BBg:
Zitat
§ 4

(1) Das Oberverwaltungsgericht ist in Normenkontrollverfahren nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zur Entscheidung über die Gültigkeit einer anderen im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift zuständig.

Berlin hat keine Regelung nach § 47 VwGO vorgenommen.

OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2017 - 11 A 25.13
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OVG%20Berlin-Brandenburg&Datum=29.11.2017&Aktenzeichen=11%20A%2025.13

Zitat
(Kein) Normenkontrollverfahren gegen eine außer Kraft getretene Satzung; Normenkontrollantrag bezüglich Beitragssatzung 2016

 :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Juli 2020, 13:29 von Bürger«

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Ich empfinde es hier als wichtig hinzuzufügen, dass das Normenkontrollverfahren nicht nur einen Abgleich mit Landesgesetzen fordert (Falls man den RBStV und speziell dessen Regelung zur autonomen Satzungsgebung der LRAen als solches ansehen will) sondern auch mit Bundes-und Grundrechten.

§ 47 VwGO Normenkontrolle Verwaltungsrecht
http://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/47-vwgo-normenkontrolle-verwaltungsrecht/
Zitat
3.1. Normenkontrolle einer Rechtsverordnung (z.B. einer Verwaltungsbehörde, der Regierung etc., siehe Art. 80 I S.1 GG)
...
(B) materielle Rechtmäßigkeit
...
(b) Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht

Die Rechtsverordnung muss sowohl mit Bundes- als auch mit Landesrecht in Einklang stehen, insbesondere kommen an dieser Stelle die Verletzung von Grundrechten in Betracht.

Ein Schuldverhältnis ohne Verschulden oder eigene Willensbekundung dazu, kann im deutschen Recht nicht ohne Grundrechtseinschränkung entstehen. Zu Überprüfen ist dabei die Entstehung des Zwangsschuldverhältnisses durch blosses Wohnen sowie die damit oft einhergehende Zwangsgesamtschuldnerschaft durch blosses Zusammenwohnen.

Interessant ist, dass in der mir bekanntgegebenen Stellungnahme des Staatsrats zur Petition in Bremen
Petition in der parlamentarischen Beratung: L 20/107 - Rundfunkrecht
https://petition.bremische-buergerschaft.de/index.php?n=petitionsdetails&s=2&c=date_public&d=DESC&b=0&l=10&searchstring=rundfunk&pID=3180
 aus RBStV
Zitat
§ 1 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
Zweck des Rundfunkbeitrags
Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich­rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages
Zitat Stellungnahme vom 13.02.2020
Zitat
Der Rundfunkbeitrag wird nach § 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für die Möglichkeit erhoben, die Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu empfangen.
wird. Das steht da garnicht drin! §1 Beschreibt nur, was der Beitrag finanzieren soll.

Das soll nur deutlich machen, wie nachlässig die Sache behandelt wurde und wird. "Lieber Petent! DEINE Grundrechte sind uns piepegal...."


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Juli 2020, 13:42 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Jetzt stellt sich natürlich auch die Frage warum die BeitraXsatzung geändert wurde, waa?
Da stellen sich noch viel mehr fragen, wie bereits im Laufe des Themas angedeutet.

Zitat
mit rechtsaufsichtlicher  Genehmigung  des  Regierenden  Bürger­meisters von Berlin
Bereits damals hatte es also keine Genehmigung der Satzung 2012 durch das Land Brandenburg, und die neue Satzung 2017 ist nicht einmal vom Land Berlin genehmigt, denn der Passus fehlt darin? Auch die Änderung einer Satzung bedarf der neuen Genehmigung, siehe Haufe weiter vorn.

Rechtsaufsicht wechselt aller 2 Jahre zw. Berlin und Brandenburg

Der RBB besteht seit dem 01. Mai 2003, sagt Wiki

https://de.wikipedia.org/wiki/Rundfunk_Berlin-Brandenburg

Rechtsaufsicht über den RBB:
Berlin 2003, 2004;
Brandenburg 2005, 2006;
Berlin 2007, 2008;
Brandenburg 2009, 2010;
Berlin 2011, 2012;
Brandenburg 2013, 2014;
Berlin 2015, 2016;
Brandenburg 2017, 1018;
Berlin 2019, 2020;

2012 hatte Berlin die Rechtsaufsicht über den RBB, die Satzung 2012 des RBB ist nur mit Wirkung für das Land Berlin genehmigt worden; wir sind im Landesrecht und das wirkt nicht länderübergreifend.

Die Satzung 2012 des RBB hat nur dann Wirkung für die Bürger des Landes Brandenburg, wenn durchweg Bundes- und Europarecht zur Anwendung kommt.

Die Satzung 2017 ist gleich gar nicht genehmigt? Damit wäre die Beitragserhebung in Brandenburg wie auch in Berlin seit In-Kraft-Treten der neuen Satzung nichtig. Erinnerung an Haufe, auch die Satzungsänderung bedarf der Genehmigung.

Da kommen wohl noch einige Fragen auf:

1) Erfolgt der Wechsel in Sachen Rechtsaufsicht tatsächlich immer vom 31. Dezember auf den 01. Januar?
Am 01. Januar '17 hätte damit das Land Brandenburg die Rechtsaufsicht innegehabt?

2) Wann ist die Satzung zu genehmigen?


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Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Auflage 2018; Hahn/Vesting/Gall § 9 RBStV; Seite 2081; RdNr. 76:

Zitat
3. Genehmigung und Veröffentlichung der Satzung

76


In Satz 2 wird der nach dem jeweiligen Landesrecht für die Rechtsaufsicht über die Rundfunkanstalt zuständigen Behörde - nicht mehr wie früher der jeweiligen Landesregierung - die Genehmigung der Satzung vorbehalten. Handelt es sich um eine Mehrländeranstalt, wie z.B. beim NDR, so ist die Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörden aller die Rundfunkanstalt tragenden Staatsvertragsländer erforderlich. Da der Rundfunkbeitragseinzug nahezu die gesamte Bevölkerung betrifft, hat die Genehmigung den Sinn, eine vorsorgliche, rein rechtliche Kontrolle durch den Staat zu ermöglichen; hierfür gelten die Regeln über die Rechtsaufsicht entsprechend. Dagegen wäre eine Verweigerung der Genehmigung - auch hinsichtlich einzelner Bestimmungen - aus politischen Gründen im Hinblick auf das auch insoweit geltende Selbstverwaltungsrecht der Rundfunkanstalten unzulässig. Bevor die Satzung der jeweiligen Landesregierung zur Genehmigung vorgelegt wird, müssen Rundfunkrat und Verwaltungsrat der jeweiligen Rundfunkanstalt der Satzung zugestimmt haben (Herrmann/Lausen, Rundfunkrecht, § 11 RBStV Rn. 38). Die erforderlichen Genehmigungen der Beitragssatzungen aller Landesrundfunkanstalten durch die jeweils zuständigen Landesbehörden liegen vor; die Beitragssatzungen sind auch in den jeweiligen amtlichen Verkündigungsblättern der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder veröffentlicht worden (s. Anhang zu § 9 RBStV).

Ahhh ... Handelt es sich um eine Mehrländeranstalt, wie z.B. beim NDR, so ist die Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörden aller die Rundfunkanstalt tragenden Staatsvertragsländer erforderlich.

Woraus nun Gall schließt: Die erforderlichen Genehmigungen der Beitragssatzungen aller Landesrundfunkanstalten durch die jeweils zuständigen Landesbehörden liegen vor, bleibt ein Mysterium. Den Nachweis bleibt Gall für die aktuellen BeitraXsatzungen schuldig.
In den Gesetzes- und Verordnungsblätter der aktuellen BeitraXsatzung für den rbb steht jedenfalls niX über die Genehmigung der "zuständigen Behörden".

Vielleicht genehmigt die Intendantin des rbb, Frau Schlesinger, die BeitraXsatzung "selbst" als "zuständige Behörde".
Die sich selbstgenehmigende Satzung. Noch ditt rbb-Sandmännchen-Dienstsiegel raufgehämmert und bupp, fertisch!
Vielleicht geschieht das ja auch "vollautomatisch" durch den General in der Maschine (GIM)?

Butter ... Butter ... mehr Butter für den Justiz-, Datenschutz- und Politikskandal!

 :)

Ey DU! Ja jenau DU! Wir haben hier och Meer-Butter aus der Ostsee!
Hmmmm ... sehr lecker! Na los log DICH ein!
Hier erfährst DU alles über das Nuts-Gesetz RBS TV und die Nuts-Satzungen!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Juli 2020, 19:26 von Bürger«

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Zitat
RN 128
Unter einer Satzung versteht man gemeinhin Rechtsvorschriften, die von einer dem Staat eingeordneten juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihr gesetzlich verliehenen Autonomie mit Wirksamkeit für die ihr angehörigen und unterworfenen Personen erlassen werden.

RN 129
Satzungen sind objektives Recht. Sie haben mit den Rechtsverordnungen gemein, daß sie nicht in dem von der Verfassung für die Gesetzgebung vorgeschriebenen Verfahren zustande kommen, unterscheiden sich von den Rechtsverordnungen jedoch dadurch, daß sie von einer nichtstaatlichen Stelle erlassen werden.
BVerfG, Urteil vom 14.07.1959 - 2 BvF 1/58
Quelle: https://openjur.de/u/202928.html

Eine Satzung kann von einer mit Satzungsautonomie ausgestatteten juristischen Person des öffentlichen Rechts für ihren Bereich erlassen werden. Zu prüfen ist, ob die als Satzung bezeichnete Rechtsverordnung mit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar ist. Die Genehmigung einer Satzung ist nur dann nötig, wenn das Gesetz dies besonders bestimmt. Solange die Genehmigung nicht erteilt wird, ist die Satzung nicht wirksam. Gemäß §9 (2) des sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sind die Beitragssatzungen der LRA nicht nur identisch, sie benötigen die Genehmigung durch die die Aufsicht führende Behörde.

Zitat
GG §80
(1) 1Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. 2Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. 3Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. 4Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
Quelle: https://dejure.org/gesetze/GG/80.html

Zitat
§ 39 Rechtsaufsicht
(1)Der  Rundfunk  Berlin-Brandenburg  unterliegt  der  staatlichen  Rechtsaufsicht.  Sie  wird  in  zweijährigem  Wechsel  von  dem  zuständigen  Mitglied  der  Landesregierung  Brandenburg  und  dem  zuständigen Mitglied  des  Senats  von  Berlin  ausgeübt. Der  Senat  von  Berlin  übt  die Rechtsaufsicht  als  Erster  aus. Die jeweils Aufsicht führende Stelle setzt sich vor der Einleitung von Maßnahmen mit  der zuständigen Stelle des anderen Landes ins Benehmen.
(2)Das  Aufsicht  führende  Senats-oder  Regierungsmitglied  ist  berechtigt,  den  Rundfunk  Berlin-Brandenburg  auf  Maßnahmen  oder  Unterlassungen,  die  diesen  Staatsvertrag  oder  die  allgemeinen Rechtsvorschriften verletzen, hinzuweisen und ihn aufzufordern, die Rechtsverletzung zu beseitigen. Wird der Rüge nicht innerhalb einer von der für die Rechtsaufsicht zuständigen Stelle zu setzenden angemessenen  Frist  abgeholfen,  so  kann  diese  den  Rundfunk  Berlin-Brandenburg  anweisen,  auf  dessen  Kosten geeignete Maßnahmen durchzuführen.
Quelle rbb-Staatsvertrag

Wenn geregelt ist, dass die Rechtsaufsicht die jeweils geltenden Satzung genehmigt und gerade nicht die Landesregierungen, dann wechselt die genehmigende Stelle für diese Satzung folgerichtig nach dem im in §39 des rbb-Staatsvertrags Zyklus. Hm.

M. Boettcher


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  • IP logged
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 7.385
Zitat
[...] Handelt es sich um eine Mehrländeranstalt, wie z.B. beim NDR, so ist die Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörden aller die Rundfunkanstalt tragenden Staatsvertragsländer erforderlich. [...]
Ja, eben; es bedarf der jeweils eigenständigen Genehmigung der Länder Brandenburg und Berlin in Punkto Satzung Rundfunk Berlin-Brandenburg.

Das Land Berlin hat nur die RBB-Satzung 2012 genehmigt, das Land Brandenburg gar keine.

Beide Länder wissen seit 2016, daß auch der RBB "nur" ein "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" ist und nicht anders behandelt werden darf, als seine Wettbewerber.

Insofern könnte die fehlende Genehmigung der Satzung darauf hindeuten, daß es seitens der Länder Brandenburg und Berlin gewollt ist, daß der RBB als Unternehmen zu handeln hat und sich eben gerade keiner hoheitlichen Maßnahmen bedienen darf, um seine Forderungen geltend zu machen.

Die nicht genehmigte Satzung führt ja "nur" dazu, daß Beiträge nicht "erhoben" werden dürfen, d.h., daß weder beitragsbegünstigte Stelle, noch Staat diese Beiträge zwangsweise beitreiben dürfen, ohne zuvor den gerichtlichen Weg beschritten zu haben.

Daß der rundfunknutzende Bürger freiwillig Beiträge an den RBB abführt, wenn er dessen Angebote nutzt, steht einer nicht-genehmigten Satzung nicht entgegen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Juli 2020, 18:34 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

K
  • Beiträge: 2.246
[..]
Die nicht genehmigte Satzung führt ja "nur" dazu, daß Beiträge nicht "erhoben" werden dürfen, d.h., daß weder beitragsbegünstigte Stelle, noch Staat diese Beiträge zwangsweise beitreiben dürfen, ohne zuvor den gerichtlichen Weg beschritten zu haben.

Daß der rundfunknutzende Bürger freiwillig Beiträge an den RBB abführt, wenn er dessen Angebote nutzt, steht einer nicht-genehmigten Satzung nicht entgegen.

Wie kommst Du darauf das so zu verdrehen?

Wir erinnern uns:
- Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV oder RBeitrStV) regelt die Erhebung von Rundfunkbeiträgen.
- Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) regelt die Beitragshöhe und die Verteilung der Mittel auf Grundlage des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV oder RBeitrStV)
- Der Beitrag ist im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV oder RBeitrStV) als Schickschuld definiert: der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet. Er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten.

Im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV oder RBeitrStV) heißt es lediglich:
Zitat
(2) Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens
[..]
2. zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht
oder zu deren Ermäßigung,
[..]
durch die Satzung zu regeln.
Quelle: RBStV § § 9 Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19862.0


Wenn jetzt Einzelheiten des Verfahrens [..] zur Leistung des Rundfunkbeitrags [..] in einer Satzung zu finden sind, welche nicht ordnungsgemäß "genehmigt" oder "was auch immer" wurde führt das doch nicht dazu, daß Beiträge nicht "erhoben" werden dürfen?

Wir erinnern uns:
Auch die Konsequenzen einer Nichtzahlung - nämlich Festsetzung und anschl. Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren - sind im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV oder RBeitrStV) - und nicht in der Satzung - geregelt.

Auszüge aus dem RBStV:
Zitat
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)
§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
[..]
(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. [..]
(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. [..]
[..]
Quelle: RBStV § § 9 Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19862.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Juli 2020, 18:14 von Kurt«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

P
  • Beiträge: 4.011
Bitte bei Satzungen immer daran denken, dass es eine Rückwirkung geben kann.

Beispielsweise gab es mal Fälle in Brandenburg, wo so etwas im großen Rahmen gemacht werden musste - siehe dazu u.a. unter
Runderlass in kommunalen Angelegenheiten, Ministerium des Innern, Nr. 9/2001
Rückwirkendes Inkraftsetzen von Satzungen

vom 9. Oktober 2001
https://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/rerl_9_01

Wenn also eine Satzung nicht zum Zeitpunkt x gültig oder genehmigt war oder oder ... und später die Satzung mit einem Rückwirkungsgebot oder so ähnlich kommt, dann muss eben dazu die Zulässigkeit oder Folgen geprüft werden. -> weil -> Es könnten sich Folge Änderungen/Fehler etc. ergeben usw. und so fort.

--> Das ist ganz großes Kino für alle Personen, welche sich gerne und lange streiten ;) weil im "Verwaltungs"recht der "Staat" sich entsprechend so verhält, dass die "Spielregeln" sich auch rückwirkend noch verändern können.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Juli 2020, 19:28 von Bürger«

 
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