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Autor Thema: Zitiergebot nicht beachtet > ADAC: Neue Fahrverbote unwirksam (zur Info)  (Gelesen 3422 mal)

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
..."Zitiergebot" und "Rechtsetzung per Verordnung" - letzteres durch "Satzung" ersetzt ergäbe mglw. interessante Querbezügen zum Forum-Thema "Rundfunkbeitrag". Schließlich wurden die "Rundfunkbeitrags-Satzungen" der "Rundfunkanstalten" ebenfalls ohne parlamentarische Beteiligung geschaffen und damit (Un-)"Recht gesetzt"... ::)


FAZ, 01.07.2020
Zitiergebot nicht beachtet
ADAC: Neue Fahrverbote unwirksam
Neue Verkehrsregeln sehen Fahrverbote schon ab Überschreitungen von 21 Kilometern in der Stunde vor. Doch die verschärften Regeln sind nach Einschätzung des ADAC unwirksam. Das hat rechtliche Gründe.
von Constantin van Lijnden
https://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/menschen/adac-neue-fahrverbote-unwirksam-16841593.html
Zitat von: FAZ, 01.07.2020, Zitiergebot nicht beachtet - ADAC: Neue Fahrverbote unwirksam
[...]

Reform per Verordnung, nicht per Gesetz

Die StVO-Reform fand per Verordnung, nicht per Gesetz statt, also ohne Befassung des Parlaments. Das ist üblich, um eine Feinjustierung von Vorschriften „im laufenden Betrieb“ zu ermöglichen, ohne für jede Änderung das parlamentarische Verfahren beschreiten zu müssen. Es setzt allerdings voraus, dass für Änderungen an dem betreffenden Gesetz eine „Verordnungsermächtigung“ besteht, aus der sich ergibt, welche Teile des Gesetzes später durch welche Stellen im Verordnungsweg geändert werden dürfen. Eine solche Verordnungsermächtigung gibt es für die StVO auch, und sie erstreckt sich auch auf die Schwellenwerte zur Verhängung von Fahrverboten – an sich ist die Reform also von den Kompetenzen von Verkehrsministerium und Bundesrat gedeckt.

Allerdings muss eine Verordnung die Verordnungsermächtigung, auf die sie sich stützt, auch ausdrücklich benennen („Zitiergebot“). In der Präambel der jüngsten Reform fehlt der Verweis auf denjenigen Teil der Verordnungsermächtigung, der die Änderung der Schwellenwerte für Fahrverbote erlaubt. Schäpe erklärt sich das mit Abstimmungsschwierigkeiten zwischen Verkehrsministerium und Bundesrat: In der Ursprungsfassung der Reform sei es noch nicht nötig gewesen, die Ermächtigung zur Änderung der Fahrverbotsschwellenwerte zu zitieren, weil diese Änderung ja gar nicht vorgesehen war. Als sie später aufgenommen wurde, sei das Zitiergebot wohl schlicht vergessen worden.

[...]


Hier bitte allenfalls mit konkretem Bezug zum Forum-Thema "Rundfunkbeitrag" diskutieren, da der Thread anderenfalls zu reinen Informationszwecken für die Diskussion geschlossen werden muss.
Danke für allerseitiges Verständnis, entsprechende Selbstdisziplin und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. September 2023, 11:55 von Bürger«
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S
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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Mich würde einmal interessieren, ob es eine Verordnungsermächtigung bezüglich der sogenannten Direktanmeldung gibt. Bis heute konnte ich noch keine rechtliche Grundlage für die Direktanmeldungen finden.


Edit "Bürger":
Die Frage ist - so oder so ähnlich - berechtigt und darf wohl guten Gewissens verneint werden. Die vertiefende Diskussion dieser Frage sollte jedoch bitte - unter Berücksichtigung dazu bereits existierender Diskussionen - in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff erfolgen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Juli 2020, 02:30 von Bürger«
"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

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Dollet Ding!

VA Verkehrsrecht aktuell, 26.06.2020
Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung
Sind die Änderungen der StVO-Novelle wirksam?
https://www.iww.de/va/aktuelle-gesetzgebung/aktuelle-gesetzgebung-sind-die-aenderungen-der-stvo-novelle-wirksam-f130119
Zitat von: VA Verkehrsrecht aktuell, 26.06.2020, Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung - Sind die Änderungen der StVO-Novelle wirksam?
Sind die Änderungen der StVO-Novelle wirksam?

[...]

2. Fehler im Gesetzgebungsverfahren

Zudem stellt sich die Frage nach der allgemeinen Wirksamkeit der StVO-Novelle, vor allem im Hinblick auf die Änderungen bei den Fahrverboten. Diese Zweifel folgen daraus, dass bei der StVO-Novelle das sog. Zitiergebot des GG, das für sie und die sie ändernden VO als Rechtsverordnungen nach Art. 80 GG gilt, verletzt ist (vgl. allgemein zum sog. Zitiergebot BVerfG NVwZ 14, 1219; 20, 220; zur Verletzung des Zitiergebots bei der sog. Schilderwaldnovelle VA 13, 89; Deutscher, VRR 10, 168; Schubert, NZV 11, 369, 373). Dieses (verfassungsrechtliche) Zitiergebot verlangt, dass die dem Erlass einer Verordnung zugrunde liegende Ermächtigungsgrundlage genannt wird. In der 54. ÄnderungsVO der StVO-Novelle 2020 werden aber in der Präambel, 3. Spiegelstrich nur § 26a Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StVG und nicht auch § 26a Abs 1 Nr. 3 StVG genannt. Das wäre für eine Änderung oder Neueinführung von Regelfahrverboten aber erforderlich gewesen.

Fraglich ist, welche Folgen dies hat. Das BVerfG ist bei einem Verstoß gegen das Zitiergebot wegen dessen Funktion streng (NJW 99, 3253, 3256). Danach führt der Verstoß zur Nichtigkeit der Verordnung. Unerheblich ist, dass es sich bei dem Verstoß wahrscheinlich um ein rein redaktionelles Versehen handelt, das seinen Grund im Verlauf des Gesetzgebungsverfahren hat. Die Änderungen bei den Fahrverboten sind nämlich erst auf Initiative des Bundesrats nachträglich in die Verordnung aufgenommen worden.

Zum Vergleich - Achtung Link führt zur MDRangheta!
Satzung des Mitteldeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 24. Oktober 2016
https://www.mdr.de/unternehmen/informationen/dokumente/mdr-satzung-verfahren-leistung-rundfunkbeitrag-100.html
Zitat von: Satzung des MDR über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 24. Oktober 2016
Satzung des Mitteldeutschen Rundfunks über das
Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge
vom 24. Oktober 2016

Gemäß Artikel 1 § 9 Abs. 2 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 15. bis 21. Dezember 2010 (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV) in der Fassung des Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 3. bis 7. Dezember 2015 hat der Mitteldeutsche Rundfunk (MDR) folgende Satzung erlassen:
[...]

Also § 9 Abs. 2 RBS TV wird zitiert. Was allerdings bei den neuen BeitraX-Satzungen auffällt, ist die fehlende (Verweis auf die) Zustimmung der Rechtsaufsicht. Es fehlt somit die Zustimmung der oberen "Ratgeber" (Consiglieri1) in den Staats- bzw. Senatskanzleien. Also z.B. in Bayern die Zustimmung des Consigliere1 vom Paten-Söder (nicht zu verwechseln mit Corona-Söder. Oder doch?)!


1Consigliere (wikipedia)
https://de.wikipedia.org/wiki/Consigliere

Zitat von: Consigliere (wikipedia)
Eine weitere Bedeutung des Wortes ist der Consigliere, der für die Mafia, insbesondere die US-amerikanische La Cosa Nostra oder die sizilianische Cosa Nostra tätig wird. Er fungiert dabei im übertragenen Sinne als Stabsstelle des Oberhauptes der Familie und übt in der Regel keine direkte Kommandogewalt aus. Bisher sind nicht mehr als drei aktive Ratgeber pro Familie bekannt geworden.

Der Artikel bei Wiki ist sehr empfehlenswert. Insbesondere das Schaubild mit "Underboss", "Caporegime" und "Soldiers".

In der ARD-Cosa-Nostra fehlen die "Soldiers".
Da gibt es nur den General in der Maschine! Auch bekannt als GIM!

Mafiöse Strukturen zeichnet aus, dass keiner genau weiß, wer über wen "regiert"!
So iss ditt och bei der ARD-Cosa-Nostra! [...]

Ohhh ich schweife ab.



Kehren wir nun zurück zu dem Thema, welches da lautet:
Consigliere-Gebot nicht beachtet, sind die neuen UnfuXbeitraX-Satzungen unwirksam?

 :)


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D
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Mir schwant (ich bin ein Schwan!), daß Dr. Anna Terschüren in ihrer Doktorarbeit auf das Fehlen des Zitiergebotes hingewiesen hat, wodurch ihrer Meinung der gesamte Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht, ich sach mal laienhaft rechtskonform sei. Ihre Doktorarbeit hat sie in ihrer Zeit beim NDR geschrieben, und Lutz Marmor, der damalige Intendant hat jesacht, daß das alles beim NDR bekannt sei. Das war 2012, also bevor der Beitragsservice begann, Feststellungsbescheide zu verschicken.
Grüezi
Dan de Lion


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o
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Schon merkwürdig, wie Mehrheitsinteressen so liegen...

Also, gefühlt keine 48 Stunden nach (versuchtem) In-Kraft-Treten der StVO-Reform kam die Sache mit dem fehlenden Zitiergebot auf und flugs wird die Verordnung mindestens "außer Vollzug" gesetzt und alle finden es total wichtig, dass das fehlende Zitiergebot als Mangel benannt wird, und alle dürfen voll gerne Widerspruch gegen einschlägige Strafbefehle einlegen.

Aber wer es total wichtig findet, das fehlende Zitiergebot bei verschiedenen rundfunkrechtlichen Normen zu beanstanden, landet gleich in einer ganz anderen Ecke.

Naja, ich beobachte durchaus mit etwas positivem Erstaunen, dass die Kritik an der aktuellen Ausgestaltung des deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunks in den letzten drei Jahren fortwährend lauter wird. Daran ist dieses Forum aber höchstwahrscheinlich nicht besonders schuld, denn hier geht es nur um den Rundfunkbeitrag.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Juli 2020, 19:30 von Bürger«

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1. Die Kfz-Fahrer-Eliminierung war untragbar.
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Fast alle fahren in "Spielstraßen" mit rund 30 km/std statt ? 8 ? km/std... Das würde reichen, um an 1 Kontrolltag 10 000 Autofahrer pro Großsstadt "zu elimnieren"... 

Hätte man gegen diesen und anderen Unfug der Verordnung nicht diesen Formfehler-Rechtstrick gefunden, dann einen anderen Trick. Jura-Deduktion ist geduldig und gut für alles Ergebnis, was man zuvor ausgehandelt hat, siehe Entscheid BVerfG 18. Juli 2018.

Dass diese Unvorstellbarkeit im Bundesverkehrsministerium niemand vor Erlass der Verordnung auffiel, ist das Makaberste daran. Gibt es Leute in Verantwortung mit einem Intelligenzquotienten nur noch Nähe Alzheimer?


2.  @spark : Nun zum Eigeninteresse: Direktanmeldung
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Der damit verkoppelte Meldedatenabgleich ist die Grundlage.
Nach Erschöpfung des Rechtsweges gegen "Meldedatenabgleich" ist in diesen Tagen die Beschwerde zum Bundesverfarssungsgericht hier in Arbeit.
350 Seiten der Gründe sind da bisher schon kumuliert, nun noch 5 obendrauf für die Anhörungsrüge, Beschwerde und eine Eingabe beim Landesparlament.
"Wir lassen euch Rechtsverletzern nicht Rast noch Ruh, mit Paragrafen schlagen wir zu."


3. @Dandelion - Frau Terschüren und "Lutz Marmor hat jesacht":
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Wenn wir das konkrete Argument konkreter hätten, wäre das hilfreich.
Wir müssten auch prüfen, ob der Einwand für die Änderungesverträge "Beitrag ab 2013" noch gilt.
NDR, dort war Dr. jur. Hahn Rechtschef, bis 2017 zugleich Mitherausgeber des rundfunkrechtlichen Kommentars. Was Lutz Marmor sagte, wäre möglicherweise von Dr. Hahn geprägt.


4. Die fehlende Verordnung für die Bescheidpflicht
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der "sozialen Härtefälle" ist eine ganz wichtige Sache. Diese Bescheidpflicht besteht definitiv nicht.
Siehe die letzten Sätze von BVerfG 1 BvR 665/10 von 2011.

Siehe die Randziffern 1 bis 29 des Entscheids BVerwG 6 C 10.18 vom 30. Oktober 2019.
Insoweit richterlich formuliert und hochwertige wissenschaftliche Jura. Ja. Gibt es auch in Sachen Rundfunkabgabe bei deutschen Gerichten. Wunder gibt es selten, aber, ja, gibt es.

So, und jetzt wird es spannend in Sachen Politik- und Justizskandal. Denn die Randnummer 30, offenkundig nachträglich am Ende angeklebt, ist in Widerspruch zu RN 1 bis 29 und total rechtlich fehlerhaft. Sie zaubert eine Bescheidpflicht hinein in Widerlegung von RN 1 bis 29 - und beruft sich auf eine Verordnungsermächtigung, die aber ausdrücklich hierfür gar nicht anwendbar ist (und auch nicht angewandt wurde).

Sherlock Holmes, bitte ermitteln, wer / wann / wie kam diese absurde Randnummer dort rein, wer hat sie ersonnen? - Und derart rechtlich fehlerhaft, wie konnte es Richtern passieren, dass sie das reingelassen haben?


5. Wir haben bei der angeblichen Bescheidpflicht
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also Vortäuschung einer Rechtsgrundlage / Veordrnung / Satzung oder so,
für die es nicht nur am Rückbezug fehlt (ähnlich Straßenverkehr-Kram jetzt),
weil es mangels Ermächtigung gar keinen geben kann,

und mit so bedingtem Falschinkasso von kumuliert 6 Milliarden Euro? Also Insolvenzpflicht für alle 9 ARD-Landesanstalten?


6.   @Profät :  Besteht wirklich vorherige Zustimmungspflicht der Rechtsaufsicht?
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Wir haben keine "(umfassende) Sachaufsicht" mit Eingriffsrecht - Staatsferne verpflichtet.
Die "(nur) Rechtsaufsicht" kann eigentlich nur eine Rechtsfehler rügende Funktion haben?
Woraus ergibt sich, dass sie für irgend etwas vorab zustimmen muss? Kann sein, wenn ja, wüsste @pjotre gerne, wie man das rechtlich belegen kann.

Die "Rechtsaufsicht" ist gerade in "heftiger" Erörterung (Diplomaten-Jargon für "die Fetzen fliegen"). Da geht es aber nur um Pflichtversäumnis der Eingriffe gegen Rechtsverstöße, dies in Sachen Rundfunkabgabe und vor allem gegen Rechtsfehler des vorgesehenen "Medienstaatsvertrages 2020".


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Juli 2020, 16:18 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

o
  • Beiträge: 1.567
1. Die Kfz-Fahrer-Eliminierung war untragbar.

Dass diese Unvorstellbarkeit im Bundesverkehrsministerium niemand vor Erlass der Verordnung auffiel, ist das Makaberste daran. Gibt es Leute in Verantwortung mit einem Intelligenzquotienten nur noch Nähe Alzheimer?
Ganz offen: Meiner Meinung nach gehört es zum Handwerk eines Gesetzesbastlers, zu sehen, dass sein Gesetz(entwurf) in einen allgemeineren Rahmen eingebettet wird und seine Legitimation nicht nur rein formal durch den schieren Gesetztesbeschluss der Legislative (Bundes- oder Landtag) erhält, sondern auch durch übergeordnete Normen. Dass es ein Zitiergebot auf Normen von Verfassungsrang geben muss, finde ich deshalb sehr logisch. Es muss immer eine Rückbindung oder eine Legitimationskette zurück auf etwas Souveränes geben, etwa auf die Verfassung (Grundgesetz) oder auf den eigentlichen Souverän, das Volk (indirekt via Parlamente, direkt durch Plebiszite).

Und hier ist der "Fehler" so dermaßen offensichtlich, dass ich eher an eine Finte von interessierten Kreisen glaube als dass das Dutzende von juristisch gebildeten Ministerialbeamten übersehen hätte. Nein, dieser "Fehler" ist zu absurd, um ein Fehler zu sein.

Dass hingegen der RStV an den Landesparlamenten vorbei bundesweite Rechtskraft erlangen konnte, halte ich für so dermaßen kriminell klug, dass fehlende Zitiergebote auch nicht mehr ins Gewicht fallen werden. Irgendeine "Heilung" wird dann schon stattgefunden werden.

Aber könnte man hier im Faden jetzt noch einmal die uns interessierenden Normen zusammenfassend aufzählen, die man wegen fehlenden Zitiergebots angreifen könnte z.B. in einem unterhaltsamen Widerspruchstext an die örtliche Intendancerin?  :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Juli 2020, 16:19 von Bürger«

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Guten TagX,

kein Problem @pjotre, hier werden Sie geholfen:

Also pass auf. Da gibt es einen Staatsvertrag, der durch Zustimmungsgesetz in Berlin zu Landesrecht wurde. Das Ding nennt sich "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag".
Schau:

RdFunkBeitrStVtr BE
https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-RdFunkBeitrStVtrBErahmen

Da gehst du dann das Inhaltsverzeichnis durch und siehe da:

§ 9 RBStV - Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-RdFunkBeitrStVtrBEV5P9
Zitat von: § 9 RBStV - Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
(2) Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens
1. der Anzeigepflicht,
2. zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder zu deren Ermäßigung,
3. der Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten,
4. der Kontrolle der Beitragspflicht,
5. der Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen und
6. in den übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fällen
durch Satzung zu regeln. Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und ist in den amtlichen Verkündungsblättern der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu veröffentlichen. Die Satzungen der Landesrundfunkanstalten sollen übereinstimmen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. September 2023, 12:05 von Bürger«

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6.   :  Besteht wirklich vorherige Zustimmungspflicht der Rechtsaufsicht?
------------------------------------------------------------------------------
Wir haben keine "(umfassende) Sachaufsicht" mit Eingriffsrecht - Staatsferne verpflichtet.
Die "(nur) Rechtsaufsicht" kann eigentlich nur eine Rechtsfehler rügende Funktion haben?
Es besteht, auch wenn ich nicht der Angesprochene bin, eine ultimative Pflicht zur regelmäßigen Kontrolle ob der korrekten Verwendung der "staatlichen Beihilfe"; wer immer eine "staatliche Beihilfe" gewährt, hat zu garantieren, daß diese nur zur Realisierung des staatlichen Auftrages verwendet wird und dieses gegenüber Europa auf Verlangen nachzuweisen. Es ist Usus, daß die mißbräuchliche Verwendung einer "staatlichen Beihilfe" vom EuGH schon mal in voller Höhe der mißbräuchlich verwendeten Mittel zurückgefordert wird.

Der Staat, der also dem ÖRR die "staatliche Beihilfe" namens Rundfunkbeitrag gewährt, (siehe EuGH C-492/17), und auch den Auftrag an den ÖRR erteilt, muß sicherstellen, daß kein Eurocent zweckwidrig aufgewendet wird.

Wir wollen uns daran erinnern, daß Rundfunkfreiheit Programmfreiheit, also inhaltliche Freiheit darstellt und nichts anderes damit erfasst wird.

---------
Die Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg wurde zwar im Amtsblatt des Landes Brandenburg veröffentlicht; ein Hinweis darauf, daß das Land Brandenburg diese Satzung genehmigt hätte, läßt sich allerdings nicht finden.

Auch dieser Satzung ist übrigens nicht zu entnehmen, daß der "Beitragsservice" die "gemeinsame Stelle" ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Juli 2020, 23:35 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

P
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§ 9 RBStV - Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
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Zitat von: § 9 RBStV - Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
(2) [...] Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und ist in den amtlichen Verkündungsblättern der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu veröffentlichen. [...]
Da kommt noch etwas auf die Rechtsaufsicht zu, denn dieser hätte bei richtiger Prüfung auffallen müssen, dass die Einschränkung eines Bundesgesetz nicht möglich bzw. gar nicht zulässig ist. Und ebenfalls das dazu keine Ermächtigung erteilt wurde. Zumindest bleibt dazu die Beantwortung der Vorlagefragen abzuwarten. Also noch etwas um die drei Monate für den General und noch x Tage mehr für den Rest.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. September 2023, 12:05 von Bürger«

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§ 9 RBStV - Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
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Zitat von: § 9 RBStV - Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
(2) [...] Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und ist in den amtlichen Verkündungsblättern der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu veröffentlichen. [...]
Da kommt noch etwas auf die Rechtsaufsicht zu, denn dieser hätte bei richtiger Prüfung auffallen müssen, dass die Einschränkung eines Bundesgesetz nicht möglich bzw. gar nicht zulässig ist. [...]
Die Genehmigung hätte im Amtsblatt publiziert werden müssen, um für die Beteiligten Rechtssicherheit zu schaffen. Oder?

Die Erweiterung oder Begrenzung der Rechtsschranken eines Bundesgesetzes ist in dem Rahmen möglich, den dieses Bundesgesetz, andere Bundesgesetze, das Grundgesetz oder höheres Recht ausdrücklich im konkreten Fall zulassen.

Nicht zulässig ist hingegen die Einschränkung des höheren Grundrechts durch das niedere Recht. Deswegen mogeln die sich ja auch alle um die Art. 10 EMRK und Art. 11 GrCh herum und versuchen, die zu übersehen, deswegen auch der stoische Hinweise darauf, daß die da und einzuhalten sind.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. September 2023, 12:06 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Es besteht, auch wenn ich nicht der Angesprochene bin, eine ultimative Pflicht zur regelmäßigen Kontrolle ob der korrekten Verwendung der "staatlichen Beihilfe"; wer immer eine "staatliche Beihilfe" gewährt, hat zu garantieren, daß diese nur zur Realisierung des staatlichen Auftrages verwendet wird und dieses gegenüber Europa auf Verlangen nachzuweisen.

Das ist zwar richtig, hat aber mit der "Beitragssatzung" der ÖR-Anstalten nichts zu tun, da diese nicht die Verwendung der Mittel regelt, sondern deren Einzug. Über die Verwendung wacht mittelbar die KEF. Dass es bei staatlichen Beihilfen ungeachtet der bestehenden Kontrollpflicht zu Verschwendung, Unterschleif etc. kommt und dass dies nicht immer Konsequenzen hat, sei nur am Rande bemerkt. Papier, auch das mit den EU-Regeln, ist letztlich unendlich geduldig.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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  • Sparquote 2013...2024: 12x(~210)=~2500€
Verwertung der Information des @Profäten vom 4. Juli 2020 , 22h58 in diesem Thread:
In ein umfassendes Schriftsatzpaket - 300 Seiten. wurde soeben eingefügt... siehe sogleich.

Das betrifft die hier erörterten Fragen von Ermächtigung, Rechtsaufsicht usw. und hat Bedeutung für viele im Forum; ist am Rand zu OFF TOPIC, aber ausnahmsweise doch als Zitat hier eingefügt. So können die in diesem Thread vereinten Weisheit-Besitzenden mal prüfen, was im Text vielleicht verkehrt ist:
Zitat
MAU3.   Einschränkung der Staatsferne: Der Satzungs-Vorbehalt ( *neu 2020-07-05)

MAU3.a) Zusammenwirken der Rechtsnormen:

Der "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" wird durch die Zustimmungsgesetze in den einzelnen Bundeslängern zu Landesrecht. Es ist bundeseinheitliches Landesrecht. Die 16 Bundesländer haben also "Bundesrecht von unten her" geschaffen.

MAU3.b) Die Rechtsaufsicht erhielt für dies Rechtsgebiet auch Funktion ähnlich einer Sachaufsicht:

Dort: "§ 9 Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung":

"(2) Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens

1. der Anzeigepflicht,
2. zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder zu deren Ermäßigung,
3. der Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten,
4. der Kontrolle der Beitragspflicht,
5. der Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen und
6. in den übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fällen

durch Satzung zu regeln. Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und ist in den amtlichen Verkündungsblättern der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu veröffentlichen. Die Satzungen der Landesrundfunkanstalten sollen übereinstimmen."

MAU3.d) Interessante Besonderheiten bei Mehrländer-Anstalten: x

Die Rechtsaufsicht ist zwar alternierend. Da diese Satzung Jahresperioden übergreift, dürfte dann aber die Zustimmung aller Landesregierungen faktisch erfolgt sein.

Bei Mehrländeranstalten ist die Anstalt wohl immer dem Recht des Sitz-Bundeslandes unterstellt. Beispielsweise sehr konkret der RBB bleibt dem Berliner Landesrecht unterstellt selbst, wenn turnusgemäß die Rechtsaufsicht beim Land Brandenburg liegt.

MAU3.d) Welche Auswirkung hat dies auf den Härtefallantrag für Geringverdiener?

Eine Formalisierung des Nachweises eines "sozialen Härtefalls" für § 4 Abs. 6 Rundfunkbeitrags-Staatsvertrag wäre zulässig: Siehe oben § 9, dort Abs. 2 Ziffer 2.

Diese bestand (wohl jahrzehntelang) bis etwa 2005: Prüfungspflicht der Sozialbehörden. Diese Möglichkeit wurde sodann aufgehoben. Seither ist es also den Sozialbehörden-Mitarbeitern untersagt: Verbot der "Veruntreuung" (Straftat!) der Sozialbehörden-Ressourcen.

Eine alternative Fixierung der Modalitäten ist seit (etwa) 2005 nie erfolgt. Für das Jahr 2011 hat das Bundesverfassungsgericht dies festgehalten, nämlich in den Schlusssätzen von BVerfG 1 BvR 665/10. So ist es bis heute (2020). Hier lag also die Ermächtigung zum Einbezug in die Satzung im Gesetz vor, wurde aber nicht angewandt.

Da Modalitäten nicht definiert sind, wäre eine Fixierung von Modalitäten - Beispiel "Sozialbescheid-Pflicht") eine unzulässige "Willkür" - wenn man so will, wäre "ultra vires". Sondern es gilt der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass bei Nachweisbedarf eine "nachvollzioehbare Glaubhaftmachung" genügt.

Ob man derartige Privatdaten überhaupt ohne Prüfkommission einliefern muss, ist eine weitere Frage, die die Murksarbeit des Gesetzes zeigt: Das Gesetz ist wegen Rechtsnormen-Kollision für die Prüfung von "sozialen Härtefällen" undurchführbar.


MAU3.e) Von dort zurück zur Rechtsaufsicht:

Da die Rechtsaufsicht diesbezüglich bisher keine Bewilligung erteilen konnte / musste, ist es nun Aufgabe der Rechtsaufsicht der Landesregierungen, den Verzicht auf die sogenannte Bescheidpflicht durchzusetzen. Hat sie hierzu beispielsweise folgende Möglichkeiten?

(1) Strafanzeige gegen Mitwirkende (und Intendanten) wegen Inkasso-Betrug § 263 StGB? (Da muss erst analysiert werden, ob dies rechtlich überhaupt in Betracht kommt.)

(2) Landesrechtlich / Niveau der Exekutive: Aussetzung der Vollstreckung der Rundfunkabgabe, bis für die Vollstreckungsfälle von der "öffentlich-rechtlichen" ARD-Landesanstalt der Nachweis geliefert wird, dass die Härtefallprüfung "Geringverdiener" als "informative Bringschuld" unübersehbar den Bürgern bekannt gemacht wurde, beispielsweise schon in Mahnschreiben.

MAU3.f) Anträge, die diese Möglichkeiten erörtern, liegen den 16 Landesregierungen seit Ende April 2020 vor.

Die Begeisterung der verantwortlichen Mitarbeiter für ein Tätigwerden "hält sich in engen Grenzen", soweit nach bisherigem Befund beurteilbar.


Edit "Bürger" @alle:
Bitte hier wie überall im Forum nicht weiter Neben-Themen vertiefen, sondern bitte beim eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Zitiergebot nicht beachtet > ADAC: Neue Fahrverbote unwirksam (zur Info)
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. September 2023, 12:06 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

  • Beiträge: 7.286
Wenn es auf Bundesebene so ist, daß ein Gesetz für die Tonne ist, wenn das Zitiergebot nicht eingehalten wurde, ist das doch auf Landesebene erst recht so?

Hier eine weitere Meldung zu den diesbezüglichen Probleme mit der StVO:

RND, 05.09.2020
Wieder Aufregung um die StVO: Muss sie komplett neu gefasst werden?
- Das Chaos um die Straßenverkehrsordnung reißt nicht ab.
- Am Donnerstag warnte das baden-württembergische Justizministerium: Alle Änderungen seit 2009 könnten unwirksam sein.
- Muss die StVO nun komplett neu gefasst werden?

https://www.rnd.de/politik/wieder-aufregung-um-die-stvo-muss-sie-komplett-neu-gefasst-werden-XEIUJEBMQVAFFB2B7KXKEVCIY4.html


Edit "Bürger":
Beitrag musste in diesen bereits existierenden Thread zur aktuellen StVO-Debatte und deren Missachtung des Zitiergebots verschoben werden.
Bitte vor dem Posten eigenverantwortlich per Forum-Suche prüfen, inwiefern bereits Diskussionen bestehen - einfache Suche mit "StVO" und Filter "neuestes Thema zuerst" liefert prompt hiesigen Thread
Zitiergebot nicht beachtet > ADAC: Neue Fahrverbote unwirksam (zur Info) (07/2020)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33892.0
wo auch schon ein "Pinguin" gepostet hat...
Die Moderatoren haben nicht die Kapazitäten, das für jeden Thread-Ersteller zu übernehmen, sondern sind auf die aktive und eigenverantwortliche Mithilfe der Thread-Ersteller angewiesen.
Außerdem fehlten Angabe der Veröffentlichungs-Quelle (hier: RND) und das Veröffentlichungs-Datum (hier: 05.09.2020).
Danke für das Verständnis und zukünftige konsequente eigenverantwortliche Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. September 2020, 17:55 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Moderator
  • Beiträge: 11.413
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Die web-Suche mit
"StVO Zitiergebot Urteil"
https://www.google.com/search?q=stvo+zitiergebot+urteil
ergibt u.a. folgende Funde...

...hier nur zur Info bzw. nur zur Diskussion mit konkretem Bezug zum sog. "Rundfunkbeitrag" und diesbezüglicher Verletzung des Zitiergebots u.a. in den Bundesländern Sachsen, Thüringen und Brandenburg:

Zitiergebot bei StVO-Novelle verletzt? - Na und?!
von Carsten Krumm ("Richter am Amtsgericht", veröffentlicht am 06.07.2020
https://community.beck.de/2020/07/06/zitiergebot-bei-stvo-novelle-verletzt-na-und

OLG Braunschweig10.12.2020
Straßenverkehrsordnung ist wirksam
https://oberlandesgericht-braunschweig.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/strassenverkehrsordnung-ist-wirksam-195377.html

BayObLG München, Beschluss v. 11.11.2020 – 201 ObOWi 1043/20
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2020-N-30292
Zitat von: BayObLG München, Beschluss v. 11.11.2020 – 201 ObOWi 1043/20
Fortgeltung der Bußgeldkatalog-Verordnung auch nach Erlass der StVO-Novelle vom 20.04.2020

Normenketten:
GG Art. 80 Abs. 1 S. 3
StVG § 24, § 24a, § 25 Abs. 1 S. 1, § 25 Abs. 2a, § 26a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2
BKatV § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
OWiG § 4 Abs. 3, § 17, § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Nr. 2
StPO § 349 Abs. 2

Leitsätze:
1. Bei einer vor Inkrafttreten der 54. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20.4.2020 [BGBl. I, 814] begangenen, jedoch erst nach deren Inkrafttreten am 28.04.2020 erfolgten Verurteilung wegen einer Abstandsunterschreitung kann bei unverändert vorgesehener Sanktionsfolge dahinstehen, ob aufgrund des fehlenden Zitats der Ermächtigungsgrundlage des § 26a Abs. 1 Nr. 3 StVG in der vorgenannten Verordnung ein Verstoß gegen das Zitiergebot nach Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG zu erblicken ist und ob dieser gegebenenfalls die (Teil-) Nichtigkeit der Bußgeldkatalog-Verordnung zur Folge hätte. Denn selbst bei einer Nichtigkeit der 54. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20.4.2020 bleibt die Bußgeldkatalog-Verordnung in ihrer bisherigen Fassung weiterhin Grundlage für die Ahndung. (Rn. 7)
2. Die Bußgeldkatalog-Verordnung ist lediglich ein Instrument zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung. Die Rechtsgrundlage für die Verhängung von Geldbußen bzw. die Anordnung von Fahrverboten folgt aber weiterhin unmittelbar aus §§ 24, 24a, 25 StVG i.V.m. § 49 StVO, § 17 OWiG (u.a. Anschluss an BGH, Beschluss vom 28.11.1991 - 4 StR 366/91 = BGHSt 38, 125 = ZfSch 1992, 30 = NJW 1992, 446 = VerkMitt 1992, Nr. 11 = NStZ 1992, 135 = DAR 1992, 69 = NZV 1992, 117 = BGHR StVG § 25 Fahrverbot 1 = VRS 82 [1992], 216; OLG Karlsruhe NZV 1991, 278; OLG Düsseldorf NZV 1991, 398, 399; OLG Saarbrücken NZV 1991, 399, 400; KG, Beschluss vom 27.04.2020 - 3 Ws (B) 49/20 - 122 Ss 19/20 = BeckRS 2020, 18279). (Rn. 11)

[...]


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