1. Die Kfz-Fahrer-Eliminierung war untragbar.
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Fast alle fahren in "Spielstraßen" mit rund 30 km/std statt ? 8 ? km/std... Das würde reichen, um an 1 Kontrolltag 10 000 Autofahrer pro Großsstadt "zu elimnieren"...
Hätte man gegen diesen und anderen Unfug der Verordnung nicht diesen Formfehler-Rechtstrick gefunden, dann einen anderen Trick. Jura-Deduktion ist geduldig und gut für alles Ergebnis, was man zuvor ausgehandelt hat, siehe Entscheid BVerfG 18. Juli 2018.
Dass diese Unvorstellbarkeit im Bundesverkehrsministerium niemand vor Erlass der Verordnung auffiel, ist das Makaberste daran. Gibt es Leute in Verantwortung mit einem Intelligenzquotienten nur noch Nähe Alzheimer?
2. @spark : Nun zum Eigeninteresse: Direktanmeldung
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Der damit verkoppelte Meldedatenabgleich ist die Grundlage.
Nach Erschöpfung des Rechtsweges gegen "Meldedatenabgleich" ist in diesen Tagen die Beschwerde zum Bundesverfarssungsgericht hier in Arbeit.
350 Seiten der Gründe sind da bisher schon kumuliert, nun noch 5 obendrauf für die Anhörungsrüge, Beschwerde und eine Eingabe beim Landesparlament.
"Wir lassen euch Rechtsverletzern nicht Rast noch Ruh, mit Paragrafen schlagen wir zu."
3. @Dandelion - Frau Terschüren und "Lutz Marmor hat jesacht":
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Wenn wir das konkrete Argument konkreter hätten, wäre das hilfreich.
Wir müssten auch prüfen, ob der Einwand für die Änderungesverträge "Beitrag ab 2013" noch gilt.
NDR, dort war Dr. jur. Hahn Rechtschef, bis 2017 zugleich Mitherausgeber des rundfunkrechtlichen Kommentars. Was Lutz Marmor sagte, wäre möglicherweise von Dr. Hahn geprägt.
4. Die fehlende Verordnung für die Bescheidpflicht
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der "sozialen Härtefälle" ist eine ganz wichtige Sache. Diese Bescheidpflicht besteht definitiv nicht.
Siehe die letzten Sätze von BVerfG 1 BvR 665/10 von 2011.
Siehe die Randziffern 1 bis 29 des Entscheids BVerwG 6 C 10.18 vom 30. Oktober 2019.
Insoweit richterlich formuliert und hochwertige wissenschaftliche Jura. Ja. Gibt es auch in Sachen Rundfunkabgabe bei deutschen Gerichten. Wunder gibt es selten, aber, ja, gibt es.
So, und jetzt wird es spannend in Sachen Politik- und Justizskandal. Denn die Randnummer 30, offenkundig nachträglich am Ende angeklebt, ist in Widerspruch zu RN 1 bis 29 und total rechtlich fehlerhaft. Sie zaubert eine Bescheidpflicht hinein in Widerlegung von RN 1 bis 29 - und beruft sich auf eine Verordnungsermächtigung, die aber ausdrücklich hierfür gar nicht anwendbar ist (und auch nicht angewandt wurde).
Sherlock Holmes, bitte ermitteln, wer / wann / wie kam diese absurde Randnummer dort rein, wer hat sie ersonnen? - Und derart rechtlich fehlerhaft, wie konnte es Richtern passieren, dass sie das reingelassen haben?
5. Wir haben bei der angeblichen Bescheidpflicht
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also Vortäuschung einer Rechtsgrundlage / Veordrnung / Satzung oder so,
für die es nicht nur am Rückbezug fehlt (ähnlich Straßenverkehr-Kram jetzt),
weil es mangels Ermächtigung gar keinen geben kann,
und mit so bedingtem Falschinkasso von kumuliert 6 Milliarden Euro? Also Insolvenzpflicht für alle 9 ARD-Landesanstalten?
6. @Profät : Besteht wirklich vorherige Zustimmungspflicht der Rechtsaufsicht?
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Wir haben keine "(umfassende) Sachaufsicht" mit Eingriffsrecht - Staatsferne verpflichtet.
Die "(nur) Rechtsaufsicht" kann eigentlich nur eine Rechtsfehler rügende Funktion haben?
Woraus ergibt sich, dass sie für irgend etwas vorab zustimmen muss? Kann sein, wenn ja, wüsste @pjotre gerne, wie man das rechtlich belegen kann.
Die "Rechtsaufsicht" ist gerade in "heftiger" Erörterung (Diplomaten-Jargon für "die Fetzen fliegen"). Da geht es aber nur um Pflichtversäumnis der Eingriffe gegen Rechtsverstöße, dies in Sachen Rundfunkabgabe und vor allem gegen Rechtsfehler des vorgesehenen "Medienstaatsvertrages 2020".