Umgekehrt nicht: Für eine Wohnung in einer Betriebsstätte (...eine Betriebswohnung?) muss der Rundfunkbeitrag entrichtet werden, selbst wenn für die Betriebsstätte schon bezahlt wird.
Ok, eine derartige Betriebswohnung haben ja oft Hausmeister gewerblicher oder öffentlicher Objekte wie Schulen, Universitäten, etc., ja, klar, die Kirche mit Wohnung für den Pfarrer, (nenne ich mal jetzt so), gehört dann auch dazu, wenn in dieser Kirche selbst befindlich und nicht im Extragebäude?
Ich kann mir aber wirklich nicht vorstellen, daß es für den ÖRR gut ist, sich mit den großen Hauptkirchen anzulegen, denn die Kirchenwohnungen, also Betriebswohnung, trägt die jeweilige katholische oder evangelische Kirche üblicherweise/oft selbst, der jeweilige Pfarrer sollte damit gar nicht belastet sein?
An der zitierten Aussage des Rn. 106 ändert sich aber auch nichts; keine Person ist verpflichtet, mehr als 1 vollen Rundfunkbeitrag zu leisten.
Die Aussage in Rn. 106 unterscheidet nicht zwischen juristischen und natürlichen Personen.
Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten hat den Rang eines Bundesgesetzes, (BVerfG - 2 BvR 1481/04 - Rn. 30), und bricht gemäß Art. 31 GG jede Art von Landesrecht, das sich außerhalb der vom Bund gesetzten Norm bewegt, (BVerfG - 2 BvN 1/95 - Rn. 66).
Keine Unterstützung für
- Gegner internationaler, nationaler wie speziell europäischer Grundrechte;
- Gegner nationaler wie europäischer Mindestlöhne;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;