...aber nein/doch, die Rundfunkfinanzierung ist gänzlich staatsfern und mitnichten ein Spielball der Medien- und sonstigen Politik

Wie aber soll ein Kostenbewusstsein erwirkt werden, wenn es keinerlei Sanktionsmöglichkeiten geben soll?
Und wieso sollten die beitragspflichtigen "Wohnungsbewohner" eine besondere Finanzierungspflicht haben für "medienpolitische Zwecksetzungen" wie z.B. die Ansiedlung von "Gemeinschaftseinrichtungen" der ARD in bestimmten Bundesländern? 
medienkorrespondenz, 27.05.2020
Schwierige Gemengelage
Debatte um Rundfunkbeitrag:
Sachsen-Anhalt, Sparforderungen und der Corona-Faktor
Von Volker Nünning
[...]
Forderungen aus Sachsen-Anhalt
[...]
Allerdings ist Haseloffs Agieren verfassungsrechtlich problematisch, weil er de facto seine Zustimmung zu der Beitragserhöhung, also seine Unterzeichnung der Staatsvertragsnovelle, insbesondere an Einsparzusagen der Sender knüpft.
Die verfassungsrechtliche Problematik
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem zweiten Gebührenurteil (2007) bekräftigt: „Die Festsetzung der Rundfunkgebühr muss frei von medienpolitischen Zwecksetzungen erfolgen.“ [...]
Wo ist hier was verfassungsrechtlich problematisch? Da hat jemand sicherlich nicht alle Rundfunk-Entscheidungen des BVerfG hinreichend zur Kenntnis genommen?
BVerfGE 119, 181 - RfStV -> Mißlungene Finanzierunghttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30393.msg190390.html#msg190390mit der Aussage
Rn. 151
Werden die Gebührenzahler durch die Höhe der Gebühr unangemessen belastet oder versperrt sie ihnen den Informationszugang, ist der Ausgleich zwischen den Interessen der Bürger und dem Recht der Anstalten zur autonomen Entscheidung über das Rundfunkprogramm im Rahmen des gesetzlichen Funktionsauftrags und auf eine darauf abgestimmte Finanzierung misslungen.
Selbstverständlich darf und muß der Gesetzgeber auf die teils gegensätzlichen Belange der Bürger, der Rundfunkbeitragszahler, Rücksicht nehmen, erst recht, wenn diese signalisieren, daß sie ihre Wahlentscheidungen künftig anders gewichten.
Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten hat den Rang eines Bundesgesetzes, (BVerfG - 2 BvR 1481/04 - Rn. 30), und bricht gemäß Art. 31 GG jede Art von Landesrecht, das sich außerhalb der vom Bund gesetzten Norm bewegt, (BVerfG - 2 BvN 1/95 - Rn. 66).
Keine Unterstützung für
- Gegner internationaler, nationaler wie speziell europäischer Grundrechte;
- Gegner nationaler wie europäischer Mindestlöhne;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;