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Autor Thema: Rund­funk­beitrags­pflicht für Wohnung trotz Zahlung für Betriebsstätte  (Gelesen 2712 mal)

Uwe

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Kostenlose Urteile, 26.05.2020

Rund­funk­beitrags­pflicht für Wohnung trotz Zahlung für in denselben Räumlichkeiten befindliche Betriebsstätte

Zitat
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.05.2020
- OVG 11 S 39/20 -

In der Regel höhere Rund­funk­beitrags­pflicht für Wohnung bleibt bestehen
Wird für eine Betriebsstätte bereits die Rund­funk­beitrags­pflicht gezahlt, so besteht dennoch für die in denselben Räumen befindliche Wohnung eine Zahlungspflicht. Die in der Regel höhere Rund­funk­beitrags­pflicht für die Wohnung bleibt bestehen. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg entschieden. […]

Weiterlesen auf:
https://www.kostenlose-urteile.de/OVG-Berlin-Brandenburg_OVG-11-S-3920_Rundfunkbeitragspflicht-fuer-Wohnung-trotz-Zahlung-fuer-in-denselben-Raeumlichkeiten-befindliche-Betriebsstaette.news28755.htm


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Kurios; setzt sich das OVG BB über das BVerfG hinweg, wonach jeder nur höchstens 1x zur Leistung des Rundfunkbeitrages heranzuziehen ist? Siehe

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. 1-157,

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html

mit der Aussage

Rn. 106
Zitat
[...] Dabei darf dieselbe Person jedoch für die Möglichkeit der privaten Rundfunknutzung nicht zu insgesamt mehr als einem vollen Beitrag herangezogen werden

Wenn es nun aber keinen beruflichen Bezug zur Rundfunknutzung hat?

Man darf fragen, ob ein beruflich genutztes Büro Teil der Wohnung ist, wenn es sich in der privaten Wohnung befindet?

Und für die Wohnung wird ja bereits gezahlt?

Die nächste Frage geht dann dahin, wer diesen beruflichen Rundfunkbeitrag bezahlt?

Interessant ist das nämlich dann, wenn Wohnungsinhaber und Büroinhaber ein und dieselbe Person sind, und diese Person ist nicht verpflichtet, mehr als 1 Rundfunkbeitrag zu leisten.


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- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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o
  • Beiträge: 1.575
Da haben die Schergen in Köln eine neue Finte gefunden.  >:(

Beitragsfrei ist nämlich nur die Betriebsstätte in einer Wohnung, wenn für die Wohnung bereits ein Beitrag entrichtet wird. Typische Anwendung: Soloselbständige, die zuhause arbeiten.

Umgekehrt nicht: Für eine Wohnung in einer Betriebsstätte (...eine Betriebswohnung?) muss der Rundfunkbeitrag entrichtet werden, selbst wenn für die Betriebsstätte schon bezahlt wird. 
(Betriebswohnung... kommt selten vor, aber z.B. gibt es Kantorenwohnungen in Kirchengebäuden, gerne zwischen Orgel und Glockenstuhl...  8) )


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  • Beiträge: 7.396
Umgekehrt nicht: Für eine Wohnung in einer Betriebsstätte (...eine Betriebswohnung?) muss der Rundfunkbeitrag entrichtet werden, selbst wenn für die Betriebsstätte schon bezahlt wird.
Ok, eine derartige Betriebswohnung haben ja oft Hausmeister gewerblicher oder öffentlicher Objekte wie Schulen, Universitäten, etc., ja, klar, die Kirche mit Wohnung für den Pfarrer, (nenne ich mal jetzt so), gehört dann auch dazu, wenn in dieser Kirche selbst befindlich und nicht im Extragebäude?

Ich kann mir aber wirklich nicht vorstellen, daß es für den ÖRR gut ist, sich mit den großen Hauptkirchen anzulegen, denn die Kirchenwohnungen, also Betriebswohnung, trägt die jeweilige katholische oder evangelische Kirche üblicherweise/oft selbst, der jeweilige Pfarrer sollte damit gar nicht belastet sein?

An der zitierten Aussage des Rn. 106 ändert sich aber auch nichts; keine Person ist verpflichtet, mehr als 1 vollen Rundfunkbeitrag zu leisten.

Die Aussage in Rn. 106 unterscheidet nicht zwischen juristischen und natürlichen Personen.


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Z
  • Beiträge: 1.566
Naja, die Betriebsstätte hat also zuviel gezahlt, das kann sich der Kläger ja von der Rundfunkanstalt zurückholen, falls die Rundfunkanstalt nicht die Einrede der Verjährung geltend macht. Dann könnte sich der Kläger ja nur noch darauf berufen, daß er als Einzelunternehmer (natürliche Person, die jetzt noch für die Wohnung abdrücken soll) bereits eine Teilschuld bezahlt hat.
Denn das Bundesverfassungsgericht hat ja im Zusammenhang mit der Zweitwohnungsabzocke beschlossen, daß eine Person nur mit genau einem Rundfunkbeitrag (maximal) belastet werden darf.


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  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Aus der Meldung geht für mich nicht hervor, ob der Unternehmer nun statt eines Drittel-Beitrages für das Unternehmen zusätzlich den vollen Beitrag für die Wohnung zahlen soll, oder aber, wegen der Wohnung, insgesamt den höheren Beitrag anstelle des Drittelbeitrags.
Sollte mehr als ein Beitrag für die Wohnung gefordert werden, dann erklärt man zweckmäßig den gesamten Betrieb zur Wohnung, in der sich dann eben Räume des Unternehmens befinden.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

 
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