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Autor Thema: Kontogeführter Ehepartner im Ausland, Frau erhält Ladung zur Vermögensauskunft  (Gelesen 2018 mal)

B
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Angenommen es trägt sich folgender fiktiver Fall zu:

Ehepartner wohnen zusammen in einem Haushalt und sämtliche Zahlungen und das Beitragskonto zum betreffenden Haushalt laufen über den Ehemann.

Der Ehemann verlässt vor ca. 3-4 Jahren Deutschland und verlegt seinen dauerhaften Wohnsitz und seine Meldeadresse in die Schweiz, um dort beruflich weiterzukommen. Möglicherweise durch einen Meldedatenabgleich erhält in Folge dessen erst 2018 nun die Ehefrau Post vom Beitragsservice, da an dem bisherigen gemeinsamen Wohnsitz jetzt nur noch die Ehefrau als Wohnungsinhaberin gelistet ist. Logischer Weise hat seit dem Wegzug des Ehemannes auch niemand für diesen Haushalt Rundfunkbeiträge gezahlt, evtl. auch noch für Zeiträume davor, sodass hier ein größerer Fehlbetrag entstanden ist.
Die Ehefrau erhält einen Beitragsbescheid, indem auch Beiträge für Zeiträume berechnet werden, wo sie noch gar nicht "Kontoinhaber" beim BS war, sondern der Ehemann. Sie erklärt dem WDR in einem Schreiben die Situation und dass Sie nicht für die verpassten Zahlungen des Ehemannes einspringen werde und bittet um einen korrigierten Bescheid. Sie leistet aufgrund der nicht exakt bezifferten Beitrags-Schuld erstmal keine Zahlung.
Eine Reaktion des BS/WDR bleibt aus, stattdessen erhält die Ehefrau wenig später Post seitens der Stadtkasse, die ankündigt, das  Konto zu pfänden. Es wird das gemeinsame Konto genannt, welches seit dem Wegzug des Ehemannes aufgelöst wurde und gar nicht mehr existiert. Die Ehefrau schreibt wieder an den WDR und die Stadtkasse und weist auf die Situation hin.
Die Konto-Pfändung läuft aufgrund der Nichtexistenz des genannten Kontos logischer weise ins Leere, sodass heute vom Amtsgericht eine Vorladung zur Abgabe der Vermögensauskunft vom Obergerichtsvollzieher/in des Amtsgerichts eintrudelt. Der Fehlbetrag wird mittlerweile auf 830€ beziffert.

Ein Ehevertrag existiert nicht, keine Vermögenstrennung.

Wie könnte die Ehefrau in diesem fiktiven Fall da rauskommen?
Ist sie gesamtschuldnerisch haftbar, auch wenn die Beitragsbescheide vorher an den Ehemann adressiert waren?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Mai 2020, 15:27 von Bürger«
"Die Geschichte des Fernsehens ist eine Geschichte voller Missverständnisse. Dabei hat dieser kleine Kasten vielleicht mehr für die Verblödung der Menschheit getan als jedes andere Medium." - Oliver Kalkofe, Kalkofes letzte Worte, Eichborn, 1997, S. 22

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Die Ehefrau erhält einen Beitragsbescheid, indem auch Beiträge für Zeiträume berechnet werden, wo sie noch gar nicht "Kontoinhaber" beim BS war, sondern der Ehemann. Sie erklärt dem WDR in einem Schreiben die Situation und dass Sie nicht für die verpassten Zahlungen des Ehemannes einspringen werde und bittet um einen korrigierten Bescheid. Sie leistet aufgrund der nicht exakt bezifferten Beitrags-Schuld erstmal keine Zahlung...

Leider geht aus der fiktiven Darstellung nicht hervor, ob Widerspruch gegen gegen den Festsetzungsbescheid eingelegt worden sein könnte.

Hierzu auch:

Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.msg82533.html#msg82533

Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

Z
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Verjährung wäre für Teilbeträge eingetreten, wenn die Verjährung in Form eines Widerspruches geltend gemacht worden wäre.
Gerichtlicher Angriff dann einfacher.


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B
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Gegen die Bescheide wurde von gültiger Person fristgerecht Widerspruch eingelegt.
Ein Widerspruchsbescheid seitens des BS oder WDR wurde nicht erhalten, erst recht nicht zugestellt.

Bleibt jetzt noch die Möglichkeit der Untätigkeitsklage beim VG mit gleichzeitiger Beantragung der Einstellung der Vollstreckungsmaßnahmen?


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n
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Zitat
Ist sie gesamtschuldnerisch haftbar, auch wenn die Beitragsbescheide vorher an den Ehemann adressiert waren?

Da es mehrere Beitragsschuldner gibt, die Aufteilung der Gesamtschuld auf den Anteil der Ehefrau entsprechend § 268 AO beantragen.

Da der BS nicht weiss wieviele Personen da leben, ist das nicht (so einfach) durchführbar - Zeit gewonnen. In einem fiktiven Fall wurde die ZV zurückgegeben.

Ansonsten Vollstreckung rechtswidrig,

da Art 11 Charta und Art. 10 EMRK nicht eingehalten werden, siehe
Re: BVerfGE 44, 197 - Solidaritätsadresse -> Recht, in Ruhe gelassen zu werden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31031.msg193131.html#msg193131

da an das BVerfG gebunden:
BVerfG - 1 BvL 8/11 - Selbsttitulierungsrecht mit dem GG unvereinbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33718.msg205325.html#msg205325

Aber das kennt Ihr ja alles schon.


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

P
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Für die Geschichte wäre noch von Interesse ob zusätzlich zum "Widerspruch" eine Aussetzung z.B. des Vollzug beantragt wurde.

Je nach Sichtweise hat ein Widerspruch entweder aufschiebende Wirkung oder nicht. Wenn nach der Sichtweise nicht, dann muss oder sollte diese aufschiebende Wirkung entsprechend durch zusätzlichen Antrag hergestellt werden.


Im Fall hier ist a) die Sichtweise der beteiligten Stellen unklar, genauso b) das ob über das Stellen von so einem Antrag.

Wäre so ein Antrag aber gestellt, ganz unabhängig ob zulässig/notwendig oder überflüssig, so könnte das dazu führen, dass dieser beschieden werden sollte. Dabei könnte wohl auch eine Ablehnung kommen oder die Aussage, dass es so eines Antrags nicht bedarf.
Ist schlicht kein Antrag notwendig, dann würde der Widerspruch von sich aus aufschiebende Wirkung haben, sofern es nichts anderes gibt, welches diese aufschiebende Wirkung reduziert/verhindert und sich vom Antrag auf Aussetzung unterschiede.


Beides kann dann dahingehend genutzt werden, die aufschiebende Wirkung entfällt lediglich in bestimmten Fällen. Jetzt kann geprüft werden ob diese Fälle für Bescheide, welche lediglich etwas feststellen/festsetzen gelten soll, da z.B. genau mit dieser Art von Bescheid keine Forderung zur Leistung verbunden ist.

Entscheidend für die Zulässigkeit der Vollstreckung ist in jedem Fall ob der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat oder durch Antrag aufschiebende Wirkung hergestellt wurde.

Zu klären wäre somit die Frage der inhaltlichen Bestimmtheit der Bescheide und deren behaupte Eigenschaft als vollstreckbar, weil a) entweder unanfechtbar oder b) weil ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hätte.

In jedem Fall wäre zu prüfen ob das für einen Widerspruch in Bezug zum Bescheid stimmig ist.

Von Gesetz1 wegen soll eine "aufschiebende Wirkung" unter Umständen entfallen, wenn es um die "Anforderung1 von öffentlichen Abgaben und Kosten" geht. Zu prüfen wäre damit, ob ein Bescheid öffentliche Kosten und Abgaben anfordert1. Zu klären wären somit die Merkmale einer Anforderung1. Zu klären wäre ob ein Bescheid solche Merkmale hat.


Kann diese Klärung nicht positiv hergestellt werden, dann könnte gelten, dass es eines zusätzlichen Antrag auf Aussetzung nicht bedarf. Bzw. dass der Antrag in jedem Fall notwendig ist, weil der Bescheid über diese Merkmale verfügt.


Wie hilft das Wissen gegen die Vollstreckung?

A muss wahrscheinlich passend erklären, dass eine Vollstreckung bereits unzulässig ist, weil entweder aufschiebende Wirkung durch den Widerspruch selbst besteht oder aufschiebende Wirkung mittels Antrag hergestellt wurde.

Im Fall, dass ein Antrag nicht bearbeitet, also nicht beschieden wurde müssten weitere Betrachtungen erfolgen.

Um die Zulässigkeit der Vollstreckung zu belegen müsste eine Stelle X natürlich Nachweis darüber erbringen, dass keine aufschiebende Wirkung besteht oder dass Unanfechtbarkeit vorliegt.

Bisher wird das in den Vollstreckungsersuchen lediglich gegenüber den ersuchten Stellen, welche den Vollzug unterstützen sollen, behauptet.

Zu prüfen ist damit, wie diese Stellen versorgt werden müssen, damit diese die Vollstreckung zurückgeben oder b) aussetzen bis die Prüfung -hier Bestand/nicht Bestand des Vorliegen der aufschiebenden Wirkung- erfolgt ist.

Gegebenenfalls kann dazu ein Antrag nach §123 VwGO helfen. Jedoch wird dieser zumindest oft mit zusätzlichen Kosten verbunden. Ziel müsste also zusätzlich ein Verfahren sein, welches sich gegen den Bescheid richtet und ebenfalls Formfragen dazu formuliert.


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Der Betrag stellt keine Rechtsberatung dar.
*1Zu Widerspruch bei "Anforderung von öffentlichen Abgaben" siehe u.a. auch unter
Kurz-Widerspruch (unbegründet) + handschriftl. direkt auf Bescheid-Ausdruck
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26122.msg198275.html#msg198275
Bayerische Staatsregierung zum Verwaltungsverfahrensgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22519.msg152244.html#msg152244


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Mai 2020, 17:21 von Bürger«

 
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