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Autor Thema: Rundfunkgebühr und Rundfunkbeitrag sind Steuern -> EU-Recht  (Gelesen 4060 mal)

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Die Aussage im Titel folgt direkt aus

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
DÁMASO RUIZ-JARABO COLOMER
vom 6. September 2007

Rechtssache C-337/06

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=rechtsverh%25C3%25A4ltnis&docid=62434&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=3222896#ctx1

Zitat
46.  Folglich gehört das Rechtsverhältnis, das den Besitzer eines Fernseh- oder eines Radiogeräts mit den Rundfunkanstalten verbindet, zum Bereich des öffentlichen Rechts und stellt quasi eine Abgabe dar, da die Zahlungspflicht durch den bloßen Besitz eines Empfängers für Radio- oder Fernsehwellen entsteht, welcher einen jede Abgabenerhebung kennzeichnenden echten „Steuertatbestand“ bildet, bei dem der Fernsehzuschauer zu einem passiven Subjekt wird. Wie diese Belastung im nationalen Recht bezeichnet wird, ist im Übrigen nicht von Bedeutung(15).

62. In Anbetracht des Struktur der Erhebung der Rundfunkgebühr, die in einem eigenen Gesetz geregelt ist und mit den erwähnten Vorrechten der Verwaltung durchgeführt wird (Festsetzung und mögliche Zwangsvollstreckung), kann nicht angenommen werden, dass die finanziellen Mittel, die zur Erfüllung der im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe einer von den Rundfunkanstalten zweifellos erbrachten öffentlichen Programmgestaltung bestimmt sind, in Abhängigkeit von den Marktbedingungen generiert werden. Die Geldmittel, mit denen sie durch die Abgabe ausgestattet werden, stammen also nicht aus einer in der Auseinandersetzung mit ihren Wettbewerbern ausgeübten Tätigkeit, sondern werden von der Allgemeinheit aufgebracht(28), ohne Rücksicht darauf, ob der Verbraucher ihr Angebot an audiovisuellen Programmen tatsächlich in Anspruch nimmt.

Im EU-Rahmenrecht ist damit jede Abgabe eine Steuer, die der Staat als Abgabe einführt und auf hoheitliche Weise einziehen läßt; wie diese Abgabe national heißt, ist entsprechend der im obigen Zitat unterstrichenen Aussage ohne jede Bedeutung.

Weiterführend dazu auch siehe:
Die Rundfunkfinanzierung ist national im europäischen Kontext rechtswidrig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32245.msg201335.html#msg201335


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h
  • Beiträge: 304
Ich kenne mich im EU-Recht nicht nur nicht, sondern überhaupt nicht aus, aber hat denn ein einzelner Passus eines Schlussantrags eines EU-Generalanwalts Bindungswirkung für nationale Rechtsprechung?

In dem Urteil des Gerichtshofes vom 13. Dezember 2007 (http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=71713&doclang=DE) kann ich diesen Passus jedenfalls nicht mehr finden.

Und 2007 ging es ja um die gerätebezogene Rundfunkgebühr. Hat denn ein EU-Verfahren bzgl. gerätebezogener Rundfunkgebühr eine Bedeutung für den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag?


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In dem Urteil des Gerichtshofes vom 13. Dezember 2007 (http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=71713&doclang=DE) kann ich diesen Passus jedenfalls nicht mehr finden.
Der Generalanwalt nahm betreffs der kleinen Hinweisziffer (15) Bezug auf ein dt. Dokument.

->

Zitat
15 – Während die deutsche Regierung bemerkt, dass der Begriff „Gebühr“ nicht geeignet sei, eine Zahlungspflicht zu benennen, schreibt ein Teil der Lehre ihn als „Abgabe“ dem Steuerrecht zu; Boesen, A., Vergaberecht: Kommentar zum 4. Teil des GWB, Bundesanzeiger Verlag, 1. Aufl., Köln 2000, S. 151, Nr. 73.

Zitat
Und 2007 ging es ja um die gerätebezogene Rundfunkgebühr. Hat denn ein EU-Verfahren bzgl. gerätebezogener Rundfunkgebühr eine Bedeutung für den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag?
Der Begriff "staatliche Beihilfe" verbindet Rundfunkgebühr und Rundfunkbeitrag; EuGH C-337/06 benannte die Rundfunkgebühr bereits als eine "Finanzierung durch den Staat",

Zitat
Rn. 48 - EuGH C-337/06
Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass eine Finanzierung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die durch einen staatlichen Akt eingeführt worden ist, durch den Staat garantiert und mittels hoheitlicher Befugnisse erhoben und eingezogen wird, die Voraussetzung der „Finanzierung durch den Staat“ für den Zweck der Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften auf dem Gebiet der Vergabe öffentlicher Aufträge erfüllt.

 mit EuGH C-492/17 wurde das für den Rundfunkbeitrag bestätigt.

Zitat
Rn. 53 - EuGH C-492/17
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es, wie der Generalanwalt in Nr. 45 seiner Schlussanträge bemerkt hat, unstreitig ist, dass durch den Erlass des Rundfunkbeitragsgesetzes eine bestehende Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 geändert wurde.

Diese beihilferechtlichen Aspekte sollen hier im Thema bitte nicht diskutiert werden.


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c
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Hallo, ich habe bisher vieles gelesen, also quasi Grundlagen gesammelt. Corona macht es ja möglich, sich mit anderen Dingen zu beschäftigen. Ich bin es auch leid, diesen Beitrag zahlen zu müssen. Gerade bei Kurzarbeit ist es mit Familie nicht ganz so einfach.
Was würde denn passieren, wenn ich die hier zusammengetragenen Fakten einem Richter "***...vorlege"?

***Edit "Markus KA":
Beitrag musste leider angepasst werden.
Begriffe die von Lesern falsch oder als Beleidigung interpretiert werden könnten, sollten vermieden werden.


Bitte das Thema „Klage oder Klagebegründung“
in diesem Thread nicht weiter vertiefen, der da lautet:
„Rundfunkgebühr und Rundfunkbeitrag sind Steuern -> EU-Recht“.
Bitte die Möglichkeit der Suchfunktion nutzen oder ggf. neuen Thread erstellen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. April 2020, 16:00 von Markus KA«

  • Beiträge: 1.334
  • bye offiz nicht "deutsch genug" angek Abschiebung
Was würde denn passieren, wenn ich die hier zusammengetragenen Fakten einem Richter "***...vorlege"?

Soviel ich weiß, werden sich diese hiesigen, unteren Verwaltungsgerichte leider wohl ganz auf die Seite des BVerfG stellen:
"Dass die Rundfunkbeitragsidee von Paul Kirchhof keine Steuermerkmale enthält, hat Ferdinand Kirchhof doch schon bestätigt!"
( Quelle: https://www.deutschlandfunk.de/bundesverfassungsgericht-rundfunkbeitrag-grundsaetzlich.2852.de.html?dram:article_id=423199 )

Desweiteren befürchte ich, dass sie auf diesen Instanzenweg hinweisen werden.
Und viele, viele Jahre und AberTausende €-s später gäbe es dann leider noch das Problem, dass diese EU-Gerichte
-die ja ihrerseits anteilig vom Mitgliedsstaat Deutschland ihr Geld bekommen-
brisante Prozesse einfach als "unzulässig" ablehnen dürfen.
( Quelle: https://www.medienkorrespondenz.de/politik/artikel/europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-beschwerden-zum-rundfunkbeitrag-abgewiesen.html )

Ganz überspitzt: Wer mit einer Kampfhundmeute um seine Wurst prozessieren will, muss leider damit rechnen, kein Gehör zu finden.

Diese ganze Instanzenjuristerei ist ja leider auch sehr Zeit- und Geldaufwändig.
Aber notieren müssen wir uns diese ganzen Ungerechtigkeiten natürlich. Die Liste ist auch sowieso schon ellenlang.

Markus


Bitte das Thema „Klage oder Klagebegründung“
in diesem Thread nicht weiter vertiefen, der da lautet:
„Rundfunkgebühr und Rundfunkbeitrag sind Steuern -> EU-Recht“.
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Soviel ich weiß, werden sich diese hiesigen, unteren Verwaltungsgerichte leider wohl ganz auf die Seite des BVerfG stellen:
"Dass die Rundfunkbeitragsidee von Paul Kirchhof keine Steuermerkmale enthält, hat Ferdinand Kirchhof doch schon bestätigt!"
Nur das es damit der europäischen Sicht entgegensteht; denn der Begriff "Steuertatbestand" geht aus den zitierten Passagen des Schlußantrages zu EuGH C-337/06 ja eindeutig hervor. Und wenn EU-Recht dem nationalen entgegensteht, darf das nationale Recht nicht angewendet werden; auch dieser Aspekt soll hier im Thema aber nicht diskutiert werden.


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S
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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
@pinguin
Ich glaube, dass es sich hier um zwei verschiedene Paar Schuhe handelt.
Es mag ja sein, dass der Rundfunkbeitrag nach EU-Recht als Steuer eingestuft wird. Das dürfte aber nur von Belang sein, wenn es um Auseinandersetzungen auf EU-Ebene geht.
Wir befinden uns aber hauptsächlich auf nationaler Ebene.

Kann die EU den einzelnen Mitgliedsstaaten wirklich vorschreiben, wie sie eine Abgabe auf nationaler Ebene handzuhaben hat, solange es sich eben um eine reine interne Sache handelt? Gibt es Belege dafür, dass die EU wirklich eine solche Verfügungsgewalt hat?


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

h
  • Beiträge: 304
Nur das es damit der europäischen Sicht entgegensteht; denn der Begriff "Steuertatbestand" geht aus den zitierten Passagen des Schlußantrages zu EuGH C-337/06 ja eindeutig hervor. Und wenn EU-Recht dem nationalen entgegensteht, darf das nationale Recht nicht angewendet werden; auch dieser Aspekt soll hier im Thema aber nicht diskutiert werden.

Naja, auch wenn ich ja den Argumentationsweg gerne mitgehe würde, finde ich es -außer wenn ich in den Ausführungen etwas Grundsätzliches nicht verstanden habe- doch recht sportlich, aus dem Schlußantrag des Generalanwalts -auch wenn er sich da eindeutig positioniert- abzuleiten, dass der Rundfunkbeitrag nach EU-Recht eine Steuer sei.

Am Ende des Tages ist das doch nur eine -zugegebenermaßen prominente, aber dennoch- juristische Einzelmeinung, mit der man das BVerfG nicht in die Knie zwingen kann? Oder gibt es ein EuGH-Urteil, in dem das genauso eindeutig drinsteht?


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Kann die EU den einzelnen Mitgliedsstaaten wirklich vorschreiben, wie sie eine Abgabe auf nationaler Ebene handzuhaben hat, solange es sich eben um eine reine interne Sache handelt? Gibt es Belege dafür, dass die EU wirklich eine solche Verfügungsgewalt hat?
Jeweils "Ja"; die EU hat die alleinige Befugnis von ihren Mitgliedsländern übertragen bekommen, die Bestimmungen zur Realisierung des gemeinsamen europäischen Binnenmarktes festzulegen. ->

Zitat
Artikel 3

(1)   Die Union hat ausschließliche Zuständigkeit in folgenden Bereichen:
a) Zollunion,
b) Festlegung der für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln,

Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Vertrag über die Europäische Union (konsolidierte Fassung) Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung) Protokolle Anhänge des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Erklärungen zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon angenommen hat Übereinstimmungstabellen
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.202.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2016:202:TOC


Deswegen handeln alle Unternehmen im europäischen Binnenmarkt nach den europäischen Kriterien, auch die dt. ÖRR, weil "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts", siehe

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33155.msg203052.html#msg203052

Deswegen hat es bspw. ein europäisches Arbeitszeitrecht, das in mehreren Richtlinien für Arbeitnehmer, Wanderarbeitnehmer, Seeleute, Lkw.-Fahrer/innen, etc., ein jeweiliges Mindestschutzlevel festlegt, das vom Mitgliedsland nicht unterschritten werden darf, lediglich die Schaffung eines noch höheren Schutzlevels ist zulässig.

In allen nationalen Gesetzen, dessen Regelungsinhalt in einer europäischen Verordnung oder Richtlinie mit vorgegeben wird, findest Du deswegen die jeweiligen Querverweise auf diese europäischen Bestimmungen.

Für weiteres hat es bereits folgende bestehende Themen:

BVerfGE 92, 203 - EG-Fernsehrichtlinie -> EuGH-Entscheidung ist bindend
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30390.0.html

Das Gericht muß materiellem Unionsrecht entsprechen -> 1 BvR 1675/16
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30058.msg188159.html#msg188159

BVerfG -1 BvR 276/17 - Vorrang des Unionsrechts auch beim Unionsgrundrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32844.msg201288.html#msg201288

Steuern sind zwar eine reine nationale Angelegenheit, doch hat es hier eine Ausnahme, die in alle anderen Bereiche eingreift:

Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1587187010911&uri=CELEX:32006L0112

Diese Richtlinie zu sichten, ist mühsam, aber durchaus interessant; siehe die folgendes Zitat:

Zitat
TITEL III
STEUERPFLICHTIGER
Artikel 9


(1)   Als „Steuerpflichtiger“ gilt, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbstständig ausübt.

Als „wirtschaftliche Tätigkeit“ gelten alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt insbesondere die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen.

KAPITEL 3
Dienstleistungen
Artikel 24

(1)   Als „Dienstleistung“ gilt jeder Umsatz, der keine Lieferung von Gegenständen ist.

(2)   Als „Telekommunikationsdienstleistung“ gelten Dienstleistungen zum Zweck der Übertragung, Ausstrahlung oder des Empfangs von Signalen, Schrift, Bild und Ton oder Informationen jeglicher Art über Draht, Funk, optische oder andere elektromagnetische Medien, einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Abtretung oder Einräumung von Nutzungsrechten an Einrichtungen zur Übertragung, Ausstrahlung oder zum Empfang, einschließlich der Bereitstellung des Zugangs zu globalen Informationsnetzen.
Telekommunikation ist alleiniges Bundesrecht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. April 2020, 12:32 von Bürger«
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Jeweils "Ja"; die EU hat die alleinige Befugnis von ihren Mitgliedsländern übertragen bekommen, die Bestimmungen zur Realisierung des gemeinsamen europäischen Binnenmarktes festzulegen.
Zur weiteren Klärung dieser Frage sei auch auf das neue Thema verwiesen:

EuGH C-392/04 - Gemeinschaftswidriger nationaler Verwaltungsakt u.U. nichtig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33628.0


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