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Autor Thema: Begriffe "Mediendienst" und "Kommunikationsdienst" -> EU-Recht  (Gelesen 1726 mal)

  • Beiträge: 7.386
Aus der Stellungnahme des Generalanwaltes H. Saugmandsgaard ØE
Rechtssache C-622/17
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=zuschauer&docid=211201&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=2027352#ctx1
Rn. 38 - Stellungnahme zu EuGH C-622/17
Zitat
  [...] Die Regelung der Union unterscheidet zwischen der Bereitstellung audiovisueller Inhalte und der Beförderung dieser Inhalte. In diesem Zusammenhang stellen die Betreiber, die sich darauf beschränken, Inhalte befördern, indem sie sie beispielsweise öffentlich übertragen, keine „audiovisuellen Mediendienste“ im Sinne der Richtlinie 2010/13 bereit, sondern „elektronische Kommunikationsdienste“ vor allem im Sinne der Richtlinie 2002/21/EG(22). Gemäß den Definitionen in diesen beiden Richtlinien(23) ist das entscheidende Kriterium, um die Anbieter von Mediendiensten von den Betreibern zu unterscheiden, die bloß einen Dienst für die Verbreitung anbieten, die Frage, ob sie die „redaktionelle Verantwortung“ für den verbreiteten Inhalt tragen oder nicht. Nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2010/13 entspricht dieser Begriff auf dem Gebiet von Fernsehprogrammen der „Ausübung einer wirksamen Kontrolle sowohl hinsichtlich der Zusammenstellung der Sendungen als auch hinsichtlich ihrer Bereitstellung … anhand eines chronologischen Sendeplans“. [...]

Wer Medieninhalte nur befördert, ist kein Mediendienst im Sinne der europäischen Rahmenbestimmungen, sondern "nur" ein Kommunikationsdienst, der zudem national der alleinigen Regelungsbefugnis durch den Bund untersteht.

Dazu dann siehe auch:

BVerfG - 2 BvG 1/01 & 2 BvG 2/01 - Telekommunikation -> reine Bundeskompetenz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32889.0.html

Weiterführend hat es bereits nachstehende Themen:

Richtlinie (EU) 2019/770 - Bereitstellung digit. Inhalte und Dienstleistungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33389.0.html

Ein Mediendienst ist also, wer digitale Inhalte zur Weiterverbreitung bereitstellt
Die ÖRR sind demzufolge Mediendienste, wenn sie der Bereitstellung "digitaler Inhalte" frönen.

Gemäß Art. 6 der dem obigen Thema zugrunde liegenden Richtlinie (EU) 2019/770
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1582755738918&uri=CELEX:32019L0770
Zitat
Artikel 6
Vertragsmäßigkeit der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen
braucht es einen Vertrag zw. Unternehmen und Verbraucher, auf Basis dessen "digitale Inhalte" bzw. "digitale Dienstleistungen" bereitgestellt werden, denn wenn etwas "vertragsmäßg" sein muß, braucht es als Grundlage einen "Vertrag".

Und all dieses hat noch gar nix mit der Weiterverbreitung zu tun.


Hinweis:
Diese im Zitat benannte Richtlinie 2002/21/EG wird mit
Richtlinie (EU) 2018/1972 - Europäischer Kodex f. d. elektr. Kommunikation
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33252.msg203332.html#msg203332
ab Ende 2020 abgelöst.


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  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...) Ein Mediendienst ist also, wer digitale Inhalte zur Weiterverbreitung bereitstellt.
Die ÖRR sind demzufolge Mediendienste, wenn sie der Bereitstellung "digitaler Inhalte" frönen.
(...)
wenn also etwas "vertragsmäßg" sein muß, braucht es als Grundlage einen "Vertrag". (...)

Der Landesgesetzgeber hat mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag genau diesen "Vertrag"  (getarnt als Zwang) ins Leben gerufen?
"Sonderbeziehung" oder besser noch "spezialgesetzlich geregelt" zwischen "Verbraucher/Unternehmen und einer "staatsfernen gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen-rechts LRA", nach der Gepflogenheit der Deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit auch als "ständige Rechtsprechung" abgetan?
Ist der RBStV nicht die Grundlage für den Zwangsrundfunkbeitragseinzug auch für "digitale Inhalte etc" zur Leisung durch "Verbraucher/Unternehmen" ?  ;)



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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 7.386
Der Landesgesetzgeber hat mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag genau diesen "Vertrag"  (getarnt als Zwang) ins Leben gerufen?
Nö, hat er nicht; d.h., in der Theorie nach rein nationalem Recht evtl. schon(?), nach europäischem Rahmenrecht aber nicht einmal für den EuGH, (siehe EuGH C-337/06 zur damaligen dt. Rundfunkgebühr mit einer entsprechenden Aussage), weil kein Vertrag vorgesehen worden ist.


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