(...) Ein Mediendienst ist also, wer digitale Inhalte zur Weiterverbreitung bereitstellt.
Die ÖRR sind demzufolge Mediendienste, wenn sie der Bereitstellung "digitaler Inhalte" frönen.
(...)
wenn also etwas "vertragsmäßg" sein muß, braucht es als Grundlage einen "Vertrag". (...)
Der Landesgesetzgeber hat mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag genau diesen "Vertrag" (getarnt als Zwang) ins Leben gerufen?
"Sonderbeziehung" oder besser noch "spezialgesetzlich geregelt" zwischen "Verbraucher/Unternehmen und einer "staatsfernen gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen-rechts LRA", nach der Gepflogenheit der Deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit auch als "ständige Rechtsprechung" abgetan?
Ist der RBStV nicht die Grundlage für den Zwangsrundfunkbeitragseinzug auch für "digitale Inhalte etc" zur Leisung durch "Verbraucher/Unternehmen" ?
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15
https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (
https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)