Dieses zweite Thema zur gleichen Entscheidung widmet sich einem ganz anderen Schwerpunkt, nämlich dem der Verwaltungszuständigkeit des Bundes für die Telekommunikation.
Rn. 39 [...] Für den Sachbereich der Telekommunikation kommt dem Bund gemäß Art. 73 Nr. 7 GG die Gesetzgebungszuständigkeit und gemäß Art. 87f GG die Verwaltungszuständigkeit zu.
BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. März 2002
- 2 BvG 1/01 -, Rn. (1-52),http://www.bverfg.de/e/gs20020328_2bvg000101.htmlArt 87f GG
(1) Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen.
(2) Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht. Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation werden in bundeseigener Verwaltung ausgeführt.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 führt der Bund in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts einzelne Aufgaben in bezug auf die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen nach Maßgabe eines Bundesgesetzes aus.
Interessant ist, daß die Verwaltungszuständigkeit für die Telekommunikation lt. Art. 87f. GG beim Bund liegt.
Der Bund gewährleistet die Dienstleistungen, nicht die Länder; siehe Abs. 1 des zitierten Art. 87f.
Wir berücksichtigen hier, daß die Länder nur Rundfunk veranstalten dürfen und Europa auch für den Bund und via Art. 31 GG auch den Ländern den Rahmen für die audio-visuellen Medien setzt.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
[...]
e) „Fernsehprogramm“ (d. h. ein linearer audiovisueller Mediendienst) einen audiovisuellen Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den zeitgleichen Empfang von Sendungen auf der Grundlage eines Sendeplans bereitgestellt wird;
Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10.März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (kodifizierte Fassung) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1576260480749&uri=CELEX:02010L0013-20181218National heißt es:
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen.
[...]
Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV)https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rstvBraucht es nicht einer Genehmigung des Bundes, wenn die Länder ihren Rundfunk auch via Telekommunikation verbreiten wollen?
Können sog. Telemedien ohne Telekommunikation überhaupt übertragen werden?
Welches technische Netz/Kabelnetz muß vorhanden sein, damit Medien zwar als Telemedien angesehen werden können, wo aber das "Sendegerät" nicht mit dem "Empfangsgerät" kommuniziert?
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;