Wir könnten die Aussage tun, daß sich jene Entscheidungen der Verwaltungsgerichte seit November 2017 über das BVerfG hinwegsetzen, die den LRA auch nur irgendeine hoheitliche Befugnis zuerkannt, incl. der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes.
Und spätenstens am Bundesverwaltungsgericht hätte erkannt werden müssen, daß der verwaltungsgerichtliche Rechtsweg der falsche Rechtsweg ist, so es die Relation LRA vs. Bürger betrifft.
Es hätte erkannt werden müssen, daß es der Landesgesetzgeber schlicht versäumt hat, eine landesrechtliche Stelle zu schaffen, die für den Einzug der Rundfunkbeiträge verantwortlich ist.
Dadurch, daß der Landesgesetzgeber diese Befugnis dem Begünstigten zugestanden hat, erwachsen weder für Land, Gericht noch begünstigte LRA das Recht, sich über die vom Bund aufgestellten Rahmenkriterien hinwegzusetzen und deswegen keinerlei Befugnis, die LRA als "zum hoheitlichen Handeln berechtigt" anzusehen.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;