Behinderte Menschen waren früher befreit, jetzt sind sie es nicht mehr,
... sie sind es im Zweifelsfalle auch jetzt noch; siehe das Thema zur bislang nicht in das landesrechtliche Rundfunkrecht eingearbeiteten
Richtlinie (EU) 2018/1972 - Europäischer Kodex f. d. elektr. Kommunikationhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33252.msg203332.html#msg203332denn Artikel 100 bestimmt hier ausdrücklich, daß die Charta einzuhalten ist; dadurch erwachsen dem Bürger unmittelbare Rechte, die er auch dann einfordern kann, wenn die Richtlinie nicht oder nur ungenügend umgesetzt worden ist.
Artikel 26
Integration von Menschen mit Behinderung
Die Union anerkennt und achtet den Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft.
aber auch
Artikel 21
Nichtdiskriminierung
(1) Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten.
[...]
Charta der Grundrechte der Europäischen Unionhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.202.01.0389.01.DEU&toc=OJ:C:2016:202:TOCDas Problem, einmal mehr sei darauf hingewiesen, ist der dem Bürger vermittelte Eindruck der Unwilligkeit der beruflichen Weiterbildung der Mitarbeiter/innen staatlicher Stellen im Lichte der dem Bürger vermittelten Mentalität des "an die Hand genommen werden Wollens", also einer Form des betreuten Denkens wie Arbeitens, welches Europa ausdrücklich auch kraft der "Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung" nicht vorsieht. Die europäische Bestimmung ist auch dann gültig, wenn kein Bock darauf besteht, sie zur Kenntnis nehmen zu wollen, und kann folglich vom Bürger, soweit sie ihm Rechte verleiht, aktiv und unmittelbar eingefordert werden, immer auch mit dem Anspruch auf Schadensersatz, der in Folge der Nichteinhaltung durch den Staat und seiner Handelnden entstanden ist.
Seitens Europas wird der Zugang zum EuGH zur Geltendmachung der von Europa dem Bürger verliehenen Rechte, soweit sie durch nationale staatliche Stellen mißachtet werden, künftig erleichtert und der direkte Klageweg ohne Umweg über ein nationales Gericht ermöglicht.
Diese Erleichterung gilt nur für natürliche Personen; dafür wird am EuGH eine separat zuständige Stelle gebildet. Daß nationale Gerichte damit u. U. "entwertet" werden, haben sich diese selbst zuzuschreiben.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;