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Autor Thema: D.Schröter (CDU): „Die Entstehung multimedialer Meinungsmacht verhindern“  (Gelesen 1675 mal)

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medienpolitik.net, 27.01.2020


„Die Entstehung multimedialer Meinungsmacht verhindern“

Schleswig-Holstein fordert „unverzüglich“ Novellierung des Konzentrationsrechts

Interview mit Dirk Schrödter, CDU, Chef der Staatskanzlei von Schleswig-Holstein

Zitat
1996 hatten die Länder aus Sorge um eine weitere Konzentration beim privaten Rundfunk mit dem 3. Rundfunkänderungsstaatsvertrag die Gründung der KEK beschlossen. Die KEK wurde damit zuständig für die Sicherung von Meinungsvielfalt im Zusammenhang mit der bundesweiten Veranstaltung von Fernsehprogrammen. Im Oktober 2012 haben die Ministerpräsidenten den Auftrag erteilt, das Medienkonzentrationsrecht zu novellieren, um die Veränderungen der Mediennutzung in den vergangenen Jahrzehnten sowie die wachsende Bedeutung von Google & Co. zu berücksichtigen. Bisher konnten sich die Länder aber nicht auf eine gemeinsame Position verständigen. Die Landesregierung von Schleswig-Holstein gehört gegenwärtig zu den Mahnern, endlich das Medienkonzentrationsrecht zu modernisieren. Für Dirk Schrödter, Chef der Staatskanzlei von Schleswig-Holstein existieren dafür zwei Gründe: „Durch ein Urteil des BVerwG aus dem Jahr 2014 und dessen Auslegung des Staatsvertrages gibt es faktisch zurzeit keinen denkbaren Anwendungsfall mehr, allein die Fusion der ProSiebenSat.1-Gruppe mit der Bertelsmann-Gruppe könnte eine Prüfung der KEK auslösen. Zum anderen ist das bisherige fernsehzentrierte Konzentrationsrecht überholt.“ Ein neues Konzentrationsrecht müsse den deutschen Unternehmen genügend Entwicklungsspielraum lassen, um gegenüber ausländischen Angeboten ein Gegenpol bilden zu können, fordert der Medienpolitiker.
[…]

medienpolitik.net: Auf welcher verfassungsrechtlichen Grundlage arbeitet die KEK?

Schrödter: Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit, das in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankert ist, beinhaltet u.a. auch das Recht auf Rundfunkfreiheit. Ein wesentlicher Aspekt dieser Rundfunkfreiheit ist, dass jeder einzelne Nutzer einen Anspruch auf ein unabhängiges und vielfältiges Rundfunkangebot sowie den Schutz eben dieses vielfältigen Angebots hat. Genau dieser Schutz ist Aufgabe der KEK.
[…]

Weiterlesen auf:
https://www.medienpolitik.net/2020/01/die-entstehung-multimedialer-meinungsmacht-verhin-dern/

Anmerkung:
Die KEK (Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich) ist ein gemeinsames Organ der Landesmedienanstalten. Diese werden über den Rundfunkbeitrag finanziert.

siehe auch:
D.Schröter (SH): „Die Flexibilisierung stellt keine Flucht der Politik dar“ vom 29. Mai 2019
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31175


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Zitat
[…]
Schrödter: Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit, das in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankert ist, beinhaltet u.a. auch das Recht auf Rundfunkfreiheit.
Diese Aussage ist ein verfrühter Aprilscherz, oder?
Wenn nicht, dann sollte sich Herr Schrödter einmal eingehender mit dem Grundgesetz befassen. So ein Fehler sollte jemandem in einer hohen Position wirklich nicht unterlaufen.

Natürlich könnte es sich immer noch um einen Tippfehler handeln, aber irgendwie kann ich nicht daran glauben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Januar 2020, 08:26 von Spark«
"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

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Nein, das ist wohl kein Scherz. Folgt eine Person diversen gerichtlichen Entscheidungen, wird deutlich, dass der Staat beim Rahmen für den Rundfunk alle zu berücksichtigen hat. Das bedeutet so gesehen, dass der Rundfunk nicht einzelnen Bürgern zur Verfügung steht, sondern allen. Es ist eine jedermanns Freiheit - siehe dazu u.a. auch unter
Rundfunklizenz: Landesmedienanstalt NRW nimmt Let's Player Gronkh ins Visier (06/2017)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23461.0.html

In der Vergangenheit resultierte jedoch aus dem Problem der Frequenz-Knappheit und den hohen Kosten, dass diese für jeden vorhandene Freiheit nicht durch jeden genutzt werden kann. Das Verfassungsgericht hat dann zwei Rechte mit einander kombiniert und sagt, der öffentliche Rundfunk erfüllt als dienende Pflicht die Rundfunkfreiheit für jedermann - sinngemäß, denn an sich sagt es: Damit jeder seine Rundfunkfreiheit wahrnehmen kann, darf der Rundfunk nicht einzelnen Bürgern/Gruppen/Privaten überlassen sein. Es muss auch für nicht mit ausreichend Mitteln ausgestatte Personen möglich sein, die Rundfunkfreiheit wahrzunehmen. -> In der Vergangenheit resultiert das dann in der Ausgestaltung des öffentlichen Rundfunks, also an sich ein Rundfunk, der alle Teile der Bevölkerung beteiligen sollte. Irgendwie hat man das versucht mit der Aufteilung in Organe, um dort Vertreter aus der Gesellschaft sitzen zu haben. Was aus dem Modell geworden ist, das beklagen wir heute.

Der Fehler ist offensichtlich. Heute, also auch in der Zukunft kann, jeder seine Freiheit, Rundfunk nicht nur zu empfangen, sondern auch selbst zu machen, selbst wahrnehmen.  Natürlich könnten sich Bürger auch zusammenschließen. Der Staat hat den Rahmen zu setzen und dafür zu sorgen, dass solche Zusammenschlüsse nicht die Rundfunkfreiheit der Einzelnen bedrohen. So darf es eben nicht sein, dass es am Ende nur noch eine kleine Gruppe gibt, welche in der Lage wäre, alle zu erreichen und damit ausschließlich Ihre Meinung und Interessen zu verbreiten. Es braucht ein ausgewogenes Verhältnis zwischen allen Beteiligten.

Jeder einzelne ist jedoch aktuell ohne Mitspracherecht am öffentlichen Rundfunk beteiligt. Das gilt es zu ändern. Es sollte wohl jeder frei darüber entscheiden dürfen, wie er seine Rundfunkfreiheit beteiligt, wenn es um das Senden geht. Beim Empfang gilt diese Freiheit halt ebenso, damit frei ausgewählt werden kann, braucht es natürlich ein entsprechend breit gefächertes Angebot, welches keine Meinung unterschlägt. Vergessen wird dabei, dass es keine Pflicht gibt, sich überhaupt zu beteiligen. Es gibt nur das Recht. Der Staat missbraucht hier seine Macht, indem der Rahmen eine Beteiligung aller an einem öffentlichen Rundfunk vorgibt, ohne dass Mitwirkung vergeben wurde.


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  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Bitte genau lesen. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ist in erster Linie in Artikel 5 Abs.1 Satz 1 GG verankert, nicht in Satz 2.
Es spielt natürlich auch dort hinein in Bezug auf die Presse- und Rundfunkfreiheit, aber Basis ist immer noch Satz 1.


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Zitat
Schrödter: Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit, das in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankert ist, beinhaltet u.a. auch das Recht auf Rundfunkfreiheit. Ein wesentlicher Aspekt dieser Rundfunkfreiheit ist, dass jeder einzelne Nutzer einen Anspruch auf ein unabhängiges und vielfältiges Rundfunkangebot sowie den Schutz eben dieses vielfältigen Angebots hat. Genau dieser Schutz ist Aufgabe der KEK.
[…]

Weiterlesen auf:
https://www.medienpolitik.net/2020/01/die-entstehung-multimedialer-meinungsmacht-verhin-dern/

Das "Recht auf Rundfunkfreiheit" behinhaltet auch das Recht, von Rundfunk frei zu sein, (entlang der europäischen Definition dessen, was Rundfunk ist), und nur das zu finanzieren, was auch selber konsumiert wird.

@Spark

Der Rundfunk selber darf sich nur auf diesen Satz 2 des Art. 5 Abs 1 stützen; alle anderen nationalen Grundrecht sind ihm wegen seiner Eigenschaft als juristische Person d. ö. R. in Bestätigung durch das BVerfG verwehrt.

Siehe:

Rn. 5 - BVerfG 1 BvR 686/86 -
Zitat
[...] öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten [...] kommt nur im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Grundrechtsfähigkeit (Art. 19 Abs. 3 GG) zu [...].

jurist. Personen d. öffentl. Rechts > kein Anspruch auf Grundrechte Art 1-17 GG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21498.msg194005.html#msg194005

Weiterführend auch:

BVerfGE 74, 297 - 5. Rundfunkentscheidung -> Bedeutung Art. 5 GG und mehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31577.msg195107.html#msg195107


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Januar 2020, 13:07 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

o
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Eher ist dieses "Medienkonzentration" ein Frame-Sprech (genauso wie dieses "Medienkonvergenz"), als, dass da irgendwas Valides dran wäre.

D.S. sagt selber, dass es heute keinen Anwendungsfall von Medienkonzentration mehr geben würde und bringt das Beispiel mit Pro7&Co. (wohl die K***ch-Gruppe?). Es ging seinerzeit darum, dass virtuell nicht "alle" Sender derselben Privatfirma gehören sollen.

(In Sachen Ernährung ist man da komischerweise ganz entspannt, dass mehr oder weniger alles irgendwie zu N*stl* gehört...  :( :o ::) Vielleicht wachen diese Medienwächter auf, wenn sie Geld in die Schweiz überweisen müssen, wollen sie Wasser aus einem deutschen Wasserhahn trinken - und merken dann, was wirklich wichtig betreffs einer Konzentration gewesen wäre).


In der Tat zersplittern im WWW die Content-Anbieter geradezu. Von Medienkonzentration keine Rede. Da können die alten Medienopas zehnmal "Gesichtsbuch" zetern: sie schauen an der Wirklichkeit vorbei.

Die Konzentration in den Printmedien finde ich wesentlich bedenklicher. Allein, dass es kaum noch selbständige Regionalzeitungen gibt.

Aber offensichtlich wollen die Medien"wächter" für das WWW irgendwie eine Zensur einführen, weil ihnen die dort versammelte Schwarmintelligenz unheimlich geworden ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Januar 2020, 18:36 von Bürger«

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Es soll laut Herrn S. "unterschiedlichen Meinungsmärkte" geben, die zusammen offenbar einen "Gesamtmeinungsmarkt" bilden. Auf dem oder denen könnten sich mutmaßlich "Meinungsmacht" konzentrieren, weshalb diese Meinungsmärkte dringend reguliert werden müssen. Fragt sich allredinsg: wie? Vor dieser Frage, deren Antwort das Interview leider  nicht gibt, stellen sich mir weitere:

1. Woran erkennt man einen Meinungsmarkt?
2. Wie grenzt sich ein Meinungsmarkt von einem anderen ab?
3. Wer sind die Akteure auf einem entsprechenden Markt?
4. Was ist eine "Gesamtmeinung", die irgendjemand - wer? - zu Markte trägt?
5. Wie kaufe ich auf einem dieser Märkte eine Meinung? bzw.
6. Kauft man gar einen Meinungsträger oder sogar eine ganze Meinungsmacht?
7. Was kostet eine Meinung, eine Meinungsmacht in etwa?
8. Was fängt man mit einer auf dem Markt erworbenen Meinung an? Trägt man die zum Stammtisch und packt die da aus?  :)

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 7.388
Die Konzentration in den Printmedien finde ich wesentlich bedenklicher.
Ist eine direkte Folge aus :
Allein, dass es kaum noch selbständige Regionalzeitungen gibt.
Was meinst Du, warum es nachstehendes Thema hat?

Rundfunkbeitrag - Mittelbarer Eingriff in die Pressefreiheit der Printmedien?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32843.0.html

Den Cent, also Deinen Cent, nicht den der anderen, kannst auch Du nur 1x ausgeben; ist der von Dir als, vermuten wir einmal, Rundfunknichtinteressent für die Zwangsabgabe namens Rundfunkbeitrag zwangsaufgewendet worden, hast Du diesen Cent, unterstellt, Du wärest eher Printmedienkunde, nicht mehr für Printmedien, was auch Deine Regionalzeitung einschließt.

Damit diese Regionalzeitung aber am Markt bestehen und auch die überwiegende Anzahl ihrer Mitarbeiter/innen und Kunden halten kann, bedarf es des Zusammenschlusses mit anderen Regionalzeitungen, die das gleiche Problem haben, (oder auch nicht), um durch diesen Zusammenschluß jene Bereiche, die alle gleichermaßen zu besetzen haben, (bspw. eine gemeinsame Ebene für Werbung oder überregionale Nachrichten), zentralisiert abdecken zu können, (freilich mit der Gefahr der Wirkung einer Gleichschaltung); die ÖRR tun das mit ihrem BS in einem Teilbereich ja nicht anders.

Der gesamtgesellschaftliche Rang der Printmedien gegenüber dem Rundfunk ist in Relation zu den audio-visuellen Medien aber keine Stufe niedriger, sondern absolut ebenbürtig. Sowie es dem Staat verwehrt ist, die Finanzierung der ÖRR zu gefährden, ist es ihm verwehrt, die Finanzierungsgrundlage der Printmedien zu beeinträchtigen.

Deswegen ist es ja ein Eingriff in die Pressefreiheit der Printmedien, die das bislang noch nicht begriffen haben, wenn staatliches Tun bewirkt, daß sich sowohl der rundfunkferne Bürger wie auch der bedürftige Bürger neben der Zwangsabgabe namens Rundfunkbeitrag keine anderen Informationsmedien mehr leisten kann. Denn dann, bei dieser Fallkonstellation, liegt ein unzulässiger Eingriff in die Finanzierung der Printmedien und eine Fehlfinanzierung der ÖRR vor.

Deswegen hat es auch noch das weitere Thema

Gemeinden provozieren zwei EU-Vertragsverletzungsverfahren gegen den Bund
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33126.0.html

und, weiterführend, die Bestimmung des Bundes via BVerfG, daß sich Länder wie Gemeinden nicht über die völkerrechtlichen Verträge und alleinige Bundeskompetenz hinwegsetzen dürfen.

Rn. 169 - BVerfGE 12, 205 - 1. Rundfunkentscheidung
Zitat
[...] Aus dem Verfassungsgrundsatz der Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten kann sich weiter die Pflicht der Länder zur Beachtung von völkerrechtlichen Verträgen des Bundes ergeben (BVerfGE 6, 309 [328, 361 f.]). Unter Umständen kann schließlich ein Land mit Rücksicht auf seine Pflicht zur Bundestreue verpflichtet sein, im Wege der Kommunalaufsicht gegen Gemeinden einzuschreiten, die durch ihre Maßnahmen in eine ausschließliche Bundeskompetenz eingreifen (BVerfGE 8, 122 [138 ff.]). Auch bei der Wahrnehmung der Bundeskompetenzen auf dem Gebiet des Rundfunks ist, wie oben dargelegt (vgl. I 4 d und D II 7 b), der Satz vom bundesfreundlichen Verhalten von grundsätzlicher Bedeutung.

BVerfGE 12, 205 - 1. Rundfunkentscheidung - Begriff "Rundfunk"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31178.msg193852.html#msg193852


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Januar 2020, 17:05 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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