Guten TagX,
ist denn so eine Art Tabelle (Historie) bei den zugestellten "Dokumenten" bei?
Thema: GBM, GIM, LLM und LSM usw. - Bedeutung der Abkürzungen bekannt? https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21875.msg139722.html#msg139722In der Spalte BK steht der Anfangsbuchstabe G für GEZ, L für Landesrundfunkanstalt. Weitere Erläuterungen der Abkürzungen finden sich im Thread. Die VGNR wird vom Scanner erzeugt und ist die Nummer der Image(Bild)-Datei. Das Image hat meistens einen Rahmen, die Nummer steht oben; pro Image, also pro Seite, werden verschiedene Nummern vergeben, bei mehreren Images, also z.B. mehrseitiger Widerspruch wird die erste vergebene Nummer bei der weiteren Datenverarbeitung bezeichnet und dann in der Historie als "Grundvorgang" verwendet.
Zu den sog. "Behördenakten":
ich ... piep, piep, piep ... zensiert ... auf die "Behördenakte". Es ist schon nicht klar wer diese "Behördenakte" "erstellt" bzw, "nachbearbeitet".
Grundlage für die "Erforschung des Lebenssachverhaltes" der rechtswidrigen Meldedatenverarbeitung sollte grundsätzlich die elektronisch geführte "Teilnehmerakte zum Beitragskonto" beim Zentralen Beitragsservice und die Historie sein.
Nur wer seine komplette elektronische "Teilnehmerakte" und die Historie kennt, weiß später was die "Behörde" weglässt.
"Behörde" ist in diesem Fall der dezentrale Beitragsservice, z.B. für Bremen und den NDR (es gibt keinen Beitragsservice Radio Bremen) der NDR-Beitragsservice entweder in Hamburg oder Rostock.
"Behörde" kann auch das Justitiariat der Landesrundfunkanstalt sein, die dann die "Behördenakte" "endbearbeitet". Grundlage dieser "Behördenakten" bildet die "Teilnehmerakte", da LS (Landesrundfunkanstalt; schriftlich) durch GV 541 die "TN-Akte" beim Zentralen Beitragsservice anfordert.
Zum Recht auf "Akteneinsicht":
Wir haben 2023. Da müsste ja nun jedem klar sein, dass die Daten beim Zentralen Beitragsservice größtenteils vollautomatisch verarbeitet werden. Wir leben jetzt auch im Zeitalter der DSGVO und deshalb:
Thema: Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVOhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34005.msg206787.html#msg206787EuGH PRESSEMITTEILUNG Nr. 71/23https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2023-05/cp230071de.pdfUrteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-487/21 | Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF
DSGVO: Das Recht, eine „Kopie“ der personenbezogenen Daten zu erhalten, bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten ausgefolgt wird[/b
]
Dieses Recht impliziert das Recht, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten
oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die diese Daten enthalten, zu erlangen, wenn dies unerlässlich ist,
um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch die DSGVO verliehenen Rechte zu
ermöglichen
Rechtsprechung EuGH, 04.05.2023 - C-487/21 https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-487/21Komplette Datenkopie der Teilnehmerakte, einschließlich Historie verlangen!
Die Entscheidungen der Maschine in Köln (GIM) wurden durch das Projekt DV2005 "implementiert". Im Rahmen des Projektes DV2005 machte die "GEZ" eine Reise zu IBM in die USA und Japan. Ein GEZ-Manager ist wohl auch zu Bordellbesuchen, Formel-1-Rennen, Fußballbundesligaspielen und Edelrestaurantbesuchen in NRW eingeladen worden.
So ist das bei ARD, ZDF und Co. vor dem Skandal ist nach dem Skandal und manchmal auch umgekehrt!
Rechnungsprüfer und EU-Kommission haben GEZ im Visier https://www.heise.de/news/Rechnungspruefer-und-EU-Kommission-haben-GEZ-im-Visier-154467.html Die GEZ hatte seit Übernahme der "Bearbeitung" von der Bundespost von Anfang an das Ziel, personenbezogene Daten massenhaft vollautomatisch zu verarbeiten. Der wohnungsbezogene Rundfunkbeitrag wurde auch nicht wegen der Beitragsgerechtigkeit sondern zur "Reaktivierung ruhender Teilnehmerkonten" eingeführt. ARD, ZDF und Co. waren nämlich "not amused" darüber, dass die Bevölkerung ins Lager der Nichtgeräteinhaber wechselte! Und so schielte die GEZ (Dr. Eicher SWR JustiZar a.D., der Vater des UnfuXbeitrages und der UnfuX-Rasterfahndung) auf die Meldedaten!
Rechtsprechung VGH Baden-Württemberg, 15.11.1994 - 1 S 310/94https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VGH%20Baden-W%FCrttemberg&Datum=15.11.1994&Aktenzeichen=1%20S%20310/94Übermittlung von Meldedaten an eine Rundfunkanstalt zwecks Feststellung der Rundfunkgebührenpflichtigen/Anmeldepflichtigen zur Vorbereitung des RundfunkgebühreneinzugsJetzt haben wir den Rundfunkbeitrag und es besteht die Vermutung der "Wohnungsinhaberschaft" durch die Speicherung unserer personenbezogenen Daten in den Meldedatenbanken.
Im vorliegenden Lebensachverhalt bedurfte es keiner Anmeldung, da ja für die fraglichen Wohnungen bereits ein Beitragskonto geführt wurde und wohl auch keines dieser Konten im Rückstand war. Wie so oft können wir also feststellen, dass die vollautomatische Meldedatenverarbeitung und Direktanmeldung überwiegend Personen betrifft, die kein Teilnehmerkonto haben und
ihrer Anzeigepflicht nach dem RBStV nicht nachgekommen brauchen, weil für die Wohnung bereits GEZahlt wird!Empört ruft daher eine fikitive Person N.I.E.D.E.R. M.I.T. D.E.R. G.E.Z aus:
Sagen Sie mal, woraus leiten Sie eigentlich Ihre rechtliche Befugnis ab, meine personenbezogenen Meldedaten über Jahre hinweg zu verarbeiten, obwohl hierfür kein rechtlicher Grund vorlag!?! Ich darf Sie daran erinnern, dass der erst einmalige bundesweite Meldedatenabgleich § 14 Abs. 9 alt RBStV, dann der zweimalige bundesweite Meldedatenabgleich § 14 Abs. 9a alt RBStV und jetzige sich alle 4 Jahre wiederholende bundesweite Meldedatenabgleich § 11 Abs. 5 RBStV zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes dienen! Ich darf Sie ferner daran erinnern, dass die jeweiligen Sätze 2 der Rechtsvorschriften §§ 14 Abs. 9 alt und § 11 Abs. 5 RBStV lauten:
Hat die zuständige Landesrundfunkanstalt nach dem Abgleich für eine Wohnung einen Beitragsschuldner festgestellt, hat sie die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist.
Wie kann es da sein, dass Sie mir für das vergangene Jahrzehnt "Festsetzungsbescheide" zusandten, obwohl für die fraglichen Wohnungen bereits Rundfunkbeiträge entrichtet wurden? Wollen Sie mir allen Ernstes erklären, dass Sie - nachdem Ihnen bundesweit drei Mal der nahezu gesamte Meldedatenbestand übermittelt wurde - noch "Wohnungsinhaber 2013" suchen? Zum 01.01.2013 wurde der wohnungsbezogene Rundfunkbeitrag im privaten Bereich eingeführt. 2023 kennen Sie immer noch nicht den beitragspflichtigen Wohnungsbestand? Wie kann das sein?
Mit jedem bundesweiten Meldedatenabgleich haben Sie doch Kenntnis vom bundesweiten Wohnungsbestand erlangt. Dass von Ihnen betriebene vollautomatische Verfahren ist wohl überhaupt nicht in der Lage die Wohnungen den gemeldeten Personen zuzuordnen. Offensichtlich stützt sich Ihr vollautomatischer Programmablauf einzig und alleine auf die Annahme ein Meldedatensatz eine Wohnung! Damit können Sie gar keine sachgerechte Entscheidung zu treffen, da Ihre Datengrundlage völlig unzureichend ist.
Kann es sein, dass die Ursache für dieses RBStV-Datenverarbeitungs-Debakel in Ihrem eigentlichen "Kerngeschäft Fernsehen" liegt und Sie daher mit der "behördlichen personenbezogenen Massendatenverarbeitung" völlig überfordert sind? Rechtlich betrachtet sieht Ihre RBStV-Datenverarbeitung echt alt aus, so wie Ihre gleichnamige Fernsehserie "Der Alte". Der gute Mann wusste damals nicht wo die Reise bei der Datenverarbeitung (Einführung DSGVO in der gesamten EU) hingeht, das scheint bei Ihnen auch der Fall zu sein!
Ich darf Sie ferner an § 7 Abs. 4 RBStV erinnern, wonach für die Verjährung von Beitragsforderungen die Vorschriften über die regelmäßige Verjährung des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten. Dementsprechend ist die Speicherfrist für Daten nach § 11 Abs. 5 Satz 3 RBStV
(Im Übrigen darf sie die Daten zur Feststellung eines Beitragsschuldners für eine Wohnung nutzen, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde)
auf 3 Jahre begrenzt, vorausgesetzt es wurde für entsprechende Wohnungen kein Rundfunkbeitrag geleistet, was in meinen Lebenssachverhalt und in vielen anderen nicht zutrifft.
Wir leben hier auch nicht mehr im Zeitalter "des Oberinspektors Derricks" sondern im Zeitalter der DSGVO.
Sie haben im Hier und Jetzt Art. 22 DSGVO zu beachten, wonach wir alle das Recht haben nicht ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die uns gegenüber eine rechtliche Wirkung entfaltet oder in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Ohne jeden Zweifel liegt hier eine Ausschließlichkeit vor, da Ihre Festsetzungsbescheide sofort vollstreckbar sind und Sie bislang das fragliche personenbezogene (und nicht wohnungsbezogene) Beitragskonto gar nicht löschen konnten!
Die Ausschließlichkeit begründet sich auch darauf, dass Sie offensichtlich § 8 (Anzeigepflicht) RBStV falsch anwenden und die Anmeldung "durch vollautomatische Entscheidung vom IBM-Mainframe in Köln" vorgenommen wird.
Vermutlich wundert sich GIM im IBM-Mainframe daher auch bei jedem bundesweiten Meldedatenabgleich über die zig. Millionen "Anzeigen" und denkt sich: "die Bevölkerung ist bekloppt! Jetzt zeigen schon wieder Millionen ihre Wohnung an, obwohl ja schon ein Konto vorhanden ist!"
In der Realität und nicht in der ARD-ZDF-GIM-MatriX gilt: liegt keine Anmeldung einer natürlichen Person vor bedeutet dies auch, dass bereits eine andere Person der Anzeigepflicht nach § 8 RBStV nachgekommen ist und die Rundfunkbeiträge zahlt. Sie können doch nicht bei jedem bundesweiten Meldedatenabgleich die Bevölkerung unter "Generalverdacht" stellen und dann vollautomatisch hundertausende "neue Beitragskonten" generieren!
Bei der Gelegenheit können Sie mir gleich erläutern, woraus Sie Ihre rechtliche Befugnis ableiten mich zur "Zahlung von Rundfunkbeiträgen" vollautomatisch anzumelden (Direktanmeldung).
Wie Sie wissen gilt § 10 a RBStV nur für "rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide".
Die ohne meine Zustimmung vorgenommene vollautomatische Anmeldung und vollautomatische Fortführung des Beitragskontos - unter Missachtung der Löschungspflicht - haben keine Verwaltungsaktqualität. Damit ist § 10 a RBStV nicht anwendbar und Sie verletzen Art. 22 Abs. 1 DSGVO!
Zusammenfassend nochmal im KlarteXt: für die Wohnungen wurde bzw. wird Rundfunkbeitrag geleistet!
Deshalb war ich auch nicht Anmeldepflichtig!
Sie haben somit in erheblichen Umfang meine Recht aus Art. 22 Abs. 1 DSGVO verletzt, sodass ich vorsorglich gem. § 389 BGB aufrechne:
Ihren rechtswidrigen RBStV-Forderungen in Höhe von xxx stelle ich meine berechtigte RBStV-Schadensersatzforderung in Höhe von xxxxxxxxx gegenüber.
Wann darf ich mit dem Eingang Ihrer Zahlung rechnen?
Einfach für alle: niX GEZahlt und den Spieß umdrehen!