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Autor Thema: Antrag auf Akteneinsicht gemäß (L)VwVfG  (Gelesen 2019 mal)

K
  • Beiträge: 2.246
Antrag auf Akteneinsicht gemäß (L)VwVfG
Autor: 28. Januar 2023, 15:03
Hallo zusammen,

über den Schleswig-Holsteiner Stiefbruder eines Cousins eines flüchtig Bekannten wurde dies zugespielt:

Zitat
Hat von Euch schon jemand einen Antrag auf Akteneinsicht gem.  29 VwVfG bei seiner Rundfunkanstalt gestellt?
Bei mir wurde versucht über meine Gemeinde den Beitrag einzutreiben. Über Gemeinden kann das aber rechtlich nur eine Behörde durchführen.
Wenn sich die Rundfunkanstalt also als Behörde ansieht, ist sie auch verpflichtet eine Akteneinsicht zu gewähren.
Immer wenn ein neuer Bescheid oder sowas kommt, schick ich einen Hinweis auf die Verpflichtung, mir Einsicht in meine Akte zu geben und bitte um einen Termin. Seit dem (inzw. 3 Jahre) Ruhe.
Die Gemeinde schickt auch immer alles zurück an den Beitragsservice, seit dem ich ihnen mitgeteilt habe dass mir mein Recht auf Einsicht verwehrt wird.

Zumindest in den Bundesländern, in denen die LRA nicht vom LVwVfG ausgenommen ist könnte man das - fiktiv - mal versuchen?

Nicht vom LVwVfG ausgenommen:
Mecklenburg-Vorpommern NDR (Akteneinsicht: § 29 LVwVfG)
Niedersachsen NDR (Akteneinsicht: § 1 LVwVfG i.V.m. § 29 VwVfG)
Schleswig-Holstein NDR (Akteneinsicht: § 88 LVwVfG)
Brandenburg RBB (Akteneinsicht: § 5 LVwVfG)
Rheinland-Pfalz SWR (Akteneinsicht: § 1 LVwVfG i.V.m. § 29 VwVfG)

Meinungen dazu?

Gruß Kurt

PS: bitte nicht (auch) an diesem Stämmchen (diesem thread) das Beinchen heben und mit "EU-blabla" markieren. Danke.

PPS: der angesprochene § bzgl. "Akteneinsicht" findet sich im VwVfG und in anderen § in den jeweiligen LVwVfG
Zitat
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 29 Akteneinsicht durch Beteiligte
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.
(2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen.
(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__29.html


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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Ich bin erstaunt und auch ein bischen erschüttert: Unter dem Suchwort "Personenaktivitätsakte" findet man meine Erfahrungen zur Akteneinsicht und welche umfangreiche Stasiakte sich dort befindet (Bei jedem, der in Sachen Rundfunkbeitrag aktiv ist, wird dort jedes irgendwie für den Beitragsservice erreichbare Dokument hinterlegt. Auch Kommunikation zwischen den Behörden ÜBER die betroffene Person und Kommunikation, die gar nicht mit LRA oder Beitragsservice geführt wurde). JEDER, der auch nur den geringsten Anlass dazu hat, sollte diese Akteneinsicht in Anspruch nehmen. Insbesondere bei den Klagenden ist die Akteneinsicht ein Muss! Regelmäßig wurde bei mir die erste Anfrage zur Akteneinsicht abgelehnt, auf hartnäckige Nachfrage dann aber doch gegeben.  Meine erste Akteneinsicht (Zusendung der ausgedruckten Kopie der Akte, nicht paginiert!) fand zu meiner ersten Klage statt (2015). Der NDR hat die Kopien kostenfrei zugesendet. Ich denke - wenn die LRAen nicht inzwischen eingeschritten sind - ist dort auch noch ein deftiger Datenmissbrauchsskandal anhängig.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

P
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es folgt der Querverweis zum Thema:
Akteneinsicht > Rundfunkanstalt, Gericht - allgem. Hinweise/ Erfahrungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33523.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. November 2023, 15:11 von Bürger«

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  • Beiträge: 1.456
Re: Antrag auf Akteneinsicht gemäß (L)VwVfG
#3: 29. September 2024, 22:27
Gibt es Erfahrungen, die Akteneinsicht per Klage durchzusetzen?
D.h. z.B im Widerspruch auf Festsetzungsbescheid Akteneinsicht beantragen und dann nach der Frist mit einer Untätigkeitsklage zu reagieren?
(und ist das in allen Bundesländern möglich, siehe erster Beitrag mit "vom LVwVfG ausgenommen")

Oder kann man das schon in der Antwort auf ein Bettelschreiben durchführen?
(noch kein Verwaltungsverfaren eingeleitet, aber dem Antrag wird nicht entsprochen)

Suche im Forum;
Anspruch auf Einsicht in Original-Akte/ materielle Akte wie durchsetzen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37618.0
Aber das war im Gerichtsverfahren

Akteneinsicht > Rundfunkanstalt, Gericht - allgem. Hinweise/ Erfahrungen
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. September 2024, 23:23 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

 
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