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Autor Thema: SGB-II berechtigt, nicht beantragt > BVerwG 30.10.19, 6 C 10.18 anwendbar?  (Gelesen 9782 mal)

M
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Person A hat seit 2015 bis heute ein Einkommen das unter dem SGB II Regelsatz liegt. Seitdem wurden von ihr Rundfunkbeiträge verlangt, obwohl die Einkommenssituation durch Kontoauszüge dem HR vorgelegt wurde. 2018 wurde geklagt. Mündliche Verhandlung war am 09.01.2020.

Hauptargument von Person A ist das
BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32804.0.html
Befreiung wegen zu geringen Einkommen ohne Bezug von Sozialleistungen.

Leider haben sich sowohl die Richterin als auch der HR auf Rn. 30 des Urteils gestützt:
Urteil vom 30.10.2019 - BVerwG 6 C 10.18
https://www.bverwg.de/de/301019U6C10.18.0
Zitat
30 Damit die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Prüfung der vergleichbaren Bedürftigkeit durchführen können, müssen die Beitragsschuldner, die eine Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls begehren, die hierfür erforderlichen Nachweise nach § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV vorlegen. Darüber hinaus besteht für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Möglichkeit, nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 RBStV von dem Beitragsschuldner weitere Auskünfte und Nachweise zu verlangen. Erfüllen Beitragsschuldner die ihnen rechtmäßig auferlegten Mitwirkungspflichten trotz angemessener Fristsetzung nicht, ist die Befreiung zu versagen.

Person A könnte seine Einkommenssituation auch rückwirkend bis 2015 durch Kontoauszüge etc. nachweisen.
Dies wurde abgelehnt, da dies nicht § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV entspricht:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-4
Zitat
(7) 1Der Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung ist vom Beitragsschuldner schriftlich bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt zu stellen. 2Die Voraussetzungen für die Befreiung oder Ermäßigung sind durch die entsprechende Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers in Kopie oder durch den entsprechenden Bescheid in Kopie nachzuweisen; auf Verlangen ist die Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers im Original oder der Bescheid im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen.[...]

Ein Vergleich (Ratenzahlung der Beiträge) wurde von Person A abgelehnt.

Person A erklärte dem Gericht wiederholt, dass er nicht gezwungen werden könnte, SGB II zu beantragen.
Dies wurde nicht kommentiert.

Was sollte Person A jetzt tun? Einfach abwarten?

Die Klage wird weiterhin aufrechterhalten.


Edit "Bürger":
Der ursprünglicher Betreff "Mündliche Verhandlung Verwaltungsgericht Darmstadt gegen den HR, 09.01.20" war bzgl. der Fragestellung nicht aussagekräftig und musste in Abstimmung mit dem Thread-Ersteller präzisiert sowie Querverweis zu anderem Thread/ Ausweisung des Urteilszitats noch ergänzt werden.

Vorab-Einschätzung ohne Gewähr:

Es ist nicht klar, worauf in Rn. 30 sich gestützt werden will - und ob dies bei einer Härtefall-Befreiung ohne behördliche Bescheide nach dem Rest des BVerwG-Urteils überhaupt anwendbar wäre.

Da die mündliche Verhandlung bereits erfolgt ist, demgemäß auch kein weiterer Sachvortrag möglich sein dürfte und zudem noch kein Urteil ergangen ist, müsste wohl erst einmal das eigentliche Urteil und dessen ausführliche Begründung abgewartet werden.

Bei ablehnendem Urteil stünde dann - je nach Rechtsmittelbelehrung - die Berufung oder der Antrag auf Zulassung der Berufung zum OVG offen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Januar 2020, 01:35 von Bürger«

M
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Person A hat inzwischen das Urteil vom VG Darmstadt bekommen und natürlich nicht Recht bekommen. Hauptargument war tatsächlich Rn. 30 dieses Urteils:
Urteil vom 30.10.2019 - BVerwG 6 C 10.18
https://www.bverwg.de/de/301019U6C10.18.0
siehe auch im Forum unter
BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32804.0.html

Mit keinem Wort wurde etwas davon erwähnt, dass auch Personen die unter dem SGB II Regelsatz liegen, eine Befreiung von den Rundfunkgebühren erhalten können. Zudem ging es im Urteil zu Person A auch darum, dass es sich bei der Verhandlung um zwei verschiedene Zeiträume bzw. Tatbestände der möglichen Befreiung halte. Man könne keine Befreiungsanträge im "Voraus" stellen.

Person A hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass er seine Befreiungsgründe immer der Rundfunkanstalt gegenüber in Schreiben wiederholt hat. Person A will nach wie vor kein ALG II beantragen. In dem oben zitierten Urteil des BVerwG wird auch darauf hingewiesen, dass der Rundfunkbeitrag grundsätzlich nicht in das gesetzlich garantierte Existenzminimum eingreifen darf.

Zudem wäre noch zu klären, ob man gezwungen werden könnte eine Sozialleistung zu beantragen. Person A müsste jetzt in Berufung gehen, hat aber aufgrund der persönlichen Situation momentan weder die Kraft noch die Mittel um dies zu bewerkstelligen. Zudem eine Erfolgschance wohl eher gering ist. Sollte Person A jetzt einfach auf mögliche Zwangsvollstreckungen der Rundfunkanstalt warten?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Januar 2020, 14:25 von Bürger«

P
  • Beiträge: 4.011
... hat  aber aufgrund der persönlichen Situation momentan weder die Kraft noch die Mittel um dies zu bewerkstelligen ...
Mittel sind zunächst nicht notwendigerweise erforderlich. Person A müsste zunächst diverse Anwälte um Vertretung ersuchen. Die Antworten sind zu sammeln. Sofern kein Anwalt gefunden wird, welcher will, muss Person A es selbst vor das OVG bringen - siehe dazu u.a. unter
Antrag auf Zulassung der Berufung - ohne Anwalt (trotz Anwaltspflicht)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26638.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Januar 2020, 14:23 von Bürger«

Z
  • Beiträge: 1.563
Sollte Person A von dauerhafter Armut ausgehen und nicht mit Änderung rechnen und ihm Kreditwürdigkeit und seine Nebenumstände egal sind, könnte er nach Einrichtung eines P-Kontos der Rundfunkanstalt natürlich auch die lange Nase zeigen und auf die Vollstreckung warten, so nach dem Motto: Ich habe euch doch dargelegt, daß ich ne arme Sau bin und nix für euch habe, Schuld eigene!

Ich kenne das von einem Schwerbehinderten, der seine Gesundheitsdaten nicht an die Rundfunkanstalt funken will und seinen Prozeß mit einer anderen Argumentation verloren hat, der reibt sich sozusagen schon die Hände ob der Absicht, in Vollstreckungshaft genommen zu werden, weil das ja einen richtigen Skandal geben könnte bzw. aus Praktikabilitätsgründen schon schwierig werden dürfte.

Es gibt ja immer die Möglichkeit, daß der Vollstrecker merkt, daß er es mit einer "armen Socke" zu tun hat und deshalb von seinem Vorhaben abläßt und den Vorgang zurückgibt, bezahlt wurde er ja schließlich schon für den Versuch der Vollstreckung, Erfolgshonorare gibts nicht...


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Eine fiktive Person O wundert sich, dass es so schnell zu einem Urteil für eine Klage bzgl. des neuen Urteils Ende Oktober 2019 gekommen ist, und erinnert sich, dass hierzuforum gerade die Rn. 30 als völlig deplaziert im Rahmen des gesamten Urteilstexts diffamiert wurde:
BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32804.0.html

Fehlen nur noch schlagkräftige Argumente gegen Rn. 30, die in einer fiktiven (neuen) Klagebegründung verwendet werden könnten. Dass die in Rn. 30 zitierten Rechtsstellen schon rein logisch nicht passen, soll schon erwähnt worden sein.

In jedem Fall wäre es gut, bekäme dieser Thread noch den fiktiven Urteilstext zu sehen.


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  • Beiträge: 402
Für den Nachweis der Bedürftigkeit und damit der Voraussetzungen für eine Befreiung bedarf es m. E. keines Antrags auf Sozialhilfeleistungen, wohl aber einer Prüfung der Bedürftigkeit unter gleichen Gesichtspunkten durch die Sozialämter.

In einem im Sommer des vergangenen Jahres vor dem VG Düsseldorf verhandelten Fall, in dem sich die Klägerin ebenfalls darauf berief, bedürftig zu sein und die Voraussetzungen für die Härtefallbefreiung zu erfüllen, wurde auf Anregung des Gerichts zwischen dem beklagten WDR und der Klägerin vereinbart, daß diese ihre Bedürftigkeit durch das zuständige Sozialamt prüfen und bestätigen lassen solle. Der WDR begründete dies, daß er weder fachlich, noch rechtlich, noch personell dazu in der Lage sei, diese Prüfung selbst vorzunehmen. Der WDR sicherte in Abhängigkeit von den Feststellungen des Sozialamtes eine (in diesem Fall rückwirkende) Befreiung zu, und zwar unter Aufhebung sämtlicher, ggf. auch unanfechtbarer, Festsetzungsbescheide.

Die Klägerin hatte daraufhin ihre Einkommens- und Vermögenssituation für den Zeitraum seit dem 01.01.2013 unter Verweis auf das Urteil des VG Düsseldorf durch das zuständige Sozialamt prüfen lassen, ohne irgendeine Sozialhilfeleistung zu beantragen. Das Sozialamt bestätigte daraufhin nach eingehender Überprüfung in einem formlosen Schreiben, daß bei der Klägerin ohne jeden Zweifel seit dem 01.01.2013 die Voraussetzungen für eine Härtefallbefreiung vorgelegen haben, weil sie für diesen Zeitraum Anspruch auf Sozialhilfeleistungen gehabt hätte und auch für die Zukunft unverändert haben wird.

Der WDR hat es inzwischen jedoch abgelehnt, auf der Grundlage des o. a. Schreibens die (rückwirkende) Härtefallbefreiung auszusprechen, weil es sich hierbei nicht um einen Sozialhilfebescheid handeln würde. Auf die Entgegnung, daß der WDR allein schon aus Gründen des Datenschutzes gar kein Recht hat, einen Sozialhilfebescheid vorgelegt zu bekommen und daß er lediglich verlangen können, das summarische Ergebnis der Bedürftigkeitsprüfung mitgeteilt zu bekommen, hat der WDR dann nicht mehr reagiert, so daß in dieser Angelegenheit nunmehr vor dem VG Düsseldorf Feststellungs- und Verpflichtungsklage erhoben wurde.

Als Anstalt des öffentlichen Rechts unterliegt eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt der Grundrechtsbindung gem. Art. 1 Abs. 3 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG. Nicht nur vor diesem Hintergrund ist allein schon das Verlangen, ein Bedürftiger müsse zum Nachweis der Voraussetzungen für eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag Sozialhilfeleistungen beantragen, nicht mit Art. 1 Abs. 1 GG vereinbar und damit als verfassungswidrig anzusehen.

Es unterliegt im Rahmen der vom Grundgesetz garantierten Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) einzig und allein dem persönlichen Willen des Bedürftigen, ob dieser Sozialhilfeleistungen beantragt oder nicht. In diese Handlungsfreiheit darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden (Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG).

Keine Landesrundfunkanstalt hat aber bislang eine gesetzliche Vorschrift, nach der bedürftige Personen zur Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen verpflichtet wären, nachgewiesen. Eine derartiges Gesetz gibt es nicht, und das aus gutem Grund: es wäre nämlich mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar und damit verfassungswidrig.

Die Landesrundfunkanstalt ist an die Feststellungen der Sozialbehörden gebunden. Sie hat keine rechtliche Grundlage dafür, deren Feststellungen selbst überprüfen oder gar in Zweifel ziehen zu wollen. Sie hat aber auch aus Gründen des Schutzes der sehr persönlichen Daten der Antragsteller keinen Anspruch darauf, Bescheide der Sozialbehörden vorgelegt zu bekommen, mit denen diese einem Antragsteller Sozialhilfeleistungen bewilligen oder ablehnen. Die Rundfunkanstalt muß sich vielmehr damit zufriedengeben, wenn die Sozialbehörden ihr in einem formlosen Schreiben bestätigen, daß ein Antragsteller Anspruch auf Sozialhilfeleistungen hat oder auch nur, daß ein Antragsteller die Voraussetzungen für die Befreiung vom Rundfunkbeitrag erfüllt. Weiterer Nachweise bedarf es nicht, die LRA kann auch weitere Nachweise nicht verlangen, denn sie kann und darf, auch nach dem Vortrag des WDR, diese weder überprüfen noch ändern. Die LRA hat keinen Anspruch darauf, konkrete Kenntnis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines Antragstellers zu erlangen. Dieses wäre auch mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz nicht vereinbar.

Für den Nachweis der Voraussetzungen für eine Härtefallbefreiung sollte also die bedürftige Person zu dem für ihren Wohnort zuständigen Sozialamt gehen und dort ausdrücklich eine Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse zur Feststellung der Voraussetzungen für eine Härtefallbefreiung gem. § 4 Abs. 6 RBStV verlangen. Es sollte noch ausdrücklich darauf hingewiesen werden, daß dies kein Antrag auf Sozialhilfeleistungen ist, obwohl bei der beantragten Prüfung die Feststellung zu treffen ist, ob und ggf. seit wann Anspruch auf Sozialhilfeleistungen bestehen würden.

Das Ergebnis der Prüfung kann dann formlos durch das Sozialamt bestätigt werden, etwa so:
Zitat
Nach eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Herrn ..... / der Frau ......... / der Bedarfsgemeinschaft........ bestätigen wir, daß diese Anspruch auf Sozialhilfeleistungen haben. Wir bestätigen ferner, daß die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag gem. § 4 Abs. 6 RBStV vorliegen.

Dieses Schreiben auf dem offiziellen Briefpapier der Behörde, versehen mit Dienstsiegel und Unterschrift ist eine Urkunde, deren Anerkennung die LRA nicht verweigern darf.

Allerdings ist den Kommunen noch nicht bewußt, welche Lawine da auf sie zurollen könnte, die von den LRAs losgetreten wurde. Und angesichts des mit einer derartigen Einkommensprüfung verbunden Arbeitsaufwandes und Personalbedarfs würde es mich nicht wundern, wenn die Kommunen irgendwann auf die Idee kämen, von der jeweiligen LRA Kostenersatz zu fordern.

Die hier vieldiskutierte Rn. 30 des BVerwG-Urteils interpretiere ich in dem Licht der obigen Ausführungen: Der Antragsteller muß seine Bedürftigkeit nachweisen - allerdings nicht durch die Beantragung und Bewilligung von Sozialhilfeleistungen, sondern nur durch eine Urkunde, in der seine Bedürftigkeit und das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Härtefallbefreiung durch eine Sozialhilfebehörde festgestellt und bestätigt wird.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Januar 2020, 20:14 von Bürger«
Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Für den Nachweis der Bedürftigkeit und damit der Voraussetzungen für eine Befreiung bedarf es m. E. keines Antrags auf Sozialhilfeleistungen, wohl aber einer Prüfung der Bedürftigkeit unter gleichen Gesichtspunkten durch die Sozialämter.
(...)
Die hier vieldiskutierte Rn. 30 des BVerwG-Urteils interpretiere ich in dem Licht der obigen Ausführungen: Der Antragsteller muß seine Bedürftigkeit nachweisen - allerdings nicht durch die Beantragung und Bewilligung von Sozialhilfeleistungen, sondern nur durch eine Urkunde, in der seine Bedürftigkeit und das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Härtefallbefreiung durch eine Sozialhilfebehörde festgestellt und bestätigt wird.

Eine fiktive Person mit Rentenbezug würde den letzten "Einkommensteuer-Bescheid" vom Finanzamt, sowiel letzter ergangener Rentenbescheid, auch als"Urkunde" und "Beweisstück "für Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse einbringen, mit folgender Begründung:

Zitat
Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. (6) und Abs. (7) des RBStV ist es somit nicht notwendig, dass lediglich eine Sozialbehörde eine Bescheinigung ausstellt, sondern auch möglich, dass durch Vorlage eines Bescheides des Leistungsträgers, gemeint kann nur der Bescheid des "Leistungsträgers" sein, eine besondere Härtefallregelung anerkannt werden muss.
Dem Wortlaut ist auch nicht zu entnehmen, dass es sich um eine Sozialbehörde handeln muss, da laut Gesetzestext lediglich von einer Behörde die Rede ist.

Die LRA verkennt jedoch, dass sie gemäß § 4 Abs. (7) RBStV die Voraussetzungen des besonderen Härtefalls auch dann zu überprüfen hat, wenn eine Bescheinigung der Behörde oder des „Leistungsträgers“ vorgelegt wird.
Dies hat der/die Antragsteller/in getan, in dem er/sie seine/ihre Einkommensverhältnisse vollkommen offengelegt hat.
Die LRA kann sich daher nicht darauf berufen, eine besondere Härtefallprüfung nur dann vorzunehmen, wenn eine Bescheinigung einer Sozialbehörde vorliegt.

Meinungen?  ::)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Januar 2020, 20:09 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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@marga:
Der Gedanke mit dem Steuerbescheid ist sicher nicht abwegig, birgt aber einen Fallstrick: Er ist kein Nachweis der Vermögensverhältnisse. Das Finanzamt interessiert nämlich nur, ob jemand aus Vermögen auch Erträge erzielt, nicht aber das Vermögen und dessen Höhe selbst. Wenn jemand einige Millionen Euro unter der Matratze versteckt hat, dann erzielt er keine Erträge (Zinsen) hieraus, ist aber dennoch nicht unvermögend. Aus dem Steuerbescheid geht dies nicht hervor. Außerdem kann im Steuerrecht das steuerpflichtige Einkommen durch Abschreibungen und Ausgaben vermindert werden, die im Sozialrecht keine Bedeutung haben (z. B. die Sonderabschreibung der Schiffsbeteiligung nach dem Untergang desselben....).

Die Sozialbehörde prüft auch die Vermögensverhältnisse, also die Höhe des Vermögens und ob dies, z. B. im Fall von Immobilien, verwertbar ist, also zu Geld gemacht werden kann. Die Sozialbehörde darf hierfür auch das Bestehen von Konten etc. abfragen, die LRA natürlich nicht.
Allerdings würde die Sozialbehörde auch von den Millionen unter der Matratze nichts erfahren, wenn man es ihr nicht erzählt.

Die gleiche Problematik ergibt sich auch bei Rentenbescheiden oder ähnlichen Leistungsbescheiden. Für den Anspruch auf Sozialhilfeleistungen - und damit auf eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag - ist nicht nur das laufende Einkommen, sondern auch das verwertbare Vermögen zu prüfen.

Es erspart also sehr wahrscheinlich jede Menge Streß mit der LRA, wenn besagte Person mit ihrem Einkommensteuerbescheid und dem zugrundeliegenden Rentenbescheid zum Sozialamt geht und sich die Bedürftigkeit bestätigen läßt.


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Es erspart also sehr wahrscheinlich jede Menge Streß mit der LRA, wenn besagte Person mit ihrem Einkommensteuerbescheid und dem zugrundeliegenden Rentenbescheid zum Sozialamt geht und sich die Bedürftigkeit bestätigen läßt.

Dazu folgendes aus der zitierten Rn30 des BVerwG-Urteils unter
BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32804.msg201075.html#msg201075
Urteil vom 30.10.2019 - BVerwG 6 C 10.18
https://www.bverwg.de/de/301019U6C10.18.0
Zitat von: Urteil vom 30.10.2019 - BVerwG 6 C 10.18
Rn 30 Damit die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Prüfung der vergleichbaren Bedürftigkeit durchführen können, müssen die Beitragsschuldner, die eine Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls begehren, die hierfür erforderlichen Nachweise nach § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV vorlegen. [...]
Hervorhebungen nicht im Original!

§ 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV lautet:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-4
Zitat
(7) [...] 2Die Voraussetzungen für die Befreiung oder Ermäßigung sind durch die entsprechende Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers in Kopie oder durch den entsprechenden Bescheid in Kopie nachzuweisen; auf Verlangen ist die Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers im Original oder der Bescheid im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen. [...]

Aus dem Gesetzestext in Rn30 werden die LRAn zur Durchführung einer vergleichbaren Bedürftigkeit aufgefordert. Der/die Antragsteller/in bringen die hierfür erforderlichen Nachweise vom "Leistungsträger". Wo ist zitiert, dass die "Voraussetzungen" für die Befreiung von der Sozialbehörde nachgewiesen werden soll? Das ergibt sich nicht aus § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV.


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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  • Sparquote 2013...2025: 13x(~210)=~2700€
Wir haben hier mehrere Probleme nebeneinander:


1. Im Urteil BVerwG sind die Randnummern 1 bis 29 sehr in Ordnung.
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Die anscheinend später angeklebte RN 30 ist damit unvereinbar und im klaren Widerspruch
und darüber hinaus sogar in mehrfacher weiter Hinsicht widerlegbar - vielleicht sogar als absurd einzustufen? 
RN30 ist bereits schriftsätzlich widerlegt und das ist bereits in übergeordneter Auseinandersetzung. 


2. Wieder wird von ARD-Juristen darauf spekuliert,
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massiv die Rechtsprechung "beeinflussen" zu können? (Härtere Formulierungen sollten öffentlich nicht verwendet werden.)

Der Einzelbürger ist mit seiner begrenzten Schriftsatzkompetenz überfordert, hiergegen vor dem Tag der gerichtlichen Verhandlung das Nötige zu formulieren, um die Richter zur Einhaltung des Rechts anzuhalten, so dass sie im Fall eines Trotzdem-Fehlurteils hässliche Konsequenzen hätten. Das muss man kennen und können, wer kann das schon?

Wir haben es in 1 Pilotverfahren so durchgeboxt und das Verfahren endete im gerichtlichen Fehler-Chaos.(Die Rundfunkabgabe wurde dann aus anderem Grund niedergeschlagen - erlassen; Richter und ARD-Terminsvertreter waren "gerettet".)

Der Rechtsanwalt kann das Nötige sowieso nicht, muss ja rund 200 Euro pro Stunde verdienen für den Kostenapparat seiner Anwaltspratxis, was soll da wohl herauskommen. Und Manches darf ein Anwalt nicht, wenn ihm seine Anwaltslizenz lieb ist. Der Bürger darf Manches, was ein Anwalt nicht so richtig darf.


3. Musterschriftsätze für Bürger,
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das funktioniert nicht, weil sie es aus X Y Z Gründen in aller Regel dann am Ende "denn doch lieber nicht machen möchten" und weil sie meinen, alle auf der Welt mit geeigneter Fachkunde müsste kostenlos gegen ihr Leid arbeiten (ausgenommen natürlich sie selber am eigenen Arbeitsplatz).
So kann Hilfe nicht funktionieren. 


4. Wir haben also nicht vorab ein Rechtsproblem, sondern vorab ein Funktionsproblem der Bürger untereinander.
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So lange die Bürger fast alle meinen, eine wirklich effiziente Lösung müsse bitte ehrenamtlich kostenlos geliefert werden, und wenn sie verfügbar ist, dann trotzdem es anders machen wollen, so lange werden die Einzelbürger weiterhin machtlos bleiben gegen diesen Politik- und Jusitzskandal.
Hier geht es nicht um Jura, um Gerechtigkeit schon gar nicht. Es geht um Macht und Politik mit Textbausteinen der Pseudo-Jura als Tarnkappe. Es muss mit einem ganz anderen Kaliber und in ganz anderer Methode gestritten werden.


5. Da dies für Einzelstreiter sich als nicht vermittelbar erwies,
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hilft insoweit für Einzelfälle leider nur die Resignation. Folgewirkung ist die Verlagerung des Streites auf nicht-öffentliche Bearbeitung gegenüber den Schaltstellen und Leitenden der Rechtsfehler, weil der Zeitaufwand dann nicht sinnlos ist.
Darüber zu berichten wäre möglich, aber wäre zusätzliche unbezahlte Arbeit, also wird darüber nicht berichtet, so lange dazu nicht ein wenig "beigetragen" wird. 
 

6. Sehr zutreffend die Darlegungen von @marga und @querkopf .
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Da Rentenkassen ebenfalls "Leistungsträger" sind (Gegenteiliges steht nicht im Gesetz), wäre jedenfalls für Rentner ein hübscher Weg aufgezeigt.

Die Behauptung der Sozialbescheidpflicht wird widerlegt durch die hochwerten Ausführungen im Entscheid BVerwG vom 30. Oktober 2019, ferner durch die Schlussätze von BVerfG 1 BvR 665/10.

Die Sozialbescheidpflicht ist nicht nur grundrechtewidrig, sondern den Bescheid zu erfragen wäre "Anstiftung zur Straftat der Veruntreuung": Seit 2005 ist diese Mitwirkung gesetzlich untersagt. Mitarbeiter von Sozialbehörden, die trotzdem derartige Leerbescheide mehrfach machen, wären wegen Veruntreuung mit Disziplinarverfahren zu belasten, möglicherweise aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen - was zum Verlieren der Pensionsansprüche führen kann.

Sobald der Bürger das dem Mitarbeiter der Sozialbehörde darlegt, wird der Mitarbeiter sehr klar seine Mitwirkung verweigern und mit dieser Verweigerung ist die ARD-Anstalt ausgehebelt.

Also beantragt der Bürger einfach beim Härtefallantrag sogleich die Mitteilung der Adresse der schweigepflichtigen Prüfkommission für seine Privatdaten. Da es diese nicht gibt und mangels Gesetz einstweilen nicht geben kann, aber zur Grundrechte-Wahrung zwingend wäre, ist Patt-Situation - "nichts geht mehr".
("Grundrechte-Beeinträchtigung", geht also nur per Gesetz - frühestens denkbar ab 2021...2022, in Realität so gut wie gar nicht denkbar, weil nicht vernünftig machbar.)


7. Wichtig ist aber, dass im Forum Einzelfälle der Nichtanwendung dokumentiert werden,
---------------------------------------------------------------
wie hier ja geschehen, dann bitte hierher die Daten senden, damit hier diese erfolgten Rechtsverstöße gegen RN 1 bis 29 des Urteils des BVerwG vom 30. Oktober 2019,
damit dies den Leitenden als Beweiskraft des Eingreifen-Zwangs dargelegt werden kann.
 

8.  Wer es macht: Bitte per PM, für Authentizität und Rückfragen besser per E-Mal:
---------------------------------------------
Gericht mit AZ usw.,
ferner vorzugsweise Folgendes, soweit verfügbar:
(soll nicht ins öffentliche Forum - Personenrechte stehen dem entgegen)
- Namen der beteiligten Richter und des Vorsitzenden Richters,
- Name des ARD-Vertreters im Termin und Angabe, für welchen Sender,
- "Beitrags"-Nummer,
- abgekürzt Vorname und Familienname des Bürgers, am besten 2 Buchstaben, beispielsweise Pa. Schn.. 
- Falls anwaltlich vertreten: Name und Anschrift des Anwalts.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Januar 2020, 00:33 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

U
  • Beiträge: 29
  • Macht kaputt, was unsere Omas beleidigt!
Warum § 6 Abs. 7 RBStV als Verfahrensregelung für sämtliche vorigen Absätze auf Bestätigungen von
- Leistungsträger (für finanzielle Fragen) oder
- Behörden (für gesundheitliche Fragen = Absatz 2) oder
- Ärzten (für gesundheitliche Frage = Absatz 1 Nr. 10) abstellt,
erklärt die Gesetzesbegründung (BayLT-Drs. 16/17001, S. 16 f.):
Zitat
Absatz 7 Satz 1 [..] Anträge auf Befreiung oder Ermäßigung von der Rundfunkbeitragspflicht  [...] Die Voraussetzungen für die Befreiung oder Ermäßigung von der Rundfunkbeitragspflicht sind durch die entsprechende Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers  [...] Hinsichtlich der Bescheiderteilung wird nicht nur auf Leistungsträger, sondern auch auf Behörden abgestellt. Letzteres ist für den Fall der Beitragsermäßigung nach Absatz 2 von Bedeutung, da die Einrichtungen, die Feststellungen hinsichtlich der in Absatz 2 bestimmten Beeinträchtigungen treffen, keine Leistungen erbringen. Ärztliche Bescheinigungen reichen als Nachweis für das Vorliegen des Befreiungstatbestandes des Absatzes 1 Nr. 10 aus.
Quelle: https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000004500/0000004526.pdf

Ich denke Querkopf  (18:42 und 20:09) hat aus den von ihm genannten Gründen völlig recht, wenn er für fiktive Fälle eine Bestätigung (Feststellung) eines Anspruchs (als minus zu einer Bewilligung eines Anspruchs) für ausreichend hält.
Die (für den Fall eines Verzichts auf Sozialleistungen gegebene) Erläuterung des Beitragsservice:
Zitat
Sie verzichten auf eine der oben genannten Sozialleistungen, obwohl Sie einen Anspruch darauf haben?
Auch in diesem Fall können Sie eine Härtefallbefreiung beantragen.
Voraussetzung: Eine Sozialleistung wurde bewilligt und Sie haben bei der Sozialbehörde schriftlich darauf verzichtet (§ 46 Abs. 1 SGB I). Neben dem Befreiungsantrag benötigt der Beitragsservice den Bewilligungsbescheid der Sozialbehörde und die Verzichtserklärung.
Quelle: https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/informationen/empfaenger_von_sozialleistungen/index_ger.html

beschäftigt sich nur mit dem Fall des Verzichts und mir erscheint für fiktive Fälle wegen der aus einem Verzicht sich ergebenden Folgen (Widerrufbarkeit des Verzichts nur für die Zukunft) die Kombinaton aus erfolgreicher Beantragung und anschließendem Verzicht die schlechtere Alternative im Vergleich zu einer Bestätigung.


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Wo ist zitiert, dass die "Voraussetzungen" für die Befreiung von der Sozialbehörde nachgewiesen werden soll? Das ergibt sich nicht aus § 4 Abs. (7) RBStV.

Du hast ja mit Deiner Ansicht vollkommen recht. Ich gehe aber bei meinen Ausführungen nicht ausschließlich von juristischen, sondern vor allem von praktischen Erwägungen aus.

Die Rundfunkanstalten müßten, auch nach dem Wortlaut des Urteils, die Bedürftigkeitsprüfung selbst durchführen. Dazu sind sie aber nicht in der Lage, weil sie weder das Personal dafür noch das notwendige fachliche Wissen haben (lt. der WDR-Vertreterin in der Verhandlung vor dem VG Düsseldorf). Deshalb verweisen die Rundfunkanstalten an die Sozialämter, die die Bedürftigkeitsprüfung vornehmen sollen. Schließlich haben die Sozialämter bis zum Inkrafttreten des RBStV ja auch über die Befreiung von der Rundfunkgebühr entschieden. Die Landesrundfunkanstalten wollten nun, wahrscheinlich mit dem Ziel, die Zahl der Befreiungen deutlich zu verringern, selbst die Entscheidung über die Befreiung haben. Sie haben aber dabei übersehen, daß sie das Vorliegen der Voraussetzungen gar nicht selbst überprüfen können.

Zudem hat die LRA auch nicht das Recht, die Daten des Bedürftigen einzusehen, dazu ist sie schlicht und einfach nicht ermächtigt. Andernfalls müßten nämlich die Rundfunkanstalten Mitarbeiter beschäftigen, die einer besonderen Schweige- und Geheimhaltungspflicht unterliegen und hierauf durch Amtseid verpflichtet werden müßten. Einen Amtseid gibt es aber im örR nicht, woher auch, denn dann wären diese Mitarbeiter ja gerade eben Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes - hat da jemand gerade "Staatsferne" gerufen?

Die örR haben auch nicht das Recht, die von dem Bedürftigen vorgelegten Unterlagen zu überprüfen, z. B. durch Nachfrage bei der ausstellenden Behörde. Diese unterliegt nämlich gegenüber dem örR der Schweigepflicht. Es gibt auch keine Amtshilfeverpflichtung gegenüber der LRA, so daß die LRA ihre eigenen Nachforschungen anstellen müßte - und immer wieder vor die Wand laufen würde, weil eben keine Auskunftspflicht gegenüber der LRA besteht.

Darüber hinaus würde es mir eiskalt den Rücken herunterlaufen, wenn die LRA neben den Daten zu Wohnung und Aktivitäten auch die Daten über Einkommen und Vermögenssituation in ihren Datenbanken sammeln würde.

Andererseits hat der Bedürftige, der die Befreiung begehrt, die Nachweise für seine Bedürftigkeit beizubringen. Dies könnte, wenn die LRA die Prüfung vornimmt, zum Spießrutenlauf werden, weil immer wieder ergänzende Unterlagen und weitere Nachweise nachgefordert werden könnten. Franz Kafka läßt also grüßen, und zwar mit dem Lied "Ein Antrag auf Erteilung eines Antragformulars" von Reinhard Mey.

Die Prüfung durch die LRA dürfte zudem nicht unvoreingenommen erfolgen, denn die LRA hat ja ein Interesse daran, so wenig Befreiungen als möglich auszusprechen. Insofern besteht die Gefahr, daß man den Bock zum Gärtner machen könnte.

Die Sozialämter hingegen verfolgen bei der reinen Bedürftigkeitsprüfung keine eigenen Interessen - es ist ja damit keine Bewilligung von Sozialhilfeleistungen verbunden. Man darf also davon ausgehen, daß die Prüfung objektiv ist und das Ergebnis damit nicht durch die LRA in Zweifel gezogen werden kann.

Es muß, gerade um Mißverständnisse auszuschließen, nochmals betont werden, daß beim Sozialamt nur die Bedürftigkeit geprüft, nicht aber eine Sozialhilfeleistung beantragt werden soll. Für diese Bedürftigkeitsprüfung gibt es zudem keine gesetzliche Grundlage, die ein Sozialamt dazu verpflichten würde, dies für die LRA zu tun. Es bleibt also abzuwarten, ob die Sozialämter diese ihnen zugedachte Aufgabe auch annehmen und erfüllen werden. Wenn diese dies nämlich abweisen, dann sitzt der Bedürftige zwischen allen Stühlen.

Der Bedürftige soll also dem Sozialamt diejenigen Belege und Nachweise über Leistungen und Einkommen vorlegen, die er nach Deiner (im Grunde genommen richtigen) Ansicht der LRA vorlegen würde. Das Sozialamt soll dann als Ergebnis der Bedürftigkeitsprüfung eine formlose Bestätigung erteilen des Inhalts, daß die Bedürftigkeit von Person xy nach den gleichen Maßstäben wie bei einem Antrag auf Sozialhilfeleistung geprüft wurde, mit dem Ergebnis, daß die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag gem. § 4 Abs. 6 RBStV vorliegen, weil Person xy aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögenssituation Anspruch auf Sozialhilfeleistungen hätte. Irgendwelche weiteren Angaben, insbesondere Angaben zu den verfügbaren finanziellen Mitteln, halte ich weder für notwendig noch (Datenschutz!) für zulässig.

Diese Bestätigung des Sozialamtes, mit Unterschrift und ggf. Dienstsiegel versehen, ist eine Urkunde, der selbständige Beweiskraft zukommt. Diese Urkunde hat die LRA anzuerkennen und darf sie nicht in Zweifel ziehen.

Das Ansinnen der Rundfunkanstalten, ein Bedürftiger müsse eine Sozialhilfeleistung beantragen und dann ggf. den Verzicht darauf erklären, um in den Besitz eines Leistungsbescheids zu gelangen, halte ich weder mit Art. 1 Abs. 1 GG ("Die Würde des Menschen ist unantastbar") noch mit der in Art. 2 Abs. 3 GG wurzelnden Handlungsfreiheit für vereinbar.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Januar 2020, 00:22 von Bürger«
Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...) Die Behauptung der Sozialbescheidpflicht wird widerlegt durch die hochwerten Ausführungen im Entscheid BVerweG vom 30. Oktober 2019, ferner durch die Schlsussätze von BVerfG 1 BvR 665/10.

Die Sozialbescheidpflicht ist nicht nur grundrechtewidrig, sondern den Bescheid zu erfragen wäre "Anstiftung zur Straftat der Veruntreuung": Seit 2005 ist diese Mitwirkung gesetzlich untersagt. Mitarbeiter von Sozialbehörden, die trotzdem derartige Leerbescheide mehrfach machen, wären wegen Veruntreuung mit Disziplinarverfahren zu belasten, möglicherweise aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen - was zum Verlieren der Pensionsansprüche führen kann.

Sobald der Bürger das dem Mitarbeiter der Sozialbehörde darlegt, wird der Mitarbeiter sehr klar seine Mitwirkung verweigern und mit dieser Verweigerung ist die ARD-Anstalt ausgehebelt. (...)

Diese obige Argumentation von user @pjotre wurde wie folgt abgeschmettert
VG Saarlouis Urteil vom 11.1.2017, 6 K 2043/15
http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5671&Blank=1
Zitat
Vielmehr ist davon auszugehen, dass die zuständige Sozialbehörde insoweit von Gesetzes wegen einer Entgegennahmepflicht unterliegt.
Denn gemäß § 20 Abs. 3 SGB X darf die (Sozial-)Behörde die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
(...)
Im Übrigen wäre es selbst im Fall einer Annahme- oder Entscheidungsverweigerung Sache des Klägers, in einem ihm hierfür zur Verfügung stehenden sozialgerichtlichen Verfahren die Entgegennahme eines entsprechenden Antrags durchzusetzen, und würde es jedenfalls nicht dem Beklagten bzw. seinem Beitragsservice obliegen, anstelle der zuständigen Sozialbehörde die maßgeblichen sozialrechtlichen Leistungsvoraussetzungen zu prüfen.

Hier deutet das VG an, dass die Voraussetzungen für die Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls, klipp und klar durch die Sozialbehörde erfolgen muss (entgegen § 4 Abs. (7) Satz 2 RBStV), mit Androhung eines gerichtlichen Verfahrens bei Annahme- oder Entscheidungsverweigerung. Im Klartext soll der Antragsteller gerichtlch gegen die Sozialbehörde vorgehen, obwohl laut Gesetzestext die Sozialbehörde gar keine Entscheidungsgewalt besitzt und nach Urteil BVerfG 1 BvR 665/10 ist die Behauptung der Sozialbescheidpflicht widerlegt.


PS: Wir befinden uns hier im Klageverfahren für eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag wegen eines besonderen Härtefalls, welcher nicht im RBStV mit § 4 Abs. 6 und Abs. 7 RBStV mit dem Wörtchen "insbesondere" zum Nachteil des Betroffenen ausgelegt werden kann:
BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32804.msg201957.html#msg201957

26 Dieser Erwägung kommt auch bei der Auslegung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV entscheidende Bedeutung zu. Absatz 6 Satz 2 erweist sich schon angesichts seines Wortlauts ("insbesondere") nicht als abschließend. Der Schutz des Existenzminimums kann daher auch in anderen Fallgestaltungen eine Rundfunkbefreiung wegen eines besonderen Härtefalls rechtfertigen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Januar 2020, 02:36 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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a)  @marga lieferte Zitate, darunter:
VG Saarlouis Urteil vom 11.1.2017, 6 K 2043/15
http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5671&Blank=1
Zitat
...Denn gemäß § 20 Abs. 3 SGB X darf die (Sozial-)Behörde die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält ...

b) Das entscheidende Wort ist "zur Sache".
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Kommt also ein seit 1 Monat ohne Duschenutzung lebender Obdachloser zur Antragsstellte, so hätte eine Mitarbeiterin mit feiner Nase eine Tendenz, Bearbeitung "zu verweigern". Das darf sie so ohne Weiteres  nicht, weil "in der Sache" der Antragsteller bearbeitungsberechtigt ist.


c) Kommt aber ein Bürger mit dem Anliegen, einen "Leerantrag" zu stellen,
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also ohne das Geld nehmen zu wollen, so ist eine Verweigerung nicht "in der Sache", sondern in der "Form" (präziser: Verfahrensrecht) begründet. Der Gesetzgeber hat genau derartige Bearbeitungen seit 2005 untersagt. Also würde die Beamtin die begrenzten finanzielle Behördenkapazität miit einem Teilbetrag von je rund 100 Euro pro Fall "veruntreuen". Der Einzelfall mag "irgendwie durchgehen", ab etwa Fall 3 risikiert die Beamtin "alles".

Bei rund 4 Millionen Geringverdiener-Haushalten bundesweit ist der Gesichtspunkt der Veruntreuung natürlich zweifelsfrei. Die Sozialbehörden dürfen nicht und werden nicht beitragen. 


d) Hatte der Rechtsfachmann des Bürgers im von @marga geschilderten Fall versagt? Nein.
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Das Nötige für den Bürger wurde optimal vorgetragen. Das betreffende Verfahren war wohl der bundesweit am hochwertigsten ausgestrittene Geringverdiener-Fall. Das ist hier intern dokumentiert.

Wenn aber sich ARD-Juristen und Richter unter Juristenkollegen "auf ihrem hohen Niveau" abgestimmt haben, mit allen erdenklich hoch-verbal deduzierenden Jura-Textbausteinen eine gerechte Sache des "kleinen Einzelbürgers" ("einfältige nicht-akademische Bürger, Bauern usw."?),  dennoch "abzuschmettern", so sind wir nicht mehr auf rechtsstaatlicher Ebene.
Hier sind wir auf Ebene eines Politik- und Justizskandals.

Hier also beginnt der Kern der nötigen "Schlacht für den Rechtsstaat" und es wird ab hier zu kompliziert für Forums-Kommunikation.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Januar 2020, 02:40 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Inwieweit spielt denn die Vermögenssituation eine Rolle? Die durchschnittliche Rente liegt bei knapp über 900 € monatlich. Selbst wenn ein Rentner mit etwa dieser Rentenhöhe in seiner aktiven Zeit einige Tausend Euro gespart hätte, so kann wohl kaum verlangt werden, dass er während seiner ggf. 20 letzten Jahre über 4.000 € davon in die Alimentierung der Intendanten der ÖR-Sender steckt. Zudem gibt es ja auch Vermögen in Form von Sachwerten. Der Schmuck, den eine Frau zu Lebzeiten des Gatten von diesem erhalten hat, mag ja einige Tausend Euro wert sein; zu verlangen, diesen für die Wohnungssteuer zu veräußern, scheint mir aber nicht angemessen. Oder Mitbürger, die sich in besseren Zeiten eine kleine Wohnung gekauft haben, um im Alter quasi mietfrei zu leben, können diese ja schlecht für die geschlossenen Anstalten beleihen oder veräußern.

Im Grunde finde ich es besonders dreist, dass selbst diejenigen, die Einnahmen unterhalb der Pfändungsgrenze erzielen, den Moloch Rundfunk finanzieren sollen und das noch in gleicher Höhe wie ein Einkommensmillionär. Wenn man monatlich 1.000 € Einnahmen hat, dann sind 17,50 € eben 1,75%; bei monatlichen Einnahmen von 80.000 € belasten einen 17,50 € aber nur nur mit ca. 0,022%. Einfach für alle? Einfach nur gierig!

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Januar 2020, 02:41 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

 
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