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Autor Thema: Folgen des fehlenden Vorteils  (Gelesen 1461 mal)

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Folgen des fehlenden Vorteils
Autor: 10. Januar 2020, 10:01
Wer die öffentlich-rechtliche Rundfunkplattform missbraucht, ist für deren Zerstörung verantwortlich.

Hartnäckig hält sich der Begriff Rundfunkgebühr. Seit 2013 ist die Rundfunkabgabe als Beitrag ausgestaltet. Die Erhebung eines Beitrags ist jedoch nur dann rechtmäßig, wenn die Möglichkeit einer Vorteilserzielung auch existiert. Wenn also nicht Gerätebesitz maßgeblich ist, sondern die Möglichkeit der Vorteilserzielung in den Vordergrund rückt, worin liegt denn nun der sogenannte Vorteil? Wer legt ihn fest?

Das BVerfG hat am 18. Juli 2018 für Recht befunden, dass es sich bei der Rundfunkabgabe um einen Beitrag handelt und es legt  in jenem Urteil den Vorteil dar, der - wäre er erzielbar, weil so beschaffen wie beschrieben - eine Bebeitragung rechtfertigt (Randnummern 77 bis 81). Kurz: Der öffentlich-rechtliche Rundfunk soll im Rahmen einer dualen Rundfunkordnung als Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern ein Leistungsangebot erbringen, das so nicht am freien Markt erhältlich wäre. Nur solch „gegengewichtige“ Angebote können einen Vorteil darstellen. Angebote, die keinen derartigen Vorteil darstellen, sind klar als Missbrauch der öffentlich-rechtlichen Rundfunkplattform zu werten - ganz besonders, wenn sie nicht der Aufgabenerfüllung dienen.

Wer legt die Aufgabe fest, die erfüllt sein muss, damit eine Beitragspflicht rechtmäßig besteht?

Zitat von: BVerfG v. 18.7.18, Rn. 80
Die dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegende Aufgabe

„durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen (die Fakten und Meinungen auseinanderhalten) die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden“

Welche Angebote des örR erfüllen diese Aufgabe? Die jur. Direktion des MDR glaubt, das Einblenden des MDR-Logos genüge, um solche Angebote ausreichend zu kennzeichnen.

Nun, gegen das Zurückbehalten der Rundfunkbeiträge, gegen Gewissensentscheidungen sind sie machtlos. Ihnen bleibt die Kenntnisnahme des massiven Vertrauensverlusts.

Das BVerfG legt weiter dar:
Zitat
„Der einzelne Nutzer muss die Verarbeitung und die massenmediale Bewertung übernehmen, die herkömmlich durch den Filter professioneller Selektionen und durch verantwortliches journalistisches Handeln erfolgt. Angesichts dieser Entwicklung wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe [s.o.]“

Was bedeutet das im Klartext?

Das BVerfG ist offenbar der Ansicht, dass - wenn überhaupt -nur dem nicht-fähigen Nutzer massenmedialer Angebote ein Vorteil durch Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erwachsen kann. Wer selbständig in der Lage ist, die Verarbeitung und die massenmediale Bewertung zu übernehmen, die herkömmlich durch den Filter professioneller Selektionen und durch verantwortliches journalistisches Handeln erfolgt, benötigt keine „Orientierungshilfe“.

Die derzeit automatisiert vorgetragene Unterstellung, aus den Angeboten dieses öffentlich-rechtlichen Rundfunks könne ein Vorteil erwachsen, und die damit verbundene „Direktanmeldung“ sind anmaßend, da mit ihr die zutiefst ehrverletzende Unterstellung der Unmündigkeit des Bürgers verbunden ist. Artikel 5 (2) des Grundgesetzes bestimmt jedoch, dass die Rundfunkfreiheit eine ihrer Schranken im Recht der persönlichen Ehre findet.

Bereits im Dezember 2019 hatte der neue ARD-Vorsitzende erkannt, unabdingbar für die Vorteilserzielung ist das Vorhandensein von Vertrauen. „Wir fangen mit einem Minus auf dem Konto an“, beschreibt Tom Buhrow das Unterfangen des WDR, Vertrauen und Zuschauer zurück zu gewinnen.
Quelle: https://www.kirche-koeln.de/zielgruppe-alles-volk-wdr-intendant-tom-buhrow-als-gastredner-beim-jahresempfang-des-evangelischen-kirchenverbandes-koeln-und-region/

Woher nimmt er diesen Kredit?

Im Verlaufe des „Omagate“ muss Tom Buhrow wohl bewusst geworden sein, dass seine Spottamselzucht „Vertrauenskonten“, seiner Vorstellung nach freigiebig zur Einzahlung bereit gehalten, massenweise auslöscht. Die Idee, Kritiker als Demokratiefeinde zu diffamieren und in die „rechte Ecke“ zu stellen - zu denken, damit käme man durch - erscheint weltfremd. Im Kontext des Framing-Handbuchs überrascht es nicht.

Die Intendanten sollten ihre Chance nutzen, solange die Rundfunkstaatsverträge noch ungekündigt sind. Der überfälligen Reform könnten sie aktiv vorgreifen, indem sie die Initiative „rundfunk-frei“ objektiv und neutral medial begleiten lassen und im stetigen Austausch mit den Kritikern eine Strukturverschlankung durchführen. Auf einen ihrer Kritiker müssen sie dabei ganz deutlich hören. Das BVerfG hat die dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegende Aufgabe in Stein gemeißelt. (s.o.)

Ohne Vertrauen kein Vorteil

Die Landesrundfunkanstalten werden im Zuge ihrer ausgiebig ausgelebten Kritikresistenz gefordert sein, Formulare bereit zu stellen, die Befreiung und Abmeldung aufgrund Wegfall des individuellen „Vertrauenskontos“ mühelos für mündige Bürger eröffnen.

Zitat von: Formularvorschlag
Befreiung

Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht beantrage ich gemäß RBStV §4 (6).

[ x ] Das Vertrauenskonto entfiel am  ___________.
[ x ] Ich bin weder eine Nazisau, noch unfähig, die Verarbeitung
       und die massenmediale Bewertung  zu übernehmen, die
       herkömmlich durch den Filter professioneller Selektionen
       und durch verantwortliches journalistisches Handeln erfolgt.
[ x ] Eklatanten Missbrauch der öffentlich-rechtlichen Rundfunk-
       plattform verurteile ich scharf.
[ x ] J. Böhmermann ist nicht geeignet, vorteilhafte Angebote zu
       erstellen.
[ x ] Derzeit halte ich regelmäßig Beitragsgelder rechtmäßig zurück.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Januar 2020, 17:01 von Bürger«

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  • Beiträge: 25
Re: Folgen des fehlenden Vorteils
#1: 10. Januar 2020, 11:59
Danke ;) Wo is'n hier der "Like"-Button?

Dne Fragebogenvorschlag würde ich so wohl eher nicht aufgreifen wollen, aber er ist schon mal ein Anfang für eine Diskussion.

wir haben in unserer GEZahler-Stammtischrunde darob trefflich philosophiert und die Edelsteine aus unseren geheimen Gewissenkästchen über den Tisch kullern lassen:

Kann man Gewissensfragen überhaupt in einen Fragebogen packen?
Bei Rechtfragen mögen vorformulierte Versatzstücke sicher hilfreich sein, nicht nur dem juristischen Laien, sondern auch nur gelegentlich mit der Thematik befassten Juristen das Destilliat fleißiger Vorarbeiter zu kommen zu lassen.
Eine Gewissensargumentation kann und darf imho auf so etwas gar keine Rücksicht nehmen, denn das Gewissen ist etwas absolut persönliches und der formalen Analyse eines juristischen Rabuilsten nicht zugänglich.
Ein "Gewissensformular" würde wohl eher den (berechtigten?) Vorwurf eines vorgeschobenen Gewissenshindernisses evozieren.
Aber es gibt ja schon einen Gewissensthread, wo das ausgeführt ist.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4968.75.html

Was kann man mit diesem "Fehlenden Vorteil" noch machen?
Nichterfüllung? das muß erst mal bewiesen werden.
Da hab' ich schon einen Entwurf aus 2010 auf meinem Rechner gefunden, wo ich an der Stelle der Beweislast nicht mehr weiter kam.
Eine Beweislastumkehr wäre ein Geschenk des Himmels :-)

Ehrverletzung?
Ja, könnte klappen, mein Weg wär's zwar nicht, aber über Rückmeldung würde ich mich freuen.
evtl. ja als Teil in der Argumentationskette, indem ich mir die "Massenmediale Bewertung" ausdürcklich selbst vorbehalte
(das BVG ist da etwas schwammig)
"... das kann ja gar nicht anders gemeint sein, sonst würde es ja gegen 5 (2) GG verstoßen "

Systemimmanente Nichterfüllbarkeit?
Nach A 139 GG sind die Rundfunkanstalten an bestimmte Vorgaben gebunden, die eine Unabhängige Berichterstattung gar nicht möglich machen.
Transatlantischer Bias ist also kein Ausrutscher, sondern systemimmanent unvermeidbar.

Damit kann ich einseitige Berichterstattung zu Russland, Lybien, Syrien, Ukraine, 9/11 etc. einfach nur als exemplarische Belege anführen.
Das ist imho wesentlich leichter, als eine schlüssige Beweiskette daraus ableiten zu müssen.
Reicht das schon für eine Beweislastumkehr? (- rhetorische Frage Ende -)

Wer die Geschichte nicht verstehen will, ist verdammt, sie zu wiederholen.
Dazu brauche ich sowohl für die Vergangenheit als auch für die Gegenwart zuverlässige Berichterstattung.

Für die Vergangenheit gäb's wissenschaftliche Geschichtsschreibung.
Wesentlicher Bestandteil wissenschaftlichen Arbeitens ist der Zweifel: die laufende. öffentliche Überprüfung der eigenen Annahmen durch sich und Andere.
Ein Prozess, den man - sofern er systematisch durchgeführt wird - "Revision" nennt.
Wer also "historischen Revisionismus" in despektierlicher Konnotation verwendet, hat sich von der Wissenschaftlichkeit in der Geschichtsschreibung und damit von den zitierten Anforderunge des BVerfG verabschiedet.

Was die Gegenwart betrifft, wäre es vielleicht mal nicht schlecht, das Framing-Manual neben das Vorwort und TOC von Bernay's "Propaganda" zu legen.
Ich denke, man wird da viel Übereinstimmung finden und letztlich zu dem Schluß kommen, daß das Selbstverständnis der ÖR darauf ausgelegt ist, die öffentliche Meinung in eine bestimmte Richtung - mögen wir sie "transatlantisches Demokratieverständnis" nennen oder noch einen trefferenderen / umfassenderen / unverfänglicheren Begriff finden - zu lenken.
Das ist nach A 139 GG selbstverständlich korrekt, kollidiert aber mit der Vorteilsdefinition des BVG.

Strukturell, fundamental, unabdingbar, unauflöslich.
Ein öffentlich rechtlicher Rundfunk kann die Aufgabe "Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen" gar nicht wahrnehmen, solange der einem A 139 GG unterliegt.

Was wären die Auswege?
Eine privatrechtliche Organisation? Ich fürchte, das würde das Budget der ÖR arg eindampfen.  ;D
Eine Steuerfinanzierung? Möglicherweise böte A 120 GG einen Weg dazu, aber es ist nicht unsere Aufgabe, das zu eruieren.
Eine Streichung des 139 GG? Ich fürchte, das liegt nicht in unserer Macht. Eine detailliertere Behandlung ist durch § 11 der Forumsregeln abgeschnitten.


Womit wir wieder beim Gewissen wären?
Bellingerente Kriegspropaganda seit Jugoslawien und Afghanistan (warum sind wir bitte noch mal dort?)
OK, wir haben (bis jetzt noch) die Möglichkeit, zumindest die Vorgeschichte zum ersten Weltkrieg (in nicht schlafwandelnder Deutung, eher so wie von Docherty/MacGregor nachgewiesen) als Parallele heran zu ziehen.

Was die (imho wichtigere) Entwicklungen im Vorfeld des zweiten Weltkrieges betrifft, gibt es da leider einige öffentlich zurückgehaltene Hintergrundinformationen, welche "die Bevölkerung beunruhigen" könnten. So unruhig, daß das Rechtsgut des Öffentlichen Friedens gefährdet sein könnte, und der Gesetzgeber sich in Abwägung zwischen den Rechtsgütern "Wahrheit" und "Frieden" entschieden hat, den § 130 StGB mit einer wuchernden Reihe von Sonderklauseln auszufüttern.
Ich kann nur mutmaßen, daß dafür ein A 139 GG eine wesentliche Rolle gespielt haben könnte.
Für unseren vorliegenden Erwägungen muß ich an dieser Stelle wohl leider befürchten, daß jede Beweisvorlage in dieser Richtung abgeschnitten, eine wirksame Wahrung meiner berechtigten Interessen mithin nicht gegeben ist.

Was folgt daraus jetzt für meine Beitragspflicht?
Ich bitte den Sachverhalt zu den Akten zu nehmen, widerspreche jeder Verjährung und behalte mir gesamtschuldnerischen Regress vor für den Fall des Wegfalls der beweisabscheidenden Rechtshindernisse?
Sind wir wieder bei § 11 der Forumsregeln.
Es bleibt schwierig...


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