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Autor Thema: Steinhöfel: Tricksen und Täuschen – Der “Beitragsservice” und die Barzahlung  (Gelesen 21375 mal)

P
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@rave
<fiktiv>Der Richter wird das Schreiben anschauen. Eine Kopie fertigen oder ähnliches damit machen. Der Gegenseite vielleicht auch noch Stellungsnahmezeit einräumen. Die Gegenseite wird erklären, dass die Unterschrift ohne Erteilung einer Vollmacht erfolgte. Auf Deutsch ohne Belang sei.
Der Richter wird zur Sicherheit das Verzeichnis anfordern müssen, in welchem die Vertretungsnachweise geführt werden. Darin kann dann hoffentlich auch der Kläger Einsicht nehmen.</fiktiv>
Besser wäre wohl, der Kläger V fordert das Vollmachtsverzeichnis zuvor entsprechend selbst an.
Hier wird der Kläger vermutlich so einfach gar keine richtigen Nachweise erhalten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Februar 2020, 18:39 von Bürger«

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Hauptproblem auch hier wieder. Es ist kein Vertrag zwischen Kunde und Anbieter, sondern zwischen Staat und Anbieter, der sich auf Kunden bezieht.
Es hat nur Verträge zwischen den Staaten; keinen zwischen Staat und Anbieter namens LRA, keinen zwischen Anbieter namens LRA und Kunde/Nichtkunde.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

F
  • Beiträge: 23
Die Gegenseite wird erklären, dass die Unterschrift ohne Erteilung einer Vollmacht erfolgte. Auf Deutsch ohne Belang sei.
Durch den Stempel könnte (je nachdem was das für ein Stempel war) wohl doch eine Art rechtsverbindlicher Antwort/Wirkung abgeleitet werden.

Fragenstellerin  :-*


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Februar 2020, 18:40 von Bürger«

Z
  • Beiträge: 1.526
@rave
<fiktiv>Der Richter wird das Schreiben anschauen. Eine Kopie fertigen oder ähnliches damit machen. Der Gegenseite vielleicht auch noch Stellungsnahmezeit einräumen. Die Gegenseite wird erklären, dass die Unterschrift ohne Erteilung einer Vollmacht erfolgte. Auf Deutsch ohne Belang sei.
Der Richter wird zur Sicherheit das Verzeichnis anfordern müssen, in welchem die Vertretungsnachweise geführt werden. Darin kann dann hoffentlich auch der Kläger Einsicht nehmen.</fiktiv>
Besser wäre wohl, der Kläger V fordert das Vollmachtsverzeichnis zuvor entsprechend selbst an.
Hier wird der Kläger vermutlich so einfach gar keine richtigen Nachweise erhalten.

Diese Möglichkeit könnte auch für andere Kläger von Nutzen sein: Eine Liste mit sämtlichen befugten Mitarbeitern der jeweiligen Anstalt.
Natürlich nur, nachdem die Schundfunkanstalt vor Gericht versichert hat, daß diese Liste vollständig ist. Jeder Bescheid könnte mit dieser Liste abgeglichen werden und damit seine Rechtswidrigkeit aufgrund mangelnder Vollmacht untermauert werden...


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U
  • Beiträge: 29
  • Macht kaputt, was unsere Omas beleidigt!
Die Gegenseite wird erklären, dass die Unterschrift ohne Erteilung einer Vollmacht erfolgte. Auf Deutsch ohne Belang sei.
Durch den Stempel könnte (je nachdem was das für ein Stempel war) wohl doch eine Art rechtsverbindlicher Antwort/Wirkung abgeleitet werden.
Zur der ganz abstrakten Frage, wer das Risiko fehlender Vertretungsmacht bei behördlichen Entscheideungen trägt: Sender (Behörde) oder Empfänger (Bürger etc.)?
finden sich u. a. diese beiden Entscheidungen:
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.11.2015 - OVG 7 B 4.15
Zitat
openjur-Rn. 26
Die bei der Beihilfestelle des Landesverwaltungsamts als Sachbearbeiterin beschäftigte Frau S. war zum Erlass von Beihilfebescheiden grundsätzlich befugt. Nach auch im Verwaltungsrecht anwendbaren zivilrechtlichen Grundsätzen trägt der Vertretene im Sinne von § 164 BGB grundsätzlich das Risiko, dass der Vertreter die ihm eingeräumte Vertretungsmacht nach außen hin missbraucht (vgl. Ellenberger in Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 164 Rn. 13). Wer zum Erlass von Verwaltungsakten befugt ist, vertritt somit die Behörde grundsätzlich auch dann, wenn er damit gegen (Straf-)Gesetze, dienstliche Anordnungen oder behördeninterne Aufgabenzuweisungen verstößt (vgl. Schneider-Danwitz, SGb 2014, S. 271, 273).
Quelle: https://openjur.de/u/875055.html
BSG, Urteil vom 04.09.2013 - B 10 EG 7/12 R
Zitat
openjur-Rn. 30
Die in dem Bescheid vom 20.6.2008 enthaltene Regelung ist der Beklagten zuzurechnen. Wie das LSG festgestellt hat, war Z. zur Erteilung von Verwaltungsakten dieser Art befugt. Nach zivilrechtlichen Grundsätzen trägt der Vertretene iS von § 164 BGB grundsätzlich das Risiko, dass der Vertreter die ihm eingeräumte Vertretungsmacht nach außen hin missbraucht (vgl Schramm in Münchner Komm, BGB, 6. Aufl 2012, § 164 RdNr 96; Ellenberger in Palandt, BGB, 72. Aufl 2013, § 164 RdNr 1 und 13 mwN). Etwas anderes gilt nur im Falle kollusiven Zusammenwirkens zwischen dem Vertreter und dem Empfänger der Willenserklärung zum Nachteil des Vertretenen wegen sittenwidrigen Verhaltens gemäß § 138 Abs 1 BGB (BGH Urteil vom 17.5.1988 - VI ZR 233/87 - NJW 1989, 26) sowie bei einem für den Empfänger offensichtlichen Missbrauch der Vertretungsmacht (vgl BGH Urteil vom 29.6.1999 - VI ZR 227/98 - NJW 1999, 2883). Diese Grundsätze sind im Prinzip auch bei der Vertretung von Behörden anzuwenden (vgl Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht I, 12. Aufl 2007, § 35 RdNr 1 ff). Ein Grund, hier davon abzuweichen, ist nicht ersichtlich. Ein kollusives Zusammenwirken zwischen Z. und dem Kläger hat nach den Feststellungen des LSG nicht vorgelegen, Z. hat den Kläger über seine wahre Absicht getäuscht.
openjur-Rn. 31
Von einem Verwaltungsakt zu unterscheiden ist ein sog Nichtakt, also eine Handlung, die von jemandem herrührt, der unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu behördlichem Handeln befugt ist (vgl BFHE 125, 347, 349; 150, 70; BVerwGE 140, 245; BSG Urteil vom 28.1.2009 - B 6 KA 11/08 R - SozR 4-1500 § 77 Nr 2 RdNr 16, 23 f). Dazu gehören auch erzwungene Handlungen und Scherzerklärungen (vgl insgesamt Steinwedel in Kasseler Komm, Stand März 2013, § 40 SGB X RdNr 8 mwN). Ein solcher Nichtakt liegt hier nicht vor. Die Beklagte hat - handelnd durch den dazu befugten Z. - mit dem an den Kläger gesandten Bescheid vom 20.6.2008 den Anschein einer rechtmäßigen Amtsausübung erweckt (vgl auch BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 6 RdNr 16; SozR 3-1300 § 50 Nr 13 S 34).
Quelle: https://openjur.de/u/653732.html

Zur themenverwandeten Frage des Handelns des nicht-rechtsfähigen Beitragsservice für die LRAen siehe:
Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=14455.15


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b
  • Beiträge: 465
@rave: Zwei weitere Möglichkeiten, das fiktive Dokument abzusichern:

1. Beglaubigen lassen, vorher Bedenken äußern. Vielleicht kann die städtische Behörde helfen. Müsste die beglaubigende Stelle rückfragen?

2. Anstatt eine Liste anzufordern (Namen, persönliche Daten), mildere Variante: Antrag auf Auskunft, ob im vorliegenden Fall eine Vollmacht vorlag und welcher Art.


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Wer sieht dich, selbst wenn du ihn nicht siehst?
 - Der ÖRR.

G
  • Beiträge: 1.548
Wenn auf dem Stempel nicht nur so etwas wie "Eingegangen", "Poststelle" etc. steht, sondern das Logo oder der Schriftzug des Staatssenders, wird der Richter am Verwaltungsgericht das wahrscheinlich anerkennen. Wenn eine Möchtegernbehörde ihre Stempel ausgibt, hat sie darauf zu achten an wen. Und der Bürger muss darauf vertrauen(können), dass der Behördenmitarbeiter der den Stempel führt, auch dazu berechtigt ist.


@alle: Hier bitte keine weitere Vertiefung der eigenständigen Frage der Vertretungsvollmacht - siehe u.a. unter
Auskunftsbegehr ü. Kreis d. Bevollmächtigten d. LRA & Umfang d. Vollmachten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26720.0.html
Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=14455.15

Hier bitte eng und zielgerichtet nur zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
Steinhöfel: Tricksen und Täuschen – Der “Beitragsservice” und die Barzahlung
und den diesbezüglichen im Einstiegsbeitrag verlinkten Artikel zum Gegenstand hat.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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Uwe

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  • Angst und Geld habe ich nie gekannt :-)
    • gez-boykott.de
Quelle: steinhoefel 19.02.2020

Barzahlung, Beitragsservice und eine Antwort auf das neue Formschreiben

Zitat
Viele Gebührenzahler haben sich mit dem Wunsch an den “Beitragsservice” gerichtet, die Gebühren fortan in bar zu entrichten. Dort reagiert man mit Methoden, die man nur noch als überraschend bezeichnen kann. Oder auch nicht. Je nachdem, was man erwartet hat. Nachdem zunächst mit einem längeren Formschreiben operiert wurde, das wir hier behandelt haben und dem die Rechtslage in wesentlichen Zügen entnommen werden kann, erhalten die Gebührenzahler jetzt massenhaft ein Schreiben.

weiterlesen auf:
https://www.steinhoefel.com/2020/02/barzahlung-beitragsservice-und-eine-antwort-auf-das-neue-formschreiben.html#more-6175


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Muss denn Barzahlung angeboten werden?  Es sollte doch genügen, die Frage an die LRA zu stellen, wie bar bezahlt werden kann,  - besser und anders, als wenn man Bargeld anbietet. Die LRA muss darauf antworten, sollte sie es ablehnen, bekommen sie zwar auch kein Geld, aber man ist nicht säumig.


Edit "Bürger": Wie schon andernorts angedeutet
Antrag auf/ Angebot Barzahlung "Rundfunkbeitrag" i.V.m. BVerwG 6 C 6.18 ?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31988.msg198057.html#msg198057
könnte es unter dem Gesichtspunkt des "Annahmeverzugs" ggf. dennoch geraten sein, einen "Antrag" zu stellen. Wem das zu "direkt" erscheint, der könnte noch hinzufügen "ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht" ;)
Siehe im gleichen Thread ab
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31988.msg203559.html#msg203559
auch Fragen/Anmerkungen zur oben auch seitens Steinhöfel dokumentierten abstrusen Sichtweise von ARD-ZDF-GEZ.


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Querverweis aus aktuellem Anlass:
Bargeldzahlung > Gericht beabsichtigt Aussetzg. § 94 VwGO bis EuGH-Entscheid
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33693.0

Soviel auch zum (vorläufigen) Sinn und Zweck des Antrags auf Barzahlung... ;)


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Ankündigung/ Querverweis aus aktuellem Anlass (dank Hinweis von "pinguin"):
SCHLUSSANTRÄGE EuGH (C-422/19, C-423/19) 29.09.2020 > Barzahlung/ Häring
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34263.0


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Aus aktuellem Anlass der Veröffentlichung der Querverweis:
SCHLUSSANTRÄGE EuGH (C-422/19, C-423/19) 29.09.2020 > Barzahlung/ Häring
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34263.0
bzw. https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34263.msg208138.html#msg208138

Die Schlussanträge bitte dort diskutieren!


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Querverweis aus aktuellem Anlass
N.Häring: Urteilsverkündung EuGH in meinem Bargeldprozess 26.01.2021, 9.30h
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