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Autor Thema: Fragen an Justizministerium Ba-Wü zu Voraussetzungen eines Staatsvertrags  (Gelesen 2836 mal)

D
  • Beiträge: 137
  • 1 BvR 2099/17
Vor wenigen Tagen wurden folgende
Fragen an das Justizministerium Baden-Württemberg zu den
Voraussetzungen eines Staatsvertrags

gerichtet:

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

Bezugnehmend auf das Handbuch der Rechtsförmlichkeit des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz möchte ich hiermit anfragen, welche Voraussetzungen ein Staatsvertrag im Bundesland Baden-Württemberg erfüllen muss, um rechtmäßig zu sein und welche Stellung er in der Normenhierarchie im Speziellen und der deutschen Rechtsordnung im Allgemeinen hat.

Falls ich diese Fragen lieber auf dem Postweg stellen sollte, bitte ich um kurze Mitteilung.

Ich beziehe mich u.a. auf diese Quelle, welche gemäß Bundesrecht z.B. auch für Bundesrechtsverordnungen Anwendung finden kann:
http://hdr.bmj.de/page_a.7.html

Konkret geht es mir um die folgenden Fragen, die ich versucht habe, inhaltlich zu gruppieren.


0) Gilt das Grundgesetz als Verfassung der BRD auch in Baden-Württemberg und ist es den Landesgesetzen übergeordnet?


1a) Ist ein Staatsvertrag ein Verwaltungsakt, weil die Regierung dem Schluss des Vertrages durch den Ministerpräsidenten gemäß Art. 50 Landesverfassung BW zustimmen muss?

1b) Ist ein Staatsvertrag ein Gesetz, weil der Landtag dem Schluss des Vertrages durch den Ministerpräsidenten gemäß Art. 50 Landesverfassung BW zustimmen muss?

1c) Gilt die Trennung von Legislative, Exekutive und Judikative gemäß Art. 20(1) GG auch in Baden-Württemberg?


2a) Entfaltet der Inhalt eines Staatsvertrages eine Regelungswirkung nach außen gegenüber den Vertragspartnern, mit denen der Ministerpräsident den Staatsvertrag schließt, oder entfaltet er eine Regelungswirkung nach innen gegenüber denen, die der Ministerpräsident zu vertreten glaubt?

2b) Sind die Bürger Baden-Württembergs gegenüber den Befehlen oder Weisungen des Ministerpräsidenten zu gehorsam verpflichtet und wie passt dies mit der universellen Verpflichtung aller Staatsgewalten gemäß Art. 1 Abs. 3 GG zusammen?


3a) Welche Bestimmtheitsanforderungen gelten für die Ermächtigung zum Schluss von Staatsverträgen, und welche davon werden in der Landesverfassung BW erfüllt? Hier interessiert mich eine Gegenüberstellung zu Randnr. 387 auf http://hdr.bmj.de/page_c.6.html, welches ja auf bundesrechtlicher Ebene bei Rechtsverordnungen Anwendung findet.

3b) Insofern sie meinen, dass keine Bestimmtheitsanforderungen für die Regelungsweite von Staatsverträgen (oder der Ermächtigung zum Schluss  eben dieser) gegeben sind, sehen Sie dann die freiheitlich-demokratische Grundordnung (Art. 20 GG, insbes. Art. 20(3) GG) in Baden-Württemberg als intakt an?


4a) Dürfen durch einen Staatsvertrag Grundrechte beeinträchtigt werden?
Oder etwas allgemeiner: dürfen Staatsverträge Regelungen beinhalten, die einen Bürger belasten, ohne dass dieser Bürger vorher zugestimmt hat? Wann ist ein Staatsvertrag schwebend unwirksam im Sinne des Verwaltungsrechts?

4b) Welche Rechtsmittel stehen mir zur Verfügung, wenn aus einem Staatsvertrag unmittelbar in meine Würde vollstreckt wird durch eine Organisation, die nicht demokratisch legitimiert ist und die keiner Fachaufsicht unterliegt, die gesetzlich oder zumindest vertraglich geregelt wäre?

4c) An welcher Stelle im Text des Zustimmungsgesetzes bzw. des Staatsvertrages findet die Beachtung des Zitiergebotes (Art. 19 GG) formell korrekt statt?

4d) Steht ein Staatsvertrag in der Normenhierarchie über oder unter den Rechtsverordnungen, über oder unter den formellen Gesetzen, über oder unter dem Verfassungsrecht (jeweils Land), über oder unter dem Bundesrecht, über oder unter dem (Bundes-)Verfassungsrecht?

4e) Insofern der Staatsvertrag als Anhang zum Zustimmungsgesetz veröffentlicht wird, warum sollte dieser Anhang eine Gesetzeskraft entfalten und an welcher Stelle findet die Beachtung des Zitiergebotes dann formell korrekt statt? Wenn das Zitiergebot im Gesetz selbst anwendung findet, also vor dem Anhang, dürfen Regelungen des Anhangs dann in Grundrechte eingreifen oder allgemein den Bürger belasten?


5) Dürfen Anhänge zu Gesetzen eine Regelungswirkung entfalten, die im Gesetz selbst gar nicht getroffen wurde? Ich möchte diese Frage an einem Beispiel aus dem Bundesrecht (StVO) verdeutlichen:
Wenn die als Anhang bzw. Anlage der StVO beigefügten "Gefahrzeichen" selbst Aufdrucke oder Texte beinhalten, ergänzen diese Texte dann den Gesetzes- bzw. Verordnungstext? Wenn also in einem - natürlich fiktiv - aktualisierten Anhang ein Stop-Schild mit dem Aufdruck "STOP - bei Missachtung Prügelstrafe" aufgenommen wird, ohne dass es jemand bemerkt, ist dann die Prügelstrafe gesetzlich festgelegt, nur weil sie auf dem Schild steht, also nur weil es in einem Anhang so dargestellt wird? Oder müsste diese fiktive Prügelstrafe dann in der StVO selbst explizit erwähnt werden?


6) Warum sollte die Exekutive sich einer Rechtsverordnung bedienen, die nur in den Schranken des zugehörigen Ermächtigungsgesetzes gilt, wenn sie sich doch auch eines Staatsvertrages mit sich selbst bedienen kann, der nicht  den Schranken eines Ermächtigungsgesetzes unterliegt? Gilt die Wesentlichkeitstheorie des Bundesverfassungsgerichtes im Bezug auf Staatsverträge in Baden-Württemberg?


7) Wenn einem Staatsvertrag der Rang eines allgemein verbindlichen Gesetzes zugesprochen wird und dieser regelt, dass die Exekutive ihn ohne weiteres kündigen kann, wer hat dann im Kündigungsfall die für den Bürger geltende Gesetzeslage geändert, und worin unterscheidet sich dieses Vorgehen zu den Notstandsverordnungen im Dritten Reich, bei dem die Gesetzeslage ja auch durch die Exekutive geändert wurde?


Ich wäre sehr dankbar, wenn Sie mir diese Fragen auf einem für mich juristisch nachvollziehbaren Niveau beantworten können. Sollte die Beantwortung länger dauern, wäre ich dankbar über eine kurze Zwischennachricht erfreut. Ich bedanke mich im Voraus ganz herzlich für Ihre Mühe und wünsche einen guten Start in das Jahr 2020.

M.f.G.,
XYZ

Antworten, so welche kommen, werde ich nach Weiterleitung sobald wie möglich einstellen.
Bis dahin ist eine Diskussion wohl nicht sinnvoll.


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  • 1 BvR 2099/17
Auszug aus der ersten Antwort des Justizministeriums Baden-Württemberg:

Zitat von: Frau Staatsanwältin H., 13. Januar 2020, Az. E-1402.2020/13
[...]
Bitte haben Sie Verständnis, dass das Ministerium der Justiz und für Europa die von Ihnen begehrte Rechtsauskunft nicht erteilen kann. Das Ministerium der Justiz und für Europa kann keine Rechtsberatung in Einzelfällen bieten. Sie ist den Angehörigen der rechtsberatenden Berufe [...] vorbehalten und in vielen Fällen kostenpflichtig.
[...]
(Hervorhebung nicht im Original)


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D
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  • 1 BvR 2099/17
Darauf nochmalige Anfrage von XYZ an das Justizministerium Baden-Württemberg:

Zitat von: XZY, 9. Februar 2020
Sehr geehrte Frau Staatsanwältin H.,

Ich habe Ihr o.g. Schreiben erhalten, in welchem Sie sich auf zwei E-Mail-Zuschriften vom 30. Dezember 2019 beziehen und in dem Sie mir als Antwort auf eine dieser Zuschriften  eine URL für den Abruf von Landesgesetzen zugesandt haben. Vielen Dank dafür.

Leider haben sie die Fragen aus meiner anderen Zuschrift hinsichtlich der Rechtmäßigkeit eines Staatsvertrages und seiner Stellung in der Rechtsordnung nicht beantwortet sonder darauf verwiesen, dass Sie keine Rechtsberatung in Einzelfällen bieten könnten.

Ich muss Ihrer Auffassung widersprechen, dass es sich bei der Beantwortung meiner Fragen um eine Rechtsberatung handeln könnte und bedauere, dass Sie dieser Meinung sind. Eine Rechtsberatung findet gewöhnlich im Hinblick auf den Erfolg von Rechtsmitteln statt,  ich bin aber niemand, der einen Staatsvertrag schließen oder diesem zustimmen würde und kann daher auch keine Beratung über den Erfolg solcher Handlungen erbeten. Informationen über mögliche Rechtsmittel selbst sind auch keine Rechtsberatung  sondern beispielsweise bei der – chronisch überlasteten – Rechtsantragstelle des Amtsgerichts Stuttgart möglich. Insofern Sie die Frage 4b) („Welche Rechtsmittel ...“) zum Anlass nehmen, sämtliche Fragen nicht zu beantworten, bitte ich Sie daher, Frage 4b) nicht weiter zu beachten, damit ich den Fragenkatalog nicht redundant und unter Ausschluss ebendieser Frage erneut an das Ministerium senden muss.

Sie haben insbesondere die Frage nach der Geltung des Grundgesetzes in Baden-Württemberg und seines Vorrangs gegenüber den Landesgesetzen nicht beantwortet. Die Beantwortung dieser Frage ist offensichtlich keine Rechtsberatung sondern kann durch die meisten juristische Laien kurz und bündig beantwortet werden. Die Frage sollte vielmehr eine tendenziöse Beantwortung der nachgelagerten Fragen abfangen. Sollten ihrerseits persönliche Gründe der Anerkennung des Grundgesetzes als Bundesverfassung entgegenstehen, so lassen Sie bitte auch Frage 0) unbeantwortet.

Da immer wieder Staatsverträge i.S. des Art.  50 Landesverfassung BW geschlossen werden, dürfte es zu den regelmäßigen Aufgaben ihres Ministeriums gehören, diese auf Rechtmäßigkeit zu prüfen, insofern wird die Beantwortung dieser Fragen sicherlich keinen besonderen Aufwand verursachen. Insbesondere werden Sie gewiss eine Begründung liefern müssen, sollte die zukünftige Prüfung eines Staatsvertrages seine Rechtswidrigkeit ergeben, denn unbegründete Handlungen der Exekutive sind m.E. Ausübung von Willkürherrschaft und gemäß §92 Abs. 2 Ziffer 6 StGB ist der Ausschluss jeder Willkürherrschaft ein Verfassungsgrundsatz. Insofern Sie also eine Begründung liefern müssten, würden sie vielleicht im Rahmen der elementaren Rechtspflege anhand einer gewissen Rechtssystematik diese Prüfung des Staatsvertrages durchführen. Diese Systematik lässt sich gewiss auch auf meinen Fragenkatalog anwenden und dürfte für Sie nicht viel Aufwand bedeuten.
Sie sind daher erneut gebeten und aufgefordert, die von mir gestellten Fragen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit insbesondere von grundrechtsbelastenden Staatsverträgen sowie deren Stellung in der Rechtsordnung bzw. ihres Ranges in der Normenhierarchie zu beantworten.

Ich erlaube mir den Hinweis, dass ein Unwille des Justizministeriums zum Bekenntnis zur Bundesverfassung als über der Landesverfassung stehend eine entsprechende mediale Außenwirkung erzielen könnte. Außerdem werden Sie mir bestimmt zustimmen, dass es ist nicht akzeptabel sein kann, wenn das Justizministerium mit Unkenntnis oder Unwillen aufwartet, falls Baden-Württemberg per Staatsvertrag in eine Diktatur transformiert werden soll, in der Menschen versklavt, politisch verfolgt oder getötet werden könnten.

Sollten Sie der Meinung sein, dass der Transformation Baden-Württemberg per Staatsvertrag in eine Diktatur keine rechtlichen Bedenken entgegenstehen, teilen Sie mir dies bitte umgehend mit!

Wenn Sie allerdings der Meinung sind, dass eine Transformation Baden-Württemberg in eine Diktatur per Staatsvertrag nicht rechtens sein sollte, weil beispielsweise
ein Staatsvertrag nur die Vertragspartner bindet und nicht alle diejenigen, die der Ministerpräsident zu vertreten glaubt,
oder weil der Staatsvertrag gar keine Regelungswirkung wie ein Gesetz entfalten kann, weil er wie eine Rechtsverordnung nur Regierungshandeln ist,
oder weil solch ein Staatsvertrag dem Grundgesetz widersprechen würde
so teilen Sie mir auch dies bitte mit, denn damit hätten sie zumindest einige meiner Fragen auch schon beantwortet.


Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
XYZ
(Hervorhebung durch mich, nicht im Original)

Auf diese Anfrage folgte eine wiederholte Anfrage für eine Eingangsbestätigung sowie ein Telefonat, das ergeben hat, dass der Sachbearbeiter (Bürgerreferent) gewechselt hat.


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Zitat von: Herr Richter Dr. B, 23. April 2020, Az. JUMRIII-E-1402-1/242/3
Ihre weiteren Zuschriften vom 9. Februar, 2. und 22. April 2020 / Unser Zeichen JUMRIII-E-1402-1/242/3

Sehr geehrter Herr Dr. XYZ,
 
Ihre oben genannten weiteren Zuschriften sind im Ministerium der Justiz und für Europa eingegangen.
 
Darin bitten Sie abermals um Auskunft in Bezug auf die bereits in Ihrer Zuschrift vom 28. Dezember 2019 aufgeworfenen Rechtsfragen.
 
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir Ihnen - wie Sie unserem vorangehenden Antwortschreiben bereits entnehmen können - die von Ihnen gewünschte Rechtsauskunft nicht erteilen können. Sie begehren auch unter Berücksichtigung Ihrer weiteren Zuschriften eine Rechtsberatung im Einzelfall, die wir Ihnen nicht bieten können.
 
Hierfür bitten wir um Verständnis.
 
Mit freundlichen Grüßen
 
Dr. B., LL.M. (Edinburgh)

Vorweg konnte telefonisch nicht geklärt werden, warum es sich bei den Fragen um eine "Rechtsberatung im Einzelfall" handeln solle. Es war ebenfalls nicht möglich, wenigstens eine Frage auszumachen, die nicht als Rechtsberatung gewertet werden würde und schon gar nicht eine konkrete Frage, die ursächlich dafür wäre, die gesamte Anfrage als eine Rechtsberatung zu betrachten.


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  • 1 BvR 2099/17
Liebe Mitstreiter, ich bin nun auf eure Mithilfe angewiesen, um auf diese brennenden Fragen eine Antwort zu erhalten. Ich bin davon überzeugt, dass Antworten auf diese Fragen helfen, die unglaubliche Missachtung des geltenden Rechts, die mit dem jetzigen Rundfunksystem zusammenhängt, aufzudecken. Denn unsere aus Berufspolitikern bestehende politische Kaste hat sich so weit von unserer Rechtsordnung entfernt, dass sie die freiheitlich-demokratische Grundordnung selbst nicht mehr anerkennt, dies aber mangels juristischer Bildung und Erfahrung im Arbeitsleben gar nicht merkt.

Wie könnt ihr helfen?
Wenn ihr aus Baden-Württemberg kommt, könnt ihr wie folgt vorgehen:
mit der eindringlichen Bitte, den o.g. Fragenkatalog (Az. E-1402.2020/13, ggf. Az. JUMRIII-E-1402-1/242/3) möglichst rasch und für den juristischen Laien möglichst verständlich zu beantworten. Aktenzeichen nicht vergessen! Bitte keinen Bezug zum Rundfunkbeitrag herstellen!

Natürlich ist es auch möglich, sich mit den Fragen selbst zu beschäftigen und nur um die Beantwortung einer Teilmenge davon zu bitten. Ich empfehle z.B., die Frage 4b wegzulassen.

Wenn ihr nicht aus Baden-Württemberg kommt, solltet ihr euch nicht an das das o.g. Ministerium wenden, aber ihr könntet dieselben Fragen (ich empfehle auch hier, die Frage 4b wegzulassen) an das in eurem Bundesland zuständige Landesjustizministerium wenden.

Eine Frage an das Bundesjustizministerium ist wohl nicht zielführend, da es sich - wir wollen ja auf das Rundfunkrecht hinaus - nicht um ein Landesministerium handelt.

Wie kann man darüber hinaus noch mithelfen?

Wer Antworten erhält, möge sie bitte gerne hier einstellen.
Ich würde mich über eine PM freuen (Thema: "Fragenkatalog Justizministerium", kein weiterer Text notwendig), wenn jemand eine solche Bitte an das Ministerium oder einen eigenen Fragenkatalog an sein zuständiges Justizministerium gesendet hat.


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Ich finde das ja alles ganz amüsant, aber wieso wird hier so stark auf dem Vertrag herumgeritten?
Aus meiner Sicht müsste der Landtag ein Zustimmungsgesetz beschließen und DANACH/damit den Ministerpräsidenten beauftragen den Vertrag zu unterzeichnen.

Ich weiß nicht, wofür es den Vertrag überhaupt gibt. Vermutlich, damit ein Land ein anderes verklagen kann, wenn es abspringen würde Saarland und Bremen durchzufüttern. Die Rechtskraft nach innen entfaltet nach meinem Verständnis nur das Gesetz.

4c ist natürlich interessant. Leider ist den meisten Rundfunkjuristen dieses Landes das Recht ziemlich egal. Da wird einfach Vollstreckungsamtshilfe ohne Grundlage geleistet und ein verfassungswidriges Gesetz durchgeboxt. Am BverfG heißt es dann "ist alles relativ unwichtig, Hauptsache es wird gezahlt." In dieser Hauptsache kriegt der ÖR dann immer Recht.


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Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

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  • Sparquote 2013...2024: 12x(~210)=~2500€
Das Ministerium lehnt zu Recht ab, dem Bürger eine Recthsanalyse zu liefern, zudem kostenlos. Es ist ferner niemand verpflichtet, aus einem längeren Text beispielsweise die einzigen 3 beantwortungspflichtigen Fragen hearuszupicken.

(1) Man muss also Anträge stellen 
(2) also Rechtsverstöße nachweisen, Vorzugsweise Straftaten (aber ohne Strafanzeige!), ... Grübelaufgabe... aber das sollte sein...
(3) sodann beispielsweise auf die Pflicht der Rechtsaufsicht der Landesregierung über den SWR hinweisen
(4) und dann auf Art. 17 GG hinweisen - Bearbeitungspflicht.

Wenn dann ein Jurist schreibt, er wolle sich darum nicht kümmern, ist er möglicherweise belangbar wegen Beihilfe usw.
Kommt gar keine Antwort, so ist die namentlich adressierte Person im Risiko des Vorwurfes der "Urkundenunterdrückung".

Man schaue also in den Organisationsplan der Staatskanzlei, ermittle den maßgeblichen leitenden "Juristen - für Mediensachen", adressiere an ihn namentlich, als Einschreiben mit Empfanskontrolle im Netz.

Man wird vom Bittsteller - siehe Einstiegsbeitrag - zum Bürger, der als Kontrolleur/ "Volkssouverän" dem Staat Rechtsbeachtung aufzwingt. Nur so wird man überhaupt ernst genommen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Juni 2020, 17:03 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

D
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  • 1 BvR 2099/17
Ich weiß bisher von keiner Unterstützung beim besagten Fragenkatalog.

Wenn ihr aus Baden-Württemberg kommt, könnt ihr wie folgt vorgehen:

Darum zwei Formulierungsvorschläge für eine E-Mail an Bürgeranfragen (Justizministerium) <Buergeranfragen@jum.bwl.de> :

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihnen wurde ein Fragenkatalog übersandt, den Sie unter dem Aktenzeichen E-1402.2020/13 bzw. JUMRIII-E-1402-1/242/3  abrufen können.

Sie verweigern die Beantwortung der Fragen mit der Begründung, es handele sich um eine Rechtsberatung.

Ich habe eine völlig andere Lebenssituation als der Fragesteller, interessiere mich jedoch ebenso für die Antworten auf genau diese Fragen. Die

Fragen stellen keine Rechtsberatung dar, bitte beantworten Sie sie zügig.

Mit freundlichen Grüßen,
XYZ
Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihnen wurde ein Fragenkatalog übersandt, den Sie unter dem Aktenzeichen E-1402.2020/13 bzw. JUMRIII-E-1402-1/242/3 abrufen können.

Sie verweigern die Beantwortung der Fragen mit der Begründung, es handele sich um eine Rechtsberatung.

Ich habe erkannt, dass durch den Staat, insbesondere in Baden-Württemberg, eine Vielzahl an Rechtsverletzungen in einer Vielzahl von Bereichen begangen wird, weil die o.g. Fragen keine Beachtung finden.

Eine Beantwortung dieser Fragen ist daher notwendig als Nachweis dafür, dass die völlige Unterwerfung von Vollzugsgewalt und Rechtsprechung unter Gesetz und Recht gemäß Art. 20(3) GG auch in Baden-Württemberg gewährleistet ist.

Bitte beantworten Sie zügig die Ihnen unter o.g. Aktenzeichen gestellten Fragen.

Mit freundlichen Grüßen,
XYZ


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D
  • Beiträge: 137
  • 1 BvR 2099/17
Es könnte sein, dass im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage der besagte Fragenkatalog am 27. August 2020 an das Verwaltungsgericht Stuttgart ausgehändigt wurde mit dem Antrag, die Fragen zu beantworten und widerspruchsfrei mit dem Urteil in Einklang zu bringen. Es könnte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen worden sein, dass das Justizministerium sich der Antworten wiederholt verweigert hat.


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