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Autor Thema: Rundfunkbeitrag - Mittelbarer Eingriff in die Pressefreiheit der Printmedien?  (Gelesen 3891 mal)

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Das Bundesverfassungsgericht entschied mehrfach, daß der Vertrieb der Printmedien in den grundrechtlichen Schutzbereich des Art. 5 GG hineinzubeziehen ist und auch Hilfsfunktionen umfasst.

Rn. 15
Zitat
Der Vertrieb von Tageszeitungen genießt den Schutz dieses Grundrechts. Er beschränkt sich nicht auf die unmittelbar inhaltsbezogenen Pressetätigkeiten, sondern erfaßt im Interesse einer ungehinderten Meinungsverbreitung auch inhaltsferne Hilfsfunktionen von Presseunternehmen (vgl. BVerfGE 77, 346 <354>). Das ist auch der Fall, wenn es um eine selbständig ausgeübte, nicht die Herstellung von Presseerzeugnissen betreffende Hilfstätigkeit geht, die typischerweise pressebezogen ist, in enger organisatorischer Bindung an die Presse erfolgt und für das Funktionieren einer freien Presse notwendig ist, und wenn sich die staatliche Regulierung dieser Tätigkeit einschränkend auf die Meinungsverbreitung auswirkt (vgl. BVerfGE 77, 346 <354>).

BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. April 1999
- 1 BvQ 2/99 -, Rn. (1-22),

http://www.bverfg.de/e/qk19990420_1bvq000299.html

Rn. 24
Zitat
[...] Die Tätigkeit der Presse fällt damit von der Beschaffung von Informationen bis zur Verbreitung der Nachricht in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 10, 118 <121>; 66, 116 <133>; stRspr). Auch inhaltsferne pressetechnische Hilfstätigkeiten, einschließlich der Tätigkeiten zur Erhaltung der wirtschaftlichen Grundlagen der Unabhängigkeit des Presseunternehmens als notwendige Voraussetzung einer freien Presse (BVerfGE 64, 108 <114>), sowie solche von Dritten selbständig ausgeübte Tätigkeiten, die typischerweise pressebezogen sind, in enger organisatorischer Bindung an die Presse erfolgen und für das Funktionieren einer freien Presse notwendig sind, werden vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erfasst (BVerfGE 77, 346 <354>).

BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. April 2007
- 1 BvR 78/02 -, Rn. (1-48),

http://www.bverfg.de/e/rk20070412_1bvr007802.html

Rn. 11
Zitat
[...] Insofern fällt auch der Vertrieb von Presseprodukten, etwa die Botenzustellung von Zeitungen, in den Gewährleistungsbereich (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1999, S. 2107).

BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. April 2003
- 1 BvR 62/99 -, Rn. (1-18),

http://www.bverfg.de/e/rk20030429_1bvr006299.html

Jetzt fragen wir uns mal, ob nicht bereits die Bestellung eines Printmediums durch den potentiellen Kunden als erster Abschnitt des Vertriebes des Printmediums den Grundrechtsschutz eröffnet?

Der Vertrieb eines Printmediums beginnt ja nicht mit der Auslieferung durch den Verlag, sondern mit der Bestellung durch den Kunden.

Wenn es der Staat und seine Behörden der rundfunkfernen natürlichen wie juristischen Person aber durch einen Teilentzug der finanziellen Mittel zwecks Rundfunkförderung unmöglich macht, eine derartige Bestellung von Printmedien überhaupt zu tätigen, könnte doch bereits die Pressefreiheit der Printmedien berührt sein? Wir unterstellen dabei einmal, daß nur jene Person Printmedien bestellt, die sie nach Lieferung auch bezahlen kann.

Die in den Rundfunkverträgen enthaltenen Bestimmungen sind keine "allgemeinen Gesetze" im Sinne des Art. 5 GG, weil sie nur den Bereich "Rundfunk" regeln.

Rn. 12
Zitat
Die Pressefreiheit steht nach Art. 5 Abs. 2 GG unter dem Vorbehalt der allgemeinen Gesetze. Zu ihnen gehören auch die arbeitsrechtlichen Bestimmungen zur Wahrung der Belange der Arbeitnehmer, hier maßgeblich die des Betriebsverfassungsgesetzes und des Arbeitszeitgesetzes. Der Staat darf die Presse allerdings nicht durch die allgemeinen Gesetze fremden - nicht-staatlichen - Einflüssen unterwerfen oder öffnen, die mit dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG begründeten Schutz der Freiheit der Presse unvereinbar wären (vgl. BVerfGE 52, 283 <296 f.>). Dem hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er die Anwendung der allgemeinen Mitbestimmungsrechte durch den Betriebsrat, soweit sie der Eigenart des Unternehmens oder Betriebs entgegenstehen, durch § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG ausgeschlossen hat. Diese Norm beschränkt die Pressefreiheit nicht, sie schirmt sie gerade - im Rahmen der Reichweite der Norm - vor einer Beeinträchtigung durch die im allgemeinen Gesetz vorgesehenen betrieblichen Mitbestimmungsrechte ab (vgl. BVerfGE 46, 73 <95>; 52, 283 <298 f.>; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 1711 <1712>). Die Auslegung dieser grundrechtsausgestaltenden Regelung darf aber nicht in eine Beschränkung des Grundrechts auf Pressefreiheit umschlagen (vgl. BVerfGE 52, 283 <299>).

BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. April 2003
- 1 BvR 62/99 -, Rn. (1-18),

http://www.bverfg.de/e/rk20030429_1bvr006299.html

Wenn die Arbeitszeitgesetze also "allgemeine Gesetze" sind, sind es die "Rundfunkverträge" nicht.

Die Durchführung der "Rundfunkverträge" darf es also nicht unmöglich machen, daß die einzelne, insbesondere rundfunkferne Person keine Printmedien mehr bestellen kann, weil sie vom Staat und seinen Handelnden zur Mitfinanzierung des Rundfunks herangezogen wird und man bekanntermaßen den Cent nur einmal aufwenden kann.

Aus dem ersten Zitat d. BVerfG 1 BvQ 2/99, Rn. 12, geht hervor, daß eine staatliche Regulierung, wie sie ja auch in den Rundfunkverträgen vorgenommen wird, weder dazu führen darf, daß die Meinungsverbreitung eingeschränkt wird, noch das Funktionieren einer freien Presse behindert wird.

Wenn der rundfunkferne potentielle Printmedien-Kunde wegen des staatlichen Eingriffs seine Informations- und Meinungsfreiheit, (hier in Form der Heranziehung zur Finanzierung des Rundfunks), aber kein Printmedium bestellen kann, werden damit auch die Meinungsverbreitung und das Funktionieren einer freien Presse unzulässigerweise eingeschränkt.


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S
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Wir unterstellen dabei einmal, daß nur jene Person Printmedien bestellt, die sie nach Lieferung auch bezahlen kann.

Ein Anspruch auf kostenlose Medien erwächst nicht aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Das dürfte außer Frage stehen. Aber im Falle der Rundfunkabgabe liegen die Dinge etwas anders.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte in 2016 noch lapidar geäußert, dass eine eventuelle Hinderung des Zugangs zu anderen Informationsquellen hinzunehmen sei. Eine Ansicht, die ich grundsätzlich nicht teile.
Denn mit der Rundfunkabgabe wird - in nicht wenigen Fällen - eine Hinderung gerade erst erzeugt, zugunsten einer einseitigen Bevorzugung eines bestimmten Mediums.

Das Bundesverfassungsgericht hat der Pressefreiheit stets einen hohen Stellenwert eingeräumt. In seiner Entscheidung (1 BvR 46/65, Beschluss vom 03.10.1969) zur Leipziger Volkszeitung* ging es sogar noch einen Schritt weiter und betonte auch den hohen Wert der Beschaffungsfreiheit. Aber gerade diese Beschaffungsfreiheit wird jetzt durch die Rundfunkabgabe teils massiv eingeschränkt. Genauso wie damals die Beschaffung der Leipziger Volkszeitung eingeschränkt und verhindert wurde, was das Bundesverfassungsgericht schließlich in Bezug auf die Informationsfreiheit als verfassungswidrig einstufte.

Nicht ohne Grund scheuen die Rundfunkanstalten Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG wie der Teufel das Weihwasser.
Zitat von: GG Artikel 5 Abs. 1 Satz 1
Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.

Was nützt der Presse der schönste Vertrieb, wenn die Abnahme massiv durch eine Zwangsabgabe für ein anderes Medium eingeschränkt wird? Und diese Einschränkung wächst und wächst von Beitragsperiode zu Beitragsperiode.


Edit DumbTV:
* BVerfG: Leipziger Volkszeitung
BVerfG, Beschluss vom 03.10.1969, Az. 1 BvR 46/65
https://www.telemedicus.info/urteile/Presserecht/Informationsfreiheit/193-BVerfG-Az-1-BvR-4665-Leipziger-Volkszeitung.html

https://de.wikipedia.org/wiki/Leipziger-Volkszeitung-Entscheidung



***Edit "Bürger": Der Wichtigkeit und mehrfachen Erwähnung im Forum wegen, wurde zur Leipziger-Volkszeitung-Entscheidung des BVerfG ein eigenständiger Thread eröffnet - siehe und diskutiere unter
BVerfG, Leipziger-Volkszeitung-Entscheid.: Informations-/Rezipientenfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36695.0


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@Spark

Dieses Thema soll die Sicht aus Perspektive eines Verlages berühren; können die Printmedien hier nochmals ins Boot geholt werden, ist der Hebel für alle rundfunkfernen Personen und damit auch für rundfunkferne Unternehmen ungleich größer; es sei daran erinnert, daß die Welt anfangs gegen GEZ und Co. zu Felde zog.

Und insbesondere hinsichtlich eben der Verlage sind 2 der nennenswerten BVerfG-Entscheidungen zitiert und verlinkt; es berührt also schon die Pressefreiheit der Verlage, wenn der Staat deren Finanzgrundlage beeinträchtigt, was er tut, wenn er rundfunkferne Personen, die bspw. sogar ehemalige Abo.-Kunden sein könnten, nötigt, ihre Mittel nicht in Form eines Abo's an die Verlage leisten zu können.

Bitte hier also ausdrücklich nicht die Bürgersicht diskutieren.


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P
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Danke für die Verlinkung der Entscheidung. Mit Interesse wurde verfolgt, dass dem Staat die Verhinderung der aktiven Beschaffung von Informationen aus allgemein verfügbaren Quellen untersagt sei. Insbesondere darf dabei auch keine Verzögerung verursacht werden. Die Frage, welche sich stellt ist, ob der Entzug von finanziellen Mitteln dazu führt, dass die aktive Beschaffung behindert wird und ob damit einhergehend eine Verzögerung verbunden ist.

Alle Personen, welche das bisher in Ihren Klagen stehen haben, dürften damit in der ersten Instanz gescheitert sein -Vermutung-, was aber nicht bedeutet, dass es deshalb keinen Grund bei der Zulassung der Berufung gibt. Das sollte vielleicht genauer ausgeführt werden - wichtig sei es, wenn der Antrag bisher ohne Anwalt erfolgt ist, dass die Ausführung laienhaft sein sollte. Es geht dabei ja um den Bereich der Grundrechte, wo das Bundesverwaltungsgericht der Meinung war, da sei eine Einschränkung hinzunehmen, ohne jedoch eine Begründung anzuführen. Soweit ersichtlich, fehlt das ebenfalls beim Bundesverfassungsgericht. Es kann natürlich sein, dass der Beitrag nicht darauf "abzielt", die Wirkung jedoch vergleichbar vorhanden ist. Das wäre immer dann der Fall, wenn das Budget der betroffenen Person begrenzt ist.

Das hier beschriebene Grundrecht ist einschränkbar, offensichtlich durch z.B. Jugendschutz zur Verhinderung der aktiven Beschaffung jugendgefährdender Medien durch Minderjährige. Ob eine Einschränkung zu Gunsten des Rundfunks möglich wäre, ist zu prüfen.


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@pinguin

Der Schwerpunkt dieses Themas ist mir schon klar. Aber wer sind denn letzlich die Abnehmer? Es sind die Bürger, Menschen wie du und ich.;)
Pressefreiheit und Rundfunkfreiheit sind gleichberechtigt im Grundgesetz Artikel 5 verankert. Aber was bewirkt oder was ist nun die aktuelle Rundfunkabgabe?

Es ist eine einseitige Subventionierung des Rundfunks zu Lasten der Presse und damit auch der Pressefreiheit. Daher auch meine Frage am Ende:
Was nützt der Presse der schönste Vertrieb, wenn die Abnahme massiv durch eine Zwangsabgabe für ein anderes Medium, hier Rundfunk, eingeschränkt wird?


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Was nützt der Presse der schönste Vertrieb, wenn die Abnahme massiv durch eine Zwangsabgabe für ein anderes Medium, hier Rundfunk, eingeschränkt wird?
Ist das nicht zu kurz gegriffen? Es ist nicht die Presse alleine betroffen. Es sind alle privaten Anbieter von Medien, welche allgemein zugänglich sind, durch eine staatlich auferlegte Medien Abgabe "Rundfunkbeitrag" in der Entfaltung beschränkt, durch den Mittelentzug bei potenziellen Kunden. Natürlich besteht ein Unterschied ob der Anbieter behindert wird oder der potenzielle Konsument, aber am Ende läuft es auf das Gleiche hinaus: Je größer die Abgabenlast, desto geringer der verbleibende Anteil für nicht staatlich vermittelte Leistungen. Unter dem Gesichtspunkt der gleichen Entfaltungsmöglichkeit wird gelten, private Anbieter werden gegenüber staatlich unterstützten Anbietern benachteiligt.


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Déjà-vu aus 2013 auf online-boykott:

Artikel 5 GG und das weinende Schaf
https://online-boykott.de/kommentare/105-artikel-5-gg-und-das-weinende-schaf


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n
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Was nutzt uns Bürgern schon das schöne Grundgesetz, wenn es kaum jemand verteidigen will.
Auch ich als alter Rentner habe mich darauf berufen und nicht gezahlt.
Den Rundfunkbeitrag wollte ich mir nicht vom Mund absparen, denn der Intendant des BR braucht den nicht.
Bei seiner horrenden Alimentierung und dem Einkommen seiner Frau der Geschäftsführerin der Beta Film ist er gut gestellt.
Klagen und einen Rechtsanwalt konnte ich mir auf Grund meiner schmalen Rente nicht leisten.
So hatte ich plötzlich einen Eintrag im Schuldnerregister.
Mein Handy gab seinen Geist auf und ich bekam keinen neuen Vertrag.
Ich bettelte meine Freunde an und so bekam ich ein altes gebrauchtes Handy für lau.
Die Zeitung hatte ich schon 2013 abbestellt, denn die war nicht auf meiner Seite.
Meine Verbindung zur realen Welt läuft nur noch über das Internet.
Ärgerlich ist nur, dass die örtliche Zeitung ihre Onlinenachrichten hinter einer Bezahlschranke anbietet.
Jetzt warte ich hoffnungsvoll dass dieses desaströse Staatssystem kollabiert.
Ich glaub aber nicht, dass ich das noch erleben werd.
Meine Angelegenheit ist keine Fiktion, deshalb schreibe ich als realer Bürger und hoffe auf das Verständnis der Moderatoren.


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Das hier beschriebene Grundrecht ist einschränkbar, offensichtlich durch z.B. Jugendschutz zur Verhinderung der aktiven Beschaffung jugendgefährdender Medien durch Minderjährige.
Die im nationalen Grundrecht wie auch in der EMRK vorgesehen Einschränkungsmöglichkeiten betreffen Einschränkungen bei den Medienunternehmen selber, nicht beim Bürger als Medienkonsument.

In der Charta sind gar keine Einschränkungen vorgesehen, also unzulässsig, denn die werden in der betreffenden Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste selbst vorgenommen, bzw. in den entsprechenden Bestimmungen für die Printmedien, bzw. für alle Medienunternehmen.

Die verbindliche Charta der Grundrechte d. EU integriert alle Verfassungen der Mitgliedstaaten und zusätzlich die Bestimungen der EMRK, nimmt sich daraus aber nur die wesentlichsten Teile zum Schutz der Bürger, die dann überall in der Union zu gelten haben.

Der Unterschied zwischen Charta und EMRK ist, so meine Kenntnis, die falsch sein kann, daß sich auf die EMRK alle nicht-staatlichen Organisationen und natürlichen Personen stützen dürfen, auf die Charta nur natürliche Personen.

Dieses Thema hier bezieht sich auf die Printmedien, weil es dafür die Entscheidungen des BVerfG hat, und nur die Printmedien können sich deswegen aktiv in eigener Sache darauf stützen, wenn sie zur Überzeugung gelangen, daß sie in ihrer eigenen Finanzierungsbasis beeinträchtigt werden, wenn der Bürger als rundfunkferne natürliche Person, bspw., nur deswegen ein Abo, bspw., abblockt, weil er es ob der Zwangsabzocke zugunsten des Rundfunks nicht noch zusätzlich bezahlen kann, ohne sein ganzes Haushaltsbudget durcheinanderzubringen.

Die Printmedien haben hier, soweit es Tageszeitungen betrifft, den Vorteil, daß sie öfters mal zwecks Abo.-Verkauf in Supermärkten, bei Volksfesten etc. Stände aufgebaut haben; ein leichtes, dort Fragebögen auszulegen, um zu erkundigen, warum nun gerade kein Abo bzw. Probeabo gewünscht wird. Die ankreuzbare Option, daß es wegen der Rundfunkzwangsabzocke ist, muß dann freilich auf diesen Fragebögen enthalten sein.

Freilich ist nicht vorhersehbar, wann die Verlage dann ihre glaubwürdige Basis zusammenhaben, um ihrerseits Beschwerde beim BVerfG einzulegen, weil der Staat, der ja aus Legislative, Judikative und Exekutive besteht, ihre finanzielle Basis beeinträchtigt, was der Staat ja nicht darf.

Es ist nicht die Presse alleine betroffen. Es sind alle privaten Anbieter von Medien, welche allgemein zugänglich sind, durch eine staatlich auferlegte Medien Abgabe "Rundfunkbeitrag" in der Entfaltung beschränkt, durch den Mittelentzug bei potenziellen Kunden.
Ist unstreitig richtig, aber die Printmedien haben bereits verwertbare, weil printmedienbetreffende Entscheidungen des BVerfG, die sie ihrerseits nutzen und für weitere Belange einbringen können.

Auch die Printmedien haben keine konkrete Entscheidung des BVerfG, die zur Aussage führen würde, daß sie entweder gegenüber dem Rundfunk zurückzustecken hätten oder eben absolut gleichrangig sind und gegenüber dem Rundfunk nicht zurückstecken müssen.

Die Begrifflichkeit "without interference by public authority" selbst ist bislang weder seitens des EGMR, (Art. 10 EMRK), noch seitens des EuGH, (Art. 11 Charta), durchentschieden. Seitens des EuGH hat es halt "nur" C-260/89, Rn. 41, mit der Aussage, daß nichts rechtens ist, was sich über Art. 10 EMRK hinwegsetzt.


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