@PersonX
Du kommst meiner Fragestellung schon recht nahe.
Wenn der Bund den Rechtsrahmen für die Organisationsform setzt, dann tut der das allerdings nicht nur bei den privaten Rundfunkunternehmen, sondern auch bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, nämlich aus Gründen der Unternehmensgleichbehandlung.
Die Besonderheit bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist lediglich, daß die Länder den vom Bund gesetzten Rahmen mit Inhalt füllen.
Bei den privaten Rundfunkunternehmen haben wir dann aber die Frage, wer dort den vom Bund gesetzten Organisationsrahmen nach welchem Recht mit Inhalt füllt; die Länder oder das betreffende Unternehmen selber?
Welches Recht, wenn nicht Bundes- und Europarecht, wendet ein privates Rundfunkunternehmen an, das im Bundesland X seinen Sitz hat und, bspw., nicht nur bundesweit, sondern europaweit empfangbar ist?
Wenn wir berücksichtigen, daß Europa mit Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste auch für den Bund den Rahmen setzt, dürfen auch Länder wie private wie öffentliche Rundfunkunternehmen nur innerhalb dieses Rahmens handeln.
Wir brauchen uns nix vormachen, daß die Rundfunkstaatsverträge defaktisch Bundesrecht sind, weil sie das Bundesgebiet abdecken, aber nicht sein dürfen, weil Rundfunk ja Sache der Länder sei und die Verträge damit Landesrecht sind.
Würde ein Bundesland die Ausstrahlung eines privaten einschränken wollen, dann würde das wohl anhand der Lizenzvergabe erfolgen.
Da wäre doch die Frage, wie weit eine derartige Rundfunklizenz greift; theoretisch darf sie ja nur auf das jeweilige Bundesland bezogen sein?
Wie realistisch ist das, daß ein lokales privates Rundfunkunternehmen, bspw., mit Sitz im Land Berlin, nur im Land Berlin zu empfangen ist?
Wenn wir jetzt die MABB betrachten, also die Medienanstalt Berlin-Brandenburg, so würde eine Rundfunklizenz sicher länderübergreifend für Berlin wie Brandenburg gelten? "länderübergreifend" ist aber alleine Bundesrecht, wie die im Forum bekannten Entscheidungen von BVerwG und BVerfG ja kundtun.
Angenommen, die Rundfunklizenz für ein privates Rundfunkunternehmen mit Sitz in Berlin wäre von der MABB legal erteilt; braucht es dann zum Empfang der Rundfunksendungen dieses privaten Rundfunkunternehmens mit Sitz in Berlin eine oder mehrere weitere Rundfunklizenzenzen aus den übrigen Bundesländern, bzw. Einzugsbereichen der Medienanstalten, die diese Lizenzen im Auftrag der Länder vergeben, wenn diese Rundfunksendungen auch in den anderen Bundesländern zu empfangen sein sollen?
Wie realistisch ist es, daß ein privates Rundfunkunternehmen ein derart hohe Anzahl an Rundfunklizenzen inne hat?
Wo wäre die Rechtsgrundlage dafür, daß eine Rundfunklizenz automatisch bundesweit gilt?
Hier?
§ 22
Bundesweit verbreiteter Rundfunk
Für bundesweit verbreiteten Rundfunk gelten die §§ 20a bis 39a des Rundfunkstaatsvertrages.
Staatsvertrag über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medienhttps://bravors.brandenburg.de/vertraege/medien_stv_2014§ 20a
Erteilung einer Zulassung für Veranstalter von bundesweit verbreitetem Rundfunk
[...]
(3) Eine Zulassung darf nicht erteilt werden an juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Kirchen und Hochschulen, an deren gesetzliche Vertreter und leitende Bedienstete sowie an politische Parteien und Wählervereinigungen. Gleiches gilt für Unternehmen, die im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes zu den in Satz 1 Genannten stehen. Die Sätze 1 und 2 gelten für ausländische öffentliche oder staatliche Stellen entsprechend.
Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV)https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rstvNun stellt sich doch die themenfremde Zwischenfrage, die hier nicht zu diskutieren ist, ob der Rundfunk Berlin-Brandenburg außerhalb von Berlin und Brandenburg zu empfangen ist, was nach §20a Abs. 3 RStV nicht sein darf, da der RBB eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts dürfen keinen bundesweiten Rundfunk veranstalten, juristische Personen des privaten Rechts aber offenbar schon?
Gilt die Zustimmung der anderen den RStV begründenden Bundesländer automatisch als erteilt, wenn ein privates Rundfunkunternehmen bundesweiten Rundfunk veranstaltet?
Wo bleibt die Gleichbehandlung zu den öffentlich-rechtlichen Rundfunkunternehmen, die ja juristische Personen des öffentlichen Rechts sind?