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Autor Thema: Warum hat es keine privaten Rundfunkunternehmen nach Landesrecht?  (Gelesen 2610 mal)

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Wie kann es sein, daß der öffentliche Rundfunk Landesrecht sein soll, aber alle privaten Rundfunkunternehmen kraft ihrer Rechtsform alleine dem Bundesrecht zuzuordnen sind?

Bei Wiki kann sich jeder erkundigen, daß, bpsw., PRO7 eine GmbH ist.

Der Begriff "GmbH" ist aber dem Bundesrecht enlehnt und definiert die Rechtsform eines Unternehmens; dafür hat es sogar ein Bundesgesetz.

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/BJNR004770892.html

Wenn, bspw., PRO7 als GmbH nach Bundesrecht handelt, kann für die Rundfunkanstalten d. ö. R. aus Gründen der Chancengleichheit am Markt nichts anderes gelten.

Wenn Rundfunk Landesrecht sein soll, darf es auch keine privaten Rundfunkunternehmen nach Bundesrecht geben.

Meinungen?


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Die Rechtsform der Betreiberfirma eines privatwirtschaftlichen Rundfunksenders ist nicht identisch mit der Rechtsgrundlage für den Betrieb. Die Genehmigung zum Betrieb eines Rundfunksenders und die Schaffung der dazu notwendigen rechtlichen Voraussetzungen sind Sache der Länder. Daran ändert die Rechtsform des Senders (GmbH, AG, KG ..) rein gar nichts.

M. Boettcher


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P
  • Beiträge: 4.011
Drboe ist zuzustimmen die Rechtsform hat nichts mit dem Rechtsrahmen zu tun. Der private kann jeder mögliche Rechtsform annehmen.
Aber, die Fragestellung impliziert scheinbar etwas anderes. Persönliche Meinung. Wenn Rundfunk Landesrecht sei und das Programm staatsfern aufgebaut sein soll, damit nicht der Staat Einfluss auf das Programm bekommt um z.B. die gesamte Bevölkerung zu manipulieren, warum dürfen dann private Anbieter das? Private Anbieter sind nicht an Bundesland Grenzen blockiert oder? Der öffentliche schon, mit der Ausnahme der Kooperationen und Vereinbarungen ein Gemeinschaftsprojekt "ARD" zu machen, mal abgesehen von dem später gekommenen ZDF und dem weiteren Aufweichen der Ausstrahlungsgrenzen durch Kabel, Satellit und Digitalisierung. Der Blick muss dazu in das Jahr gerichtet werden, als der erste private Anbieter angefangen hat. Der Staat setzt ja nur den Rechtsrahmen und hat zusätzlich jeweils Rundfunkanstalten gegründet, jeweils nach Landesrecht. Einige Länder haben das in Kooperation getan. Private Anbieter benötigen jedoch keine Kooperation auf Landesebene oder eine solche Beschränkung des Sendegebiets. Das beschränkt sich nur durch den Rechtsrahmen und die Finanzausstattung. Würde ein Bundesland die Ausstrahlung eines privaten einschränken wollen, dann würde das wohl anhand der Lizenzvergabe erfolgen. Die GmbH kann irgendwo sitzen, also in Bundesland A und in Bundesland B ausstrahlen, sofern dort eine Lizenz vorhanden ist. Damit wird es möglich, dass ein privater Betreiber aus Bundesland A die Bevölkerung in Bundesland B manipulieren darf, wenn Bundesland B die Lizenz erteilt. Müsste man sich tatsächlich mal genauer ansehen. Natürlich kann ich mich irgendwie irren und es gibt eine Behörde auf Bundesebene, welche diese Lizenzen vergibt.

Soll die Ausgangsfrage dahin gehend verstanden werden?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Dezember 2019, 19:27 von Bürger«

  • Beiträge: 7.432
@PersonX

Du kommst meiner Fragestellung schon recht nahe.

Wenn der Bund den Rechtsrahmen für die Organisationsform setzt, dann tut der das allerdings nicht nur bei den privaten Rundfunkunternehmen, sondern auch bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, nämlich aus Gründen der Unternehmensgleichbehandlung.

Die Besonderheit bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist lediglich, daß die Länder den vom Bund gesetzten Rahmen mit Inhalt füllen.

Bei den privaten Rundfunkunternehmen haben wir dann aber die Frage, wer dort den vom Bund gesetzten Organisationsrahmen nach welchem Recht mit Inhalt füllt; die Länder oder das betreffende Unternehmen selber?

Welches Recht, wenn nicht Bundes- und Europarecht, wendet ein privates Rundfunkunternehmen an, das im Bundesland X seinen Sitz hat und, bspw., nicht nur bundesweit, sondern europaweit empfangbar ist?

Wenn wir berücksichtigen, daß Europa mit Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste auch für den Bund den Rahmen setzt, dürfen auch Länder wie private wie öffentliche Rundfunkunternehmen nur innerhalb dieses Rahmens handeln.

Wir brauchen uns nix vormachen, daß die Rundfunkstaatsverträge defaktisch Bundesrecht sind, weil sie das Bundesgebiet abdecken, aber nicht sein dürfen, weil Rundfunk ja Sache der Länder sei und die Verträge damit Landesrecht sind.

Würde ein Bundesland die Ausstrahlung eines privaten einschränken wollen, dann würde das wohl anhand der Lizenzvergabe erfolgen.
Da wäre doch die Frage, wie weit eine derartige Rundfunklizenz greift; theoretisch darf sie ja nur auf das jeweilige Bundesland bezogen sein?

Wie realistisch ist das, daß ein lokales privates Rundfunkunternehmen, bspw., mit Sitz im Land Berlin, nur im Land Berlin zu empfangen ist?

Wenn wir jetzt die MABB betrachten, also die Medienanstalt Berlin-Brandenburg, so würde eine Rundfunklizenz sicher länderübergreifend für Berlin wie Brandenburg gelten? "länderübergreifend" ist aber alleine Bundesrecht, wie die im Forum bekannten Entscheidungen von BVerwG und BVerfG ja kundtun.

Angenommen, die Rundfunklizenz für ein privates Rundfunkunternehmen mit Sitz in Berlin wäre von der MABB legal erteilt; braucht es dann zum Empfang der Rundfunksendungen dieses privaten Rundfunkunternehmens mit Sitz in Berlin eine oder mehrere weitere Rundfunklizenzenzen aus den übrigen Bundesländern, bzw. Einzugsbereichen der Medienanstalten, die diese Lizenzen im Auftrag der Länder vergeben, wenn diese Rundfunksendungen auch in den anderen Bundesländern zu empfangen sein sollen?

Wie realistisch ist es, daß ein privates Rundfunkunternehmen ein derart hohe Anzahl an Rundfunklizenzen inne hat?

Wo wäre die Rechtsgrundlage dafür, daß eine Rundfunklizenz automatisch bundesweit gilt?

Hier?

Zitat
§ 22
Bundesweit verbreiteter Rundfunk


Für bundesweit verbreiteten Rundfunk gelten die §§ 20a bis 39a des Rundfunkstaatsvertrages.

Staatsvertrag über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/medien_stv_2014

Zitat
§ 20a
Erteilung einer Zulassung für Veranstalter von bundesweit verbreitetem Rundfunk

[...]

(3) Eine Zulassung darf nicht erteilt werden an juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Kirchen und Hochschulen, an deren gesetzliche Vertreter und leitende Bedienstete sowie an politische Parteien und Wählervereinigungen. Gleiches gilt für Unternehmen, die im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes zu den in Satz 1 Genannten stehen. Die Sätze 1 und 2 gelten für ausländische öffentliche oder staatliche Stellen entsprechend.

Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV)
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rstv

Nun stellt sich doch die themenfremde Zwischenfrage, die hier nicht zu diskutieren ist, ob der Rundfunk Berlin-Brandenburg außerhalb von Berlin und Brandenburg zu empfangen ist, was nach §20a Abs. 3 RStV nicht sein darf, da der RBB eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts dürfen keinen bundesweiten Rundfunk veranstalten, juristische Personen des privaten Rechts aber offenbar schon?

Gilt die Zustimmung der anderen den RStV begründenden Bundesländer automatisch als erteilt, wenn ein privates Rundfunkunternehmen bundesweiten Rundfunk veranstaltet?

Wo bleibt die Gleichbehandlung zu den öffentlich-rechtlichen Rundfunkunternehmen, die ja juristische Personen des öffentlichen Rechts sind?


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Wenn der Bund den Rechtsrahmen für die Organisationsform setzt, dann tut der das allerdings nicht nur bei den privaten Rundfunkunternehmen, sondern auch bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, nämlich aus Gründen der Unternehmensgleichbehandlung.
Der Bund setzt nicht den Rechtsrahmen für die Organisationsform einer privaten Rundfunkanstalt. Vielmehr wählen die Lizenznehmer, der Betrieb eines Senders ist genehmigungspflichtig, aus den möglichen Rechtsformen diejenige für ihr Unternehmen, die geeignet erscheint (AG, GmbH, KG, OHG, KGaA..).

Die Besonderheit bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist lediglich, daß die Länder den vom Bund gesetzten Rahmen mit Inhalt füllen.
Nö. Einmal sind die  Rechtsformen von Unternehmen sind als die Bundesrepublik Deutschland. Zum anderen ist es eher so, dass die Länder für ihre Rundfunkunternehmungen eine besondere Rechtsform gewählt haben, die in der heutigen Zeit mit der Konkurrenz durch private Sender anachonistisch wirkt und offenbar aus historischen Gründen einen besonderen Schutz z. B. durch das BVerfG erfährt.

Bei den privaten Rundfunkunternehmen haben wir dann aber die Frage, wer dort den vom Bund gesetzten Organisationsrahmen nach welchem Recht mit Inhalt füllt; die Länder oder das betreffende Unternehmen selber?
Wer macht die Rechtsaufsicht? Die Länder mittels der LMA.  Der Bund kontrolliert nur im Rahmen des üblichen, z. B. des Steuerrechts. Mit dem Programm, der Betriebsgenehmigung/Lizenz usw. hat er nichts am Hut.

Welches Recht, wenn nicht Bundes- und Europarecht, wendet ein privates Rundfunkunternehmen an, das im Bundesland X seinen Sitz hat und, bspw., nicht nur bundesweit, sondern europaweit empfangbar ist?
Für bundesweit empfangbare Sender dürfte primär das Bundesland zuständig sein, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.

Wenn wir berücksichtigen, daß Europa mit Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste auch für den Bund den Rahmen setzt, dürfen auch Länder wie private wie öffentliche Rundfunkunternehmen nur innerhalb dieses Rahmens handeln.

Zitat
Würde ein Bundesland die Ausstrahlung eines privaten einschränken wollen, dann würde das wohl anhand der Lizenzvergabe erfolgen.
Da wäre doch die Frage, wie weit eine derartige Rundfunklizenz greift; theoretisch darf sie ja nur auf das jeweilige Bundesland bezogen sein?

Wie realistisch ist das, daß ein lokales privates Rundfunkunternehmen, bspw., mit Sitz im Land Berlin, nur im Land Berlin zu empfangen ist?
Das Unternehmungen Recht verschiedener Ebenen einhalten muss, ist keine Besonderheit von Rundfunksendern. Die Reichweite eines Senders wird über die zur Verfügung gestellte Frequenz, und Stärke des Senders und das genutzt Medium (UKW,/terristisch, Kabel, Sat) begrenzt. Damit sind durchaus Sender möglich, die nur in einem Bundesland empfangbar sind. Eine Begrenzung auf einen Stadtstaat dürfte wenig realistisch sein und sich wohl nur für UKW-Hörfunksender lohnen.

Wenn wir jetzt die MABB betrachten, also die Medienanstalt Berlin-Brandenburg, so würde eine Rundfunklizenz sicher länderübergreifend für Berlin wie Brandenburg gelten? "länderübergreifend" ist aber alleine Bundesrecht, wie die im Forum bekannten Entscheidungen von BVerwG und BVerfG ja kundtun.
Nein, weil die Medienanstalt das Recht zur Lizenzvergabe und Aufsicht von den beiden Bundesländern Berlin und Brandenburg erhalten hat. Nicht alles, was in mehr als einem Bundesland gilt, ist automatisch Bundesrecht; gerade beim Rundfunk hat das BVerfG immer wieder die alleinige Zuständigkeit der Länder bestätigt.

Die Medienanstalten sind nicht zuständig für die öffentlich-rechtlichen Sender, so dass sich Fragen z. B. zu deren bundesweiter Ausstrahlung erübrigen.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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Der Bund setzt nicht den Rechtsrahmen für die Organisationsform einer privaten Rundfunkanstalt. Vielmehr wählen die Lizenznehmer, der Betrieb eines Senders ist genehmigungspflichtig, aus den möglichen Rechtsformen die für ihr Unternehmen, die geeignet erscheint (AG, GmbH, KG, OHG, KGaA..).
Die von Dir genannten Rechtsformen sind Bundesrecht; die Länder bestimmen hier nichts.

Die Medienanstalten sind nicht zuständig für die öffentlich-rechtlichen Sender, so dass sich Fragen z. B. zu deren bundesweiter Ausstrahlung erübrigen.
Die Frage erübrigt sich nicht; deswegen hat es auch ein weiteres Thema

Staatl. Beihilfe -> Rundfunkorchester und -chöre GmbH & Filmorchester Babelsberg
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32845.msg201291.html#msg201291

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird darin nämlich ausdrücklich namentlich genannt.

Zwar mag sein, daß die MABB nicht für den RBB zuständig ist, aber dieser Medienstaatsvertrag, auf Basis dessen auch die MABB offenbar geschaffen wurde, gilt auch für den RBB, sonst wäre er darin ja nicht erwähnt.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Der Bund setzt nicht den Rechtsrahmen für die Organisationsform einer privaten Rundfunkanstalt. Vielmehr wählen die Lizenznehmer, der Betrieb eines Senders ist genehmigungspflichtig, aus den möglichen Rechtsformen die für ihr Unternehmen, die geeignet erscheint (AG, GmbH, KG, OHG, KGaA..).
Die von Dir genannten Rechtsformen sind Bundesrecht; die Länder bestimmen hier nichts.
Der Bund bestimmt eben nicht die Rechtsform, es handelt sich bei den Rechtsformen um tradierte Organisationen, die lange vor der Existenz der BRD üblich waren und eben bundesweit geltendes Recht sind, selbst dann, wenn große Teile davon schon 1870 formuliert wurden. Jedes Unternehmen, egal ob im Rundfunkbereich tätig oder nicht, kann nur eine der gängigen Rechtsformen wählen. Es gibt nur eine Ausnahme: die einer öffentlich-rechtlich Anstalt. Folglich ist die Ausnahme die der ÖR-Sender. Zugleich bestimmen die Länder aber den Rechtsrahmen, innerhalb dessen Rundfunk überhaupt betrieben werden kann. Dass du nicht zwischen dieser Ordnung und der für private Sender letztlich belanglosen Rechtsform differenzieren kannst, geschenkt. Wenn man eine AG wählt, gilt eben auch das Aktienrecht. Der Finanzbeamte, der eine Außenprüfung macht, unterliegt ja auch dem Bundesrecht, kommt aber dazu nicht aus Berlin angereist.

Die Medienanstalten sind nicht zuständig für die öffentlich-rechtlichen Sender, so dass sich Fragen z. B. zu deren bundesweiter Ausstrahlung erübrigen.
Die Frage erübrigt sich nicht; deswegen hat es auch ein weiteres Thema

Staatl. Beihilfe -> Rundfunkorchester und -chöre GmbH & Filmorchester Babelsberg
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32845.msg201291.html#msg201291

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird darin nämlich ausdrücklich namentlich genannt.

Zwar mag sein, daß die MABB nicht für den RBB zuständig ist, aber dieser Medienstaatsvertrag, auf Basis dessen auch die MABB offenbar geschaffen wurde, gilt auch für den RBB, sonst wäre er darin ja nicht erwähnt.
Mit der Logik gelten dann die Verwaltungsverfahrensgesetze, die eine Anwendung für den ÖR-Rundfunk gerade ausschliessen, dann auch. Es ist mir ziemlich schnurz, was für den RBB im Staatsvertrag zur MABbB steht. Tatsache ist, dass die Medienanstalten nur die Aufsicht über den privaten Rundfunk ausüben, echte Behörden sind, jedoch aus dem sogn. Rundfunkbeitrag finanziert werden, was das BVerfG nicht juckt.

M. Boettcher


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g
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"Warum hat es keine privaten Rundfunkunternehmen nach Landesrecht? "
ist eine gute Frage.

16 Länder haben in Deutschland, jedes Land für sich, das Rundfunkrecht. 16 mal Rundfunkrecht nebeneinander.
D.h., das Land veranstaltet als Land ganz für sich allein. Die anderen Länder sind dafür nicht notwendig.

Schickschuld ist an die LRA.  Der Bewohner Hessens hat an die Hessische LRA zu schicken. Oder etwa nicht?
Der HR darf nur vom Bewohner Hessens die Wohnungssteuer abverlangen.
Und @pinguin, das nennt sich hoheitlich, weil der HR auf das Gebiet von Hessen begrenzt ist. Das ist das Hessische Hoheitsgebiet. Oder hast du gehört, dass der HR in anderen Bundesländern Forderungen stellt?

Ursprünglich war vorgesehen, dass das Land eine LRA als Veranstalter von Rundfunk gründet.
Die finanziellen Mittel privater Interessenten reichten sicher nicht aus, um dort mitzuhalten.

An sich könnte ein Land auch ein privates Unternehmen nach Landesrecht zulassen.
Das bedeutet dann, dass das Unternehmen auf das Hoheitsgebiet des Landes begrenzt ist, das hoheitlich. Nicht, was das Senden betrifft, sondern das Forderungen stellen. Diese Unternehmen sind von vorn herein benachteiligt.
Weil eben das Landesrecht an der Landesgrenze aufhört, dort endet das Hoheitsgebiet.

Jetzt haben wir das Rundfunkrecht nach Landesrecht und aber die Privaten nach Bundesrecht und auch noch die ARD, als nicht rechtsfähig, das ZDF, DR.
Ja, welchem Landesrecht soll das ZDF zugeordnet sein oder DR?


Darf es die Privaten in der Form überhaupt geben?
Es gibt sie halt.
Solange sich niemand daran stört?
Solange die nicht zwangsfinanziert werden?


Es lassen sich mehrere Fragen überhaupt nicht objektiv und sinnvoll beantworten, weil alles menschengemacht ist.
Das Durcheinander ist hierbei viel zu groß, um ein System zu erkennen.

Es wird eben gerade so gemacht, wie es denen in den Kram passt, die davon in irgendeiner Art profitieren. Da spielt es doch keine Rolle, ob finanzielle Mittel der Länder, die in den Ländern zu bleiben hätten, dann in Projekte gesteckt werden , die mit Landesrecht nichts mehr zu tun haben.
Es geht um die Finanzen.
Das sind zweckgebundene Landesmittel. Die Landeswohnungen werden zwangsbesteuert, aber ein großer Teil der Mittel fließt in andere Länder.


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  • Beiträge: 7.432
An sich könnte ein Land auch ein privates Unternehmen nach Landesrecht zulassen.
Wäre das wirklich zulässig, wo doch schon die Unternehmensform, bspw. "GmbH", dem Bundesrecht entstammt und das Recht der Wirtschaft ja auch Bundesrecht ist?

Nicht, was das Senden betrifft, sondern das Forderungen stellen.
Wenn etwas auf Landesrecht begrenzt ist, muß es für alles gelten, sowohl für die Senderreichweite, als auch für die Forderungserstellung, jedenfalls immer solange, wie es keine wirksame strukturelle Trennung zwischen betrieblichen und hoheitlichen Funktionen hat. Die Notwendigkeit dieser strukturellen Trennung wird von Europa vorgegeben und ist vom EuGH bestätigt.

Rn. 50 - EuGH C-49/07
Zitat
Auf jeden Fall verstößt es gegen die Art. 82 EG und 86 Abs. 1 EG, wenn durch eine einem Mitgliedstaat zurechenbare Maßnahme und insbesondere durch diejenige, mit der er besondere oder ausschließliche Rechte im Sinne von Art. 86 Abs. 1 EG gewährt, die Gefahr des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung geschaffen wird [...]

Rn. 51 - EuGH C-49/07
Zitat
Ein System nicht verfälschten Wettbewerbs, wie es der Vertrag vorsieht, kann nämlich nur gewährleistet werden, wenn die Chancengleichheit zwischen den einzelnen Wirtschaftsteilnehmern sichergestellt ist. [...]

Strukturelle Trennung hoheitlicher und betrieblicher Funktionen -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23124.msg147468.html#msg147468

Die Chancengleichheit der einzelnen Wirtschaftsteilnehmer erfordert, daß nur Nutzer/innen einer Dienstleistung zur Finanzierung dieser Dienstleistung herangezogen werden.

Darf es die Privaten in der Form überhaupt geben?
Die Klärung gehört in den Bereich "Wirtschaft" und ist insofern zu bejahen, da nur der Bund den Markt für andere Wirtschaftsteilnehmer öffnen oder schließen kann. Und der Bund hat den Rundfunkmarkt nunmal für private Marktteilnehmer geöffnet, und gerade dieses schließt aus, daß der Staat selber in diesem Markt als Marktteilnehmer hoheitlich auftreten darf; auch deswegen BFH V R 32/97, Rn. 12, mit der Grundaussage, daß die Tätigkeit des Staates dort, wo er Wettbewerber hat, nicht mehr hoheitlich ist.

Der Punkt ist, daß dieses weder von den LRA noch von den Ländern und ihren Einzelstrukturen begriffen wird.

Aber:
In diesem Thema geht es um private Rundfunkunternehmen, nicht um LRA und Co.

Der Bund bestimmt eben nicht die Rechtsform, es handelt sich bei den Rechtsformen um tradierte Organisationen, die lange vor der Existenz der BRD üblich waren und eben bundesweit geltendes Recht sind, selbst dann, wenn große Teile davon schon 1870 formuliert wurden. Jedes Unternehmen, egal ob im Rundfunkbereich tätig oder nicht, kann nur eine der gängigen Rechtsformen wählen. Es gibt nur eine Ausnahme: die einer öffentlich-rechtlich Anstalt.
Es ist doch völlig egal, ob es "tradierte Organisationen" sind; im Heute und Jetzt ist es alleiniges Bundesrecht.

Die Rechtsform für ein Unternehmen wählt nicht das Unternehmen für sich aus, sondern die Gesellschafter/Eigentümer des Unternehmens; insofern sind freilich auch die Länder darin frei, für ihre LRA eine andere Rechtsform zu wählen

Übrigens könnte man durchaus auch prüfen, ob es nicht auch für eine "öffentlich-rechtliche Anstalt" Bundesvorgaben hat, die kraft Art. 31 GG für die Länder bindend wären, hat es doch auch Vorgaben des Bundes für die Beamten/Beamtinnen der Länder, ( BeamtStG).

Denn das, was die Länder dürfen, bemisst sich alleine daran, was der Bund den Ländern zur Regelung überläßt.

BVerfG 2 BvE 7/11 - Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Land unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32437.msg199398.html#msg199398


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g
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Wie kann es sein, daß der öffentliche Rundfunk Landesrecht sein soll, aber alle privaten Rundfunkunternehmen kraft ihrer Rechtsform alleine dem Bundesrecht zuzuordnen sind?
...
Wenn, bspw., PRO7 als GmbH nach Bundesrecht handelt, kann für die Rundfunkanstalten d. ö. R. aus Gründen der Chancengleichheit am Markt nichts anderes gelten.
Einmal haben wir im Thema Landesrecht und dann die Privaten.

Für meine Begriffe gibt es beim Rundfunk viel zu viele Widersprüche und Ungereimtheiten, die sich so einfach nicht klären und nicht erklären lassen.

Desgleichen hier die Frage:
Wieso werden die Privaten durch eine LANDES-Medienanstalt überwacht, wenn die Privaten doch dem Bundesrecht unterliegen?
Wieso nicht von einer Bundesmedienanstalt? Darf eine LMA etwas überwachen, was über das Landesrecht hinausgeht?

LMA
Zitat
Die Landesmedienanstalten sind in Deutschland die Aufsichtsbehörden für private Radio- und Fernsehprogramme und Telemedien. Entsprechend der grundgesetzlich verankerten Rundfunkzuständigkeit der Länder hat jedes Bundesland eine Landesmedienanstalt errichtet. Die Länder Berlin und Brandenburg sowie Hamburg und Schleswig-Holstein haben davon abweichend per Staatsvertrag gemeinsame Landesmedienanstalten vereinbart.

Zu den Aufgaben der Landesmedienanstalten gehört vor allem die Überwachung der privaten Rundfunkanbieter, Fernsehanstalten und Telemedien sowie die Vergabe von Sendelizenzen an private Hörfunk- und Fernsehveranstalter (Näheres unter Aufgaben).
Quelle:
https://de.wikipedia.org/wiki/Landesmedienanstalt
Es gibt jedoch nur 14 LMA. Was ist da mit der Länderkompetenz?

Welche Rechte und Pflichten hat eine LANDES-Medienanstalt, wenn die einem Land zugehörig ist? Wieso überwachen die LMA Bundessender und nicht die LRA?
Die LMA überwachen die Privaten und kassieren von den Beiträgen, die für das Programm der LRA geleistet werden müssen.


An sich, wenn es die o.g. grundgesetzlich verankerte Rundfunkzuständigkeit der Länder gibt, dürfte es die Privaten ebenso nur auf Landesebene geben? Fragen über Fragen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Januar 2020, 22:10 von gez-negativ«

 
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