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Autor Thema: BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall  (Gelesen 45236 mal)

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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Schlimmstenfalls ist es ja sogar noch komplizierter, als Du im aktuellen Zusammenhang bzgl. möglicher Strafbarkeiten schon sagst. Nämlich wenn man sich überlegt, ob nicht im einen oder anderen Fall auch ein Offizialdelikt vorliegen könnte, bzw. ob eine  »Anstiftung« zu einem Offizialdelikt dann in jedem Fall auch ein Offizialdelikt wäre, wo das zuständige Gericht bei Bekanntwerden sogar von sich aus*) eine Strafverfolgung einzuleiten hätte.

*) Aber bekanntlich ist das ja mit Gerichtspflichten so eine Sache. Denn im Gegensatz zu allen anderen Lebensbereichen, wo jeder Pflicht und jeder Pflichtverletzung entsprechende Sanktionen gegenüberstehen, erfreut sich das Gerichtswesen (abgesehen davon, dass Richter als Super-Privileg ja »Fehler« machen dürfen, deretwegen man noch jedem Zweit- oder Drittsemester dringendst den Wechsel des Studienfachs anraten würde) des Privilegs, zwar alle möglichen Pflichten zu haben, aber für keinerlei Pflichtverletzung mit Sanktionen rechnen zu müssen.

All' das - praktische Narrenfreiheit für (jedenfalls für darauf angewiesene) Richter & das zuletzt Gesagte - hätte man wirklich vor 30 Jahren schon wissen müssen, als es um die Frage der richtigen Berufswahl ging :->>>


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Der Vorwurf man würde mit einen Antrag Betrug begehen, ist m. E. ein Popanz. Wer einen Antrag stellt, will immer seine finanzielle Situation verbessern. Er kann aber nicht wissen, ob ein Antrag Erfolg hat.  Unterstellt es gäbe ein strafbewehrtes Verbot wissentlich einen Antrag zu stellen, der aussichtslos ist, gäbe es eine nennenswerte Zahl von Verfahren dazu, die sicher auch bekannt würden. Dies hätte zur Folge, dass sich kaum jemand trauen würde Anträge zu stellen. Das ist ersichtlich nicht der Fall, - falls jemand anderer Ansicht ist, bitte Belege für die Anzahl der jährlichen Verurteilungen wegen des Stellens aussichtsloser Anträge, die ein anderes Ziel haben als die eigene finanzielle Situation zu verbessern, beibringen! - Strafverfahren bereits für das Stellen von Anträgen sind aber nicht zu beobachten, was schon daran liegt, dass sich der Vorwurf man verfolge ein anderes Ziel praktisch nicht beweisen liesse. Tatsächlich ist auch eher so, dass viele Bürger Sozialleistungen nicht in Anspruch nehmen, die ihnen zustehen. Eher kauft eine Rentnerin Katzenfutter, ganz ohne Katze zu Haus , als ihre karge Rente „vom Amt“ aufstocken zu lassen. Und natürlich drückt sie für den netten Herrn Buhrow alle drei Monate 51,50 € ab, obwohl sie es nicht müsste.

Die zigtausend Gesetze, Anordnungen, Verfahrens- und sonstige Bestimmungen, sowie massenhaft  Gerichtsurteile bilden einen Vorschriften-Dschungel, den selbst die meisten Juristen nicht durchschauen. Der juristisch völlig unbeleckte Bürger kann das noch viel weniger. Zudem will der Abtragsteller nachweisbar immer Geld, allerdings unter Umständen nicht von der Behörde, bei der er nach dem Willen einer anderen den Antrag stellt. Er will weniger Geld ausgeben, was derzeit monatlich 17,50 € mehr frei verfügbare Mittel bedeutet. Letztlich folgt er nur den Vorgaben/Forderungen einer vergleichsweise uneinsichtigen Institution, dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 7.385
Der Vorwurf man würde mit einen Antrag Betrug begehen, ist m. E. ein Popanz.
Es ging darum, bei Antragstellung mitzuteilen, daß man gar keine Leistungen wünscht, und dieses wäre u. U. ein Mißbrauch des Amtes.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Der Vorwurf man würde mit einen Antrag Betrug begehen, ist m. E. ein Popanz.
Es ging darum, bei Antragstellung mitzuteilen, daß man gar keine Leistungen wünscht, und dieses wäre u. U. ein Mißbrauch des Amtes.

Das könnte zwar so sein, aber insgesamt glaubt auch ein fiktiver Besucher eher nicht, dass diese Schiene letztendlich zu einem Erfolg führt. Soll ja dem Vernehmen nach sogar im Einzelfall auch Jobcenter geben, die tatsächlich ohne verpflichtende Rechtsgrundlage solche »Leerbescheide« ausstellen - wobei das »Interessante« in einem mir bekannt gewordenen Fall dann war, dass die Herrschaften urplötzlich diesen Bescheid aber nicht akzeptieren und die Unglückliche dann zur Beschaffung des nächsten Bescheides vom Bafög-Amt in Marsch setzen wollten...


Edit "Bürger" @alle:
Nach zwischenzeitlichen recht ausschweifenden Diskussionen hier bitte wieder zurück zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
und das im Einstiegsbeitrag verlinkte Urteil zum Gegenstand hat.
Für damit zwar im Zusammenhang stehende, aber doch über das eigentliche Kern-Thema hinausgehende Einzel-Debatten z.B. bzgl. Leerbescheide, Einzelfälle usw. bitte - sofern nicht bereits existent - entsprechend gut aufbereiteten separaten Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff erstellen.
Ansonsten haben wir hier einen unüberschaubaren Diskussions-Wust. Damit ist niemandem geholfen.
Danke für allerseitiges Verständnis, entsprechende Selbstdisziplin und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. November 2020, 18:32 von Bürger«
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Eine fiktive Klage wegen Härtefall Geringverdiener enthält folgendes:
BVerfG 1 BvR 665/10 + BVerwG 6 C 10.18 + Verstoß gegen Art 1-3 GG + keine gesetzliche Sozialbescheidpflicht + fehlende Rechtsgrundlage für Leerbescheide.

Die LRA antwortet in einer möglichen Stellungnahme trotzdem weiterhin mit
Einzelfallentscheidung...trifft nicht auf Klägerin zu...Ausschluss von Sozialhilfe nicht gegeben“...

und neuerdings auch mit den „Fehlinterpretationen"
des OVG RLP, Beschl. v. 27.08.2020 - 7 D 10269/20.OVG
und des BayVGH, Beschl. v. 24.03.2020 Az. 7 C 19.2019, B 3 K 19.529 [? ? ?]
bezüglich des Urteils des BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18
mit der angeblich weiterhin gültigen „Pflicht zur Beantragung von Sozialhilfe für Härtefallbefreiung".
[siehe Anhang]

Gibt es Ideen, wie speziell diese Fehlinterpretationen des OVG und BayVGH entkräftigt werden könnten,
die noch nicht in der Klage erwähnt worden sind?

Danke euch.


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  • Sparquote 2013...2025: 13x(~210)=~2700€
Gegen kollektives Unrecht durch Verwaltung und Gerichte ist von unten her mit einfachen Schriftsätzen nichts auszurichten.

Werden in Pilotverfahren hochwertige geliefert (Berbeitungskosten nach Regeln von RAen und Wirtschaftsberatern ab 10 000 Euro aufwärts - Freistellung davon in den Pilotverfahren)
so bleiben diese unbearbeitet
- und in einigen Millionen anderen Fällen wird Unrecht einfach wagend fortgesetzt. Ein Politik- und Justizskandal.

Dies ist also nur von oben her gegen Intendanten und Staatskanzleien zu gewinnen. Diese Auseinandersetzung für alle wird geführt. Dies konnte nicht zum Teil dieses Forums gemacht werden.



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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

A
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Nach einem an Beitrag #94 anschließenden Schriftwechsel reduziert sich das Hauptargument der beklagten LRA auf ihre Interpretation der RN 26:
Zitat
Demnach [RN 26] lauten die Voraussetzungen für eine Befreiung in einem besonderen Härtefall:

-   ein den Regelleistungen entsprechendes oder geringeres Einkommen
-   kein verwertbares Vermögen
-   Ausschluss von Sozialleistungen

Eine Befreiung kommt nur dann in Betracht, wenn alle drei Voraussetzungen vorliegen. Derjenige, der auf Sozialleistung freiwillig verzichtet, ist jedoch nicht von einer Sozialleistung ausgeschlossen. Diese Person hat es vielmehr selbst in der Hand, ihr Existenzminimum durch einen Antrag auf Sozialleistung sicherzustellen, um so zu einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zu gelangen. (OVG RLP, Beschl. v. 27.08.2020 - 7 D 10269/20.OVG; BayVGH, Beschl. v. 24.03.2020 Az. 7 C 19.2019, B 3 K 19.529)

Abgesehen davon, dass der 3. Leitsatz keinen Ausschluss, sondern nur keinen Erhalt von Leistungen im Sinne von § 4 Abs. 1 RBStV fordert, stellt sich die Frage, ob der geforderte Ausschluss nicht trotzdem vorliegt.

Angeregt durch folgendes:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33012.msg203019.html#msg203019
Zitat
SGB 2 -> Grundsicherung für Arbeitssuchende.

Ist das im vorliegenden Fall tatsächlich das richtige SGB, deren es ja die Teile 1 bis 12 hat?

Wer nicht arbeitssuchend ist, weil bspw. eh Rentner, der kann sich doch gar nicht auf dieses SGB 2 stützen?

Welches wäre also das "richtige" Sozialgesetz, auf Basis dessen ein hilfebedürftiger Rundfunknutzer, (Achtung), trotzdem nicht zur Finanzierung des ÖRR via Beitrag/Gebühr trotz Nutzung heranzuziehen wäre?

Die Problematik für den bedürftigen Rundfunk-Nutzer/Rundfunk-Nichtnutzer, der keine Leistungen vom Staat beziehen möchte und diese auch nicht beantragen will, wegen Art. 1 GG und so, ist dadurch aber nicht gelöst.

Geben die bereits bestehenden Sozialgesetze hier keine Lösung, hat es keine rechtliche Grundlage, die bundesrechtlichen Sozialämter und Co. mit der Prüfung einer landesrechtlichen Problematik befassen zu lassen.

Welche Sozialleistung soll nach den Gerichten denn beantragt werden,
im fiktiven Fall eines Wohngeldempfängers, dessen Existenz trotz Einkommen unterhalb der Regelleistungen gesichert ist, sofern die LRA sie nicht bedroht?


Antrag oder Ausschluss von ALG2 ?
Unabhängig vom Wohngeldbezug, der ALG2 ausschließt, ist der fiktive Kläger generell nicht arbeitsuchend.
Und damit ausgeschlossen, oder?

Antrag oder Ausschluss von Sozialhilfe ?
Erwerbsfähigkeit, die Hilfe von Angehörigen und Trägern anderer Sozialleistungen (Wohngeld) schließen auch diese Hilfe aus.

Ergibt die Ausschlussbegründung Sinn?


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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Anstelle allzu klarer Antworten lieber ein paar Literaturhinweise (das darf man ja):

Könnte man sich auf Fragen wie Deine nicht mal die auf RN 26 folgenden RN aus 6 C 10.18 ansehen, ferner die Lt.-Drs. wie BY 16/7001 bzw. NRW MMD 15/1303 bzw. schon vorher (RfGeb) MMD 13/6302 ?

Könnte nicht auch interessant sein (vgl. Leitsatz 3 aus 6 C 10.18, da spez. sein Anhängsel in Klammern betreffend) die entsprechende RN aus 6 C 34.10 aus 2011 (also zu RfGeb-Zeiten), zu der die von manchem Verwaltungsgericht drangebastelte sinngem. Aussage passt: »...aber mangels Erfüllung der Voraussetzungen davon ausgeschlossen sind«?

Könnte man nicht das wiederum mit u. a. den Festlegungen der genannten Gesetzesmaterialien vergleichen? Da könnte zu schauen sein, wo & wie die Verwaltungsgerichte - bis zum 30.10.19 sogar inklusive des BVerwG - aus den Vorgaben des Gesetzgebers bzgl. Härtefallbefreiungen blatant deren genaues Gegenteil fabriziert haben (& den Gesetzgeber schlicht als Volldeppen dastehen lassend).

PS:
Nach einem an Beitrag #94 anschließenden Schriftwechsel reduziert sich das Hauptargument der beklagten LRA auf ihre Interpretation der RN 26:
Zitat
Demnach [RN 26] lauten die Voraussetzungen für eine Befreiung in einem besonderen Härtefall:

-   ein den Regelleistungen entsprechendes oder geringeres Einkommen
-   kein verwertbares Vermögen
-   Ausschluss von Sozialleistungen
Das klingt doch bereits nach einem Teilerfolg. Wäre es denn nicht aber schön, wenn man diesen Schriftwechsel hier eingestellt fände? Das könnte doch manchem/r eine Hilfe sein, zumal wenn man sich vergegenwärtigt, dass es dabei insbesondere unter Einbeziehung anderer Konstellationen bundesweit um mehrere Zehntausend - wenn nicht im Extremfall 100.000 - gehen dürfte, mit mindestens zweistelligen Millionenbeträgen, die die Abzocker seit Jahr & Tag  ohne Berechtigung Jahr für Jahr eingesackt haben bzw. einsacken.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. März 2021, 23:32 von Besucher«
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  • Beiträge: 36
Vielen Dank für die Hilfe!

Bisher hat eine mögliche Klägerin immer dagegen argumentiert, dass ein Ausschluss der Sozialleistung Voraussetzung für eine Härtefallbefreiung sei.
Denn der Beklagte und das zitierte OVG RLP behaupten, dass die Ausschlussvoraussetzungen nicht vorlägen, wenn man Sozialleistungen beantragen könnte, darauf aber freiwillig verzichten würde.
Erst jetzt kam der Gedanke auf, ob sie vielleicht doch die vom Beklagten geforderte Ausschlussvoraussetzungen schon erfüllt oder was die Kriterien sind.
Falls der Ausschluss vorliegt, würde die Klägerin dem Verfahren möglicherweise nochmals eine Argumentation hinzufügen wollen. Bisher wurde nur beiläufig erwähnt, dass Wohngeldbezug andere Sozialleistungen ausschließe, worauf der Beklagte damit reagierte, dass der Vorrang des Wohngeldes nur bestünde, wenn WG+Einkommen oberhalb der Bedürftigkeitsgrenze läge.

Besonders RN 29 aus 6 C 10.18 wird so verstanden, dass jemand, der den Lebensunterhalt z.B. durch Wohngeld und Geld von Angehörigen bestreiten kann, von Sozialhilfe ausgeschlossen ist.
Zitat
29 dd) [...]Denn die Empfänger dieser Leistungen [Anm.: Sozialhilfe], die hier die Vergleichsgruppe für die nicht vom Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV erfassten Beitragsschuldner bilden, haben nur einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, wenn sie unter anderem nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln ihren notwendigen Lebensunterhalt bestreiten können.
Dies würde folgendes bestätigen:
https://www.geseke.de/buergerinfo/produkte/hzl.php
Zitat
Nachrang der Hilfe zum Lebensunterhalt:
Hilfe zum Lebensunterhalt erhält nicht, wer sich aus eigenen Kräften (z.B. Arbeitskraft) oder mit eigenen Mitteln (Einkommen, Vermögen) selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Insofern schützt Hilfe zum Lebensunterhalt als letztes soziales "Auffangnetz" vor Armut und sozialer Ausgrenzung.
-
Bei Lt.-Drs. wie BY 16/7001 fehlt dem Affenmenschen die Kapazität, etwas geeignetes zu finden. Außerdem kann er bei sich selbst feststellen, wie sich seine Gehirnzellen bei dieser kompletten Schwachsinnigkeit verabschieden.
Vielleicht könnte dies interessant sein:
Zitat
Absatz 6 weicht auch insoweit von der Regelung des § 6 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages ab, als aus Gründen der Rechtsklarheit ausdrücklich geregelt wird, dass eine Rundfunkbeitragsbefreiung das Stellen eines „gesonderten“ Antrages voraussetzt. Der Begriff des besonderen Härtefalles wird nicht definiert.
-
Zu dem Anhängsel von Leitsatz 3 hat der Affenmensch eine Verständnisfrage.
Zitat
(insoweit unter Aufgabe der Rechtsprechung zu § 6 Abs. 3 RGebStV: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 6 C 34.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 62).
Bedeutet es, dass sich Leitsatz 3 bzw. das Urteil 6 C 10.18 nicht mehr an die damalige Rechtsprechung von 6 C 34.10 hält?
Ansonsten wäre es eher nicht so förderlich, da 6 C 34.10 genau das Gegenteil entschieden hat.
-
Der Affenmensch ist gerne bereit neben der 1. Stellungnahme des Beklagten (#94) auch den Schriftwechsel einzustellen, sobald es wirklich ein Teilerfolg ist. Die 2. Stellungnahme des Beklagten enthält neben der RN 26 nichts weiter als das Zitat im Beitrag #96. Die Reduzierung auf dieses Hauptargument wird aber leider eher als eine unmotivierte Pflichtaufgabe interpretiert, die der Beklagte zu erledigen hat. Erkennbar an den mehrfachen Rechtschreibfehlern trotz vorgefertigter Textbausteine und der geringen Bezugnahme auf die zahlreichen Klagebegründungen und ausführlichen Stellungnahmen der möglichen Klägerin.
Dies könnte der bisherige Ablauf gewesen sein:
Mögliche Klagebegründung 15 Seiten –> 1. Stellungnahme LRA (#94)  1,5 Seiten ->
Erwiderung  4 Seiten -> 2. Stellungnahme LRA 0.5 Seiten



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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Interessant wären diese Infos...

...
Der Affenmensch ist gerne bereit neben der 1. Stellungnahme des Beklagten (#94) auch den Schriftwechsel einzustellen, sobald es wirklich ein Teilerfolg ist.
...
Dies könnte der bisherige Ablauf gewesen sein:
Mögliche Klagebegründung 15 Seiten –> 1. Stellungnahme LRA (#94)  1,5 Seiten ->
Erwiderung  4 Seiten -> 2. Stellungnahme LRA 0.5 Seiten

... auf jeden Fall. Und dass der »Beklagte« zu mehr als einer Stellungnahme genötigt scheint, kann man das nicht schon als Teil-»Erfolg« sehen - wenn doch etwa auch dem Vernehmen hier im Forum nach ansonsten die Verwaltungsgerichte zu > 90% schon von allein die Arbeit für die »Beklagten« zu machen pflegen?

Auf dem Hintergrund können also solche Infos für viele eine große Hilfe sein, etwa auch diese Aussage betreffend »...worauf der Beklagte damit reagierte, dass der Vorrang des Wohngeldes nur bestünde, wenn WG+Einkommen oberhalb der Bedürftigkeitsgrenze läge.« Bestimmt würde manchen interessieren, wo man das nachlesen kann, woher der »Beklagte« also seine Erleuchtung hat - & später dann auch, was das zuständige Gericht damit anstellt.

Man blicke insbesondere auch über den bloßen Wohngeld-Tellerrand hinaus und bedenke insoweit, dass bundesweit sogar mehrere Zehntausend oder noch mehr von der Geringverdiener-Problematik betroffen sein können - was bei etwas unter 476200 Fällen Betroffener das Überschreiten der € 100 Mio.-Grenze von »Zusatzeinnahmen« der Anstalten p. a. bedeuten würde, die ihnen nicht zustehen.

Was die sonstigen obigen Fragen angeht: *Wirklich* *genaues* *vollständiges* Lesen der inzwischen sattsam bekannten Dokumente (Drucksachen, 6 C 34.10 & dann auch das letzte Urteil des BVerwG) hilft ungemein, & dann gibt sich auch so etwas wie:

...
 Außerdem kann er bei sich selbst feststellen, wie sich seine Gehirnzellen bei dieser kompletten Schwachsinnigkeit verabschieden.
...

Denn dann zeigt sich auch, dass bzgl. der in Rede stehenden Bedürftigenproblematik die Landesgesetzgeber sehr wohl ihre Arbeit gemacht hatten, & worin die benannte Schwachsinnigkeit wurzelt.

Deren einzige Nachlässigkeit hatte darin bestanden, dass sie nicht im genügenden Umfang mit der Habgier der Anstalten gerechnet haben bzw. dem großen Umfang, in dem Verwaltungsgerichte es nicht lassen können (entgegen mindestens halbdutzendfachen grundsätzlichen Verboten von BGH & BVerfG), mit ihren Urteilen (auch im genannten Zusammenhang) eigene politische & ideologische Regelungs- bzw. Gestaltungsabsichten umzusetzen & damit - über ihren Kompetenzbereich hinaus - politische bzw. exekutive Gewalt auszuüben. Das Urteil zu 6 C 10.18 zeigt aber, dass (auf Basis v. 1 BvR 665/10) inzwischen wenigstens das BVerwG zu Verstande gekommen ist. Das wiederum scheint dem größten Teil von VG / OVG offensichtlich nicht zu passen.


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Denn dann zeigt sich auch, dass bzgl. der in Rede stehenden Bedürftigenproblematik die Landesgesetzgeber sehr wohl ihre Arbeit gemacht hatten
Den Landesgesetzgebern ist dahingehend ein Vorwurf zu machen, jedenfalls im Bereich der Zustimmungsgesetze, weil keine Berücksichtigung der einhaltepflichtigen europäischen Grundrechte erfolgte, bspw. in Belangen des Datenschutzesgrundrechtes natürlicher Personen.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Danke @pinguin...

Denn dann zeigt sich auch, dass bzgl. der in Rede stehenden Bedürftigenproblematik die Landesgesetzgeber sehr wohl ihre Arbeit gemacht hatten
Den Landesgesetzgebern ist dahingehend ein Vorwurf zu machen, jedenfalls im Bereich der Zustimmungsgesetze, weil keine Berücksichtigung der einhaltepflichtigen europäischen Grundrechte erfolgte, bspw. in Belangen des Datenschutzesgrundrechtes natürlicher Personen.

...wobei allerdings - speziell bezogen auf die Bedürftigenproblematik - die Frage wäre, welche  einhaltepflichtigen europäischen Grundrechte nicht berücksichtigt wurden, die Datenschutzgrundrechte hier einstweilen beiseite gelassen?

Das - da ist der fiktive Besucher jetzt nicht ganz sicher, hat aber keine Zeit, weiter zu forschen - ?zweite? Zusatzprotokoll zur EMRK (Grundrechtecharta war es gl. i. nicht), das insbesondere den bis dahin eher papierenen Antidiskriminierungsbestimmungen (bei überdies gänzlich fehlenden Gleichbehandlungsgrundsätzen ähnlich Art. 3, Abs. 1 G) ein bisschen mehr Substanz bzw. Durchschlagskraft verliehen hätte, ist ja bis zum heutigen Tag von der BRD (zzgl. weniger anderer europ. Staaten) nicht ratifiziert worden.

Die Folge wäre wohl, dass aufgrund dessen kein Bedürftiger etwa auf ein Gleichmaß der Gewährung sozialer Sicherheit, wie sie ja in den einschlägigen Gesetzeswerken (nur) grundsätzlich festgeschrieben ist, klagen könnte, es also auf europäischer Ebene keinen Weg gibt, sich dagegen zu wehren, dass Wohngeldbezieher Alfred Piesepampel von seinen X € im Monat Siebzehnfuffzich abzudrücken haben soll, während Herrmann Clobutzki als Leistungsempfängerin aus dem Katalog v. § 4 Abs. 1 S. 1-10 RBStV von wertmäßig denselben X € nicht blechen müssen soll.

Was fiele Dir ansonsten bzgl. des von Dir genannten Punktes ein?


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Auf dem Hintergrund können also solche Infos für viele eine große Hilfe sein, etwa auch diese Aussage betreffend »...worauf der Beklagte damit reagierte, dass der Vorrang des Wohngeldes nur bestünde, wenn WG+Einkommen oberhalb der Bedürftigkeitsgrenze läge.« Bestimmt würde manchen interessieren, wo man das nachlesen kann, woher der »Beklagte« also seine Erleuchtung hat - & später dann auch, was das zuständige Gericht damit anstellt.
Diese Aussage kommt aus einem fiktiven Widerspruchsbescheid. (Anhang)
Die LRA behauptet, Wohngeldempfänger seien nicht grundsätzlich von Sozialleistungen ausgeschlossen und führt VG Saarland, Urteil vom 15.01.2020, Az. 6 K 838/18 an.
Es stimmt wohl mit folgendem überein (trotz unterschiedlichen Datums), das hier besprochen wurde:

Zitat von: VG Saarland, Urteil vom 16.01.2020
Dies gilt auch vorliegend. Anders als in der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30.10.2019 entschiedenen Konstellation ist im Fall des Klägers der Bezug von ergänzenden Sozialleistungen nicht aus rechtsgründen grundsätzlich ausgeschlossen. Zwar ist der Bezug von Wohngeld dem Bezug anderer Sozialleistungen vorrangig. Dies gilt indessen nur, wenn die Einkünfte in Addition mit dem Wohngeldanspruch über der sozialrechtlichen Bedürftigkeitsgrenze liegen. In allen anderen Fällen ist der Bezug von Wohngeld greade nicht vorrangig und sind im Falle der Bedürftigkeit anstelle des Wohngelds auf Antrag ergänzende Sozialleistungen zu gewähren. Diese Möglichkeit stünde - vorbehaltlich evtl vorhandenem Vermögen - grundsätzlich auch dem Kläger offen. Allein der Umstand, daß er sich statt dessen für den Bezug von Wohngeld entschieden hat, kann von der gesetzlichen Konzeption keine außergewöhnliche Härte im Sinne des §4 Abs 6 Satz 1 RBSTV begründen.
Die LRA bzw. das Gericht behaupten also, Wohngeld schließe Sozialleistungen nicht aus.
Man könnte ja etwas anderes beantragen, worauf ein fiktiver Besucher schon reagiert hat. ;)

Deshalb möchte ein fiktiver Besucher etwas anderes versuchen im Hinblick auf das Vorgehen und das sicherlich bei den Abzockern größten Jubel auslösende "Arbeitsergebnis" des geschätzten Herrn Richters. Und zwar gerichtet auf die Frage, ob der ehrenwerte Herr denn auch die ihm Kraft Gesetzes obliegenden Grenzen eingehalten hat beim Versuch, ein weiteres Mal die gesetzlichen bzw. gesetzesgleichen Bestimmungen i. S. Befreiung Bedürftiger vom "Rundfunkbeitrag" für die ehrenwerten Anstalten hinzubiegen. Dies insbesondere auch gegenüber der in den einschlägigen Landtagsdrucksachen niedergelegten Absichten der jeweiligen Landesgesetzgeber, denen zufolge gem. § 4,6, 1 RBStV nicht den Befreiungsbestimmungen aus Ziffer 1-10 aus § 4, 1 RBStV unterliegenden Bedürftigen bei Nachweis "vergleichbarer Bedürftigkeit" Anspruch auf die Befreiung vom "Rundfunkbeitrag" als "Härtefälle" zukomme.

Da ist nirgends davon die Rede, dass man (erst) die Beantragung anderer Sozialleistungen gemäß Nr. 1-10 aus § 4,1 RBStV zu versuchen habe. Stünde das da oder müsste man das, würde die Härtefallbestimmung gem. § 4,6 ins Leere laufen, wäre also Makulatur. Umgekehrt bekommt man von den ARGEN gesagt, ein ALGII Antrag dürfe erst nach Vorlage eines Ablehnungsbescheides für Wohngeld wegen deutlicher Unterschreitung der 80%-Regel bearbeitet werden, und diametral entgegen der Pauschalbehauptung aus Absatz 10 des Urteils besteht gem. § 12a SGB II Satz 2 bei Wohngeldbezug eine Wahlmöglichkeit bzw. eventueller Anspruch auf ergänzende Hilfsleistungen auf Grundlage von SGB II erst dann, wenn nicht mindestens für drei Monate durch den Wohngeldbezug die Bedürftigkeit des Antragstellers beseitigt ist.

Es wäre also zu fragen,  woher der Richter die Befugnis nimmt, a) faktisch die Härtefallbestimmungen zu einem ansehnlichen Teil außer Kraft zu setzen bzw. einzuschränken und b) zugunsten des örR auf diesem Wege das gesellschaftliche Ziel und das des Gesetzgebers ausser Kraft zu setzen, über die relative Schlechterstellung von Wohngeldbeziehern ggü. z. B. Hartzies und davon ausgehende entsprechende Anreize im Sinne verstärkten Bemühens am Arbeitsmarkt möglichst wenige Bezieher von HartzIV zu haben statt möglichst vieler.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. März 2021, 16:56 von Bürger«

  • Beiträge: 7.385
...wobei allerdings - speziell bezogen auf die Bedürftigenproblematik - die Frage wäre, welche  einhaltepflichtigen europäischen Grundrechte nicht berücksichtigt wurden, die Datenschutzgrundrechte hier einstweilen beiseite gelassen?
Die Würde -> Art 1 GrCh, zwingender Teil eines jeden europäischen Grundrechts, damit auch automatisch Art 7, (Achtung des Privat- und Familienlebens), Art 11, (Informations- und Meinungsfreiheit ohne staatliche Einflußnahme), und Art 21, (Nichtdiskriminierung bspw. wegen Behinderung).


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  • Beiträge: 1.456
Lasst doch die LRA das beantworten:

Antrag auf Befreiung: Ich stelle einen rückwirkend Antrag als besonderer Härtefall nach § 4 RBStV Abs.6. Welche Dokumente sind dafür erforderlich und welche Stelle prüft das?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. März 2021, 00:12 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

 
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