Im Fall die Vollstreckung soll unterlassen werden, oder was auch immer, dann braucht es wahrscheinlich zuerst einen Widerspruch gegen die Vollstreckungsanordnung.
Im Anschluss dann beispielsweise eine Verpflichtungsklage auf Verpflichtung zum Erlass eines die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aussprechenden Verwaltungsaktes.
Alternativ wäre gegen die Zwangsvollstreckung im allgemeinen auch eine Anfechtungsklage gegen die konkrete Vollstreckungsmaßnahme anzustreben.
Oder entsprechend eine Klage mit "
einen Antrag auf einstweilige Einstellung aus dem Vollstreckungsersuchen".
In allen Fällen wird die tatsächliche Bekanntgabe der Bescheide zu thematisieren sein, als Grundvoraussetzung für eine Vollstreckung.
Richtig sei, dass Sachverhalte außerhalb des Machtbereichs von A immer mit Nichtwissen zu bestreiten seien. Das hat A hier offenbar gemacht.
Person A sollte sich "thematisch" vom Ablauf her diesen Fall anschauen. Auch, wenn das formal für die Beitreibung mit GV von anderen Beiträgen -Krankenkasse- sei. Bleibt die Aussage, dass eine Prüfung der Inhalte des Ersuchens hier bei der Verbandsgemeinde nicht erfolgt. Die gehen davon aus, dass alles was sie auf den Tisch bekommen richtig ist. -> Dann gilt es diese Prüfung vor Gericht zu erstreiten. Im Zweifel vielleicht auch vor dem Sozialgericht. Sollte dieses dafür nicht zuständig sein, dann sollte es das Verfahren entsprechend abgeben. Ob es besser ist eine Klage gegen die Vollstreckung unmittelbar beim Verwaltungsgericht zu erheben kann nicht beurteilt werden.
LSG Baden-Württemberg Beschluß vom 17.7.2019, L 11 KR 1393/19 ER-Bhttp://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=28879Erst leiten sie her, warum der gewählte Weg "die Beitreibung" in dem Fall erfolgen darf und dann werden die Möglichkeiten, welche sich aus dem gewählten Weg ergeben in RN 33 gegenüber gestellt und in RN 34 die Folgen aufgezeigt und in den folgenden RN die Lösung gegeben.
RN 32
Für die Beitreibung von Geldforderungen durch den Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde gelten die in § 15a Abs 3 LVwVG BW geregelten Vollstreckungsvoraussetzungen (BGH 11.06.2015, I ZB 64/14, MMR 2016, 105 = juris Rn 27 zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen in Baden-Württemberg). Danach finden die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung (§§ 704 ff ZPO) Anwendung (§ 15a Abs 3 Satz 1 LVwVG BW). An die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde; einer Zustellung des Vollstreckungsersuchens bedarf es nicht (§ 15a Abs 3 Satz 2 LVwVG BW; vgl auch BGH 05.10.2017, I ZB 78/16, MDR 2018, 489 = juris Rn 12; 27.04.2017, I ZB 91/16, juris Rn 19).
RN 33
Welche Konsequenzen sich hieraus für den Rechtsschutz des Versicherten im Verfahren der Zwangsvollstreckung ergeben, ist nicht eindeutig. Nach Ansicht des BGH findet die rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit des Verwaltungsaktes durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht im Vollstreckungsverfahren gerade nicht statt. Grundlage der Zwangsvollstreckungsmaßnahme gemäß § 15a Abs 3 Satz 2 LVwVG BW BW ist nicht der Gebühren- oder Beitragsbescheid, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde. Für den Einwand, die Zwangsvollstreckung von Beitragsbescheiden sei unzulässig, weil die Bescheide rechtswidrig oder unwirksam seien, steht dem Beitragsschuldner nach dieser Auffassung daher allein der Rechtsweg zu den Verwaltungs- oder Sozialgerichten offen (vgl BGH 27.04.2017, I ZB 91/16, MDR 2017, 822 = juris Rn 22; ebenso LG Stuttgart 09.08.2018, 19 T 227/18, juris Rn 21). Demgegenüber ist nach Auffassung des LG Tübingen auch im Verfahren der Zwangsvollstreckung zu prüfen, ob der Verwaltungsakt, der vollstreckt werden soll, nicht nur bekannt gegeben, sondern wirksam zugestellt worden ist (LG Tübingen 07.05.2019, 5 T 127/18, juris Rn 6).
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sich hieraus bezieht sich auf die Anwendung des
Achten Buches der ZivilprozessordnungRN 34
Aus dieser unterschiedlichen Sichtweise in Bezug auf den Umfang der von den Zivilgerichten vorzunehmenden Prüfungsdichte erwächst bei der Vollstreckung von Beitragsforderungen der Krankenkassen und der Pflegekassen nach § 15a LVwVG BW die Gefahr eines Rechtsschutzdefizits. Der Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht prüfen in dem streng formalisierten Vollstreckungsverfahren (vgl LG Stuttgart 27.12.2017, 19 T 477/17, juris Rn 25 zur Vollstreckung der Rundfunkgebühr) entweder auf die Erinnerung (§ 766 ZPO) des Schuldners nur die Art und Weise der Vollstreckung (zB die formalen Anforderungen an das Vollstreckungsersuchen) oder auf die Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) nur solche (materiell-rechtlichen) Einwendungen, die nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsakts entstanden sind. Nicht geprüft wird möglicherweise - je nachdem, welcher Rechtsauffassung das Zivilgericht zuneigt - die inhaltliche Richtigkeit des Vollstreckungsersuchens, also zB die Frage, ob der im Vollstreckungsersuchen „bezeichnete“ Verwaltungsakt auch tatsächlich ergangen bzw wirksam geworden ist.
Wenn man noch den Verlauf anschaut, dann reicht es:
RN 17
Am 20.02.2019 hat der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG; Az: S 8 KR 834/19) erhoben und zugleich einen Antrag auf einstweilige Einstellung aus dem Vollstreckungsersuchen der Antragsgegnerinnen nach § 15a Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG BW) vom 26.11.2018 bis zum Erlass des Urteils in vorgenannten Sache gestellt.
Zur Begründung hat er ausgeführt, die Antragsgegnerinnen beriefen sich bei der Vollstreckung auf einen Beitragsbescheid vom 05.01.2018. Dem Antragsteller sei der Bescheid vom 05.01.2018 nicht zugegangen. Lediglich die im Vollstreckungsersuchen vom 26.11.2018 bezeichnete Mahnung habe er zu einem nicht mehr erinnerlichen Zeitpunkt erhalten. Diese Mahnung verweise mit keinem Wort auf einen externen Beitragsbescheid. Es mangele deshalb bereits an einer formalen Voraussetzung der Zwangsvollstreckung.
Es gibt keine zusätzliche "Verpflichtungsklage". Es gibt in diesem Beispiel nur diese eine Klage mit dem zusätzlichen Antrag.
Der Rest war nur noch eine Beschwerde -siehe RN 20- und diese sogar ohne zusätzliche Begründung, weil überhaupt keine eingereicht wurde -siehe RN 21-.
So gesehen muss dieser zusätzliche Antrag wohl diese "
Leistungsklage" sein
Das in RN 35 vom LSG stehende
(vgl BVerfG 12.03.2019, 2 BvR 2255/17, juris Rn 20 mwN)
https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/bverfg/17/2-bvr-2255-17.phpRN 20 könnte bei juris wahrscheinlich diese sein
1. Art. 19 Abs. 4 GG verleiht dem Einzelnen, der behauptet, durch einen Akt öffentlicher Gewalt verletzt zu sein, einen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle, das heißt auf eine umfassende Prüfung des Verfahrensgegenstandes (vgl. BVerfGE 101, 106 <122 f.>; 103, 142 <156>; 129, 1 <20>), und gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43 <58>; stRspr). Die Gerichte müssen Anträge sachgerecht im Sinne effektiver Durchsetzung des begehrten Rechtsschutzes auslegen und dürfen das Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht „leerlaufen“ lassen (vgl. BVerfGE 96, 27 <39>; 117, 244 <268>; 122, 248 <271>).
Der Ablauf ist so gesehen zu einem GV vergleichbar. Die Verbandsgemeinde bekommt den Auftrag. Die Verbandsgemeinde prüft die Richtigkeit von selbst nicht. Bei Erinnerung/Widerspruch wird eine Prüfung der Voraussetzung offensichtlich nicht durch eine von der Verbandsgemeinde unabhängigen Stelle durchgeführt.
-> Wenn A sich also durch einen Akt öffentlicher Gewalt verletzt sieht, dann bleibt A nur der Weg der
gerichtlichen Kontrolle. Dazu ist ein Antrag bei Gericht notwendig, mehr an sich nicht.