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Autor Thema: Bescheide nicht erhalten/ Vollstr. durch Verbandsgemeinde > Rechtsmittel?  (Gelesen 26481 mal)

G
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Das Problem ist, dass es kaum Anwälte gibt, die Lust auf diese Streitwerte haben. Da muss man manchmal noch etwas drauflegen, um einen zu haben der dann auch "Vollgas" gibt. Die anderen kann man vergessen.


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n
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@ GEiZ ist geil
Sicher. Deswegen eine kurze Rechtsberatung einholen. Für Gewöhnlich hat ein Anwalt (Einzelanwalt) einen Stundenlohn von ca. 150 Euro. 20 Minuten vereinbaren, Fragen vorformulieren und alles beantwoten lassen. Gegen eine private Aufnahme haben die meisten Anwälte nichts. Dann sind die 50 € gut investiert  und man weiß, was zutun ist (#)


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"Aus einer schlechten Verbindung kann man sich schwerer lösen als aus einer guten." G eorge E rnest Z uccherro

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Könnten wir das Thema Anwalt hier bitte ausklammern, denn das hilft nicht weiter. Wie bereits erwähnt ist es für die fiktive Person I schlichtweg nicht möglich. Auch keine Beratung. Bitte keine weiteren "Tips" mehr zu dem Thema - es geht nicht!

Thema des Threads sollen die verfügbaren Rechtsmittel unter eigener Anwendung sein. Danke.


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Das Forum hat schon einmal einen Anwalt bezahlt. Ich würde in diesem Fall einen Obolus dazu geben. Vor allem, weil es mit Anwalt gute Erfolgschancen gibt, dann zahlt der Staatssender.


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Das Forum hat schon einmal einen Anwalt bezahlt. Ich würde in diesem Fall einen Obolus dazu geben. Vor allem, weil es mit Anwalt gute Erfolgschancen gibt, dann zahlt der Staatssender.
Vielen Dank, ich weiß das sehr zu schätzen. Das ist wirklich nett gemeint, aber ich kann ja nicht verlangen, dass das Forum für mich bezahlt. Daher versuche ich jetzt lieber selbst irgendwie klar zu kommen (und viel Zeit bleibt vermutlich nicht).


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P
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Im Fall die Vollstreckung soll unterlassen werden, oder was auch immer, dann braucht es wahrscheinlich zuerst einen Widerspruch gegen die Vollstreckungsanordnung.

Im Anschluss dann beispielsweise eine Verpflichtungsklage auf Verpflichtung zum Erlass eines die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aussprechenden Verwaltungsaktes.

Alternativ wäre gegen die Zwangsvollstreckung im allgemeinen auch eine Anfechtungsklage gegen die konkrete Vollstreckungsmaßnahme anzustreben.

Oder entsprechend eine Klage mit "einen Antrag auf einstweilige Einstellung aus dem Vollstreckungsersuchen".
In allen Fällen wird die tatsächliche Bekanntgabe der Bescheide zu thematisieren sein, als Grundvoraussetzung für eine Vollstreckung.

Richtig sei, dass Sachverhalte außerhalb des Machtbereichs von A immer mit Nichtwissen zu bestreiten seien. Das hat A hier offenbar gemacht.


Person A sollte sich "thematisch" vom Ablauf her diesen Fall anschauen. Auch, wenn das formal für die Beitreibung mit GV von anderen Beiträgen -Krankenkasse- sei. Bleibt die Aussage, dass eine Prüfung der Inhalte des Ersuchens hier bei der Verbandsgemeinde nicht erfolgt. Die gehen davon aus, dass alles was sie auf den Tisch bekommen richtig ist. -> Dann gilt es diese Prüfung vor Gericht zu erstreiten. Im Zweifel vielleicht auch vor dem Sozialgericht. Sollte dieses dafür nicht zuständig sein, dann sollte es das Verfahren entsprechend abgeben. Ob es besser ist eine Klage gegen die Vollstreckung unmittelbar beim Verwaltungsgericht zu erheben kann nicht beurteilt werden.

LSG Baden-Württemberg Beschluß vom 17.7.2019, L 11 KR 1393/19 ER-B
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=28879
Erst leiten sie her, warum der gewählte Weg "die Beitreibung" in dem Fall erfolgen darf und dann werden die Möglichkeiten, welche sich aus dem gewählten Weg ergeben in RN 33 gegenüber gestellt und in RN 34 die Folgen aufgezeigt und in den folgenden RN die Lösung gegeben.
RN 32
Zitat
Für die Beitreibung von Geldforderungen durch den Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde gelten die in § 15a Abs 3 LVwVG BW geregelten Vollstreckungsvoraussetzungen (BGH 11.06.2015, I ZB 64/14, MMR 2016, 105 = juris Rn 27 zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen in Baden-Württemberg). Danach finden die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung (§§ 704 ff ZPO) Anwendung (§ 15a Abs 3 Satz 1 LVwVG BW). An die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde; einer Zustellung des Vollstreckungsersuchens bedarf es nicht (§ 15a Abs 3 Satz 2 LVwVG BW; vgl auch BGH 05.10.2017, I ZB 78/16, MDR 2018, 489 = juris Rn 12; 27.04.2017, I ZB 91/16, juris Rn 19).

RN 33
Zitat
Welche Konsequenzen sich hieraus für den Rechtsschutz des Versicherten im Verfahren der Zwangsvollstreckung ergeben, ist nicht eindeutig. Nach Ansicht des BGH findet die rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit des Verwaltungsaktes durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht im Vollstreckungsverfahren gerade nicht statt. Grundlage der Zwangsvollstreckungsmaßnahme gemäß § 15a Abs 3 Satz 2 LVwVG BW BW ist nicht der Gebühren- oder Beitragsbescheid, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde. Für den Einwand, die Zwangsvollstreckung von Beitragsbescheiden sei unzulässig, weil die Bescheide rechtswidrig oder unwirksam seien, steht dem Beitragsschuldner nach dieser Auffassung daher allein der Rechtsweg zu den Verwaltungs- oder Sozialgerichten offen (vgl BGH 27.04.2017, I ZB 91/16, MDR 2017, 822 = juris Rn 22; ebenso LG Stuttgart 09.08.2018, 19 T 227/18, juris Rn 21). Demgegenüber ist nach Auffassung des LG Tübingen auch im Verfahren der Zwangsvollstreckung zu prüfen, ob der Verwaltungsakt, der vollstreckt werden soll, nicht nur bekannt gegeben, sondern wirksam zugestellt worden ist (LG Tübingen 07.05.2019, 5 T 127/18, juris Rn 6).
--> sich hieraus bezieht sich auf die Anwendung des Achten Buches der Zivilprozessordnung
RN 34
Zitat
Aus dieser unterschiedlichen Sichtweise in Bezug auf den Umfang der von den Zivilgerichten vorzunehmenden Prüfungsdichte erwächst bei der Vollstreckung von Beitragsforderungen der Krankenkassen und der Pflegekassen nach § 15a LVwVG BW die Gefahr eines Rechtsschutzdefizits. Der Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht prüfen in dem streng formalisierten Vollstreckungsverfahren (vgl LG Stuttgart 27.12.2017, 19 T 477/17, juris Rn 25 zur Vollstreckung der Rundfunkgebühr) entweder auf die Erinnerung (§ 766 ZPO) des Schuldners nur die Art und Weise der Vollstreckung (zB die formalen Anforderungen an das Vollstreckungsersuchen) oder auf die Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) nur solche (materiell-rechtlichen) Einwendungen, die nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsakts entstanden sind. Nicht geprüft wird möglicherweise - je nachdem, welcher Rechtsauffassung das Zivilgericht zuneigt - die inhaltliche Richtigkeit des Vollstreckungsersuchens, also zB die Frage, ob der im Vollstreckungsersuchen „bezeichnete“ Verwaltungsakt auch tatsächlich ergangen bzw wirksam geworden ist.

Wenn man noch den Verlauf anschaut, dann reicht es:
RN 17
Zitat
Am 20.02.2019 hat der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG; Az: S 8 KR 834/19) erhoben und zugleich einen Antrag auf einstweilige Einstellung aus dem Vollstreckungsersuchen der Antragsgegnerinnen nach § 15a Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG BW) vom 26.11.2018 bis zum Erlass des Urteils in vorgenannten Sache gestellt.
Zur Begründung hat er ausgeführt, die Antragsgegnerinnen beriefen sich bei der Vollstreckung auf einen Beitragsbescheid vom 05.01.2018. Dem Antragsteller sei der Bescheid vom 05.01.2018 nicht zugegangen. Lediglich die im Vollstreckungsersuchen vom 26.11.2018 bezeichnete Mahnung habe er zu einem nicht mehr erinnerlichen Zeitpunkt erhalten. Diese Mahnung verweise mit keinem Wort auf einen externen Beitragsbescheid. Es mangele deshalb bereits an einer formalen Voraussetzung der Zwangsvollstreckung.

Es gibt keine zusätzliche "Verpflichtungsklage". Es gibt in diesem Beispiel nur diese eine Klage mit dem zusätzlichen Antrag.
Der Rest war nur noch eine Beschwerde -siehe RN 20- und diese sogar ohne zusätzliche Begründung, weil überhaupt keine eingereicht wurde -siehe RN 21-.

So gesehen muss dieser zusätzliche Antrag wohl diese "Leistungsklage" sein ;)

Das in RN 35 vom LSG stehende
Zitat
(vgl BVerfG 12.03.2019, 2 BvR 2255/17, juris Rn 20 mwN)
https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/bverfg/17/2-bvr-2255-17.php
RN 20 könnte bei juris wahrscheinlich diese sein
Zitat
1. Art. 19 Abs. 4 GG verleiht dem Einzelnen, der behauptet, durch einen Akt öffentlicher Gewalt verletzt zu sein, einen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle, das heißt auf eine umfassende Prüfung des Verfahrensgegenstandes (vgl. BVerfGE 101, 106 <122 f.>; 103, 142 <156>; 129, 1 <20>), und gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43 <58>; stRspr). Die Gerichte müssen Anträge sachgerecht im Sinne effektiver Durchsetzung des begehrten Rechtsschutzes auslegen und dürfen das Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht „leerlaufen“ lassen (vgl. BVerfGE 96, 27 <39>; 117, 244 <268>; 122, 248 <271>).

Der Ablauf ist so gesehen zu einem GV vergleichbar. Die Verbandsgemeinde bekommt den Auftrag. Die Verbandsgemeinde prüft die Richtigkeit von selbst nicht. Bei Erinnerung/Widerspruch wird eine Prüfung der Voraussetzung offensichtlich nicht durch eine von der Verbandsgemeinde unabhängigen Stelle durchgeführt.
-> Wenn A sich also durch einen Akt öffentlicher Gewalt verletzt sieht, dann bleibt A nur der Weg der gerichtlichen Kontrolle. Dazu ist ein Antrag bei Gericht notwendig, mehr an sich nicht.


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@PersonX: Danke für die Infos. Diese Beispiele könnten sogar Teil der Recherchen der fiktiven Person I gewesen sein, als diese die obigen Schreiben an den Rundfunk verfasste.

Aber: Der Hinweis bzgl. der Verpflichtungsklage ist hier wichtig. Person I könnte diesen Hinweis jetzt schon mehrmals ehalten haben. Ob Anfechtungsklage, Leistungsklage oder Verpflichtungsklage muss Person I noch ermitteln. Ebenso ob Sozialgericht oder Verwaltungsgericht.

Ein fiktives Telefonat mit dem Verwaltungsgericht könnte ergeben haben, dass nur die Möglichkeiten des Antrags einstweiligen Rechtsschutzes oder der Klage gegeben sind. Auf eins von beiden könnte es daher hinauslaufen.
Die fiktive Person I könnte gerade dabei sein zu ermitteln welche Kosten auf sie zukämen wenn der Klage nicht stattgegeben wird bzw. dem einstw. Rechtsschutz. Bei einem Streitwert unter 500€ (ohne die Kosten der Verbandsgemeinde?) könnten sich ca. 35€ ergeben, bzw. 35€ x 3. (Wobei bei einer Klage noch Auslagen der Gegenpartei hinzukommen).
In Anbetracht einer drohenden Vollstreckung wäre natürlich auch abzuwägen, ob der einstw. Rechtsschutz nicht schneller greift, als eine Klage um die Vollstr.fortführung erst mal zu stoppen.


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Vorsicht, eine Klage auf einstw. Rechtsschutz -vorläufigen- sollte wirklich nur geführt werden, wenn eine Maßnahme so droht, dass andere Abhilfe nicht möglich ist und diese Maßnahme der Vollstreckung ein Unbill ist. 
Das sollte bei dieser Art der Klage irgendwie bedacht werden und das ist sehr wahrscheinlich mit anzuführen, also der Grund worin das Unbill liege.
Auch sollte es dann tatsächlich eine richtige Vollstreckungsmaßnahme sein und keine nur die Vollstreckung vorbereitende Sachverhaltsermittlung sein. --> Was das hier von der Verbandsgemeinde genau ist, sollte also noch ermittelt/verifiziert werden.

Unbill ist/droht beispielsweise, wenn die Folgen der Vollstreckung, also der "Schaden", welcher durch die Vollstreckung ausgelöst wird, eine Härte selbst darstellt, welche unerträglich ist und nicht im Anschluss -wenn A die normale Klage gewinnt- durch eine Geldzahlung rückgängig gemacht werden kann.


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Es ist ja keine Klage auf einstweiligen Rechtsschutz, sondern ein Antrag auf einstw. Rechtsschutz, quasi um eine ungerechtfertigte Vollstreckung aufzuhalten. Aber ich dachte mir schon, dass man das nicht einfach so machen kann und ein Haken dabei ist.

Ok, dann bleibt hier also nur die Klage (d.h. Verpflichtungs- Anfechtungs- oder Leistungsklage). Allmählich kristallisiert sich der Weg heraus.


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-> Wenn A sich also durch einen Akt öffentlicher Gewalt verletzt sieht, dann bleibt A nur der Weg der gerichtlichen Kontrolle. Dazu ist ein Antrag bei Gericht notwendig, mehr an sich nicht.
Meinst Du jetzt einen Antrag oder eine Klage? Denn einen anderen Antrag als den einstw. Rechtsschutz in der Angelegenheit scheint es gemäß der fiktiven telefonischen Auskunft des Verwaltungsgerichts nicht zu geben.


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Wenn Klage erhoben wird und der Richter irgendwie da heraus liest, dass der Kläger um vorläufigen "einstw. Rechtsschutz" -> also "Eilrechtsschutz" ersucht, dann teilt der Richter diesen Teil ab, der wird somit bevorzugt behandelt. Es werden dann so gesehen auch zwei Aktenzeichen -> einmal für den "Eilrechtsschutz" und das Gleiche auf dem langsameren Weg -> Das kann zumindest passieren.

...
Meinst Du jetzt einen Antrag oder eine Klage? Denn einen anderen Antrag als den einstw. Rechtsschutz in der Angelegenheit scheint es gemäß der fiktiven telefonischen Auskunft des Verwaltungsgerichts nicht zu geben.
Diese Aussage erscheint mir nicht richtig. Warum sollte es nur "einstw. Rechtsschutz" geben?
-->https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Wichtige-Verfahrensarten/Einstweiliger-Rechtsschutz/einstweiliger-rechtschutz_node.html
Schema:
http://www.juraexamen.info/schema-der-antrag-nach-%C2%A7-123-vwgo/

So weit verstanden, soll Einstweiliger-Rechtsschutz den Eintritt irreversibler Zustände verhindern. -> Das gilt egal vor welchem Gericht erhoben.

Hier kann etwas zum Eilrechtschutz nach VwGO §80 Abs 5 erfahren werden.

http://www.juraexamen.info/einstweiliger-rechtsschutz-im-verwaltungsverfahren-teil-1-der-antrag-nach-%C2%A7-80-abs-5-vwgo/
Aus meiner Sicht ist der VwGO §123 was die Prüfung bei der Begründetheit angeht zu vergleichen mit dem VwGO §80 Abs 5.-> Die Richter machen aus meiner Sicht an dieser Stelle eine vergleichbare Prüfung. ->Jetzt müssten diese halt prüfen ob der Verwaltungsakt überhaupt bekanntgegeben wurde. Genau da liegt wahrscheinlich das grundsätzliche Problem, wenn das doof/schlecht läuft.
-> Erst der Versuch macht da klug.-> Im Fall von A, besteht da ja die Hoffnung, weil nachweislich unterschiedliche Adressen vorhanden sind. Aber ob das sogleich reicht? Vielleicht darf dann schlicht nicht zuviel geschrieben werden. -> Sonst würde der Richter das wichtige übersehen.

Beispiel der Prüfung bei VwGO §80 Abs 5
Zitat
[...]II. Die Begründetheit eines Antrags nach[...]
In der Begründetheit des Eilantrags ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Der Antrag ist begründet, wenn das private Aussetzungsinteresse (auch: Suspensivinteresse) des Antragsstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Dies richtet sich in erster Linie nach der (summarisch geprüften) Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache.
An dieser Stelle ist man also wieder im bekannten Fahrwasser und prüft ganz normal – wie in der Begründetheit der Anfechtungsklage – das Vorliegen einer Ermächtigungsgrundlage sowie die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes, gegen dessen Vollziehung sich der Eilantrag richtet.
Ist eine Aussage über die Erfolgsaussichten in der Hauptsache  abschließend möglich, gilt Folgendes: Ist der Verwaltungsakt (offensichtlich) rechtswidrig, hat der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO Erfolg. Umgekehrt ist der Antrag unbegründet, wenn der Verwaltungsakt (offensichtlich) rechtmäßig ist.
Sollte aber der (schwierigere) Fall eintreten, dass die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache offen sind (etwa weil ausweislich des Sachverhalts eine entscheidungserhebliche Tatsache im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht aufgeklärt ist), bedarf es der eigentlichen Interessenabwägung. Sind keine Umstände ersichtlich, die für ein Überwiegen von Aussetzung- oder Vollzugsinteresse sprechen, hilft die gesetzgeberische Wertung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO (Wegfall der aufschiebenden Wirkung!).

Dem öffentlichen Vollzugsinteresse ist der dann der Vorrang einzuräumen.

Gerade an dieser Stelle kann der Sachverhalt aber auch eine andere rechtliche Wertung gebieten. Namentlich, wenn dem Antragsteller bei Vollziehung des Verwaltungsaktes schwere und/oder nicht wiedergutzumachende Schäden drohen, ist trotz der Wertung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO dem Antrag stattzugeben.

Häufig wird hier eine Folgenabschätzung im Sinne der Doppelhypothese (bekannt aus dem einstweiligen Rechtsschutz nach § 32 BVerfGG) durchgeführt (eine interessante Entscheidung, allerdings zu § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO, findet Ihr etwa hier). Wie so oft kommt es in erster Linie darauf an, sämtliche im Sachverhalt enthaltenen Informationen in das hier präsentierte Prüfungsschema einzuordnen und keine erheblichen Belange (insbesondere des Antragstellers) schlicht zu ignorieren.[...]

Jede Klage muss mindestens einen Antrag enthalten. -> Aus meiner Sicht ist es einfach eine Klage mit dem passenden Antrag.

Der Antrag oder auch die Anträge sollen irgendwie deutlich machen was der Kläger will -begehrt-.

So gesehen ist das Begehr die Einstellung der Vollstreckung. -> Ob das jetzt schnell oder langsam erfolgen soll, das hängt vom Kläger ab. -> Schnell bedeutet dabei, dass der Richter vorläufigen Rechtsschutz prüft.
->
Das kostet gegebenenfalls dann auch extra. Deshalb folgen vielleicht auch zwei Aktenzeichen. -> Das Ergebnis des vorläufigen Rechtsschutz kann dabei auch anders ausfallen als in der Hauptsache. -> Der Richter erkennt vielleicht nicht, dass er Recht geben muss, weil er keine Begründung dafür findet.

Es hängt dann im Wesentlichen vom Vortrag ab, ob der Kläger mit dem Versuch "Eilrechtsschutz" also vorläufigen "einstw. Rechtsschutz" zu erhalten durchdringt. Es kann halt passieren, dass auch hier der Richter alles beiseiteschiebt. -> Insbesondere, weil dieses Verfahren offenbar nur schriftlich und nur nach Schema bei der Prüfung läuft.

Im anderen Verfahren besteht noch die Möglichkeit eine mündliche Verhandlung zu erleben.
Was nun wirklich am Besten ist kann nicht wirklich erklärt werden.

-> Beim Ziel die Vollstreckung vorläufig einzustellen um keine vollendeten Tatsachen zu schaffen, muss halt geprüft werden ob es solche geben wird. -> Oder es muss für den §123 VwGO die vergleichbare Folgenabschätzung im Sinne der Doppelhypothese Erfolg haben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Dezember 2019, 19:14 von PersonX«

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[...] Aus meiner Sicht ist der VwGO §123 was die Prüfung bei der Begründetheit angeht zu vergleichen mit dem VwGO §80 Abs 5.-> Die Richter machen aus meiner Sicht an dieser Stelle eine vergleichbare Prüfung. ->Jetzt müssten diese halt prüfen ob der Verwaltungsakt überhaupt bekanntgegeben wurde. Genau da liegt wahrscheinlich das grundsätzliche Problem, wenn das doof/schlecht läuft.
-> Erst der Versuch macht da klug.-> Im Fall von A, besteht da ja die Hoffnung, weil nachweislich unterschiedliche Adressen vorhanden sind. Aber ob das sogleich reicht? Vielleicht darf dann schlicht nicht zuviel geschrieben werden. -> Sonst würde der Richter das wichtige übersehen.
Peron I würde als Hauptargument ohnehin nicht die unterschiedlichen Adressen (wegen Wohnort-bzw. Bundeslandwechsel) anführen, sondern lediglich, dass der Schundfunk hier versucht eine Vollstreckung durchzudrücken, die eindeutig auf dem reinen Anscheinsbeweis gründet. Denn die in Person I's Gegenschreiben zitierten Beschlüsse und Urteile sind hier rechtlich maßgeblich, (nicht der ständige Verweis des Schundfunks auf  das VwVfG) wonach eben der Schundfunk den Zugang und den Zuganszeitpunkt nachweisen muss.

Maßgebliche in diesem Thread aufgeführte Urteile/Beschlüsse: Thema: hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion) ( https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html)
könnten in Person I's zweitem fiktiven Schreiben an den Schundfunk zitiert worden sein (siehe Bild 4-1 u. 4-2, Urteil/beschluss von BVerfG, BVerwG, LG Tüb.) und widerlegen die Argumentation des ersten Schreibens des Schundfunks (= Bild 3-1 u. 3-2) was dann im zweiten Schreiben des Schundfunks (Bild 5-1 und 5-2) hauptsächlich ignoriert und daher nur unzulänglich kommentiert wird.

BVerfG
Az. 2 BvR 1960/12
Beschluss vom 19.06.2013

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerfG&Datum=19.06.2013&Aktenzeichen=2%20BvR%201960%2F12
Volltext
https://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20130619_2bvr196012.html
Zitat
Rn 9
 [...] Von Gerichten übersandte Mitteilungen können verloren gehen; geschieht die Übersendung formlos, so besteht keine Vermutung für den Zugang. Der Bürger trägt weder das Risiko des Verlustes im Übermittlungswege noch eine irgendwie geartete Beweislast für den Nichtzugang (vgl. BVerfGE 36, 85 <88 f.>; 42, 243 <246>).

BVerwG
Az. 9 C 19.15
Urteil vom 15.06.2016

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerwG&Datum=15.06.2016&Aktenzeichen=9%20C%2019.15
Volltext
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=150616U9C19.15.0

Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsaktes mit Nichtwissen (durch den Adressaten)
weiterführende Diskussion unter
BVerwG > Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsaktes durch Nichtwissen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23163.0.html
Zitat
Rn 18
[...] kann danach von einem Adressaten, der den Zugang überhaupt bestreitet, keine weitere Substantiierung verlangt werden. Wählt die Behörde statt der förmlichen Zustellung die Bekanntgabe des Bescheides durch einfachen Brief, trägt sie im Falle des Bestreitens das Risiko der Unerweislichkeit des Zugangs, ohne dass ihr die Erleichterungen des Anscheinsbeweises zugutekommen (stRspr, vgl. BFH, Urteile vom 14. März 1989 - VII R 75/85 - BFHE 156, 66 <69 ff.> und vom 29. April 2009 - X R 35/08 - BFH/NV 2009, 1777 = juris Rn. 20; Beschluss vom 14. Februar 2008 - X B 11/08 - BFH/NV 2008, 743 = juris Rn. 4 ff.; vgl. auch Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 122 AO Rn. 58, Stand Oktober 2015; Müller-Franken, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 122 AO Rn. 377 ff., Stand Juni 2008; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 41 Rn. 128 f.).

sowie:
LG Tübingen, Beschluss vom 29.08.2019 - 5 T 192/19 (Zustellungserfordernis)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32514.msg199769.html#msg199769
Zitat
Rn 6
[...] Eine Befreiung von der Zustellung des Titels (Verwaltungsakt, § 13 LVwVG, in Form des Beitragsbescheids oder Rückstandsbescheids) selbst ist gesetzlich nicht vorgesehen; weder ein Anscheinsbeweis noch die sonstige Kenntnis des Schuldners lässt die Notwendigkeit einer Zustellung oder förmlichen Bekanntgabe entfallen. Verwaltungsakte können nach § 2 LVwVG zudem (erst) vollstreckt werden, wenn sie unanfechtbar geworden sind oder die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt, was wiederum förmliche Bekanntgabe voraussetzt. Letztere ist gem. §2 LVwVfG nicht durch die von der Gläubigerin so gehandhabte einfache Aufgabe zur Post möglich.

Diese Zitate könnten in I's o.g. fiktivem Schreiben an den Schundfunk dargelegt worden sein und auf diese Argumentation könnte auch die Klage gestützt werden, eventuell zzgl. weiterer Urteilszitate aus dem Thread
hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.0.html

Bezogen auf PersonX Gedankengang ( "Vielleicht darf dann schlicht nicht zuviel geschrieben werden. -> Sonst würde der Richter das wichtige übersehen.") könnte man es als Klagebegründung erst mal dabei belassen, denn alles Wichtige und in diesem Fall Zutreffende ist in den Urteilen und Beschlüssen genannt.

[Ggf. könnte man noch abwägen, ob in einem kurzen Satz die Tatsache angesprochen wird, dass § 750 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt ist, da der Verwaltungsakt (und dadurch die Vollstreckungsankündigung) nicht den vollen Namen des Schuldners aufweisen, wodurch es wiederum an vollstreckbarem Titel und an einer ordnungsgemäßen Vollstreckungsklausel mangelt. (Für Interessierte, die mehrere Vornamen haben von denen in der Vollstr.Ankündigung aber nicht alle genannt werden, sei daher auf eine interessante Dikussion zwischen Schreibtischtätern in folgendem Forum verwiesen: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?33396-Schuldnername-im-Titel-falsch)  ;) ]

Jede Klage muss mindestens einen Antrag enthalten. -> Aus meiner Sicht ist es einfach eine Klage mit dem passenden Antrag.

Der Antrag oder auch die Anträge sollen irgendwie deutlich machen was der Kläger will -begehrt-.
Hier wäre es hilfreich zu differenzieren welche Klage angebracht erscheint (Verpflichtungsklage / Leistungsklage / Anfechtungsklage?)

So gesehen ist das Begehr die Einstellung der Vollstreckung. -> Ob das jetzt schnell oder langsam erfolgen soll, das hängt vom Kläger ab. -> Schnell bedeutet dabei, dass der Richter vorläufigen Rechtsschutz prüft.
->
Das kostet gegebenenfalls dann auch extra. Deshalb folgen vielleicht auch zwei Aktenzeichen. -> Das Ergebnis des vorläufigen Rechtsschutz kann dabei auch anders ausfallen als in der Hauptsache. -> Der Richter erkennt vielleicht nicht, dass er Recht geben muss, weil er keine Begründung dafür findet.

Es hängt dann im Wesentlichen vom Vortrag ab, ob der Kläger mit dem Versuch "Eilrechtsschutz" also vorläufigen "einstw. Rechtsschutz" zu erhalten durchdringt. Es kann halt passieren, dass auch hier der Richter alles beiseiteschiebt. -> Insbesondere, weil dieses Verfahren offenbar nur schriftlich und nur nach Schema bei der Prüfung läuft.
Aus gg. Umständen müssen die Kosten so gering wie mögl. gehalten werden. Gemäß erhaltenen Hinweisen sollte die fiktive Person I daher vorerst keinen einstweiligen Rechtsschutz beantragen, sondern lediglich Klage einreichen und im Anschluss bei der Verbandsgemeinde die Aussetzung der Vollstreckung beantragen unter Hinweis auf das Aktenzeichen der Klage. Dies könnte der fiktiven Person I derzeit als gangbarster Weg erscheinen.

-> Beim Ziel die Vollstreckung vorläufig einzustellen um keine vollendeten Tatsachen zu schaffen, muss halt geprüft werden ob es solche geben wird. -> Oder es muss für den §123 VwGO die vergleichbare Folgenabschätzung im Sinne der Doppelhypothese Erfolg haben.
Vermutlich wird keine Zeit bleiben dies zu prüfen, da (ebenso vermutlich) umgehende Handlung erforderlich ist.


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n
  • Beiträge: 1.456
Ich habe nicht alle Beiträge gelesen, aber als Verteidigungslinie habe ich herausgelesen:
"Keine Bescheide erhalten."
Sollte das Gericht dem nicht folgen möchte ich noch auf eine zweite Verteidigungslinie hinweisen:

Festsetzungsbescheid -> kein Leistungsgebot, bzw. das Leistungsgebot ist nichtig nach Europarecht, damit gibt es keine Grundlage zur ZV.

siehe

SWR Zwangsvollstreckung nach Urteil 1. Instanz > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32483.msg199733.html#msg199733

Ein übinger Urteil beschäftigt sich auch damit, dass die Vorraussetzungen zur ZV nicht gegeben sind:
Beschluss 5 T 127/18, LG Tübingen, 07.05.2019 - Vollstreckungvoraussetzungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31919.msg196685.html#msg196685

Alle Ansätze können kombiniert werden.


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

  • Beiträge: 75
Vergessen im letzten Post zu erwähnen: Die Verjährung müsste natürlich noch mit angeführt werden. Das ist eindeutig ein schwerwiegendes Argument.

@noGez99: Aber danke für den Hinweis, die fiktive Person I hatte diese Threads auch im Vorfeld recherchiert, aber könnte hier etwas unentschlossen sein, da sie ebenso wie PersonX davon ausgeht, dass zu viele Punkte anführen auch schädlich sein kann.

Das ist alles sehr unüberschaubar, aber es hilft nix, die Klage wird heute formuliert.  :-\


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Dezember 2019, 11:33 von Kant«

G
  • Beiträge: 1.548
Vergessen im letzten Post zu erwähnen: Die Verjährung müsste natürlich noch mit angeführt werden. Das ist eindeutig ein schwerwiegendes Argument.
Genau. Wobei die Verjährung voraussetzt, dass kein Bescheid bestandskräftig geworden ist, also nicht zugestellt oder bekanntgegeben worden ist.


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