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Autor Thema: Beschwerde gem. Art. 77 u. Widerspruch gem. Art. 21 DSGVO [Diskussion]  (Gelesen 2272 mal)

  • Moderator
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
In diesem Thread können und sollen Fragen, Hinweise und Diskussionen zum Thema

Beschwerde gem. Art. 77 u. Widerspruch gem. Art. 21 DSGVO [Sammelthread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32552.0
geführt werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Dezember 2019, 13:35 von DumbTV«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Moderator
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Vorsoglich könnte darauf hingewiesen worden sein, dass die fiktive Beschwerde gem. Art. 77 u. Widerspruch gem. Art. 21 DSGVO nicht nur bei LRAs, sondern auch bei Vollstreckungsbehörden (z.B. Stadtkassen, Gemeindekassen oder Amtskassen) und ihre Behördenleiter sowie GV angewendet werden könnte, sofern man der Meinung sein könnte, dass auch hier gegen Art. 22 Abs. 1 DSGVO verstoßen wird. Die zu informierenden Aufsichtsbehörden könnten die/der Landesdatenschutzbeauftragte sein.

Zusätzlich könnte in einem fiktiven Fall ein Rechtsbehelf gegen GV und Stadtkasse gemäß Art. 79 DSGVO möglich sein, siehe hierzu:
RBB Vollstreckungsankündigung Amt Amtskasse Biesenthal-Barnim>Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32550.msg199952.html#msg199952


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. November 2019, 20:47 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

h
  • Beiträge: 7
Person H hat sich mal beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, der Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen, der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen und dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten des NDR beschwert.

Sowohl der Bundesbeauftragte für den Datenschutz als auch die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen fühlen sich aber nicht zuständig und verweisen auf den Rundfunkdatenschutzbeauftragten.

Dieser hat sich bereits auch schon gemeldet um der Person H lediglich den Eingang der Beschwerde zu bestätigen. Dann schauen wir doch mal was da heraus kommt.

Der Gemeindekasse hat Person H vorsorglich auch mitgeteilt, dass er sich bei den Datenschutzbeauftragten beschwert hat. Trotzdem wollte der Vollstreckungsbeamte weiterhin vollstrecken. Daraufhin hat sich Person H an den Vorgesetzten des Vollstreckungsbeamten gewandt und diesen darauf hingewiesen, dass die Festsetzungsbescheide nichtig sind, da sie vollständig automatisiert erlassen wurden und alle Schriftstücke des betreffenden Falles des VG Frankfurt angehängt aus
HR hebt Bescheide auf nach anwaltl. Einwand "vollautomatisch" = "Nichtakt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34001.0
und gefordert, dass der Vollstreckungsauftrag mit der Bemerkung "nicht vollstreckbar" zurückgewiesen wird.

Bis jetzt hat Person H nichts mehr von der Gemeindekasse gehört. Mal sehen, wann sich Person H bei mir wieder meldet. :D

Zitat von: Landesdatenschutzbeauftragte Niedersachsen
Sehr geehrter Herr XXX,

ich bestätige den Eingang Ihrer Beschwerde unter dem im Betreff genannten Aktenzeichen.

Ich bin für die Prüfung Ihrer Beschwerde sachlich nicht zuständig. Sachlich zuständig ist der Rundfunkdatenschutzbeauftragte Herr Dr. N***. An diesen haben Sie sich bereits gewandt.

Die sachliche Zuständigkeit des Rundfunkdatenschutzbeauftragten des Norddeutschen Rundfunks ergibt sich aus der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit. Soweit der Norddeutsche Rundfunk datenschutzrechtlich verantwortlich ist, übt nach § 4 Abs. 1 des Staatsvertrags über den Datenschutz beim Norddeutschen Rundfunk der Rundfunkdatenschutzbeauftragte des Norddeutschen Rundfunks die datenschutzrechtliche Aufsicht aus.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrage
 
F*** B***

Die Landesbeauftragte für den
Datenschutz Niedersachsen
Referat 4.2
Telekommunikation, Telemedien, Rundfunkrecht

Hausanschrift:
Prinzenstraße 5, 30159 Hannover
Postanschrift:
Postfach 221, 30002 Hannover

Telefon:       0511 120 ****
Telefax:        0511 120 ****
E-Mail:          ***
Internet:      www.lfd.niedersachsen.de

Zitat von: Bundesdatenschutzbeauftragter
Sehr geehrter Herr XXX,

vielen Dank für Ihre E-Mails vom XX Oktober 2020.

Ich habe jedoch leider keine rechtliche Möglichkeit, Ihre Eingabe zu bearbeiten, weil sich meine Zuständigkeit auf die Kontrolle des Datenschutzes bei den Bundesbehörden und anderen öffentlichen Stellen des Bundes sowie bei Telekommunikations- und Postdienstunternehmen beschränkt.

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Rundfunk- und Fernsehanstalten sind die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) mit Blick auf Art. 85 DSGVO und die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit der Presse und der Rundfunkberichterstattung nach Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz nur eingeschränkt anwendbar. An ihre Stelle treten überwiegend rundfunkspezifische Datenschutzvorschriften, die im Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch eigenständige Datenschutzbeauftragte vorsehen, die die Kontrolle durch die unabhängigen Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder zum Teil ersetzen.

Da der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio die Daten der Rundfunkteilnehmer ausschließlich im Auftrag der Rundfunkanstalten zum Zwecke des Gebühreneinzugs verarbeitet, sind für die Kontrolle der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften insoweit die Datenschutzbeauftragten der Rundfunkanstalten bzw. beim Rundfunk Berlin Brandenburg, bei Radio Bremen und beim Hessischen Rundfunk die Landesdatenschutzbeauftragten zuständig. Die Zuständigkeit richtet sich jeweils nach der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt, in deren Gebühreneinzugsgebiet der Rundfunkteilnehmer seinen Wohnsitz hat.

Für die Datenschutzkontrolle beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio außerhalb der Aufgabe des Gebühreneinzugs ist die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen zuständige Aufsichtsbehörde. Für die Sicherstellung der betriebsinternen Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften hat der Beitragsservice auch einen eigenen Datenschutzbeauftragten.

Für Ihr Anliegen wäre daher ausschließlich der
Rundfunkdatenschutzbeauftragte Norddeutscher Rundfunk
Dr. H*** N***
***
zuständig.

Ihrer E-Mail entnehme ich, dass Sie sich an diesen bereits gewandt haben. Ich gehe daher
davon aus, dass Sie von dort Weiteres hören werden.

Ich hoffe, dass diese Information hilfreich für Sie ist.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag


Edit "Bürger":
Persönliche Daten entfernt. Bitte zukünftig berücksichtigen!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Oktober 2020, 19:30 von Bürger«

o
  • Beiträge: 1.575
Zitat von: Bundesdatenschutzbeauftragter
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Rundfunk- und Fernsehanstalten sind die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) mit Blick auf Art. 85 DSGVO und die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit der Presse und der Rundfunkberichterstattung nach Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz nur eingeschränkt anwendbar. An ihre Stelle treten überwiegend rundfunkspezifische Datenschutzvorschriften, die im Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch eigenständige Datenschutzbeauftragte vorsehen, die die Kontrolle durch die unabhängigen Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder zum Teil ersetzen.
Der Verweis auf Art. 85 DSGVO ist kompletter Quark.

Bereits der Kurztitel des Erwägungsgrunds Nr. 153 zeigt, dass der Beitragseinzug nicht zu den Ausnahmefällen gehören kann:

Art. 85 DSGVO - Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
https://dsgvo-gesetz.de/art-85-dsgvo/
Zitat
Passende Erwägungsgründe
(153) Verarbeitung zu journalistischen oder wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken

Und die Rundfunkdatenschutzbeauftragten sind rein betriebliche Datenschutzbeauftragte. Nach der Lesart der Antwort wären die Landesrundfunkanstalten in Konsequenz komplett außerhalb der DSGVO, noch außerhalber als jedes Verfassungsorgan des Bundes. Das ist offensichtlicher Unsinn.

Der Artikel 85 DSGVO ist sehr wohl für die LRA hinsichtlich der Verarbeitung beitragsbezogener Daten verbindlich.
Das ist weder journalistisch noch wissenschaftlich noch künstlerisch noch literarisch. Der Beitragseinzug dürfte ins Abgabenrecht fallen, welches nicht DSGVO-frei sein dürfte.

Auf Datenschutzbeauftragte, die Falschauskünfte geben, kann getrost verzichtet werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Oktober 2020, 19:33 von Bürger«

 
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