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Autor Thema: Eine Geschichte: Vom GEZ-Befürworter zum GEZ-Gegner  (Gelesen 3443 mal)

  • Beiträge: 586
  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
... Hier heißt es in der Meldedatenlandesverordnung (MDLVO) Rheinland-Pfalz vom 13. März 2018
Zitat
§ 12 Datenübermittlung an den Südwestrundfunk
[..] Daten von Einwohnerinnen und Einwohnern, für die eine Auskunftssperre gemäß § 51 BMG gespeichert ist, dürfen nicht übermittelt werden. [..]
...

Bundesmeldegesetz (BMG) § 51 Auskunftssperren
https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__51.html
Zitat
(1) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen.
(2) Sofern nach Anhörung der betroffenen Person eine Gefahr nach Absatz 1 nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine Melderegisterauskunft nicht zulässig.

Es muss also dann eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen bestehen, um diese Auskunftssperre eingetragen zu bekommen.

(Wahrscheinlich für "normale" Leute schwierig, als reicher Industrieller, Richter oder Politiker aber möglich...)

Frei  8)


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-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

  • Beiträge: 7.306
Es wurde doch bereits diskutiert, daß der ÖRR im BMG einen eigenen § hat.

Zitat
§ 48 Melderegisterauskunft für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
Soweit öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten publizistisch tätig sind, sind sie keine öffentlichen Stellen im Sinne dieses Gesetzes.

Bundesmeldegesetz (BMG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__48.html

Und natürlich sind ÖRR publizistisch tätig, denn sie stehen in Wettbewerb gemäß BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 und 47.

Es steht nicht zu vermuten, daß der Bund pro ÖRR ist, wo es doch schon seit Adenauer die Bestrebungen hat, den Rundfunk auf Bundesebene zu ziehen.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

K
  • Beiträge: 2.240
- Landesrundfunkanstalten sind "Anstalten des öffentlichen Rechts" (AdöR).
- Rundfunkbeiträge sind öffentlich-rechtliche Abgaben.
- Die Zahlung(spflicht) dieser öffentlich-rechtlichen Abgabe ist gesetzlich geregelt (RBStV).
- Das Einziehen - und damit verbundene notwendige Datenerhebung/Datenübermittlung - dieser öffentlich-rechtlichen Abgabe ist gesetzlich geregelt (RBStV, DSGVO, Meldedatenlandesverordnungen, Satzungen, usw.) > keine publizistische Tätigkeit.
- Die Legitimation > Erlassen eines Festsetzungsbescheids bei Nichtzahlung dieser öffentlich-rechtliche Abgabe < ist gesetzlich geregelt (RBStV).
- Das Erlassen eines Festsetzungsbescheids ist ein hoheitlicher (Verwaltungs-)Akt > keine publizistische Tätigkeit.

Also ist der § 48 im Umkehrschluss so zu sehen und zu verstehen:

original:
Zitat
§ 48 Melderegisterauskunft für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
Soweit öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten publizistisch tätig sind, sind sie keine öffentlichen Stellen im Sinne dieses Gesetzes.

Umkehrschluss:
Zitat
§ 48 Melderegisterauskunft für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
Soweit öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten NICHT publizistisch tätig sind, sind sie keine öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. November 2019, 14:28 von Kurt«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@Kurt, @pinguin: der naheliegende Schluss ist, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht publizistisch tätig ist. Dies bestätigt auch exakt meinen persönlichen Eindruck.  ;D

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 811
  • Cry for Justice
Der BS als "Geldeinsammelstelle" des örR ist halt von diesem dazu angehalten so viel als möglich von diesem Gold der Esel zu generieren, koste es was es wolle. Jeglicher Anstand und moralisch geltender Ansatz werden dabei geopfert und mit Füßen getreten. Es kann doch nicht sein, dass bei jedem Wohnungswechsel schon mal grundsätzlich der dämlichen "Vorschriften" wegen beim BS die Gefahr besteht für den Monat des Umzugs doppelt zahlen zu müssen. In vielen anderen Angelegenheiten des Umzugs wegen erfolgt eine taggenaue Abrechnung. Nur beim arrogant, hochmütigen örR und seinem BS geht da aus blanker Sturheit absolut kein Weg hinein.
Nein, es wird immer wieder aufs neue ein sinnloser Affentanz und Herumärgern mit diesem uneinsichtigen örR und seinem BS provoziert. Die schaffen es halt prächtig sich ständig neue Feinde zu schaffen und hören dabei im Wahn der Gier keine warnenden Glocken läuten.
Meine Geschichte zum GEZ-Gegner begann schon vor vielen Jahren als einstiger "H4-Klient". Damals zu Beginn dieser "Ära" mussten noch stur fristgerecht die Bescheide beim BS vorliegen, ein Nachreichen wurde nicht akzeptiert. Dass man sich so genau bei dieser zumeist bis dahin brav zahlenden Klientel keine Freunde machte, war denen sowas von egal. Die Schuld lag damals allerdings zumeist bei denen noch sehr zäh mahlenden Mühlen der überforderten Arbeitsämter mit dem neuen H4-Krams und somit verspätet erstellten Bescheiden. War der damals noch GEZ aber sowas von egal, es wurde munter weiter stur auf Fristeinhaltung eingefordert, wenn auch vollkommen unverständlich für die ohnehin schon finanziell arg Betroffenen. Dieser dann doch offensichtlich zu tolle Wahnsinn wurde dann so glaube ich irgend wann beendet und es konnte welch ein neues Wunder auch fristverlängert nachgereicht werden.
Zitat@seppl
Zitat
...da eben auch Personen, die dem Rundfunkbeitrag eigentlich unkritisch gegenüberstehen, mit merkwürdigen Abwicklungsmodalitäten konfrontiert werden.
Diese merkwürdigen Abwicklungsmodalitäten basieren auf der willkürlich in vielen Teilen sinnfreien "Gesetzeslage" und begünstigen so die hochnäsige Arroganz der hochmütigen Reiter vom BS im Stall des örR. Doch alte Sprichwörter treffen immer wieder aufs neue zu, früher oder später. Hochmut kommt vor dem Fall.


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Schrei nach Gerechtigkeit

g
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- Die Zahlung(spflicht) dieser öffentlich-rechtlichen Abgabe ist gesetzlich geregelt (RBStV).

- Das Einziehen - und damit verbundene notwendige Datenerhebung/Datenübermittlung - dieser öffentlich-rechtlichen Abgabe ist gesetzlich geregelt (RBStV, DSGVO, Meldedatenlandesverordnungen, Satzungen, usw.) > keine publizistische Tätigkeit.

- Die Legitimation > Erlassen eines Festsetzungsbescheids bei Nichtzahlung dieser öffentlich-rechtliche Abgabe < ist gesetzlich geregelt (RBStV).

- Das Erlassen eines Festsetzungsbescheids ist ein hoheitlicher (Verwaltungs-)Akt > keine publizistische Tätigkeit.
Eine rechtliche Regelung, etwas rechtlich Verbindliches wird durch GESETZ geregelt. Das Gesetz ist die rechtliche Grundlage. (Staatsvertrag = Vertrag.)
Der Bürger hat Rechte und keine Gesetze. Der Bürger kämpft um sein Recht. Daher rechtliche Regelung durch Gesetz.

Es besteht immer noch eine Schickschuld, ein Einziehen ist in keinem Sächsischen Gesetz nachzulesen. Nicht mal das Finanzamt darf ohne meine Einwilligung "einziehen".
Eine Datenerhebung durch den MDR ist in keinem Gesetz hinterlegt.
Die publizistische Tätigkeit ist die Tätigkeit des Veranstaltens von Rundfunk, also die eigentliche Aufgabe einer jeden Rundfunkanstalt. Der Rest ist Beiwerk.

Der MDR ist im sächsischen VerwVerfG explizit vom Verwaltungsverfahren ausgenommen! Damit kein Verwaltungsakt, damit kein Bescheid.

Der Rundfunkbeitrag wurde längst mit 17,50 € pro Monat festgesetzt. Das muss nicht nochmal festgesetzt werden. Ein Finanzamt muss dann festsetzen, wenn die Steuer im Voraus nicht ersichtlich ist, da ja erst nach erfolgtem Handeln eine Plus-Minis Bilanz gezogen werden kann. Viel Überschuss setzt dann viel Steuer fest. Es handelt sich um etwas Variables.

Rundfunk ist keine StaatsVerwaltung.


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P
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Was ist der Unterschied zwischen nicht publizistisch und publizistisch?
Soll der Unterschied darin liegen, mit welchem Format oder Art etwas -Meinung- in die Welt gebracht wird? Falls es nicht auf die Art oder das Format ankommt, dann sind Anbieter von Angeboten über das Kommunikationsmittel Rundfunk publizistisch tätig. Sie versuchen mit Ihrer Tätigkeit das exakt Gleiche wie ein Publizist, sie versuchen den öffentlichen Raum mit Ihrem Angebot zu besetzen und zu beeinflussen.


Es mag einige geben, welche der Meinung seien, dass es zwingend etwas mit schreiben zu tun hat, aber das -persönliche Einschätzung- sollte auf den Prüfstand. Nachrichten werden gemacht oder geschrieben? Wird die Publikation auf schriftliche Sachen reduziert, dann sollte hinterfragt werden, was Rundfunk genau ist. Vielleicht ein Beispiel das Herstellen einer Audiogeschichte versus Herstellung eines Hörbuch. Wo wäre der Unterschied? Beim ersten könnte ohne schriftliche Vorlage ein Ergebnis folgen. Ein Hörbuch könnte aus einer Vorlesung eines Texts entstehen oder frei gesprochen werden. Wann ist es publizistisch? Ist das vom Inhalt abhängig oder vom Prozess der Entstehung? Naja vielleicht ist es fliesend und bedarf keiner größeren Unterscheidung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. November 2019, 18:37 von PersonX«

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Die Aufgabe des Rundfunks besteht darin, Informationen zusammenzutragen und zur Meinungsvielfalt beizutragen; diese "Beitragen zur Meinungsvielfalt" geschieht im Sinne der Aufgaben des Rundfunks nicht dadurch, daß man diese so zusammengetragenen Informationen für sich behält, sondern sie publiziert, also veröffentlicht.

Publizieren steht aber auch für das öffentliche Äußern einer oder vieler Meinungen.

Siehe hierzu übrigens:

Meinungsmacht im Internet und die Digitalstrategien von Medienunternehmen
https://www.kek-online.de/fileadmin/user_upload/KEK/Publikationen/Gutachten/Meinungsmacht_im_Internet_ALM51_web_neu.pdf

Der Rundfunk, der in dieser PDF ebenfalls genannt wird, ist definitiv publizistisch tätig.


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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

P
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Es kann natürlich sein, dass verschiedene Tätigkeiten aufgeteilt werden können hinsichtlich der Art nicht publizistisch oder publizistisch.
Herstellung eines Buch publizistisch.
Herstellung einer Rechnung nicht publizistisch.


Soll sich die Bewertung, was eine Person ist, danach richten, welche Aufgabe in welchem Moment ausgeübt wird, dann fehlt es hier trotzdem über die Aufteilung der Strukturen. Es mangelt der Struktur, welche so gesehen die nicht publizistische Aufgabe ausüben will an 2 von 3 aus Fach-, Dienst- und Rechtsaufsicht.
So gesehen springt die Bewertung was eine Person ist je nach Aufgabe. Die Person wird zu einem Zwitter. Eine klare Trennung fehlt. Das ist so gesehen schlechte Verwaltung. Es besteht sicherlich kein Rechtsanspruch auf gute Verwaltung oder doch?


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- Das Erlassen eines Festsetzungsbescheids ist ein hoheitlicher (Verwaltungs-)Akt > keine publizistische Tätigkeit.
Öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen, siehe BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 und 47 zu den dt. ÖRR, haben im Land Brandenburg keine Behördeneigenschaft und folglich auch keine hoheitlichen Befugnisse.

Gemäß dem im Land Brandenburg lt. §2 Abs. 5 BbgDSG vorangigen Datenschutzrecht sind öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen lt. §2 Abs. 3 BbgDSG keine öffentlichen Stellen im Sinne des Gesetzes.

Die Behörden und Gerichte des Landes Brandenburg sind dem Recht des Landes Brandenburg, dem Bundesrecht und dem Recht Europas unterworfen und ganz sicher nicht jenem evtl. davon abweichenden Recht anderer bundesdeutscher Regionen.

Auch wird mal wieder übersehen, daß seitens des Gesetzgebers nicht definiert worden ist, daß die Rundfunkanstalten den ersten Schritt gehen dürfen, wenn sich der Bürger nicht bei ihnen anmeldet.

Der Bürger kann, sollte und darf sich zu jederzeit bundesweit auf die Art. 10 EMRK wie auch Art. 11 Charta stützen und jede Einmischung des Staates in sein Medienverhalten zurückweisen.

Die vom Landesgesetzgeber definierte Schickschuld trägt genau diesem Element Rechnung, und "schickschuldig" ist nur der Rundfunkinteressent, denn ein "Beitrag" darf national nur von denen erhoben werden, die Interesse an der vom Beitrag finanzierten Leistung des Staates haben.

Das Problem an allem ist, daß die Gemeinden selbst keine Möglichkeit haben, der staatlichen Rundfunkfinanzierung zu entgehen, da sie sich als Grundrechtsverpflichtete weder auf die EMRK noch auf die Charta in eigener Sache stützen dürfen.

Die EMRK steht lt. Art. 34 EMRK einzig auf der Seite aller nicht-staatlichen Organisationen, zu denen neben dem Bürger auch alle Medien gehören, wohingegen die Charta nur auf der Seite des Bürgers steht und gemäß deren Art. 11 Charta keine Ausnahmen vom der Nichteinmischung des Staates definiert, ergo zuläßt.

Es würde mich überhaupt nicht wundern, wenn manche Gemeinden versuchen, ihre Bürger deswegen zu verar***en, weil sie die an den Rundfunk zwangsabgetretenen Mittel anders nicht zurückbekommen.

Immerhin darf ja wohl erkannt werden, daß auch die Gemeinde nicht für den Rundfunk arbeitet?

Das Recht, sich über vom Landesgesetzgeber gesetztes Recht, (und, nein, dieses besteht nicht nur aus den Rundfunkverträgen), hinwegzusetzen, hat es für keine Gemeinde im Land Brandenburg.

Denn auch die "Europäische Charta der kommmunalen Selbstverwaltung" ist ein völkerrechtlicher Vertrag des Bundes und gemäß Rn. 169 - 1. Rundfunkentscheidung genauso für die Gemeinden bindend, wie die EMRK, womit es für die Gemeinden nicht das Recht hat, sich über Recht und Gesetz hinwegzusetzen.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 7.306
Es besteht sicherlich kein Rechtsanspruch auf gute Verwaltung oder doch?
Doch, besteht.

Zitat
Artikel 41

Recht auf eine gute Verwaltung

(1)   Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden.

(2)   Dieses Recht umfasst insbesondere

a)
das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird,

b)
das Recht jeder Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten unter Wahrung des berechtigten Interesses der Vertraulichkeit sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses,

c)
die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen.

(3)   Jede Person hat Anspruch darauf, dass die Union den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ersetzt, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

(4)   Jede Person kann sich in einer der Sprachen der Verträge an die Organe der Union wenden und muss eine Antwort in derselben Sprache erhalten.

Charta der Grundrechte der Europäischen Union
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.202.01.0389.01.DEU&toc=OJ:C:2016:202:TOC

Die Frage ist hier nur, ob der Begriff "Union" alle staatlichen Stellen innnerhalb der Union umfasst oder nur jene, die explizit von, bspw., der EU-Kommisssion geschaffen worden sind.


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  • Moderator
  • Beiträge: 3.180
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!

Thread musste bis auf weiteres und zum Zweck der Moderation geschlossen werden.
Leider vermischen sich unterschiedliche Themen, die teilweise bereits vielfach im Forum diskutiert wurden, zu einer unübersichtlichen Diskussion, die sich vom Betreff entfernt.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. November 2019, 21:22 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

 
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