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Autor Thema: EuGH C-272/19 - Vorlage zur DSGVO/ richterl. Unabhängigkeit des VG Wiesbaden  (Gelesen 2921 mal)

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In Bezug auf
Antrag auf Aussetzg. § 94 VwGO wg. EuGH-Vorlage zu richterl. Unabhängigkeit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31746.0
EuGH-Vorlage VG Wiesbaden: VG W. ein unabhängiges und unparteiisches Gericht?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31017.0

hier nun

Rechtssache C-272/19
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=Beh%25C3%25B6rde&docid=214638&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=9242563#ctx1

Zitat
Vorlagefragen

Findet die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO)1 – hier Art. 15 DSGVO, Auskunftsrecht der betroffenen Person – auf den für die Bearbeitung von Eingaben von Bürgern zuständigen Ausschuss eines Parlaments eines Gliedstaates eines Mitgliedstaats – hier den Petitionsausschuss des Hessischen Landtages – Anwendung und ist dieser insoweit wie eine Behörde i.S.v. Art. 4 Nr. 7 der DSGVO zu behandeln?

Handelt es sich bei dem vorlegenden Gericht um ein unabhängiges und unparteiisches Gericht im Sinne von Art. 267 AEUV i.V.m. Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Juli 2020, 01:09 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Seit dem 14.12.2019 liegt dem Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde zu der Frage vor, ob ein nordrhein-westfälisches Gericht (in diesem Fall das Sozialgericht Düsseldorf) ein Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH aussetzen oder die Frage, ob ein Gericht in NRW unabhängig im Sinne von Art. 47 GrCH ist, dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegen muß.

Das Aktenzeichen lautet: 1 BvR 2771/19

Über die Annahme hat das Gericht noch nicht entschieden.

Nachfolgend wird der Text der Verfassungsbeschwerde zur Verfügung gestellt, soweit er sich auf das Verfahren C-272/19 bezieht. Die Auslassungen sind durch ... gekennzeichnet. In der Hauptsache richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 101Abs. 1 GG (gesetzlicher Richter), weil die ehrenamtlichen Richter am Sozialgericht den Streitstoff nur durch eine wertende Zusammenfassung des Berufsrichters zu Beginn der Verhandlung erfahren, nicht aber durch eigene Einsichtnahme in die Streitakte.

Diese Rechtsfrage hat zwar grundsätzliche Bedeutung für alle Gerichte, an denen ehrenamtliche Richter mitwirken, also auch für Verwaltungsgerichte, solange nicht der Einzelrichter entscheidet. Dies würde aber hier vom eigentlichen Thema wegführen, so daß die entsprechenden Ausführungen aus dem Beschwerdetext entfernt wurden.

Zitat
Bundesverfassungsgericht
Schloßbezirk 3

76131 Karlsruhe

VERFASSUNGSBESCHWERDE
des
 
(Beschwerdeführer)
gegen
den Beschluß des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.09.2019, Az.
den Beschluß des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen v. 07.11.2019, Az.

Der Beschwerdeführer beantragt
1. den Beschluß des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.09.2019, Az. , aufzuheben
2. einstweilig anzuordnen, daß das Sozialgericht Düsseldorf den unter dem Az. geführten Rechtsstreit bis zu einer Entscheidung über diese Verfassungsbeschwerde gem. § 114 SGG auszusetzen hat
3. dem Land Nordrhein-Westfalen die Erstattung der notwendigen Kosten des Beschwerdeführers aufzuerlegen

Der Beschwerdeführer begehrt mit seiner Verfassungsbeschwerde die Aufhebung des am 25.09.2019 ergangenen Beschlusses des Sozialgerichts Düsseldorf, Az. , mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Ablehnung der ehrenamtlichen Richter und der Berufsrichterin wegen der Besorgnis der Befangenheit in dem Rechtsstreit (Aktenzeichen) zurückgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer ist durch diesen Beschluß in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG), auf das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) und auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.

Gründe:
I. Sachverhalt

• • •

Des weiteren beantragte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz v. 20.09.2019 (Anlage 2), sowohl das Hauptsacheverfahren als auch das Ablehnungsverfahren bis zu einer Entscheidung des EUGH in der Rechtssache  C?272/19 auszusetzen, da erhebliche Zweifel bestehen , ob die Gerichte in NRW, und damit auch das SG Düsseldorf, unabhängige und unparteiische Gerichte i.S.v. Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrCH) sind. Der der Rechtssache C?272/19 zugrundeliegende Sachverhalt ist eine Vorlage des VG Wiesbaden (Beschluß v. 28.03.2019, Az.: 6 K 1016/15.WI), in der die institutionelle Unabhängigkeit der Gerichte des Landes Hessen in Zweifel gezogen wird. Die vom VG Wiesbaden vorgetragenen Tatsachen treffen weitestgehend auch auf die Gerichte im Land Nordrhein-Westfalen, und damit auch auf das SG Düsseldorf zu.

Zudem beantragte der Beschwerdeführer, dem EuGH die Frage „Handelt es sich bei dem SG Düsseldorf um ein unabhängiges und unparteiisches Gericht im Sinne von Art. 267 AEUV i.V.m. Art. 47 Abs. 2 CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION (GrCH) ?“ zur Vorabentscheidung vorzulegen und das Verfahren bis zu einer Entscheidung des EuGH gem. § 114 Abs. 2 SGG auszusetzen (s. Anlage 2).

Das SG Düsseldorf hat am 25.09.2019 durch Beschluß des Vorsitzenden Richters der 19. Kammer den Ablehnungsantrag als unbegründet zurückgewiesen.

• • •

Das Gericht sah auch  keinerlei Veranlassung, die Entscheidung des EuGH in dem Vorabentscheidungsersuchen eines hessischen Gerichts (C-272/19) abzuwarten, da das Gericht im Gegensatz zum Beschwerdeführer die Unabhängigkeit der nordrhein-westfälischen Gerichte und damit auch des Sozialgerichts Düsseldorf nichtbezweifeln würde.

• • •

Der Beschwerdeführer hat gegen den o. a. Beschluß des SG Düsseldorf am 27.10.2019 Beschwerde beim LSG Nordrhein-Westfalen erhoben.

Diese Beschwerde wurde mit Beschluß vom 07.11.2019 (Az. ) als unzulässig verworfen, so daß der Rechtsweg damit erschöpft und die Verfassungsbeschwerde einzureichen war.

II. Annahme der Verfassungsbeschwerde

Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen, da ihr gem. § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt.
Sie ist auch anzunehmen, weil dies gem. § 93a Abs. 2, Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Artikel 3 Abs. 1 GG und des grundrechtsgleichen Rechts des Beschwerdeführers aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 und 103 Abs. 1 GG angezeigt ist.

• • •

1. Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG)
1.1.durch  • • •
1.2. durch • • •

1.3. durch Verweigerung der Vorlage an den EUGH

Das SG Düsseldorf verletzt den Rechtsgrundsatz "Nemo iudex in sua causa", indem es selbst seine eigene Unabhängigkeit im Sinne des Art. 47 Abs. 2 GRCh feststellt. Das SG Düsseldorf ist nicht der gesetzliche Richter für die Entscheidung über die Frage der institutionellen Unabhängigkeit des Gerichts nach Maßgabe von Art. 47 Abs. 2 GRCh. Es verletzt mit dieser Entscheidung also auch den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 101 Abs. 1 GG.

Eine dem Art. 47 Abs. 2 GRCh genügende Unabhängigkeit des Gerichts erfordert die Unabhängigkeit der gesamten Institution der Gerichtsbarkeit und nicht nur die Unabhängigkeit der Person des Richters. Wie in dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 20.09.2019 dargelegt, steht in Deutschland die Institution des Gerichts aber unter der Kontrolle des Landesjustizministeriums. Damit steht die Rechtsprechung, auch im Widerspruch zu Art. 20 Abs. 2 GG, nicht unabhängig neben der vollziehenden Gewalt, sondern ist dieser tatsächlich untergeordnet. Damit ist nach diesseitiger Auffassung das rechtsstaatliche Prinzip der Gewaltenteilung verletzt.

Bei Zweifelsfragen über die Anwendung und Auslegung von Unionsrecht haben die Fachgerichte diese zunächst dem EuGH vorzulegen. Dieser ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 <366 f.>; 82, 159 <192>; 126, 286 <315>; 128, 157 <186 f.>; 129, 78 <105>; 135, 155 <230 Rn. 177>; stRspr). Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind die nationalen Gerichte von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 82, 159 <192 f.>; 128, 157 <187>; 129, 78 <105>; 135, 155 <230 f. Rn. 177>; stRspr). Kommt ein deutsches Gericht seiner Pflicht zur Anrufung im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht nach oder stellt es ein Vorabentscheidungsersuchen, obwohl eine Zuständigkeit des EuGH nicht gegeben ist (vgl. BVerfGE 133, 277 <316 Rn. 91>), kann dem Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsrechtsstreits der gesetzliche Richter entzogen sein (vgl. BVerfGE 73, 339 <366 ff.>; 126, 286 <315>; 135, 155 <231 Rn. 177>).

Die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wird offensichtlich unhaltbar gehandhabt, wenn ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht). Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewußt von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewußtes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft). Liegt schließlich zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Fachgerichte das Vorliegen eines „acte clair“ oder eines „acte éclairé“ willkürlich bejahen (zu den drei Fallgruppen vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <316 f.>; 128, 157 <187 f.>; 129, 78 <106 f.>). [BVerfG, Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Februar 2017 - 2 BvR 63/15 - Rn. 1 - 13]

Das SG Düsseldorf ist in dem dieser Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Ablehnungsverfahren gem. § 172 Abs. 2 SGG das letztinstanzliche Fachgericht. Es hat daher nach den gem. § 31 BVerfGG bindenden Vorgaben des BVerfG die aufgeworfene entscheidungserhebliche unionsrechtliche Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. Das SG Düsseldorf darf, dem Rechtsgrundsatz "Nemo iudex in sua causa" folgend, nicht selbst in dieser Frage urteilen.

Indem das SG Düsseldorf in dem mit dieser Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluß selbst über seine eigene institutionelle Unabhängigkeit im Sinne von Art. 47 GrCH entschieden hat, hat es dem Beschwerdeführer den gesetzlichen Richter entzogen und den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus  Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt.

Damit gibt es für alle, die unter Verweis auf C-272/19 die Aussetzung des Verfahrens beantragt haben, ein konkretes Verfahren beim BVerfG, mit dem eine Entscheidung über die Pflicht zur Aussetzung angestrebt wird. Hierauf kann man sich unter Angabe des Az. berufen und die Aussetzung der Entscheidung über den Aussetzungsantrag beantragen, da das BVerfG ein für das jeweilige anhängige Verfahren entscheidungserhebliches Rechtsverhältnis vorab zu klären hat.


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Das Bundesverfassungsgericht hat die o. a. Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und auf eine Begründung für diese Entscheidung verzichtet.

Nun geht's zum EGMR nach Straßburg....


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  • This is the way!

EuGH Rechtssache C-272/19 Urteil 9.Juli 2020
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=228367&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=10320072

Zitat
44
Die vom Verwaltungsgericht Wiesbaden geäußerten Zweifel betreffen seine eigene Unabhängigkeit gegenüber Legislative und Exekutive. Diese Zweifel beruhen darauf, dass erstens die Richter vom Justizministerium ernannt und befördert würden, sich zweitens die Beurteilung der Richter durch das Justizministerium nach denselben Bestimmungen richte, die für Beamte gälten, drittens die personenbezogenen Daten und die dienstlichen Kontaktdaten der Richter vom Justizministerium verwaltet würden, das damit Zugriff auf diese Daten habe, viertens Beamte zur Deckung eines vorübergehenden Personalbedarfs als Richter auf Zeit ernannt werden dürften und fünftens das Justizministerium die externe und die interne Organisation der Gerichte vorgebe, die Personalzuweisung, die Kommunikationsmittel und die EDV-Ausstattung der Gerichte bestimme und auch über Auslandsdienstreisen der Richter entscheide.

45
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Unabhängigkeit der Richter der Mitgliedstaaten aus verschiedenen Gründen für die Rechtsordnung der Union von fundamentaler Bedeutung ist. Zunächst fällt sie unter die Rechtsstaatlichkeit, die zu den Werten gehört, auf die sich die Union gemäß Art. 2 EUV gründet und die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind, sowie Art. 19 EUV, der diesen Wert konkretisiert und die Aufgabe, in dieser Rechtsordnung die gerichtliche Kontrolle zu gewährleisten, auch den nationalen Gerichten überträgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C 64/16, EU:C:2018:117, Rn. 32). Sodann ist diese Unabhängigkeit eine notwendige Voraussetzung, um den Rechtsunterworfenen im Geltungsbereich des Unionsrechts das in Art. 47 der Charta vorgesehene Grundrecht auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter zu gewährleisten, dem als Garant für den Schutz sämtlicher den Rechtsunterworfenen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte grundlegende Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Sinne u.a. Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C 542/18 RX II und C 543/18 RX II, EU:C:2020:232, Rn. 70 und 71 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Schließlich ist diese Unabhängigkeit für das reibungslose Funktionieren des Systems der justiziellen Zusammenarbeit essenziell, das durch den Mechanismus des Vorabentscheidungsersuchens gemäß Art. 267 AEUV verkörpert wird, da die Vorlageberechtigung von Einrichtungen, die mit der Anwendung des Unionsrechts betraut sind, u.a. daran geknüpft ist, dass sie unabhängig sind (vgl. u.a. Urteil vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C 274/14, EU:C:2020:17, Rn.56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46
Für die Zwecke der Prüfung der Zulässigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens kann das Kriterium der Unabhängigkeit, das die vorlegende Einrichtung aufweisen muss, um als Gericht im Sinne des Art. 267 AEUV angesehen werden zu können, daher allein anhand dieser Vorschrift beurteilt werden.

47
Daraus folgt, wie die Europäische Kommission hervorhebt, dass sich im vorliegenden Fall diese Beurteilung auf die Unabhängigkeit allein des Verwaltungsgerichts Wiesbaden im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits beziehen muss, der, wie aus den Rn. 22 bis 25 des vorliegenden Urteils hervorgeht, die Auslegung des Unionsrechts, nämlich der Verordnung 2016/679, betrifft.

48
In diesem Zusammenhang sind bestimmte von diesem Gericht vorgetragene Gesichtspunkte für die Zwecke dieser Beurteilung offensichtlich unerheblich.

49
Dies gilt erstens für die Vorschriften über die Verfahren der Ernennung von Richtern auf Zeit, da solche Richter nicht Teil des Spruchkörpers sind, der im vorliegenden Fall nur aus dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wiesbaden besteht.

50
Was zweitens die Rolle des Ministeriums der Justiz des Landes Hessen in Bezug auf die Verwaltung von Dienstreisen der Richter oder die Organisation der Gerichte, die Bestimmung der Anzahl des Personals, die Verwaltung der Kommunikationsmittel und der EDV-Ausstattung sowie die Verwaltung der personenbezogenen Daten angeht, genügt der Hinweis, dass das Vorabentscheidungsersuchen keine Informationen enthält, die es ermöglichen, zu verstehen, inwiefern diese Gesichtspunkte die Unabhängigkeit des Verwaltungsgerichts Wiesbaden in der Rechtssache des Ausgangsverfahrens in Frage stellen könnten.

51
Zu prüfen bleibt somit im Wesentlichen der angebliche Einfluss, den die Legislative oder die Exekutive auf die dieses Verwaltungsgericht bildenden Richter aufgrund ihrer Beteiligung an Ernennung, Beförderung und Beurteilung dieser Richter ausüben könnten.

52
Nach ständiger Rechtsprechung setzen die Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit, über die die mitgliedstaatlichen Gerichte verfügen müssen, voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der Einrichtung, die Ernennung, die Amtsdauer und die Gründe für Enthaltung, Ablehnung und Abberufung ihrer Mitglieder gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit der genannten Stelle für Einflussnahmen von außen und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuschließen (Urteil vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C 274/14, EU:C:2020:17, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53
Hierzu stellt die deutsche Regierung klar, dass Richter einen eigenständigen Status innerhalb des öffentlichen Dienstes innehätten; dieser werde insbesondere durch die in Art. 97 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vorgesehene Garantie der Inamovibilität, die Zuständigkeit von Richterdienstgerichten für den gerichtlichen Rechtsschutz der Richter sowie durch das Ernennungsverfahren, bei dem der Richterwahlausschuss eine maßgebliche Rolle spiele, sichergestellt. Dieser in Art. 127 der Verfassung des Landes Hessen vorgesehene Ausschuss bestehe aus sieben im Landtag berufenen Mitgliedern, fünf richterlichen Mitgliedern und, im jährlichen Wechsel, dem Präsidenten einer der beiden Rechtsanwaltskammern des Landes. Die vom Landtag im Verhältnis zu seiner Zusammensetzung zu berufenden Mitglieder sollten die demokratische Legitimation dieses Ausschusses gewährleisten.

54
Was die Bedingungen der Ernennung des im vorlegenden Gericht sitzenden Richters betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der bloße Umstand, dass die Legislative oder die Exekutive im Verfahren der Ernennung eines Richters tätig werden, nicht geeignet ist, eine Abhängigkeit dieses Richters ihnen gegenüber zu schaffen oder Zweifel an seiner Unparteilichkeit aufkommen zu lassen, wenn der Betroffene nach seiner Ernennung keinerlei Druck ausgesetzt ist und bei der Ausübung seines Amtes keinen Weisungen unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C 585/18, C 624/18 und C 625/18, EU:C:2019:982, Rn. 133 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden scheint sich jedoch auch zu fragen, ob die Zusammensetzung des Richterwahlausschusses unter Berücksichtigung des Überwiegens der von der Legislative berufenen Mitglieder mit dem Grundsatz der Unabhängigkeit vereinbar sei.

56
Dieser Umstand kann jedoch für sich genommen nicht dazu führen, an der Unabhängigkeit des vorlegenden Gerichts zu zweifeln. Denn die Unabhängigkeit eines einzelstaatlichen Gerichts muss – auch unter dem Blickwinkel der Bedingungen, unter denen seine Mitglieder ernannt werden – anhand aller relevanten Faktoren beurteilt werden.

57
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, als ein einzelstaatliches Gericht ihm eine Reihe von Gesichtspunkten unterbreitete, die nach Ansicht des Gerichts geeignet waren, an der Unabhängigkeit eines an der Ernennung von Richtern beteiligten Ausschusses zu zweifeln, festgestellt hat, dass zwar denkbar ist, dass der eine oder andere von diesem Gericht angeführte Gesichtspunkt an und für sich nicht zu beanstanden ist und in diesem Fall in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt und deren Entscheidungen unterliegt, dass jedoch ihr Zusammenspiel neben den Umständen, unter denen diese Entscheidungen getroffen wurden, Zweifel an der Unabhängigkeit eines am Verfahren zur Ernennung von Richtern beteiligten Gremiums aufkommen lassen können, auch wenn sich ein solcher Schluss bei getrennter Betrachtung dieser Gesichtspunkte nicht aufdrängen würde (Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C 585/18, C 624/18 und C 625/18, EU:C:2019:982, Rn. 142).

58
Im vorliegenden Fall kann nicht der Schluss gezogen werden, dass einem Ausschuss wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden aufgrund des Vorliegens allein des in Rn. 55 des vorliegenden Urteils genannten Gesichtspunkts die Unabhängigkeit fehle.

59
Was die Voraussetzungen der Beurteilung und Beförderung der Richter, die vom Verwaltungsgericht Wiesbaden ebenfalls in Frage gestellt werden, betrifft, genügt die Feststellung, dass die dem Gerichtshof vorgelegten Akten keine Anhaltspunkte enthalten, denen zufolge die Art und Weise, in der die Exekutive ihre diesbezüglichen Befugnisse ausübt, geeignet wäre, bei den Rechtsunterworfenen berechtigte Zweifel insbesondere an der Unempfänglichkeit des betreffenden Richters für Einflussnahmen von außen und an seiner Neutralität in Bezug auf die Interessen, die vor ihm in Widerstreit stehen können, zu erzeugen.

60
In Anbetracht des Vorstehenden können die Gesichtspunkte, die das Verwaltungsgericht Wiesbaden zur Stützung der von ihm in Bezug auf seine eigene Unabhängigkeit geäußerten Zweifel vorträgt, für sich genommen nicht ausreichen, um zu dem Schluss zu gelangen, dass derartige Zweifel begründet seien und dieses Gericht – trotz aller sonstigen in der Rechtsordnung, der dieses Verwaltungsgericht unterliegt, vorgesehenen Vorschriften, die seine Unabhängigkeit gewährleisten sollen und zu denen namentlich die in Rn. 53 des vorliegenden Urteils genannten gehören – nicht unabhängig sei.

61
Unter diesen Umständen ist das Verwaltungsgericht Wiesbaden im vorliegenden Fall als „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV anzusehen. Daraus folgt, dass das Vorabentscheidungsersuchen zulässig ist.


62
Es ist klarzustellen, dass dieses Ergebnis keine Auswirkung auf die Zulässigkeit der zweiten Frage hat, die als solche unzulässig ist. Da diese Frage nämlich die Auslegung von Art. 267 AEUV selbst betrifft, der für die Entscheidung des Rechtsstreits des Ausgangsverfahrens nicht in Rede steht, entspricht die mit dieser Frage erbetene Auslegung keinem objektiven Erfordernis für die Entscheidung, die das vorlegende Gericht zu treffen hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 25. Mai 1998, Nour, C 361/97, EU:C:1998:250, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Anmerkung Frage 2:
Handelt es sich bei dem vorlegenden Gericht um ein unabhängiges und unparteiisches Gericht im Sinne von Art. 267 AEUV in Verbindung mit Art. 47 Abs.2 der Charta?

Zu Art. 15 DSGVO Auskunftsrecht der betroffenen Person
https://dsgvo-gesetz.de/art-15-dsgvo/

...

64
Zur Beantwortung dieser Frage ist erstens daran zu erinnern, dass besagter Art. 4 Nr. 7 den „Verantwortlichen“ definiert als die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet.


...

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass der Petitionsausschuss eines Gliedstaats eines Mitgliedstaats insoweit, als dieser Ausschuss allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet, als „Verantwortlicher“ im Sinne dieser Bestimmung einzustufen ist, so dass die von einem solchen Ausschuss vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten in den Anwendungsbereich dieser Verordnung, u. a. unter deren Art. 15, fällt.

Siehe auch:
[Aktion] Datenschutzrechte gegenüber Rundfunkanstalt/Beitragsservice einfordern
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21571.msg138171.html#msg138171



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Die Problematik ist an dieser Stelle offenbar an die Richter/innen des VG Wiesbaden zurückgegeben worden?

Stellt sich für mich die Frage, ob die Vorlagefragen des VG Wiesbaden in unpassender Wortwahl  gestellt worden sind?

Hätte evtl. so lauten müssen?

Ist der Richter als unabhängig im Sinne des EU-Rahmenrechts zu bezeichnen, wenn er in Folge seines unabhängigen, dem europäischen Recht entsprechenden Richterspruches national nicht mehr als Richter zugelassen wird?

Das nächste VG wird sicherlich eine derartige Frage vorlegen, evtl. von einem Richter/einer Richterin, die eh vor der Pensionierung steht?


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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*** Ich hatte übersehen, dass es schon 2020 war und nicht 2021

Es gibt jetzt eine Entscheidung des EUGH in diesem Verfahren über die Vorlagefragen, siehe hier:

Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 9. Juli 2020

VQ gegen Land Hessen

Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden

Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 267 AEUV – Begriff ‚Gericht‘ – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Verordnung (EU) 2016/679 – Anwendungsbereich – Art. 2 Abs. 2 Buchst. a – Begriff ‚Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt‘ – Art. 4 Nr. 7 – Begriff ‚Verantwortlicher‘ – Petitionsausschuss des Parlaments eines Gliedstaats eines Mitgliedstaats – Art. 15 – Auskunftsrecht der betroffenen Person

Rechtssache C-272/19

https://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-272/19

Kernaussagen:
Zitat
58      Im vorliegenden Fall kann nicht der Schluss gezogen werden, dass einem Ausschuss wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden aufgrund des Vorliegens allein des in Rn. 55 des vorliegenden Urteils genannten Gesichtspunkts die Unabhängigkeit fehle.

59      Was die Voraussetzungen der Beurteilung und Beförderung der Richter, die vom Verwaltungsgericht Wiesbaden ebenfalls in Frage gestellt werden, betrifft, genügt die Feststellung, dass die dem Gerichtshof vorgelegten Akten keine Anhaltspunkte enthalten, denen zufolge die Art und Weise, in der die Exekutive ihre diesbezüglichen Befugnisse ausübt, geeignet wäre, bei den Rechtsunterworfenen berechtigte Zweifel insbesondere an der Unempfänglichkeit des betreffenden Richters für Einflussnahmen von außen und an seiner Neutralität in Bezug auf die Interessen, die vor ihm in Widerstreit stehen können, zu erzeugen.

60      In Anbetracht des Vorstehenden können die Gesichtspunkte, die das Verwaltungsgericht Wiesbaden zur Stützung der von ihm in Bezug auf seine eigene Unabhängigkeit geäußerten Zweifel vorträgt, für sich genommen nicht ausreichen, um zu dem Schluss zu gelangen, dass derartige Zweifel begründet seien und dieses Gericht – trotz aller sonstigen in der Rechtsordnung, der dieses Verwaltungsgericht unterliegt, vorgesehenen Vorschriften, die seine Unabhängigkeit gewährleisten sollen und zu denen namentlich die in Rn. 53 des vorliegenden Urteils genannten gehören – nicht unabhängig sei.

61      Unter diesen Umständen ist das Verwaltungsgericht Wiesbaden im vorliegenden Fall als „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV anzusehen. Daraus folgt, dass das Vorabentscheidungsersuchen zulässig ist.

62      Es ist klarzustellen, dass dieses Ergebnis keine Auswirkung auf die Zulässigkeit der zweiten Frage hat, die als solche unzulässig ist. Da diese Frage nämlich die Auslegung von Art. 267 AEUV selbst betrifft, der für die Entscheidung des Rechtsstreits des Ausgangsverfahrens nicht in Rede steht, entspricht die mit dieser Frage erbetene Auslegung keinem objektiven Erfordernis für die Entscheidung, die das vorlegende Gericht zu treffen hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 25. Mai 1998, Nour, C?361/97, EU:C:1998:250, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

[...]

 Zum Vorabentscheidungsersuchen

63      Mit seinem Vorabentscheidungsersuchen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 4 Nr. 7 der Verordnung 2016/679 dahin auszulegen ist, dass der Petitionsausschuss eines Gliedstaats eines Mitgliedstaats als „Verantwortlicher“ im Sinne dieser Bestimmung einzustufen ist, so dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch diesen Ausschuss in den Anwendungsbereich der Verordnung, u. a. unter deren Art. 15, fällt.

64      Zur Beantwortung dieser Frage ist erstens daran zu erinnern, dass besagter Art. 4 Nr. 7 den „Verantwortlichen“ definiert als die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet.

65      Daher ist die Definition des in der Verordnung 2016/679 enthaltenen Begriffs „Verantwortlicher“ nicht auf Behörden beschränkt, sondern, wie die tschechische Regierung hervorhebt, hinreichend weit, um jede Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet, einzuschließen.

66      Zu, zweitens, den Erklärungen des Landes Hessen, wonach die Tätigkeiten eines parlamentarischen Ausschusses nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Verordnung 2016/679 fallen, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits Gelegenheit hatte, in Bezug auf Art. 3 Abs.2 der Richtlinie 95/46 klarzustellen, dass diese Richtlinie zwar auf Art. 100a EG-Vertrag (nach Änderung Art. 95 EG) gestützt ist, die Heranziehung dieser Rechtsgrundlage aber nicht voraussetzt, dass in jedem Einzelfall, der von dem auf dieser Rechtsgrundlage ergangenen Rechtsakt erfasst wird, tatsächlich ein Zusammenhang mit dem freien Verkehr zwischen Mitgliedstaaten besteht und dass es unangebracht wäre, den Ausdruck „Tätigkeiten …, die nicht in den Anwendungsbereich des [Unions]rechts fallen“ dahin auszulegen, dass in jedem Einzelfall geprüft werden müsste, ob die betreffende konkrete Tätigkeit den freien Verkehr zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar beeinträchtigt (Urteil vom 6. November 2003, Lindqvist, C?101/01, EU:C:2003:596, Rn. 40 und 42).

67      Dies gilt erst recht in Bezug auf die Verordnung 2016/679, die auf Art. 16 AEUV – wonach das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch u. a. die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und über den freien Datenverkehr erlassen – gestützt ist und deren Art. 2 Abs. 2 im Wesentlichen Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 95/46 entspricht.

68      Drittens ist Art. 2 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung, da er eine Ausnahme von der in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung enthaltenen sehr weiten Definition ihres Anwendungsbereichs darstellt, eng auszulegen.

69      Zwar hat der Gerichtshof grundsätzlich betont, dass die in Art. 3 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 95/46 beispielhaft aufgeführten Tätigkeiten (nämlich solche nach den Titeln V und VI des Vertrags über die Europäische Union sowie Verarbeitungen betreffend die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung, die Sicherheit des Staates und die Tätigkeiten des Staates im strafrechtlichen Bereich) jedenfalls spezifische Tätigkeiten der Staaten oder der staatlichen Stellen sind und mit den Tätigkeitsbereichen von Einzelpersonen nichts zu tun haben und dass diese Tätigkeiten dazu dienen sollen, den Anwendungsbereich der dort geregelten Ausnahme festzulegen, so dass diese nur für Tätigkeiten gilt, die entweder dort ausdrücklich genannt sind oder derselben Kategorie zugeordnet werden können (ejusdem generis) (Urteil vom 6. November 2003, Lindqvist, C?101/01, EU:C:2003:596, Rn. 43 und 44).

70      Jedoch reicht der Umstand, dass eine Tätigkeit eine spezifische des Staates oder einer Behörde ist, nicht aus, damit diese Ausnahme automatisch für diese Tätigkeit gilt. Es ist nämlich erforderlich, dass die Tätigkeit zu denjenigen gehört, die ausdrücklich in dieser Vorschrift genannt sind, oder dass sie derselben Kategorie wie diese zugeordnet werden kann.

71      Zwar sind die Tätigkeiten des Petitionsausschusses des Hessischen Landtags zweifellos behördlicher Art und spezifische dieses Landes, da dieser Ausschuss mittelbar zur parlamentarischen Tätigkeit beiträgt, dennoch sind diese Tätigkeiten nicht nur politischer und administrativer Natur, sondern aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten geht auch in keiner Weise hervor, dass diese Tätigkeiten im vorliegenden Fall den in Art. 2 Abs. 2 Buchst. b und d der Verordnung 2016/679 genannten Tätigkeiten entsprechen oder derselben Kategorie wie diese zugeordnet werden können.

72      Viertens und letztens ist in der Verordnung 2016/679, insbesondere in deren 20. Erwägungsgrund und deren Art. 23, keine Ausnahme in Bezug auf parlamentarische Tätigkeiten vorgesehen.

73      Folglich ist der Petitionsausschuss des Hessischen Landtags insoweit, als dieser Ausschuss allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet, als „Verantwortlicher“ im Sinne von Art. 4 Nr. 7 der Verordnung 2016/679 einzustufen, so dass im vorliegenden Fall Art. 15 der Verordnung anwendbar ist.

74      Nach alledem ist Art. 4 Nr. 7 der Verordnung 2016/679 dahin auszulegen, dass der Petitionsausschuss eines Gliedstaats eines Mitgliedstaats insoweit, als dieser Ausschuss allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet, als „Verantwortlicher“ im Sinne dieser Bestimmung einzustufen ist, so dass die von einem solchen Ausschuss vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten in den Anwendungsbereich dieser Verordnung, u. a. unter deren Art. 15, fällt.


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