Fiktives Fallbeispiel zum SWREine fiktive Person A lebt in Rheinland-Pfalz (RLP). Die zuständige LRA ist der SWR.
Weil Person A sich über den Rundfunkbeitragszwang ärgert, der ihr auferlegt wird, und nun gerne ihre Datenschutzrechte wirksam in Anspruch nehmen möchte, macht sie sich im Internet schlau und schaut natürlich zunächst bei diesem Forum vorbei
Nun beginnt Person A mit ihrer
Internetrecherche und gibt bei google
als ersten Suchbegriff ''SWR Staatsvertrag'' ein. Gleich der erste Treffer liefert das passende Ergebnis als pdf Datei.
Nachdem das pdf Dokument geöffnet wurde gibt Person A zum schnelleren Auffinden der relevanten Textstellen ''Datenschutz'' in die Suche ein und stößt auf folgenden Paragraphen.
§ 39 Datenschutz, Chancengleichheit
(1) Für den Datenschutz beim SWR gelten vorbehaltlich des Satzes 2 die auf Rundfunkanstalten anwendbaren Bestimmungen des Datenschutzgesetzes des Landes in der jeweils gültigen Fassung, in dem der Dienstort der Intendanz liegt. Der Rundfunkrat bestellt mit Zustimmung des Verwaltungsrats länderübergreifend eine Person zur oder zum Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz, die die Einhaltung aller Bestimmungen über den Datenschutz beim SWR überwacht und in Ausübung ihres Amtes völlig unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen ist.
Ok, für den
SWR gilt also das
Datenschutzgesetz des Landes, in dem der Dienstort der Intendanz liegt und es gibt beim SWR auch einen Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz, der unabhängig Kontrollfunktionen ausüben soll.
Da der SWR nicht nur in RLP, sondern auch in Baden Württemberg (BW) tätig ist, schaut Person A mittels der
Suchbegriffe ''SWR Intendanz Anschrift'' bzw. direkt über das
Impressum des SWR nach
, wo sich der
Hauptsitz befindet. Dieser liegt demzufolge in Stuttgart, also in BW.
Weiter geht die
Recherche mit folgendem Suchbegriff bei google:
''Landesdatenschutzgesetz Baden Württemberg''Die ersten beiden Treffer erscheinen relevant. Person A entscheidet sich jedoch für das erste Ergebnis. Nun gelangt sie auf die Seiten des sogenannten '' Landesrecht BW Bürgerservice'', einem kostenlosen Dienst im Internet, der im Auftrag des baden-württembergischen Innenministeriums zur Verfügung gestellt wird.
Es erscheinen alle Informationen zu dem Landesdatenschutzgesetz (sollte dies nicht der Fall sein, kann auf den Button ''Aktuelle Gesamtausgabe'' geklickt werden). Die Infos können ggf. auch lokal über den kleinen Button oben rechts (Diskette oder pdf-Datei) abgespeichert werden.
Nun
zur weiteren Recherche: Person A gibt in die Suche ''Berichtigung'' ein, um die relevanten Gesetzesstellen etwas schneller aufzufinden. Denn die Suchbegriffe ''Auskunft'' oder ''Betroffene'' würden zu viele Suchergebnisse liefern. Das erste Suchergebnis zu ''Berichtigung'' führt zum Inhaltsverzeichnis. Hier wird recht schnell ersichtlich, dass im ''Dritten Abschnitt'' auf die ''Rechte des Betroffenen'' näher eingegangen werden.
Maßgeblich sind also die
§§ 21 -25 LDSG für BW. Der dritte Suchtreffer zu ''Berichtigung'' führt übrigens auch zu
§ 5, wo ebenfalls in einer kurzen und handlichen
Übersicht die
Rechte des Betroffenen folgendermaßen beschrieben werden:
§ 5 Rechte des Betroffenen
(1) Der Betroffene hat nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf
1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten (§ 21),
2. Berichtigung, Löschung und Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten (§§ 22 bis 24),
3. Auskunft aus dem Verfahrensverzeichnis (§ 11 Abs. 4),
4. Einwendung eines schutzwürdigen, in seiner persönlichen Situation begründeten Interesses gegenüber der Verarbeitung seiner Daten (§ 4 Abs. 6),
5. Schadensersatz (§ 25),
6. Anrufung des Landesbeauftragten für den Datenschutz (§ 27).
Diese Rechte können nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Zwischenfazit: Person A stellt also fest, dass neben § 21 -25 LDSG für BW auch § 11 Abs. 4, § 4 Abs. 6 und § 27 grundsätzlich für einen Betroffenen relevant sein könnten.Person A wird in ihrem Schreiben an den SWR und den Beitragsservice auf diese Gesetzesgrundlagen hinweisen, damit deutlich wird, dass sie über ihre Datenschutzrechte grundsätzlich Bescheid weiß und sie sich auch nicht von den ''Schergen'' einfach so abwimmeln lässt. Diese haben ihr in der Vergangenheit bereits mehr als genug zugesetzt, so dass sie nun auch kein Blatt mehr vor den Mund nimmt und ihre (noch vorhandenen) Rechte daher auch wirksam und selbstbewusst artikuliert
. An die Beachtung des Datenschutzes sind BS und LRA ja schließlich kraft Gesetzes gebunden.
Person A erkundigt sich auch über
mögliche Schadensersatzansprüche, denn sie hat bereits so manche fragwürdige und dubiose Umgangsweise in Verbindung mit dem Rundfunkbeitragszwang in der Vergangenheit erlebt. In
§ 25 LDSG für BW sind die entsprechenden Regelungen enthalten, wobei im Abs. 3 konkret eine Begrenzung in Höhe von
130 000 Euro benannt wird. Person A ist zwar etwas traurig, dass im Vergleich zu einigen anderen Bundesländern und im Vergleich zum Bundesdatenschutzgesetz die potentielle Schadensersatzsumme etwas reglementiert wurde. Aber Person A denkt sich ebenfalls: Wenn ich nur einen Bruchteil, vielleicht nur 10, 20 oder gar 50 % von dieser potentielle Summe erhalten würde, da ein objektiver Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen und eine Schädigung in Folge auf schlüssige Weise nachgewiesen werden kann, dann würde das bereits ausreichen, um:
- die ungewollte Zwangsabgabe für mehrere Jahre finanziell auszugleichen
- endlich mal in den verdienten Urlaub zu reisen, um sich von diesem üblen Stress wegen uneingewilligter Datenübermittlung und Kontoeröffnung, ungewollter Zwangsmitgliedschaft sowie unzähliger Mahnungen, Drohungen etc. zu erholen
- eine ordentliche Spende diesem Forum zukommen zu lassen
Als letzten Suchbegriff gibt Person A noch den Begriff
''Rundfunk'' ein und stößt in ihrer Recherche auf die
§§ 37 und 38. In § 37 sind u.a. Einschränkungen des Landesdatenschutzgesetzes wegen journalistisch-redaktionellen Zwecke (Stichwort Quellenschutz, vgl. dazu auch vorheriges Posting) sowie einige weitere Sonderregel benannt.
Person A fällt hierbei jedoch auf, dass für die Verarbeitung ihrer personenbezogener Daten neben § 38 allgemein die Vorschriften dieses Landesdatenschutzgesetzes mit Ausnahme des Vierten Abschnitts gelten. Was hat es mit dem Vierten Abschnitt auf sich? Nun, darin befindet sich auch der § 27 (Anrufung des Landesbeauftragten für den Datenschutz). Offenbar bedeutet dies, so schließt zumindest die fiktive Person A, dass sie sich laut LDSG für BW grundsätzlich nicht an den Landesbeauftragten für den Datenschutz von BW als Ansprechpartner bei Beschwerden wenden kann, sondern gemäß § 38 nur an den Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz ihre Anfragen zu richten hat. Das findet Person A unerhört, denn in anderen Landesdatenschutzgesetzen ist eine solche Einschränkung nicht zwangsläufig enthalten
. Ob der Justiziar des SWR wohl dahinter steckt? Egal, wenn es hart auf hart kommt und der Rundfunkbeauftragte für den Datenschutz beim SWR unangemessen oder erst gar nicht reagieren sollte, dann wird Person A definitiv auch Beschwerde bei anderen Stellen einlegen.
Datenschutz und Datenauskunft sind schließlich gutes Recht eines jeden Bürgers! Der AnstaltsSchreck