Die
Bayerische Akademie für Verwaltungs-Management - Bayerische Verwaltungsschule (BVS)
Bayerische Verwaltungsschule (BVS)
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Ridlerstraße 75
D-80339 München
https://www.bvs.de/footer-navigation/impressumbietet in ihrer
Leseprobe des
Lehrbuchs Band 22 von
Christian Kaschner "Verwaltungskostenrecht" (PDF, 29 Seiten, ~1MB)
https://www.bvs.de/fileadmin/mediapool/publikationen/Lehrbuecher/Lehrbuch_Band_22_Leseprobe.pdfbemerkenswerte Defintionen zum
Unterschied zwischen Steuer/Zoll, Beitrag und Gebühr:
Steuern sind hoheitlich und ohne Anspruch auf individuelle Gegenleistung, zwangsweise auferlegte, laufende oder einmalige Geldleistungen, die von denjenigen (natürlichen und juristischen) Personen zu entrichten sind, bei denen der Tatbestand des jeweiligen Steuergesetzes zutrifft. Steuern dienen der allgemeinen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Gemeinwesens und sind an keinen besonderen Zweck gebunden (Grundsatz der Gesamtdeckung bzw. Non-Affektationsprinzip). Die Gesamtheit aller die Steuern betreffenden Rechtsnormen bezeichnet man als Steuerrecht (T s. Nr. 1.2.1.1). Zum Steuerrecht zählen hierbei insbesondere die Abgabenordnung sowie die einzelnen Steuergesetze und Steuerrechtsverordnungen. Auf kommunaler Ebene spielen darüber hinaus Steuersatzungen eine wichtige Rolle.
Bei
Zöllen dito für Ein- und Ausfuhr von Waren/Dienstleistungen. Hier nicht relevant!?
Beiträge sind einmalig zu erbringende Abgaben, die zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung oder Erweiterung öffentlich-rechtlicher Einrichtungen erhoben werden. Hierbei müssen die Beitragszahler nicht notwendigerweise auch die Leistung der Einrichtung in Anspruch nehmen. Vielmehr kommt es darauf an, dass die Beitragszahler die öffentliche Einrichtung potenziell in Anspruch nehmen können (Möglichkeit zur Inanspruchnahme).
Gebühren sind öffentlich-rechtliche Abgaben, die als Gegenleistung für die (tatsächliche) Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung erhoben werden. Man unterscheidet zwischen Verwaltungsgebühren und Benutzungsgebühren. Verwaltungsgebühren werden als Gegenleistung für ein bestimmtes (hoheitliches) Verwaltungshandeln erhoben (z. B. Gebühr für die Erteilung einer Baugenehmigung, Gebühr für die Ausstellung eines Personalausweises). Benutzungsgebühren werden demgegenüber dann erhoben, wenn eine öffentliche Einrichtung tatsächlich in Anspruch genommen wird (z. B. Abwassergebühren, Müllgebühren).
Zitate aus:
Verwaltungskostenrecht, Christian Kaschner, Band 22, Rechtsstand: 1. Juni 2018, Herausgeber: Bayerische Verwaltungsschule (BVS), Ridlerstraße 75, 80339 München, © 2018 BVSWäre doch schön, wenn die Rundfunk-Verwaltung einmal in die Schule ginge - oder?
Die LRAs haben ja bereits vor der "Beitrags"-Umstellung bestanden, sie brauchen also nicht mehr erstellt werden. Nach der Defintion müßten dann alle Zwangs-Beiträge, außer einem, wieder zurückerstattet werden.
Nachfolgend meine Zusatzmeinung, die hier bitte nicht kommentiert werden soll! - ggf. einen eigenen Thread aufmachen.
Nachdem ja der letzte deutsche Hersteller (Loewe) auch nicht mehr ist, eine
Empfehlung nach China:
Baut keine Rundfunk-/Fernsehempfänger mehr! Produziert nur noch Smartphones in allen Größen (bis über 2m Diagonale). Da kann dann eine SIM-Karte eingesteckt werden (Prepaid oder Vertrag - auch für Private), über die alles (Fernsehen/Radio/Telefon usw.) abgerechnet wird.
Empfehlung an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk:
Fragt einmal bei den Telekomfirmen nach, wie das geht. Allein unsere (wieder) drei in Deutschland machen mehr Milliarden als der Beitrags-Funk und niemand regt sich auf oder protestiert. Mit dieser Methode würdet ihr dann auch vom Rest der Welt Rundfunkgebühren bekommen, weil über die entspr. IP-Adressen abgerechnet werden kann. Dann könnt ihr endlich die paar "Widerständler" in Deutschland vergessen, denn diese kosten mehr, als ihr daran verdient.
Falls jetzt noch jemand wegen der Anonymität das Maulen anfängt: die ist seit dem Meldedatenabgleich der nicht rechtsfähigen Briefkastenfirma (BS) sowieso hinüber. Sie verstößt übrigens als Ländergesetz (StV) gegen Bundesrecht (BMG - §48).