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Autor Thema: Sind Gebietskörperschaften zeitgleich auch selbst Behörden?  (Gelesen 2700 mal)

  • Beiträge: 7.385
Diese Frage ergeht im Lichte folgender Entscheidung des BVerfG, wie sie im Forum bereits benannt worden ist:

Zitat
Zitat
Zitat
Rn. 111
Unter einer Behörde versteht man im allgemeinen eine in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein.
[...]
Diese interne Aufteilung in verschiedene gleichrangige Abteilungen führt aber nicht zu einer hierarchisch aufgebauten Behördenorganisation. Insbesondere fehlt die Möglichkeit, die Akte der Abteilungen in einem förmlichen Instanzenzug anzufechten. Auch erstreckt sich die Tätigkeit der Stiftung und ihrer Abteilungen auf das ganze Bundesgebiet. Die Abteilungen sind also nicht - wie dies bei bundeseigenen Mittel- und Unterbehörden der Fall ist in ihrer Zuständigkeit regional beschränkt.

BVerfGE 10, 20 - Preußischer Kulturbesitz
Urteil des Zweiten Senats vom 14. Juli 1959
-- 2 BvF 1/58 --

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv010020.html

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25656.msg162495.html#msg162495

Für die Einstufung als Behörde braucht es also auch die Eigenschaft, einen jeden Akt einer Abteilung der Behörde auf dem Instanzenweg angreifen zu können.

Kurzer Blick in die Kommunalverfassung:

Zitat
§ 3
Satzungen


(1) Die Gemeinde kann ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln, [...]
[...]

§ 4
Hauptsatzung


(1) Jede Gemeinde muss eine Hauptsatzung erlassen. [...]

§ 65
Haushaltssatzung


(1) Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. [...]


Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgkverf

Das Satzungsrecht für Gemeinden darf defaktisch aber doch nicht in eine Gemeindesatzung münden, weil die Satzung gemäß BVerfG Merkmal einer nicht-staatlichen Organisation ist?

Wenn die Gebietskörperschaft auch Behörde ist, muß es die Möglichkeit haben, bspw. auch ihre Abteilung nahmens Einwohnermeldeamt bspw. die Abteilung namens Stadtkasse separat verklagen zu können?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. November 2019, 17:24 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 7.385
Bei Saarheim hat es auch eine Seite dazu:

Anmerkung zum verwaltungsorganisationsrechtlichen Behördenbegriff
http://www.saarheim.de/Anmerkungen/behoerde1.htm

Interessant an diesem Dokument ist, daß Behörde nur ist, wer Aufgaben der Verwaltung wahrnimmt; die Betonung liegt auf dem Begriff "Verwaltung". Nach diesem Dokument ist ein Organ, das Recht setzen darf, und sei es auch nur via Satzung, keine Behörde.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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K
  • Beiträge: 2.246
Warum wird immer noch auf dem Begriff "Behörde" so herumgeritten?
Es wurde doch hinlänglich bekanntgegeben, dass LRA'en KEINE Behörden sind (siehe auch hier im Anhang);
im (Selbst)Verwaltungsbereich jedoch betreffs Beitragseinzug hoheitlich tätig werden indem sie Verwaltungsakte erlassen (dürfen).

Hierin ist doch die Selbstverwaltung definiert:

Zitat
Staatsvertrag über den Südwestrundfunk
§ 1 Aufgabe und Rechtsform
(1) Der „Südwestrundfunk“ (SWR) ist eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunk in den Ländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz (Länder).[..]
(2) Der SWR hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen dieses Staatsvertrags; er gibt sich eine Hauptsatzung.
[..]

Quelle:
Staatsvertrag über den Südwestrundfunk
https://www.swr.de/unternehmen/organisation/staatsvertrag-ueber-suedwestrundfunk-100.pdf


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. November 2019, 23:42 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

g
  • Beiträge: 368
Zitat
Rn. 111
Unter einer Behörde versteht man im allgemeinen eine in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein.
[...]


Das Satzungsrecht für Gemeinden darf defaktisch aber doch nicht in eine Gemeindesatzung münden, weil die Satzung gemäß BVerfG Merkmal einer nicht-staatlichen Organisation ist?

Wenn die Gebietskörperschaft auch Behörde ist, muß es die Möglichkeit haben, bspw. auch ihre Abteilung namens Einwohnermeldeamt bspw. die Abteilung namens Stadtkasse separat verklagen zu können?
Der Begriff : Gebietskörperschaften sagt doch aus, dass es sich um etwas handelt, was Menschen (Körper) unter sich vereint.
Ganz einfach gesagt, z.B. eine Stadt. Die Stadt ist eine Körperschaft von menschlichen Körpern. Von diesen kann man Steuern eintreiben, aber nicht von Gebäuden und Hunden.
(Bestes Beispiel ist die 'Wohnungssteuer 2013', die mit aller Macht eingetrieben wird. Und das machen sogar Leute, die nicht rechtsfähig sind.)
Diese Körperschaft muss verwaltet werden.
Von der Stadtverwaltung.
Und in dieser Stadt- , Staatsverwaltung hat es Verwaltungsorgane und Behörden.

Ergo, eine Körperschaft selbst als Solches ist eine große Vereinigung, die Behörden bei den Verwaltungen hat. Die Behörde hat gewisse Machtbefugnisse, die die einfache Verwaltung nicht hat.
Eine Behörde müsste demzufolge auch immer einen Behördenleiter haben, eine einfache Verwaltung nicht.


Ja, Gemeinden haben Satzungen. Es sind Körperschaften. Die Ratsmitglieder werden gewählt.
Eine Gartensparte hat eine Satzung und ist eine Körperschaft. Der Vorstand wird gewählt.
Für meine Begriffe müssen innerhalb der Körperschaft Regeln festgelegt werden. Dazu eben die im Innenverhältnis geltende Satzung.
Die Satzungen gelten ausschließlich für die "Körper" der Gemeinden, Gartensparten etc.  Nur für die unter der Körperschaft befindlichen Körper. Das können auch Besucher sein, wenn diese den Hoheitsbereich der Körperschaft besuchen.


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  • Beiträge: 7.385
Warum wird immer noch auf dem Begriff "Behörde" so herumgeritten?
In diesem Thema geht es nicht um die LRA, sondern um seine staatlichen Helfershelfer, wie sie Gebietskörperschaften ja wohl sind, die sich über das ihnen gesetzte Recht hinwegsetzen.

Denn es ist wesentlich, ob jemand um Amtshilfe ersuchen darf, bzw., diese leisten darf oder nicht, denn Amtshilfe leisten Behörden; aber:

Zitat
§ 5 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
(2) Die ersuchte Behörde darf Hilfe nicht leisten, wenn
1. sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist;
2. durch die Hilfeleistung dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereitet würden.

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/BJNR012530976.html#BJNR012530976BJNG002100310
zu §5 Abs. 2 Ziffer 1:
Zitat
1. sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist;

Und nun stellen wir uns doch die Frage, ob die ersuchte Behörde rechtlich in der Lage ist, Amtshilfe zu leisten, wenn die um Amtshilfe ersuchende "Behörde" landesrechtlich keine Behördeneigenschaft hat, weil keine öffentliche Stelle im Sinne des landesrechtlich vorrangig einzuhaltenden Datenschutzrechtes?

Zu §5 Abs 2 Ziffer 2:
Zitat
2. durch die Hilfeleistung dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereitet würden.

Da fragen wir uns, ob die Mißachtung eines völkerrechtlichen Vertrages des Bundes wohl dem internationalen Ansehen des Bundes dienlich ist?

Insbesondere im Land Brandenburg gelten, sofern es Bestand haben darf, auch alle Vorschriften des Bundes-VwVfG außer:

Zitat
§ 1
Anwendungsbereich


(1) Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden, der Ämter und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten dieses Gesetz und das Verwaltungsverfahrensgesetz mit Ausnahme der §§ 1, 2, 30, 33 Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz, § 34 Absatz 5, § 61 Absatz 2, § 78 Absatz 1, §§ 94, 96, 100 und 101 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Das Verwaltungsverfahrensgesetz und dieses Gesetz finden nur Anwendung, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg)
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/VwVfGBbg

§ 5 des Bundes-VwVfG wäre also zusätzlich einhaltepflichtig, weil vom Land nicht ausgeschlossen.

Wir kommen hier dann wieder bei den völkerrechtlichen Verträgen des Bundes an, über die sich keine lokale Gebietskörperschaft, (Kommune), hinwegsetzen darf; siehe hierzu auch Rn. 169 der 1. Rundfunkentscheidung des BVerfG, wie sie auch hier nochmals zitiert wurde ist:

Zitat
BVerfG 2 BvE 7/11 - Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Land unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32437.msg199398.html#msg199398

Nochmals deswegen auch zur Erinnerung, daß die Datenschutzbestimmungen hier im Land Brandenburg den Verwaltungsverfahrensbestimmungen vorrangig sind, (§2 Abs 5 BbgDSG).

Immer wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden, gelten zuerst deshalb die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, das festlegt, daß ein öffentlich-rechtlichens Wettbewerbsunternehmens wie der RBB keine öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes darstellt, (§2 Abs 3 BbgDSG). Daß auch der RBB, wie mannigfaltig im Forum kundgetan, ein solches öffentlich-rechtliches Wettberbsunternehmen ist -> BGH KZR 31/14, Rn, 2, 29 & 47 mit der Einstufung aller dt. ÖRR als "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts".

Wenn die Gebietskörperschaft nun zuerst ins Verwaltungsverfahrensrecht schaut, mißachtet es die vorgeschriebene Vorgehensweise des Landesrechts.

Da wir gelernt haben, daß Landesrecht mit Landesrecht zu behandeln ist,

Zitat
Rn. 99 - BVerfG - 2 BvR 1282/11
Zitat
Ein Land ist bei Ausübung seiner Verwaltungshoheit grundsätzlich auf sein eigenes Staatsgebiet beschränkt [...]

Eine landesrechtliche Bestimmung ist nach Landesrecht zu beurteilen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23914.msg182350.html#msg182350

darf die Gebietskörperschaft nicht interessieren, als was der RBB bspw. im Land Berlin oder anderen Bundesländern eingestuft ist, denn deren Recht gilt hier nicht, wie ja auch unser Recht dort nicht gilt.

Wenn die Einschätzung des RBB nach dem vorrangigen Datenschutzrecht auf nicht öffentliche Stelle lautet, kann es nach dem nachrangigen Verwaltungsrecht nicht plötzlich doch öffentliche Stelle sein.

Eine Verarbeitung personenbezogener Daten ist immer gegeben:

Zitat
Artikel 4
Begriffsbestimmungen

[...]
2. „Verarbeitungjeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;

[...]

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1496571378935&uri=CELEX:32016R0679


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. November 2019, 17:36 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

g
  • Beiträge: 368
Denn es ist wesentlich, ob jemand um Amtshilfe ersuchen darf, bzw., diese leisten darf oder nicht, denn Amtshilfe leisten Behörden; aber: ...

Und nun stellen wir uns doch die Frage, ob die ersuchte Behörde rechtlich in der Lage ist, Amtshilfe zu leisten, wenn die um Amtshilfe ersuchende "Behörde" landesrechtlich keine Behördeneigenschaft hat, weil keine öffentliche Stelle im Sinne des landesrechtlich vorrangig einzuhaltenden Datenschutzrechtes?

Zitat
§ 1
Anwendungsbereich


(1) Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden, der Ämter und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts .... .

Da wir gelernt haben, daß Landesrecht mit Landesrecht zu behandeln ist,

Zitat
Rn. 99 - BVerfG - 2 BvR 1282/11
Zitat
Ein Land ist bei Ausübung seiner Verwaltungshoheit grundsätzlich auf sein eigenes Staatsgebiet beschränkt [...]


darf die Gebietskörperschaft nicht interessieren, als was der RBB bspw. im Land Berlin oder anderen Bundesländern eingestuft ist, denn deren Recht gilt hier nicht, wie ja auch unser Recht dort nicht gilt.

Wenn die Einschätzung des RBB nach dem vorrangigen Datenschutzrecht auf nicht öffentliche Stelle lautet, kann es nach dem nachrangigen Verwaltungsrecht nicht plötzlich doch öffentliche Stelle sein.

Der Begriff Gebietskörperschaft ist doch hierbei gar nicht relevant. Gebietskörperschaft ist z.B. das Land Sachsen. In Sachsen gibt es die staatlichen Verwaltungen und Behörden. Die Behörden sind nur ein Teil der Gebietskörperschaft. Es geht nicht um die Gebietskörperschaft, sondern nur um die Behörden allein.
Frage: Wer sitzt denn vorrangig in den Behörden? Wer sitzt in Verwaltungsräten?


Und man müsste untersuchen, inwiefern in diesem Teil die Vetternwirtschaft, Korruption und vorauseilender Gehorsam verbreitet ist. Welche Rolle spielt die Vetternwirtschaft und welche die Korruption?
 
 
Das bitte nochmal anschauen.
Gebietskörperschaft Definition :
Zitat
Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Gebietshoheit einen räumlich abgegrenzten Teil des Staatsgebiets sowie dessen Bewohner als gesetzliche Mitglieder ihrer Organisation erfasst.
 

Die Verwaltungen und Behörden setzen sich über das Recht hinweg, wie es z.B. im VerwVerfG niedergeschrieben steht, dass in Sachsen der MDR vom VerwVerfG ausgenommen ist, damit keine Verwaltungsakte erlassen darf und damit auch keine Verwaltungsvollstreckung.
Das hat doch nichts mit der Gebietskörperschaft insgesamt zu tun. Es sind einzelne Personen, die in den Behörden sitzen und denen des Recht am Allerwertesten vorbeigeht. 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. November 2019, 21:36 von Markus KA«

  • Beiträge: 7.385
Das hat doch nichts mit der Gebietskörperschaft insgesamt zu tun.
Doch, denn alle Mitarbeiter/innen einer Gebietskörperschaft handeln für und im Namen der Gebietskörperschaft und nicht in ihrem eigenen Namen; Stichwort: Organwalter.

Gebietskörperschaft ist nicht nur das Land, auch der Landkreis, sowie jede einzelne, selbständig handeln dürfende Gemeinde sind Gebietskörperschaft.

Es sei auch daran erinnert:

Zitat
Zitat
Zitat
Rn. 88
1. Art. 34 GG verleiht weder dem Bund noch den Ländern Gesetzgebungsbefugnisse. Er bestimmt, daß die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Anstellungskörperschaft trifft, wenn jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt.

BVerfGE 61, 149 - Amtshaftung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29974.msg187669.html#msg187669

[Übersicht] Amtshaftung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30255.msg189504.html#msg189504

Eine Amtspflichtverletzung begründet sich bspw. in der Nichteinhaltung der Reihenfolge der einzuhaltenden Gesetze, wenn dadurch, bspw., dem Bürger Nachteile entstehen und sich das Amt in Angelegenheiten einmischt, wo es sich kraft höherem Recht rauszuhalten hat.

Bitte zudem nicht übersehen, daß es auch eine Schadensersatzpflicht hat.


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  • Beiträge: 368
Die Gebietskörperschaft umfasst alle Körper, Bewohner einer Körperschaft.

Die Mitarbeiter/innen, die du vermutlich meinst?, sitzen in den Ämtern, Verwaltungen und Behörden, sind damit nur ein kleiner Teil.
Otto-Normal gehört nicht zu den Mitarbeiter/innen.
Und ob die immer im Namen und zum Nutzen der Gebietskörperschaft, also Aller, handeln, ist nicht gesagt.

Organwalter ist doch lange nicht Gebietskörperschaft. Man kann das doch nicht gleichsetzen.


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G
  • Beiträge: 326
Ich denke, dass Gemeinden und Landkreise nicht selber als Behörden anzusehen sind, sondern vielmehr die diese vertretenden Organe,

In NRW werden Bescheide z.B. von folgenden Behörden erlassen:
die Oberbürgermeisterin von Köln
der Landrat des Kreises Borken
der Städteregionsrat Aachen

In anderen Bundesländern wird das u.U. anders bezeichnet
Gemeinde xy - der Bürgermeister -

Widerspruchsbescheide werden manchmal auch von Ausschüssen erlassen, die als Organe der Gebietskörperschaften anzusehen sind:
Der Kreisauschuss des Landkreises X
Der Kreisrechtsausschuss des Landkreises Y (in Rheinland-Pfalz)
Dann sind diese Ausschüsse als Behörden anzusehen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. November 2019, 16:45 von Bürger«

P
  • Beiträge: 4.011
Eines geht z.B. bei "Oberbürgermeisterin von Köln": die Prüfung der Legitimation nach oben.
Es ist möglich, eine oberste "Behörde" zu finden, welche einer umfassenden Fach,- Dienst,- und Rechtsaufsicht unterliegt und wo auch die Parlamentarische Legitimation besteht.

Es ist sehr wahrscheinlich möglich, diese Oberbürgermeisterin in den Verwaltungsaufbau des Landes einzuordnen.

Bei den LRA, welche über das Recht der Selbstverwaltung sich und Ihre Angelegenheiten verwalten, fehlen Teile der Kette nach oben.

Eine solchen Stelle hat keinen Einfluss auf Bürger außerhalb der Selbstverwaltung, sondern nur auf Mitglieder, was jedoch Fragen aufwirft wie:
Wer ist Mitglied einer LRA?
Wie wird eine Person Mitglied?
Gibt es dazu eine gesetzliche Regelung?
usw.

In der Vergangenheit erstreckte sich die Selbstverwaltung auf freiwillige Teilnehmer. Wer heute kein "freiwilliger" Teilnehmer ist, kann doch jedes Anliegen der LRA mit Verweis auf fehlende Legitimation zurückweisen. Das Problem dabei: Die LRA verstehen es nicht. Sie denken, dass sie hoheitliche Macht gegenüber jedem Bürger haben.


Edit "Bürger":
Vorsorglich die Bitte, hier nicht die "Rundunk-Körperschaft" und deren "Selsbtverwaltung" zu vertiefen, sondern allenfalls vergleichsweise zu den hier gegenständlichen "Gebietskörperschaften" heranzuziehen, um somit eng am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads zu bleiben, welches da lautet
Sind Gebietskörperschaften zeitgleich auch selbst Behörden?
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. November 2019, 16:52 von Bürger«

 
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