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Autor Thema: Urteil des VG Berlin: Streaming-Kanäle von Springer sind Rundfunk  (Gelesen 6713 mal)

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medienkorrespondenz.de, 25.10.2019

Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin: Streaming-Kanäle von Springer sind Rundfunk


Zitat
Der Axel-Springer-Konzern darf über sein Portal bild.de die drei Live-Streaming-Kanäle „Bild live“, „Bild Sport-Talk mit Thorsten Kinhöfer“ und „Die richtigen Fragen“ nur verbreiten, wenn das Unternehmen über rundfunkrechtliche Zulassungen dafür verfügt. Bei den drei Angeboten handle es sich um zulassungspflichtigen Rundfunk, stellte das Verwaltungsgericht Berlin am 26. September in einem Urteil fest, wie das Gericht in einer Pressemitteilung bekannt gab (Az.: 27 K 365.18). In dem Rechtsstreit fand an diesem Tag beim Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Die ausführliche schriftliche Begründung des Urteils liegt noch nicht vor. […]

„Zum zeitgleichen Empfang bestimmt“
[…]
Noch keine rechtskräftige Entscheidung
[…]

Weiterlesen auf:
https://www.medienkorrespondenz.de/politik/artikel/urteil-des-verwaltungsgerichts-berlin-streaming-kanaele-von-springer-sind-rundfunk.html


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Guten TagX,

ahhh, die "bewährte" 27. Kammer!


Live-Streams der BILD-Zeitung sind zulassungspflichtiger Rundfunk (Nr. 33/2019)
Pressemitteilung vom 26.09.2019 des VG Berlin
; Link:
https://www.berlin.de/gerichte/verwaltungsgericht/presse/pressemitteilungen/2019/pressemitteilung.850121.php

Zitat
Die BILD-Zeitung darf ihre Live-Streams nicht weiter zulassungsfrei betreiben. Das hat das Verwaltungsgericht entschieden.

Die Klägerin veranstaltet und verbreitet seit April 2018 die Internet-Video-Formate „Die richtigen Fragen“, „BILD live“ und „BILD-Sport – Talk mit Thorsten Kinhöfer“. Diese können live gestreamt werden. Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg stellte im Juli 2018 fest, dass die Klägerin hierdurch Rundfunk ohne Zulassung veranstalte und beanstandete diesen Verstoß. Die besagten Live-Streams seien als Rundfunk einzustufen, da es sich um lineare, audiovisuelle Informations- und Kommunikationsdienste handle, die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmt seien. Bei mindestens fahrlässiger Begehungsweise könne dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Darüber hinaus untersagte die Beklagte die Veranstaltung und Verbreitung der streitigen Live-Streams, sofern nicht bis zum 3. September 2018 ein Antrag auf Zulassung gestellt werde. Hiergegen hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung des Bescheides begehrt. Sie macht insbesondere geltend, dass ihre Live-Streams mangels Verbreitung entlang eines Sendeplans nicht als Rundfunk einzuordnen und damit nicht zulassungspflichtig seien.

Die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klage in weiten Teilen abgewiesen. Der Bescheid sei größtenteils rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Zu Recht habe die Beklagte die Live-Streams als zulassungspflichtigen Rundfunk eingeordnet. Die Angebote seien für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmt. Zudem liege ihnen nicht zuletzt aufgrund ihrer Regelmäßigkeit bzw. Häufigkeit ein Sendeplan zugrunde. Soweit die Beklagte allerdings im angegriffenen Bescheid darauf hingewiesen hat, dass eine mindestens fahrlässige Rundfunkausstrahlung ohne Zulassung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden könne, hob die Kammer diesen Bescheidausspruch auf. Denn die Beklagte sei zum Erlass eines solchen Verwaltungsakts nicht befugt.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat die Kammer die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

Urteil der 27. Kammer vom 26. September 2019 (VG 27 K 365.18)

Soso, 27. Kammer, hab ihr ditt langsam mit den "staatsfernen Ordnungswidrigkeiten" kapiert ja?
Zitat
Soweit die Beklagte allerdings im angegriffenen Bescheid darauf hingewiesen hat, dass eine mindestens fahrlässige Rundfunkausstrahlung ohne Zulassung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden könne, hob die Kammer diesen Bescheidausspruch auf. Denn die Beklagte sei zum Erlass eines solchen Verwaltungsakts nicht befugt.

Watt stand nochmal auf der Rückseite meines vollautomatischen Festsetzungsbescheides unter "Bitte beachten Sie auch folgende wichtige Hinweise"?

Wo iss denn der Wisch? Ach ja hier, Ablage "rechtliche Entsorgung von Papier-Post-Spam-Müll" ...

Zitat
Wird der festgesetzte Betrag nicht unverzüglich gezahlt, können Vollastreckungsmaßnahmen veranlasst werden. Daneben kann ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden, in dem eine Gelbbuße zu 1000 EUR verhängt werden kann.

Ey DU! Ja jenau DU! Die UnfuXanstalt will von DIR Auskünfte?
Mmm´Icke niX mehr sagen! § 55 StPO! Schweigen iss Gooooold!

 :)


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Besonders putzig ist, dass das Gericht ausgerechnet der Medienaufsicht das Recht abspricht, einen Verwaltungsakt zu erlassen. Immerhin handelt es sich bei der MA um eine echte Behörde, die unsinniger Weise aus "Rundfunkbeiträgen" finanziert wird (was nebenbei die Betrachtung dieser Abgabe als Steuer stützt). Der Rundfunk in der Rechtsform einer geschlossenen Anstalt, für die angeblich Art. 5 GG gilt, was einem Behördenstatus eigentlich entgegen steht, soll hingegen Verwaltungakte erlassen können. Wer darin keinen Widerspruch erkennen will, muss vermutlich Jurist sein. Juristen sind bekanntlich die Leute, die sich an einer Dame mit verbundenen Augen orientieren.   :)

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 7.396
Zitat
Denn die Beklagte sei zum Erlass eines solchen Verwaltungsakts nicht befugt.

User drboe benannte es ja bereits, die MABB ist auch kraft EuGH eine Behörde; die entsprechende Entscheidung, die diese Aussage trifft:

Zitat
Rn. 53 - Rechtssache T-24/06
Unter diesen Umständen kann die MABB nicht geltend machen, dass sie wie eine Gebietskörperschaft selbständige Aufgaben wahrnehme (vgl. in diesem Sinne Urteile DEFI/Kommission, Randnr. 18, Vlaams Gewest/Kommission, Randnrn. 29 und 30, und Freistaat Sachsen u. a./Kommission, Randnrn. 84 bis 91). Sie ist daher als eine zur Organisation der betreffenden Länder und somit des Staates im Sinne von Art. 87 EG gehörende Behörde anzusehen.

Aussagen des EuGH zur Medienanstalt Berlin-Brandenburg -> EU-Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31888.msg196519.html#msg196519

Es stellen sich nun 2 Fragen:

1.)
Wenn eine Behörde MABB keine Verwaltungsakte erlassen darf, warum sollte das eine Nichtbehörde RBB, weil Unternehmen im Sinne des Kartellrechts gemäß BGH KZR 31/13, Rn. 2, 29 & 47, tun dürfen?

Es wäre insofern verwunderlich, wieso die unlautere Geschäftspraxis des RBB, den es via BS und lokaler echter Behörden vornimmt, (da ja auch der BS nur ein Teil des RBB ist), dem Bürger vorzugaukeln, er müsse den RBB unbeschadet seines individuellen Bürgerinteresses finanzieren, in Europa Bestand haben sollte?

2.)
Kann es sein, daß sich die Richter/innen der 27. Kammer des VG Berlin über das BVerfG hinwegsetzen und den EuGH obendrein?

Zitat
Rn. 143 - 1 BvR 1675/16
Das Gericht muss sich daher hinsichtlich des materiellen Unionsrechts hinreichend kundig machen. Etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren

Das Gericht muß materiellem Unionsrecht entsprechen -> 1 BvR 1675/16
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30058.msg188159.html#msg188159

Übrigens, weil es ja auch hier zu dieser Rn. 143, Hervorhebung in Rot, passend ist:

Zitat
Rechtssache C-260/89 - Rn. 41

Zu Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention

[...] daß in der Gemeinschaft keine Maßnahmen als Rechtens anerkannt werden können, die mit der Beachtung der so anerkannten und gewährleisteten Menschenrechte unvereinbar sind

Auch deswegen sollte es jetzt auch dem letzten klar sein, daß der Fehler im System nicht bei der Legislative zu suchen ist, und auch nicht bei BVerfG, BGH, EuGH und Co.; das Problem ist eines der Durchführung.

Art. 87 EG ist neu Art. 107 AEUV, der die staatlichen Beihilfen behandelt;
unter Bezug auf T-24/06 darf also die Aussage getroffen werden, daß, wer eine staatliche Beihilfe erhält, nicht als in den Staat integriert angesehen werden kann, ergo also auch keine Behörde ist?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Oktober 2019, 08:39 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

P
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Edit Link zum Thema, mit der nachfolgenden Frage, erst nach Freischaltung:

Frage bei der Betrachtung Rechtsträger und Verwaltungsbehörde
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32393.0.html
...
Art. 87 EG ist neu Art. 107 AEUV, der die staatlichen Beihilfen behandelt;
unter Bezug auf T-24/06 darf also die Aussage getroffen werden, daß, wer eine staatliche Beihilfe erhält, nicht als in den Staat integriert angesehen werden kann, ergo also auch keine Behörde ist?
Um eine Diskussion zu vermeiden, dass sei zutreffend.
Um eine Diskussion zu vermeiden, sei zusätzlich zutreffend, dass es Zwitter also die Kombination aus Behörde und Unternehmen im o.g. Sinne nicht geben darf.
Um eine Diskussion in einem neuen Thema mit Bezug auf diesen Punkt anzuregen soll angenommen werden, es gäbe eine "Verwaltungsbehörde", und eine LRA sei der Rechtsträger. Diese Verwaltungsbehörde sei 100% abgrenzbar von der LRA, und verfügt über alle Eigenschaften, einer Behörde. Welche Eigenschaften das im Einzeln seien wäre zu klären, auch wie diese zu prüfen sind. Die Frage welche dann zu klären ist: Ändert es etwas, wenn diese Behörde das Geld fordert für den Rechtsträger? Dieser sei bei der Betrachtung selbst keine Behörde.


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juve.de, 01.10.2019
Berlin: Medienanstalt erreicht mit White & Case Etappensieg gegen Bild-Livestreams
Livestreams von Bild.de gelten als Rundfunkübertragung und unterliegen damit einer Zulassungspflicht. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden. Das Urteil hat wegweisenden Charakter bei der streitigen Abgrenzung zwischen zulassungspflichtigem Rundfunk und Telemedienangeboten, die keine Zulassung bei der zuständigen Medienanstalt benötigen (Az. VG 27 K 365.18). Bis zur abschließenden Klärung des Hauptsacheverfahrens darf Springer die Formate weiter ausstrahlen.

Zitat
[...]

Im Hauptverfahren ist das VG Berlin nun der Auffassung der Medienanstalt gefolgt. Die Kammer erkannte in den werktäglich oder wöchentlich verbreiteten Formaten einen Sendeplan. Damit ist laut Rundfunkstaatsvertrag eine Sendelizenz nötig.

[...]

Axel Springer hat sich noch nicht dazu geäußert, ob es von der Berufung Gebrauch machen wird. [...]  Allerdings könnte sich der Fall auch in Luft auflösen, wenn Springer mit den erneut diskutierten Ambitionen, Bild als TV-Sender an den Start zu bringen, Ernst macht. [...]

Ein weiteres Szenario, das Einfluss auf die Weiterführung des Verfahrens haben könnte, ist die aktuell laufende Überarbeitung des Rundfunkstaatsvertrags, der künftig Medienstaatsvertrag heißen soll. Dieser soll eine Neuregelung und andere Anforderungen für solche Streaming-Angebote beinhalten. Dann würde sich das weitere Verfahren möglicherweise auf eine alte Rechtslage beziehen.

[...]

Weiterlesen unter
https://www.juve.de/nachrichten/verfahren/2019/10/berlin-medienanstalt-erreicht-mit-white-case-etappensieg-gegen-bild-livestreams

Unter dejure.org ist zu
VG Berlin, 26.09.2019 - 27 K 365.18
bislang noch kein weiterer Verfahrensschritt ersichtlich:
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Berlin&Datum=26.09.2019&Aktenzeichen=27%20K%20365.18
Wer mehr dazu weiß, bitte Info an die Moderatoren. Danke.


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...augenscheinlich doch keine Rechtsmittel wg. "grundsätzlicher Bedeutung" eingelegt? ???
Für Livestream-Angebote - „Bild“ erhält Rundfunklizenz (04/2020)
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