Denn die Beklagte sei zum Erlass eines solchen Verwaltungsakts nicht befugt.
User drboe benannte es ja bereits, die MABB ist auch kraft EuGH eine Behörde; die entsprechende Entscheidung, die diese Aussage trifft:
Rn. 53 - Rechtssache T-24/06
Unter diesen Umständen kann die MABB nicht geltend machen, dass sie wie eine Gebietskörperschaft selbständige Aufgaben wahrnehme (vgl. in diesem Sinne Urteile DEFI/Kommission, Randnr. 18, Vlaams Gewest/Kommission, Randnrn. 29 und 30, und Freistaat Sachsen u. a./Kommission, Randnrn. 84 bis 91). Sie ist daher als eine zur Organisation der betreffenden Länder und somit des Staates im Sinne von Art. 87 EG gehörende Behörde anzusehen.
Aussagen des EuGH zur Medienanstalt Berlin-Brandenburg -> EU-Rechthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31888.msg196519.html#msg196519Es stellen sich nun 2 Fragen:
1.)
Wenn eine Behörde MABB keine Verwaltungsakte erlassen darf, warum sollte das eine Nichtbehörde RBB, weil Unternehmen im Sinne des Kartellrechts gemäß BGH KZR 31/13, Rn. 2, 29 & 47, tun dürfen?
Es wäre insofern verwunderlich, wieso die unlautere Geschäftspraxis des RBB, den es via BS und lokaler echter Behörden vornimmt, (da ja auch der BS nur ein Teil des RBB ist), dem Bürger vorzugaukeln, er müsse den RBB unbeschadet seines individuellen Bürgerinteresses finanzieren, in Europa Bestand haben sollte?
2.)
Kann es sein, daß sich die Richter/innen der 27. Kammer des VG Berlin über das BVerfG hinwegsetzen und den EuGH obendrein?
Rn. 143 - 1 BvR 1675/16
Das Gericht muss sich daher hinsichtlich des materiellen Unionsrechts hinreichend kundig machen. Etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren
Das Gericht muß materiellem Unionsrecht entsprechen -> 1 BvR 1675/16https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30058.msg188159.html#msg188159Übrigens, weil es ja auch hier zu dieser Rn. 143, Hervorhebung in Rot, passend ist:
Rechtssache C-260/89 - Rn. 41
Zu Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention
[...] daß in der Gemeinschaft keine Maßnahmen als Rechtens anerkannt werden können, die mit der Beachtung der so anerkannten und gewährleisteten Menschenrechte unvereinbar sind
Auch deswegen sollte es jetzt auch dem letzten klar sein, daß der Fehler im System nicht bei der Legislative zu suchen ist, und auch nicht bei BVerfG, BGH, EuGH und Co.; das Problem ist eines der Durchführung.
Art. 87 EG ist neu Art. 107 AEUV, der die staatlichen Beihilfen behandelt;
unter Bezug auf T-24/06 darf also die Aussage getroffen werden, daß, wer eine staatliche Beihilfe erhält, nicht als in den Staat integriert angesehen werden kann, ergo also auch keine Behörde ist?
Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten hat den Rang eines Bundesgesetzes, (BVerfG - 2 BvR 1481/04 - Rn. 30), und bricht gemäß Art. 31 GG jede Art von Landesrecht, das sich außerhalb der vom Bund gesetzten Norm bewegt, (BVerfG - 2 BvN 1/95 - Rn. 66).
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