Bitte prüfen, ob meine nachstehenden Überlegungen stimmig erscheinen. Das soll bei fehlender Gegenmeinung sodann in Briefbeispiele gegen die Rundfunkabgabe eingehen.
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Hier im Thread Antwort 2019-10-18 12h24 nr. 5
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Die Wirkung "wie ein Gesetz" wird ohne ein Zustimmungsgesetz nicht erreicht. Ihr Hinweis auf die wissenschaftliche Dienste des Bundestages und die "Transformationsfunktion" kann nicht überzeugen,
da die wissenschaftlichen Dienste des Bundestages für die Transformation ein Zustimmungsgesetz vorsehen. (vgl.https://www.bundestag.de/resource/blob/190052/424c9d512ff446a6aeadebf8a60725ee/staatsvertraege_zwischen_den_bundeslaendern-data.pdf)
Damit bleibt die entscheidende Frage nach der "nach außen gerichteten Rechtswirkung" offen, da gemäß Art. 66 Satz 2 LV NRW die einfache Zustimmung lediglich das Land NRW und den Landtag NRW bindet.
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Die darauf erhaltene Antwort zeigt, dass der Bürgereinwand unwiderlegt bleibt,
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Demnach fehlt es dem 15. Änderungsvertrag an bundesweiter Wirksamkeit. Denn die Voraussetzungen der Ratifizierungsurkunde lagen nicht vor, obgleich sie irrigerweise angenommen wurden.
Wenn die wirksame Zustimmung von nur 1 Bundesland fehlt, so ist der "für alle Länder" gemachte Staatsvertrag nicht wirksam.
Wir halten also zunächst einmal fest, dass unter Berufung auf das in diesem Thread Dargelegte ab jetzt jedermann bundesweit die Unwirksamkeit des 15. Änderungsvertrages einwenden kann.
Was bedeutet dies? Die Haushaltsabgabe seit 2013 ist nicht wirksam. Die wichtigste Änderung - Nichtzuschauer und Betriebsstättenabgabe - sind damit nicht wirksam.
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https://de.wikipedia.org/wiki/Rundfunkstaatsvertrag#15._Rundfunk%C3%A4nderungsstaatsvertragnach Stand heute in diesen Minuten:
15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Die Unterzeichnung des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages[14] fand vom 15. bis 21. Dezember 2010 statt.[15] Nachdem der Vertrag von allen Länder ratifiziert wurde, trat der Hauptteil der Änderungen nun am 1. Januar 2013 in Kraft.[16] Durch die Änderungen wird ein Paradigmenwechsel in der Rundfunkfinanzierung vollzogen. Durch die sog. Haushaltsabgabe, eine Gebühr, die nicht mehr pro Gerät, sondern pro Haushalt und Betriebsstätte erhoben wird, soll dieses neue Finanzierungsmodell den Aufwand für die Datenerhebung und die Kontrolle durch die Beauftragten der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) entfallen lassen.[17] Der bisherige Rundfunkgebührenstaatsvertrag wird aufgehoben und ein neuer Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wird eingeführt, Art. 1 des 15. RÄStV. Weitere Änderungen wurden im Bereich des Sponsorings von Sendungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vorgenommen.[18] Die umstrittenen Änderungen im Zuge des 14. RÄStV, die letztlich nicht ratifiziert wurden, fanden im 15. RÄStV keinen Niederschlag mehr.
Der Antwortgeber rettet sich trickreich, aber unzulässig wie folgt:
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wieder hier im Thread Antwort 2019-10-18 12h24 nr. 5
mit dem kindlichen Hilferuf: "Aber mein Papa hat das so gesagt":
Festzuhalten bleibt also, dass der Rundfunkbeitrag und sein Zustandekommen verfassungsrechtlich mehrfach überprüft worden und seine Verfassungsmäßigkeit ausdrücklich bestätigt wurde und damit gegenüber jedem Bürger angewendet wird. Aus diesen verfassungsgerichtlichen Urteilen, die ja veröffentlich wurden, kann jeder Bürger zweifelsfrei sehen und damit auch nachprüfen, dass der Zustimmungsbeschluss des Landtags NRW zu einer gesetzlichen Wirkung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages führt.
Kleiner Schönheitsfehler: Der Briefschreiber bleibt die Auskunft schuldig, unter welchen Aktenzeichen und Randnummern in diesen Entscheiden gesagt wurde, was er als "dort entschieden" behauptet. Das dürfte ihm auch nicht gelingen, soweit das hier überschaubar ist. Denn die Frage ist wohl von keinem einzigen der Rechtsanwälte aufgeworfen worden.
Letztlich waren es im wesentlichen nur 3 Rechtsanwälte für die Mehrzahl von Beschwerden, von einem wohl über 50. und die anwaltlichen Texte brillieren nicht unbedingt durch Vielgestalt und auch nicht durch die Breite der 30 weiteren möglichen rechtlichen Begründungen für Befreiung.
Der Bürger könnte den Briefschreiber darauf hinweisen, dass Urteile nur zu entscheiden pflegen, was bereits beantragt wurde. Das BVerfG hat ausdrücklich in einem Rückweisungsentscheid an einen viel-einreichenden Rechtsanwalt mitgeteilt, dass nur die Gleichartigkeit usw. seiner Beschwerden als missbräuchlich angesehen werde und dass neue Argumente durchaus beschwerdefähig bleiben. So ist Jura und Verfassungsrecht.
Der Querulanten-Einwand:
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Damit der Bürger nicht nachfordern kann und damit Sachbearbeiter X seine Punktekonto für wegerledigte Vorgänge nicht gefährdet, wendet Sachbearbeiter X die Tiefschlag-Geheimwaffe des öffentlichen Dienstes an:
Der Querulanten-Einwand - immer dann hilfreich, wenn im Gehirn keine passenden Ablehnungsgründe auftreibbar sind, aber abgelehnt werden muss aus übergeordneten Gründen. Die Dienstler haben dafür ja sogar einen schönen Textbaustein:
Aufgrund der vielen Zuschriften, die wir jeden Tag erhalten - und die wir möglichst alle vernünftig beantworten wollen - bitte ich Sie jetzt dafür um Verständnis, dass ich mit Ihnen nicht in eine längere Mail-Korrespondenz eintreten kann. Der Staatskanzlei NRW haben Sie ja entsprechende Fragen gestellt, ...[unkenntlich gemacht von Fragenstellerin].. . Für Ihre engagierten Fragen und das heutige Nachfragen danke ich Ihnen und verbleibe
Und jetzt? "Schlag nach bei Kafka" und warte bis zum Tod? Aber nein!
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Dann schreibt ein Bürger P beispielsweise:
Zu Unrecht berufen Sie sich auf den "Querulanten-Einwand".
Sie haben der Bearbeitungspflicht gemäß Artikel 17 GG nämlich bisher nicht besprochen. Diese Pflicht kann nur Sinn abgeben, wenn eine zutreffende Bearbeitung als der Pflicht implizit interpretiert wird.
Und dann bringt Bürger P. die Gegenargumente - wie beispielsweise in diesem Beitrag.
Sodann schreibt Bürger P. etwa wie folgt:
Ihrer Mitteilung fehlt des weiteren eine Rechtsmittelbelehrung. Für die nun beantragte erstmalige richtige Bearbeitung - wie auch immer sie diese ausfertigen - bitte ich um Rechtsmittelbelehrung.
Beharren Sie darauf, dass ich mit dem "Querulanten-Einwand" abzufertigen sei, wenn ich eine wirkliche Bearbeitung verlange, so bleibt wohl nur die Verfassungsbeschwerde, damit beim Verfassungsgericht Ihre Rechtspflicht beschieden werden kann.
Wenn Sie das ebenso sehen, so bitte ich, als einzigen Rechtsbehelf das zuständige Verfassungsgericht zu benennen.
Hierzu muss man wissen: In NRW gibt es keine "kostenlose Bürgerbeschwerde bei einem Landesverfassungsgericht". Das wäre also das BVerfG. Wird dies benannt, so ist der reizvolle Effekt, dass das BVerfG schlecht so ganz einfach die Annahme verweigern kann. Es wäre ja eine Art "Vorlage beim BVerfG".
Nun würd ein Behördenmitarbeiter X grübeln, wie er damit umgehen kann. Er würde vielleicht dem Vorgesetzten sein Leid klagen. Ist das nun als eine "verdeckte Dienstaufsichtsbeschwerde" zu interpretieren?
Hier aber kommt es vom Fachmitarbeiter des Ausschussvorsitzenden im Landtag.
Muss ein Abgeordneter tatsächlich antworten? Gilt Art. 17 GG dafür überhaupt?
Was dann kommt, ist nicht so genau planbar.
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Es ist bereits eine Verfassungsbeschwerde dieser Art in verfassungsrichterlicher Bearbeitung (von hier begleitet). Da geht es um einen Vorgang mit Hebelwirkung, der das gesamte System der Rundfunkabgabe in Fernwirkung vielleicht kippen könnte. Alledings ging die Anfrage an eine Behörde, die Staatskanzlei. Für die hier erfolgende Anfragenserie steht dort ja wohl noch die Bearbeitung in den Sternen der Zukunft?
Bei der in diesem Thread aufgeworfenen Frage ist die denkbare Hebelwirkung ja ähnlich. Ich lasse einmal offen, ob das zu diesem Ziel führen kann. Aber als Antrag für Befreiung für Nichtzuschauer ist es unbedingt nützlich, dass ein entsprechendes Briefbeispiel entsteht. Das kann ja schließlich jeder zu jedem beliebigen Zeitpunkt beim Intendanten beantragen und gleich mit Antrag der Befreiung rückwirkend ab 2013.
Das kommt nun vielleicht auf die TODO-Liste, es sei denn, in diesem Thread wird die Stichhaltigkeit der Argumentation dieses Beitrags doch erheblich zum Wackeln gebracht durch andere Forumsteilnehmer.