A stellt den
Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht rückwirkend und zwar für den
gesamten Zeitraum (Datum angegeben) für den A trotz existentieller Notlage gezahlt hat. Hierfür könnten Nachweise nötig werden. A sollte also überlegen, was A an fiktiven Nachweisen hat und bis zu welchem Datum zurück A den Nachweis erbringen kann. A sollte zumindest Plausibel darlegen können, wie die Einkommensverhältnisse waren. Eine rückwirkende Befreiung wäre für 3 Jahre (vermutlich nur LRA) oder gerichtlich möglicherweise länger, wie @Markus_KA angemerkt hat
Im Einzelfall könnte schon vorgekommen sein, dass z.B. eine Person, nach gerichtlicher Klärung des Sachverhaltes, rückwirkend für sechs Jahre befreit worden sein könnte. Hierfür müsste aber zunächst idealerweise ein begründeter Antrag auf Befreiung gestellt worden sein.
Da der Sachbearbeiter von A vermutlich von 3 Jahren ausgeht, könnte er im rückwirkenden Befreiungsantrag informell darauf hingewiesen werden, dass es Rechtsprechung gibt, die einen längeren Zeitraum annimmt. Fiktiv, sollte aber erstmal gezielt und sachlich verfasst werden.
A könnte zusätzlich die
kostenfreie Zusendung einer Zahlungsübersicht beantragen. Siehe hier:
"Zahlungsschwierigkeiten"? Anträge Raten/Stundung/Vergleich/Niederschlagunghttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31781.0.htmlA könnte ein fiktives Konzept für ihren Befreiungsantrag formulieren und hier einstellen. Fiktive Bescheide, z.B. Festsetzungsbescheid, können anonymisiert hier im Forum angehängt werden.A sollte auch beachten, dass die Frist für einen Widerspruch auf den Festsetzungsbescheid (ab-)läuft (1 Mon.).
Ginge der Befreiungsantrag oder die Befreiungsklage durch,
bekäme A Geld zurückerstattet. Es liegt jetzt an A diesen Versuch zu unternehmen (oder nicht). Viel verlieren kann A nicht. A gewinnt erstmal Zeit. Gleichzeitig würde A Widerstand leisten.
Spätestens ab Klage würde eine "interne Sperre" bei A's 'Beitragskonto' von der zuständigen Landesrundfunkanstalt eingerichtet. Das könnte soviel heißen: dieses Konto befindet sich in einer Klärungsphase, erstmal nicht vollstrecken. Mit keine Aufschiebende Wirkung ist das hier gemeint:
Wichtig zu wissen ist, dass ein Widerspruch vor allem im Zusammenhang mit öffentlich-rechtlichen Geldforderungen keine aufschiebende Wirkung hat. Der Widerspruch führt also nicht dazu, dass die Zahlungspflicht gestoppt ist. Vielmehr ist es so, dass der Betroffene die Zahlung trotz Widerspruch leisten muss. Ist sein Widerspruch erfolgreich, wird ihm sein Geld zurückerstattet. Möchte der Betroffene die Zahlung vorerst nicht leisten, kann er die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Gibt die Behörde diesem Antrag statt, wird die Zahlung erst fällig, wenn über den Widerspruch entschieden wurde.
Quelle: https://www.widerspruch.org/widerspruch-festsetzungsbescheid/Es könnte sich dabei (angenommen noch 'geringer' Forderung) mehr um Einschüchterung handeln. Bei wehrhaftem A ist ein Vollstreckungsversuch vor der Klärung unwahrscheinlich. Also vielleicht einfach nicht zahlen? Wer nichts macht (klärt/beanstandet) wird früher oder später rigoros abgefrühstückt. Bei Klärung in A's Sinne, wäre es vom Tisch.
Würde eine Rundfunkanstalt kurz vor Weihnachten jemandem der nicht so gut zu Fuß ist und dem sie zuvor die letzten Groschen aus dem Nikolausstrumpf zog, den Wunsch auf telefonische Antragsstellung ablehnen? Gespräche mit den Mitarbeitern können Wunder wirken
. A frage nach dem
Justiziariat, einer Justiziarin / einem Justiziar oder Vertreter/in davon. Oder Sachbearbeiter/in des Referats Beitragsrecht. Dann hat A evtl. die richtige Person am Hörer.
Keine Rechtsberatung. Rein fiktiv, viel Erfolg!