gez-boykott.de::Forum

"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: Forge1 am 14. Oktober 2019, 11:18

Titel: "Stundung" bis Bafög-Angelegenheit durch ist, Einkommen unter Existenzmin.
Beitrag von: Forge1 am 14. Oktober 2019, 11:18
Person A befindet sich im 11. Fachsemester, hat den elterlichen/finanziellen Voraussetzungen nach Anspruch auf den Bafög-Höchstsatz und nun nach drei Jahren (wegen das Studium einschränkender schwerer Behinderung, die nun nachweisbar ist - bis jetzt GdB von 40, Klage auf Schwerbehinderung laufend) erstmalig wieder einen Bafög-Antrag gestellt und dem Beitragsservice das mitgeteilt, mit der "Bitte" um Stundung. Ein Widerspruchsverfahren ist bei der Bafög-Angelegenheit absehbar, vermutlich wird es sogar zur Klage kommen, einen guten Anwalt hat A bereits gefunden.

Leider bringt die grundlegend positiv zu bewertende Tatsache, dass die Bafög-Sätze erhöht wurden, den erheblichen Nachteil mit sich, dass jene, die - aus welchen Gründen auch immer - kein Bafög erhalten, deutlich erhöhte Krankenkassenbeiträge zahlen müssen.
Das Einkommen von A besteht aktuell aus 450€ aus einem Minijob und 78€ Wohngeld, davon gehen Miete (200), Strom (67), Internet (20) und Krankenversicherung (105) ab, so dass 136€ übrigbleiben. Davon gehen selbstredend noch Heizkosten und die Kosten für die einzunehmenden Medikamente ab, es bleiben ca. 80€ für alles. Das ist extrem wenig Geld und deutlich weniger als ALG II, aber A spart in mancher Hinsicht auch, da Freizeit A ohnehin kein Geld kostet, da A wegen der Behinderung außer für Studium und Arbeit nicht das Haus verlässt und ohnehin wenig Freizeit hat. Es muss jedoch für den Semesterbeitrag von 300€ gespart werden, der im Januar wieder anfällt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Unterstützung durch die Familie undenkbar ist. As Mutter ist tot, As Vater hat eine geringe Rente, der Rest lebt auch schon nicht mehr.

Person A wurde mitgeteilt, sie solle "Verständnis" dafür haben, dass eine Stundung nicht machbar sei. (#) Jedoch hat Person A kein Geld, Rundfunkgebühren zu zahlen. Schulden sind nicht machbar, da A sich bereits in Privatinsolvenz befindet. Muss A nun von dem wenigen Geld noch 51€ an den Beitragsservice überweisen?

Ergänzend sollte noch festgehalten werden, dass der Klageweg leider nicht infragekommt. A ist durch die Behinderung sehr eingeschränkt leistungsfähig und froh, wenn neben dem zusätzlich auszuübenden Job im Semester zwanzig Leistungspunkte erworben werden können, es laufen bereits eine Klage gegen das Versorgungsamt und ein Verfahren gegen die Familienkasse - und die Klage gegen das Bafög-Amt ist absehbar. Noch mehr Klagen, und man könnte langsam von einer hauptberuflichen ehrenamtlichen Tätigkeit sprechen.  8)

Wie ist vorzugehen?

Danke.
Titel: Re: "Stundung" bis Bafög-Angelegenheit durch ist, Einkommen unter Existenzmin.
Beitrag von: Markus KA am 14. Oktober 2019, 15:01
Person A befindet sich im 11. Fachsemester, hat den elterlichen/finanziellen Voraussetzungen nach Anspruch auf den Bafög-Höchstsatz und nun nach drei Jahren (wegen das Studium einschränkender schwerer Behinderung, die nun nachweisbar ist - bis jetzt GdB von 40, Klage auf Schwerbehinderung laufend) erstmalig wieder einen Bafög-Antrag gestellt und dem Beitragsservice das mitgeteilt, mit der "Bitte" um Stundung.

Zunächst der Hinweis, es empfiehlt sich immer direkt mit der zuständigen und verantwortlichen Landesrundfunkanstalt (nicht mit dem nicht-rechtsfähigen Beitragsservice) den schriftlichen Kontakt zu suchen, idealerweise per Einschreiben.

Ein begründeter Antrag auf Befreiung könnte auch dazu beitragen den Sachverhalt (wie im Eingangsbeitrag beschrieben) zu klären.

Auch hierzu weiter Hinweise zum Thema unter:
Keine staatl. Abgaben für Einkommen in Höhe des steuerfreien Existenzminimums?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31771.msg195876.html#msg195876 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31771.msg195876.html#msg195876)
Titel: Re: "Stundung" bis Bafög-Angelegenheit durch ist, Einkommen unter Existenzmin.
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 15. Oktober 2019, 09:57
Und falls alle Stricke reißen, sich um ein P-Konto kümmern, damit dann wirklich nichts zu holen ist, wenn was schiefgeht...
Titel: Re: "Stundung" bis Bafög-Angelegenheit durch ist, Einkommen unter Existenzmin.
Beitrag von: seppl am 15. Oktober 2019, 11:44
Person A ... erstmalig wieder einen Bafög-Antrag gestellt und dem Beitragsservice das mitgeteilt, mit der "Bitte" um Stundung.

Zur Begrifflichkeit: "Stundung" bedeutet ja, den Tilgungszeitpunkt der Schulden nur hinauszuzögern. Die Erfüllbarkeit wird damit aber nicht bestritten.
Es ist wohl eher die Aussetzung des Verwaltungsverfahrens bis zur Klärung gemeint, da noch in der Schwebe steht, ob überhaupt für den vergangenen und zukünftige Zeiträume gezahlt werden muss.

Die Stundung hat ja nichts mit der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht vor Bafögbefreiung zu tun. Ist das so beabsichtigt?

Der Stundung wird der Beitragsservice schlauerweise zustimmen, da die Forderung für vergangene Zeiträume aufrechterhalten wird.

Bitte die Briefe immer an die zuständige Landesrundfunkanstalt schicken. Per Fax und Briefpost, wens beruhigt auch per Einschreiben. Der Beitragsservice ist für Massenabwicklung zuständig - nicht für spezielle Fälle.
Titel: Re: "Stundung" bis Bafög-Angelegenheit durch ist, Einkommen unter Existenzmin.
Beitrag von: Forge1 am 15. Oktober 2019, 14:34
Ein Pfändungsschutzkonto hat A schon, da A in Insolvenz ist. Daher kann eine Pfändung leider auch nicht riskiert werden, die könnte zum Zusammenbruch der gesamten Insolvenz, einer erneuten Überschuldungssituation mit viel Stress und ggf. As Studienplatzverlust oder Schlimmerem führen.

A hat bisher immer per eMail oder Kontaktformular Kontakt aufgenommen, da Briefe häufiger verlorengehen und nicht genug Geld für mehrere Einschreiben da ist. A weiß aber nun, dass es auch eine entsprechende Online-Adresse gibt, die A dann verwenden wird.

Die bisher zu zahlenden Beiträge sind teilweise in As Insolvenz eingegangen, weil A lange noch deutlich weniger zum Leben hatte als zur Zeit, teilweise wurden sie gezahlt. Es geht A lediglich um die Befreiung ab Oktober 2019. Bafög kann A auch nicht rückwirkend erhalten.

Wäre es dann sinnvoll, wenn A um Aussetzung des Verwaltungsverfahrens bittet, bis die Bafög-Angelegenheit geklärt ist (die kann ja aber mehrere Jahre dauern), und in dem Fall, dass Bafög selbst vom Gericht abgewiesen wird, einen rückwirkenden Härtefallantrag stellt?
Könnte A wohl sinnvollerweise "drohen", die Angelegenheit publikzumachen?
Titel: Re: "Stundung" bis Bafög-Angelegenheit durch ist, Einkommen unter Existenzmin.
Beitrag von: seppl am 15. Oktober 2019, 16:15
Kann der Insolvenzverwalter nicht die Sache mit der Befreiung übernehmen? Wenn offiziell bekannt ist, dass Finanznot herrscht? ich meine, dass es ja im Interesse aller ist, wenn keine weiteren Verpflichtungen dazukommen.

Auf der Seite
"Informationen zur Zahlung"
https://www.rundfunkbeitrag.de/unternehmen_und_institutionen/informationen/zahlung/index_ger.html
unter "Insolvenzverfahren"
steht:
Zitat
Ein Insolvenz­verfahren entbindet Sie nicht grund­sätz­lich von der Rund­funk­beitrags­pflicht.
Es steht dort nicht:

"Ein Insolvenz­verfahren entbindet Sie grund­sätz­lich nicht von der Rund­funk­beitrags­pflicht."

Das ist typische Beitragsservice-Vertuschungs-Taktik.
(Beabsichtigte Vertuschung in den formularbasierten Schreiben des Beitragsservice)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7419.0.html

Das Insolvenzverfahren ist zumindest ein deutlicher Anhaltspunkt, dass nicht gezahlt werden kann. Es gibt auch die Möglichkeit der Niederschlagung der Beiträge oder ein Vergleich.

GEZ-Schulden: Rundfunkbeitrag nicht bezahlt?
https://www.schuldnerberatung.de/gez-schulden/
Zitat
Schulden bei der GEZ müssen auch bei Privatinsolvenz bezahlt werden, wenn sie nach der Insolvenzeröffnung entstanden sind.
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens entbindet nicht von der Pflicht, weiterhin Rundfunkgebühren zahlen zu müssen. Vielmehr müssen Beiträge, die nach Eröffnung der Privatinsolvenz entstehen, trotzdem beglichen werden. Sie können jedoch unter Umständen eine Befreiung oder Ermäßigung des Beitrags beantragen.
Titel: Re: "Stundung" bis Bafög-Angelegenheit durch ist, Einkommen unter Existenzmin.
Beitrag von: Forge1 am 16. Oktober 2019, 17:37
Ja, leider kann ich, wenn ich neue Schulden mache und die nicht begleiche, die Insolvenz verlieren. Das darf ich auf keinen Fall riskieren. Mein Insolvenzverwalter fand mein Einkommen wohl unglaubwürdig niedrig - aber es ist eben so niedrig. Ob er sich wohl tatsächlich um eine Befreiung bemühen würde? Unterhalb der Pfändungsgrenze (die ich ja erheblich unterschreite) macht es für ihn ja keinen Unterschied, ob ich befreit werde oder nicht.

Ich kriege einfach nach wie vor nicht in meinen Kopf, dass man mit dem Bafög-Höchstsatz, zu dem man sich noch wunderbar 450€ dazuverdienen kann, befreit wird, aber ohne Unterstützung und weit unterhalb des Existenzminimums nicht.


Edit "Bürger":
Ungekürztes Vollzitat des direkten Vorkokmmentars entfernt, da unnötig.
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.
Titel: Re: "Stundung" bis Bafög-Angelegenheit durch ist, Einkommen unter Existenzmin.
Beitrag von: befreie_dich am 16. Oktober 2019, 18:35
Person A ist nicht alleine. Der vorgeschlagene Befreiungsantrag könnte in Betracht gezogen werden.
Ein begründeter Antrag auf Befreiung könnte auch dazu beitragen den Sachverhalt (wie im Eingangsbeitrag beschrieben) zu klären.

Auch hierzu weiter Hinweise zum Thema unter:
Re: Keine staatl. Abgaben für Einkommen in Höhe des steuerfreien Existenzminimums?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31771.msg195876.html#msg195876 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31771.msg195876.html#msg195876)

Es ist verständlich, dass A bei den bereits anhängigen Verfahren zusätzlichen Aufwand vermeiden möchte. Hierzu sei noch gesagt, dass Klagen wegen Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht vorm Verwaltungsgericht kostenlos sind und kein Rechtsbeistand vorgeschrieben ist. Die Verfahren könnten rein schriftlich geführt werden, wobei eine mündliche Verhandlung im vorliegenden Fall sinnvoll sein könnte. Bei der mündlichen Verhandlung bestünde eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die Rundfunkanstalt aus Kulanzgründen bereiterklärt auf Forderungen zu verzichten. Für einen Einzelnen könnte sich dann die Frage stellen, ob er etwas verändern möchte und keinen 'Deal' eingeht oder an sich selbst denkt. Bei verlorener Klage ginge es in der nächsten Instanz nur mit Anwalt weiter. In A's Situation und ausführlich begründetem Antrag auf Beiordnung eines Notanwaltes, ..., ein weiterer möglicher Schritt, hin zur nächsten Verfassungsbeschwerde. Es gibt bereits Verfassungsbeschwerden zu dieser Thematik:

BVerfG und BVerwG Verfahrensübersicht in Tabellenform.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19081.msg196575.html#msg196575 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19081.msg196575.html#msg196575)

Jedoch werden noch nicht alle bekannten Punkte ausreichend abgehandelt. Diese Bemerkung
Ich kriege einfach nach wie vor nicht in meinen Kopf, dass man mit dem Bafög-Höchstsatz, zu dem man sich noch wunderbar 450€ dazuverdienen kann, befreit wird, aber ohne Unterstützung und weit unterhalb des Existenzminimums nicht.
trifft ins Schwarze,
Zitat
Aufgrund dieser Berechnungsmethode bleibt ein Bruttoeinkommen von 5.421,84 Euro in zwölf Monaten bzw. monatlich 451,82 Euro anrechnungsfrei.
Quelle: https://www.xn--bafg-7qa.de/de/welche-freibetraege-werden-gewaehrt--378.php (https://www.xn--bafg-7qa.de/de/welche-freibetraege-werden-gewaehrt--378.php) Hervorhebungen nicht im Original. Das scheint offensichtlich ungerecht gegenüber Sozialhilfeempfänger*innen, die diese Möglichkeit nicht haben und insgesamt (!) weitaus weniger Einkommen als entsprechende ("Max-")BAföG-Student*innen. Ebenso ungerecht gegenüber Menschen mit niedrigem Einkommen, nah dran Sozialleistungen zu empfangen, die jedoch keine bekommen, damit keinen Bescheid, damit keine Befreiung. Klar, wer irgendwo bereits am/unter dem Existenzminimum ist, den triffts am härtesten.

Weitere bekannte Punkte könnten anhand der eigenen Betroffenheit vorgebracht werden. Erfahrungen hierzu können im Forum, mit weiteren Betroffenen ausgetauscht werden.
Titel: Re: "Stundung" bis Bafög-Angelegenheit durch ist, Einkommen unter Existenzmin.
Beitrag von: Forge1 am 04. November 2019, 16:17
Hallo, soeben las ich, dass nun auch eine Härtefallbefreiung übers Einkommen möglich sei, vom Bundesverwaltungsgericht* expliziert.

A wohnt aber nicht alleine, sondern mit B in einer Wohnung - B ist einkommenstechnisch ebenfalls bedürftig, besitzt aber ein "Vermögen" i.H.v. ca. 10 000€. Wenig genug für Wohngeld, aber zu viel für eine Rundfunkbeitragsbefreiung?

Lasst mich raten: wenn B Vermögen besitzt, muss B trotzdem zahlen, weshalb sich A "solidarisch" beteiligen darf, oder? ::)


* Entscheidung des BVerwG 6 C 10.18 vom 30.10.2019

Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls

https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32431.0
Titel: Re: "Stundung" bis Bafög-Angelegenheit durch ist, Einkommen unter Existenzmin.
Beitrag von: Markus KA am 04. November 2019, 16:56
Hierzu ein Querverweis zum einem themenverwandten Beitrag:
Studentin im Zweitstudium VGH München 7 BV 17.770 Wohngeld Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31863.msg199368.html#msg199368 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31863.msg199368.html#msg199368)
Lasst mich raten: wenn B Vermögen besitzt, muss B trotzdem zahlen, weshalb sich A "solidarisch" beteiligen darf, oder? ::)
Das Thema "Vermögen" könnte hier zunächst unbedeutend sein, da "Vermögen" relativ scheint und auch schwinden könnte.
Wichtig wäre den Sachverhalt, bezugnehmend auf das genannte Urteil, mit der verantwortlichen LRA und nötigenfalls gerichtlich zu klären.
Titel: Re: "Stundung" bis Bafög-Angelegenheit durch ist, Einkommen unter Existenzmin.
Beitrag von: Forge1 am 05. November 2019, 19:46
Hm, inwiefern? Es ginge auch um eine rückwirkende Befreiung für drei Jahre und damit ca. 400€ an unrechtmäßig gezahlten Rundfunkbeiträgen. Das Vermögen lag aber die ganze Zeit vor, er hat dafür Zinseinnahmen von laut Wohngeldbescheid ca. 240€/Jahr. Außerdem wird im referenzierten Urteil die Sozialhilfe als Referenz angegeben, nicht ALG II oder Bafög. Damit gälten dann auch die Vermögensfreigrenzen für Sozialhilfeempfänger, wenngleich das schwachsinnig wäre, da insbesondere ein Student (und insbesondere ohne Bafög) sich im Notfall selbst finanzieren muss, weshalb Rücklagen unerlässlich sind, oder?
Titel: Re: "Stundung" bis Bafög-Angelegenheit durch ist, Einkommen unter Existenzmin.
Beitrag von: ope23 am 06. November 2019, 08:49
Hmmm.... bevor hier wild spekuliert wird:

Vermögen ist erstmal kein Bestandteil eines Einkommens. Das wird bei Wohngeld und selbst bei H4 auseinandergehalten.

Wenn man vom Vermögen lebt oder monatlich einen Teil davon abfrühstückt, dann hat man einen Vermögensverzehr und nicht ein "Einkommen".

Bei H4 muss man sein Vermögen bis auf einen Freibetrag (der von der Anzahl der Lebensjahre abhängt) verbrauchen, bis man überhaupt irgendwas bekommt. Bei Wohngeld darf man relativ viel Vermögen haben (irgendwas mit 30 T€, so die Ecke), um noch Wohngeld zu bekommen (die Höhe des Wohngelds hängt dann aber nicht von der Größe des Vermögens ab, sondern wirklich nur vom monatlichen Einkommen)

Offenbar hat hier ein eventuell vorhandes Vermögen bei der Studentin keine Rolle gespielt.

Und anscheinend darf selbst der deutsche öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht verlangen, dass jemand den Rundfunkbeitrag monatlich vom Vermögen abknapsen muss.  ::) ::) ::)
Titel: Re: "Stundung" bis Bafög-Angelegenheit durch ist, Einkommen unter Existenzmin.
Beitrag von: Markus KA am 06. November 2019, 09:41
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Forum permanent über eine Vielzahl von Möglichkeiten diskutiert und unter anderem auch davon lebt Erfahrungen auszutauschen. Hierfür muss aber zunächst eine Person aktiv werden, um Erfahrungen zu sammeln, die wiederum hier diskutiert werden können.

Diskussionen über spekulative Fragen, z.B. wie eine Behörde oder ein Gericht im Einzelnen entscheiden könnte, können keine ausreichende, sichere oder befriedigende Antworten liefern.

Es ginge auch um eine rückwirkende Befreiung für drei Jahre und damit ca. 400€ an unrechtmäßig gezahlten Rundfunkbeiträgen.

Im Einzelfall könnte schon vorgekommen sein, dass z.B. eine Person, nach gerichtlicher Klärung des Sachverhaltes, rückwirkend für sechs Jahre befreit worden sein könnte. Hierfür müsste aber zunächst idealerweise ein begründeter Antrag auf Befreiung gestellt worden sein.
Titel: Re: "Stundung" bis Bafög-Angelegenheit durch ist, Einkommen unter Existenzmin.
Beitrag von: Forge1 am 13. Dezember 2019, 15:13
Was ich völlig skurril finde: sollten für Stundenten nicht die Bafög-Sätze herangezogen werden, um die Bedürftigkeit zu ermitteln? Und bei Vorhandensein eines Nebenjobs auch entsprechende Werbungskosten abgezogen?

Und an welche Adresse sollte A den Widerspruch gegen einen Festsetzungsbescheid denn in diesem fiktiven Fall senden, wenn A sich nicht mehrere Einschreiben leisten kann?
Titel: Re: "Stundung" bis Bafög-Angelegenheit durch ist, Einkommen unter Existenzmin.
Beitrag von: befreie_dich am 13. Dezember 2019, 15:43
Zunächst der Hinweis, es empfiehlt sich immer direkt mit der zuständigen und verantwortlichen Landesrundfunkanstalt (nicht mit dem nicht-rechtsfähigen Beitragsservice) den schriftlichen Kontakt zu suchen, idealerweise per Einschreiben.

Ein begründeter Antrag auf Befreiung könnte auch dazu beitragen den Sachverhalt (wie im Eingangsbeitrag beschrieben) zu klären.

Auch hierzu weiter Hinweise zum Thema unter:
Keine staatl. Abgaben für Einkommen in Höhe des steuerfreien Existenzminimums?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31771.msg195876.html#msg195876 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31771.msg195876.html#msg195876)

Kurz/Standard: Fiktive Anträge (und Schriftverkehr allgemein) schreibt A an die fiktive zuständige Rundfunkanstalt des fiktiven Bundeslandes.

Falls es in der Nähe der fiktiven Adresse von A eine Stelle dieser fiktiven Rundfunkanstalt gibt, könnte A selbst oder jemanden Fiktives bitten, das/die fiktiven Schreiben dort abzugeben und weiterleiten zu lassen - vorher telefonisch mit der Stelle abklären. Eingang bestätigen lassen.

Aus Gründen der Barrierefreiheit und -freundlichkeit, könnte A den Antrag fernmündlich bei der zuständigen Rundfunkanstalt stellen. Ein Mitarbeiter müsste die Ausführungen von A niederschreiben. Ob dies hier im Forum schonmal von einer Person fiktiv versucht wurde? Grundsätzlich ist es möglich, einen Antrag/Widerspruch mündlich zu stellen. Um etwas in der Hand zu haben, sollte A vereinbaren den Aufschrieb des Mitarbeiters als Protokoll zugesandt zu bekommen. Auch, um ggf. zu korrigieren. Fände das ein Muss!

Telefonnummern raussuchen. Situation erklären. Menschlich bleiben. BVerwG-Entscheidung erwähnen ;). Nicht an Beitragsservice verweisen lassen!

Über fiktive Rechtsgrundlagen hierzu wird vielleicht noch ein anderer Fiktiver etwas sagen.

Im Widerspruch und Antrag auf Befreiung könnte auf diese wichtige und aktuelle Entscheidung eingegangen werden:
Studentin im Zweitstudium VGH München 7 BV 17.770 Wohngeld Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31863.msg199368.html#msg199368 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31863.msg199368.html#msg199368)
Hinweis: Dort genannt Pressemitteilung des BVerwG lesen, oder hier:
https://www.bverwg.de/de/pm/2019/78 (https://www.bverwg.de/de/pm/2019/78)

Danach könnte Ruhe einkehren oder bei Erhalt eines entsprechenden Bescheids (Widerspruchsbescheid auf Befreiungsantrag) gerichtskostenfrei auf Befreiung geklagt werden.

Wichtige fktive Schreiben:

1) Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht z.B. wegen eines Härtefalls gem. BVerwG 6 C 10.18?
2) Widerspruch geg. Festsetzungsbescheid

Alles fiktiv  |-

Fiktive Schreiben hier einstellen, über Antworten, Geschehnisse berichten.
Titel: Re: "Stundung" bis Bafög-Angelegenheit durch ist, Einkommen unter Existenzmin.
Beitrag von: Forge1 am 13. Dezember 2019, 19:48
Danke für deine Antwort. A war schon etwas verwundert, dass der Bescheid vom Erstelltwerden bis in As Briefkasten ganze elf Tage brauchte, während ein anderes Schreiben, das erst am 10. verfassst worden war, bereits nach drei Tagen ankam. Dubioserweise braucht der Beitragsservice wohl öfter deutlich länger. :angel:

Titel: Re: "Stundung" bis Bafög-Angelegenheit durch ist, Einkommen unter Existenzmin.
Beitrag von: Forge1 am 13. Dezember 2019, 20:50
Die Rechtsbehelfsbelehrung in As Festsetzungsbescheid enthält wohl die Äußerung, dass der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung habe: das Geld solle dennoch gezahlt werden. A hat aber kein Geld. Was soll A tun? A hat im Laufe der letzten Jahre bereits einige hundert Euro gezahlt, die von A nicht zu leisten waren, weil A bedürftig ist.
Titel: Re: "Stundung" bis Bafög-Angelegenheit durch ist, Einkommen unter Existenzmin.
Beitrag von: befreie_dich am 13. Dezember 2019, 21:36
A stellt den Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht rückwirkend und zwar für den gesamten Zeitraum (Datum angegeben) für den A trotz existentieller Notlage gezahlt hat. Hierfür könnten Nachweise nötig werden. A sollte also überlegen, was A an fiktiven Nachweisen hat und bis zu welchem Datum zurück A den Nachweis erbringen kann. A sollte zumindest Plausibel darlegen können, wie die Einkommensverhältnisse waren. Eine rückwirkende Befreiung wäre für 3 Jahre (vermutlich nur LRA) oder gerichtlich möglicherweise länger, wie @Markus_KA angemerkt hat
Im Einzelfall könnte schon vorgekommen sein, dass z.B. eine Person, nach gerichtlicher Klärung des Sachverhaltes, rückwirkend für sechs Jahre befreit worden sein könnte. Hierfür müsste aber zunächst idealerweise ein begründeter Antrag auf Befreiung gestellt worden sein.
Da der Sachbearbeiter von A vermutlich von 3 Jahren ausgeht, könnte er im rückwirkenden Befreiungsantrag informell darauf hingewiesen werden, dass es Rechtsprechung gibt, die einen längeren Zeitraum annimmt. Fiktiv, sollte aber erstmal gezielt und sachlich verfasst werden.

A könnte zusätzlich die kostenfreie Zusendung einer Zahlungsübersicht beantragen. Siehe hier:
"Zahlungsschwierigkeiten"? Anträge Raten/Stundung/Vergleich/Niederschlagung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31781.0.html (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31781.0.html)

A könnte ein fiktives Konzept für ihren Befreiungsantrag formulieren und hier einstellen. Fiktive Bescheide, z.B. Festsetzungsbescheid, können anonymisiert hier im Forum angehängt werden.

A sollte auch beachten, dass die Frist für einen Widerspruch auf den Festsetzungsbescheid (ab-)läuft (1 Mon.).

Ginge der Befreiungsantrag oder die Befreiungsklage durch, bekäme A Geld zurückerstattet. Es liegt jetzt an A diesen Versuch zu unternehmen (oder nicht). Viel verlieren kann A nicht. A gewinnt erstmal Zeit. Gleichzeitig würde A Widerstand leisten.

Spätestens ab Klage würde eine "interne Sperre" bei A's 'Beitragskonto' von der zuständigen Landesrundfunkanstalt eingerichtet. Das könnte soviel heißen: dieses Konto befindet sich in einer Klärungsphase, erstmal nicht vollstrecken. Mit keine Aufschiebende Wirkung ist das hier gemeint:
Zitat
Wichtig zu wissen ist, dass ein Widerspruch vor allem im Zusammenhang mit öffentlich-rechtlichen Geldforderungen keine aufschiebende Wirkung hat. Der Widerspruch führt also nicht dazu, dass die Zahlungspflicht gestoppt ist. Vielmehr ist es so, dass der Betroffene die Zahlung trotz Widerspruch leisten muss. Ist sein Widerspruch erfolgreich, wird ihm sein Geld zurückerstattet. Möchte der Betroffene die Zahlung vorerst nicht leisten, kann er die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Gibt die Behörde diesem Antrag statt, wird die Zahlung erst fällig, wenn über den Widerspruch entschieden wurde.
Quelle: https://www.widerspruch.org/widerspruch-festsetzungsbescheid/ (https://www.widerspruch.org/widerspruch-festsetzungsbescheid/)

Es könnte sich dabei (angenommen noch 'geringer' Forderung) mehr um Einschüchterung handeln. Bei wehrhaftem A ist ein Vollstreckungsversuch vor der Klärung unwahrscheinlich. Also vielleicht einfach nicht zahlen? Wer nichts macht (klärt/beanstandet) wird früher oder später rigoros abgefrühstückt. Bei Klärung in A's Sinne, wäre es vom Tisch.

Würde eine Rundfunkanstalt kurz vor Weihnachten jemandem der nicht so gut zu Fuß ist und dem sie zuvor die letzten Groschen aus dem Nikolausstrumpf zog, den Wunsch auf telefonische Antragsstellung ablehnen? Gespräche mit den Mitarbeitern können Wunder wirken ;). A frage nach dem Justiziariat, einer Justiziarin / einem Justiziar oder Vertreter/in davon. Oder Sachbearbeiter/in des Referats Beitragsrecht. Dann hat A evtl. die richtige Person am Hörer.

Keine Rechtsberatung. Rein fiktiv, viel Erfolg!
Titel: Re: "Stundung" bis Bafög-Angelegenheit durch ist, Einkommen unter Existenzmin.
Beitrag von: befreie_dich am 13. Dezember 2019, 22:39
Nach Ablauf seiner Frist würde der Bescheid unanfechtbar und wäre hauptsächlich im Rahmen einer Klage oder eines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens (siehe Forumssuche) anzugreifen.
Titel: Re: "Stundung" bis Bafög-Angelegenheit durch ist, Einkommen unter Existenzmin.
Beitrag von: Forge1 am 13. Dezember 2019, 23:35
A hat nun einen Brief formuliert, in dem der Widerspruch zurückgewiesen, ein Antrag auf Aussetzen des Verfahrens gestellt (bis Sozialleistungsbezug geklärt, der wahrscheinlich selbst bis mindestens zum erstinstanzlichen Gericht geht) und erläutert wird, dass nichts zu holen ist. Sollte A eine laufende Insolvenz erwähnen, oder könnte sich das kontraproduktiv auswirken?

Es handelt sich um die Beiträge ab Oktober, ca. 60€ - inkl. 8€ "Säumniszuschlag". Würde A den rückwirkenden Befreiungsantrag stellen, der schlussendlich tatsächlich zu bewilligen wäre, wären massive Hürden zu überwinden, die A und B aufgrund von Depressionen nur schwer bewerkstelligen können, da insbesondere B über nur sehr wenige Nachweise über sein Einkommen der letzten Jahre verfügt. As und Bs "Bedarfsgemeinschaft" hätte laut Internetrechner nichtstudentisch Anspruch auf ALG II-Leistungen in Höhe von aktuell 578€, hat also nicht nur wenig Geld, sondern lebt nochmals erheblich unter dem Existenzminimum.

A ist ganz gut zu Fuß, nur Telefonieren ist für A leider nicht möglich, daher wäre ein persönlicher Besuch für A sogar einfacher zu bewerkstelligen (wenn auch wohl nicht möglich).
Ließe sich eine Klage vor dem Hintergrund der "extremen" Bedürftigkeit von A und B bzw. der Behinderung von A beschleunigen? A (schwer psychisch krank, Erkrankung erfordert multiple Medikation und kontinuierliche Psychotherapie, auch die Leistungsfähigkeit in Bezug auf Studium und Erwerbsarbeit ist vermindert) ist sich relativ sicher, dass eine Zwangsvollstreckung psychisch nicht ohne weitere negative Folgen bliebe.
Titel: Re: "Stundung" bis Bafög-Angelegenheit durch ist, Einkommen unter Existenzmin.
Beitrag von: befreie_dich am 14. Dezember 2019, 00:16
Bei dem geringen Betrag unter 100€ braucht sich A (noch) keine Sorgen zu machen. Aus fiktiven Erfahrungen: Jahre. Bei einem Bekannten hat es erst ab etwa 500€ angefangen für die fiktive LRA interessant zu werden. Kann aber von Fall zu Fall verschieden sein. Es geht erstmal um die in den fiktiven Schreiben der LRA angesprochene Person. Antrag auf Befreiung raus und ruhig abwarten. Die Landesrundfunkanstalt interessiert, ob der Tatbestand für die Befreiung erfüllt ist und muss die neue Rechtsprechung beachten. Hier darf auch bei der LRA freundlich nachgefragt werden. Das Thema ist für viele Betroffene interessant. Mit einem Gespräch könnte die Sache schneller erledigt werden, als per Schriftsätze bis zur Klage. Wir hatten auf diese Weise schon Erfolge zu berichten. Manche LRA ist durchaus 'kulant'.

Inwiefern eine Insolvenz bei der Befreiung / der Berechnung des Einkommens berücksichtigt werden könnte, bin ich überfragt. Vielleicht weiß jemand anders Fiktives dazu zu berichten. Letztendlich kann alles angegeben werden, was den Härtefall plausibel gegenüber der LRA erklärt. Meiner Meinung nach kann das ein Grund sein, vielleicht liegen Dokumente im Rahmen von Auskünften bei der Insolvenz vor, die die wirtschaftl. Verhältnisse belegen? Etc. Auf das andere Verfahren zu verweisen hört sich ebenfalls sinnvoll an. Gibt es ein Aktenzeichen, dann darauf verweisen. Bescheinigung / Ergebnis eines Gutachtens über verminderte Erwerbsfähigkeit? Im Prinzip ein irgendwie aussagekräftiges Dokument, um für die Befreiung von A zu argumentieren. So funktioniert die fiktive bürokratische Verwaltung (leider). Die brauchen einen möglichst guten formalen Beleg. Wie dieser Beleg aussehen könnte, was an Dokumenten da ist und was potentiell besorgt werden kann, darüber sollte A etwas nachdenken. Würde A fündig werden, wäre/n auf diese/s Dokument/e im Befreiungsantrag einzugehen und in Kopie beizulegen. Was dies sein könnte oder ob etwas geeignet ist, kann auch hier weiter diskutiert werden.

Ich weiß aus Erfahrung, wie belastend das sein kann. Es gibt genug Probleme und dann kommt noch det Rundfunkbeitrag. Gerade für Menschen nahe am Existenzminimum oder besonders die darunter leiden seit 2013 durch die systematische, mittlerweile sogar automatische 'Verfolgung' durch den Beitragseinzug des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Das BVerwG-Urteil ist Mal wieder ein Schritt in die richtige Richtung. Wir werden nicht aufgeben!
Titel: Re: "Stundung" bis Bafög-Angelegenheit durch ist, Einkommen unter Existenzmin.
Beitrag von: befreie_dich am 14. Dezember 2019, 01:38
A hat nun einen Brief formuliert, in dem der Widerspruch zurückgewiesen [?], ein Antrag auf Aussetzen des Verfahrens gestellt (bis Sozialleistungsbezug geklärt, der wahrscheinlich selbst bis mindestens zum erstinstanzlichen Gericht geht) und erläutert wird, dass nichts zu holen ist.
Zusammenfassung: Ein Fiktiver glaubt, dass A beantragen könnte:

1. Antrag auf Aussetzung des Verwaltungsverfahrens ... Begründung

2. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

https://de.m.wikipedia.org/wiki/Aussetzung_der_Vollziehung_(Steuerrecht,_Deutschland) (https://de.m.wikipedia.org/wiki/Aussetzung_der_Vollziehung_(Steuerrecht,_Deutschland))

2. und Widerspruch ... z.B. gegen Festsetzungsbescheid ... Begründung

https://de.m.wikipedia.org/wiki/Widerspruch_(Recht) (https://de.m.wikipedia.org/wiki/Widerspruch_(Recht)) , siehe Verwaltungsrecht

3. Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines Härtefalls ... Begründung

Siehe RBStV.

4. Antrag auf Auskunft über geleistete Zahlungen von Rundfunkbeiträgen in einer kostenfreien Zahlungsübersicht

A kann seine anonymisierten Schreiben gern ergänzen.
Titel: Re: "Stundung" bis Bafög-Angelegenheit durch ist, Einkommen unter Existenzmin.
Beitrag von: Forge1 am 17. Dezember 2019, 17:24
Danke für deine ausführliche Antwort.

A hat nun wohl große Angst, dass auch noch Mahnungen eintrudeln oder tatsächlich noch der Gerichtsvollzieher vorbeischaut (ungeachtet dessen, dass bei A "nichts zu holen ist", enormer Stress), und erwog, sich präventiv einweisen zu lassen.
Gibt es sonst irgendeine weitere Möglichkeit, den Psychoterror zu unterbinden, bis die Anerkennung als Härtefall durch ist bzw. eine aufschiebende Wirkung wegen Klage o.ä. anerkannt werden konnte?
Titel: Re: "Stundung" bis Bafög-Angelegenheit durch ist, Einkommen unter Existenzmin.
Beitrag von: Markus KA am 17. Dezember 2019, 19:32
Hinweis aus aktuellem Anlass (mit Dank an "Schluss-mit-lustig" für die Erstmeldung):

Unter
BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32804.0.html
wird das nunmehr veröffentlichte Urteil des BVerwG zu einem tangierenden Fall diskutiert:
Studentin im Zweitstudium VGH München 7 BV 17.770 Wohngeld Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31863.0.html
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31863.msg199368.html#msg199368
Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls (11/2019)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32431.0.html
Titel: Re: "Stundung" bis Bafög-Angelegenheit durch ist, Einkommen unter Existenzmin.
Beitrag von: befreie_dich am 18. Dezember 2019, 11:04
Nach dem BVerwG-Urteil werden die Landesrundfunkanstalten bemüht sein, Betroffene zu befreien. Es könnte so sein, da sie schon bald Zahlen vorlegen wollen, die statistisch zeigen, dass sie das Urteil berücksichtigen.

Beitragskonten für den Rundfunkbeitrag in Deutschland 2018
https://de.statista.com/statistik/daten/studie/310261/umfrage/befreiungen-und-ermaessigungen-von-der-beitragspflicht-in-deutschland/ (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/310261/umfrage/befreiungen-und-ermaessigungen-von-der-beitragspflicht-in-deutschland/)
Siehe "Personen mit Befreiung". Bzw.:
https://de.statista.com/statistik/daten/studie/310245/umfrage/von-der-rundfunkbeitragspflicht-befreite-personen/ (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/310245/umfrage/von-der-rundfunkbeitragspflicht-befreite-personen/)

Aktuell ist allgemein ein guter Zeitpunkt Befreiungen zu beantragen. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk macht gerade eine Aktion, mit der er zeigen möchte, wie "Gut" er ist.

Ich ertrage es seit 1.1.2013. Der Beitragsrückstand auf dem Rundfunkbeitragskonto von A erhöht sich automatisch. Ich bin selbst > 1000€ bei 0€ gezahlt. Mit der Zeit bin ich entspannter geworden. Zum neuen Jahr werde ich meine Zahlungsübersicht mit meinem Rundfunkbeitragskontostand von 0€ beantragen und Rahmen lassen. Ich werde bestimmt in einem Forenbeitrag darüber berichten.

Ich hoffe, dass auch die Personen, deren Befreiung (...) erfolgreich ist oder die sich in eine gute Finanzlage bringen, nicht vergessen, uns unterstützen und am besten noch selbst Widerstand leisten, bis jeder "befreit" ist.

hallomeinung.de - "Gebühren"aktion
https://www.hallo-meinung.de/gebuehrenaktion

Ein Fiktiver wünscht viel Erfolg und eine schöne Weihnachtszeit.